OffeneUrteileSuche
Beschluss

2-03 T 4/20, 30 C 2606/20 (24)

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:1105.2.03T4.20.00
4Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Vorsitzende kann nach § 176 Abs. 1 GVG auch sitzungspolizeiliche Anordnungen zum Infektionsschutz treffen. Dies umfasst auch die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In Abwägung der Rechte der Beteiligten kann auch die Anordnung zum Tragen einer Maske mit höherer Schutzklasse vom Ermessen des Vorsitzenden gedeckt sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28./29.10.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vorsitzende kann nach § 176 Abs. 1 GVG auch sitzungspolizeiliche Anordnungen zum Infektionsschutz treffen. Dies umfasst auch die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In Abwägung der Rechte der Beteiligten kann auch die Anordnung zum Tragen einer Maske mit höherer Schutzklasse vom Ermessen des Vorsitzenden gedeckt sein. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28./29.10.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. I. Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche. Vorliegend richtet sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Richters am AG Frankfurt a.M. (im Folgenden mit Blick auf die Formulierung des § 176 Abs. 1 GVG auch „der Vorsitzende“). Mit Verfügung vom 14.08.2020 hat das AG Frankfurt a.M. das schriftliche Vorverfahren angeordnet und mit Verfügung vom 14.09.2020 (Bl. 142 d.A.) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Zugleich hat das AG angeordnet, dass die Verhandlung als „Videokonferenzverhandlung gemäß § 128a Abs. 1 ZPO“ durchgeführt werden solle. Mit Beschluss vom selben Tage hat der Vorsitzende am AG sitzungspolizeiliche Anordnungen getroffen. Personen mit akuten Krankheitssymptomen hat er den Zutritt zum Sitzungssaal verboten, ferner hat es einen Mindestabstand von 1,50m vorgesehen. Letztlich hat der Vorsitzende formuliert: „Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nase-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dichtes Baumwolltuch).“ Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 19.10.2020 mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung persönlich teilnehmen werde. Mit Schriftsatz vom 28.10.2020 hat er konkretisiert, dass er den Termin „im Gerichtssaal“ wahrnehmen werde. Ferner hat er gerügt, dass es für die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an einer Rechtsgrundlage fehle, also „hier nicht eine OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dichtes Baumwolltuch“ verlangt werden könne. Mit weiterem Schriftsatz vom 29.10.2020 hat er klargestellt, dass seine entsprechenden Ausführungen als „Rechtsmittel“ gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung zu verstehen sein sollten. Er trägt weiter vor, dass sich sein Rechtsmittel nicht gegen die Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes an sich richte, sondern gegen die Bestimmung einer bestimmten Schutzklasse. Der Zwang zum Kauf einer entsprechenden Maske einer höheren Schutzklasse stelle eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gericht und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. II. Das als Beschwerde zu behandelnde „Rechtsmittel“ des Beschwerdeführers war zurückzuweisen. 1. Es kann letztlich dahinstehen, ob die als „Rechtsmittel“ bezeichnete und vom Amtsgericht zu Recht als Beschwerde verstandene Eingabe des Beschwerdeführers statthaft ist. Über sie entscheidet der Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO). Es ist streitig, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen eines Gerichts nach § 176 GVG durch die Beschwerde angreifbar sind (vgl. eingehend BeckOK-GVG/Walther, 8. Ed. 1.8.2020, § 176 Rn. 23 m.w.N.). Dies wurde vom BVerfG in der Vergangenheit verneint (BVerfG NJW 1992, 3288; BVerfG NJW 2008, 977 Rn. 23; ebenso Schmidt/Zschieschack, COVID-19, 2. Aufl. 2020, § 14 Rn. 75; differenzierend Kissel/Mayer/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 176 Rn. 48). Insoweit wird vertreten, dass §§ 176 ff. GVG eine spezielle und abschließende Regelung zur Kompetenzverteilung zwischen Vorsitzendem und Gericht beinhalten, die eine Beschwerde ausschließt. Darüber hinaus wird aus § 181 GVG, der für die im selben Titel des GVG geregelten Ordnungsmittel nach §§ 178, 180 GVG eine Beschwerde vorsieht, der Umkehrschluss gezogen, dass die sitzungspolizeilichen Anordnungen nach § 176 GVG einer Beschwerde nicht unterliegen (BeckOK-GVG/Walther, a.a.O., § 176 Rn. 23 m.w.N.). Dieses Ergebnis wird auch auf § 169 Abs. 4 GVG gestützt (BeckOK-GVG/Walther, a.a.O., § 176 Rn. 24 m.w.N.). Auf der anderen Seite sollen hiervon gewisse Ausnahmen bestehen (BeckOK-GVG/Walther, a.a.O., § 176 Rn. 23 m.w.N.). Anders hat das BVerfG dies möglicherweise in einem Beschluss aus dem Jahr 2015 gesehen (BVerfG NJW 2015, 2175 Rn. 10) und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil der dortige Beschwerdeführer vor der Anrufung des Verfassungsgerichts nicht den fachgerichtlichen Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben hatte. Da die Beschwerde zumindest nicht offensichtlich unzulässig sei, habe dem dortigen Beschwerdeführer die Einlegung des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs oblegen (BVerfG NJW 2015, 2175 Rn. 11; vgl. zum Antrag auf Aufhebung von Terminen im Strafverfahren BVerfG, Beschl. v. 19.03.2020 – 2 BvR 474/20, BeckRS 2020, 3985; VerfGH Sachsen NJW 2020, 1285 Rn. 13; OLG München, Beschl. v. 20.03.2020 – 2 Ws 364/20, BeckRS 2020, 4182). Hier kam es darauf letztlich nicht an. Denn jedenfalls ist die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Beschwerde war jedenfalls unbegründet. Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des AG erfolgte in zulässiger Weise. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen sollen die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung und die Würde des Prozesses sicherstellen sowie die Sicherheit aller anwesenden Personen und die Rechte der Verfahrensbeteiligten gewährleisten (BVerfG NStZ 1995, 40; BeckOK-GVG/Walther, a.a.O., § 176 Rn. 4 m.w.N.). § 176 GVG ermächtigt den Vorsitzenden zu den nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen, soweit nicht die §§ 175 Abs. 2, 177 f. GVG spezielle und abschließende Regelungen enthalten. Das Ermessen des Vorsitzenden bezieht sich dabei sowohl auf die Frage, ob überhaupt eingeschritten wird, als auch darauf, in welcher Weise auf eine drohende Störung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu reagieren ist (BeckOK-GVG/Walther, a.a.O., § 176 Rn. 4 m.w.N.). Der Vorsitzende ist in der Wahl seiner sitzungspolizeilichen Anordnungen grundsätzlich – im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens – frei (MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, § 176 GVG Rn. 11). Die Maßnahmen sind nicht auf Zuschauer begrenzt, vielmehr unterliegen alle Personen im räumlichen und zeitlichen Bereich der Sitzung der Sitzungspolizeigewalt, so dass auch Parteien und Rechtsanwälte erfasst werden (Schmidt/Zschieschack, a.a.O., § 14 Rn. 69). Bei Auswahl und Verhängung sitzungspolizeilicher Anordnungen und Maßregeln sind jedoch Grenzen zu beachten. Allgemein ist der Vorsitzende an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als verfassungsimmanente Schranke jeder Ausübung hoheitlicher Gewalt gebunden (MüKoZPO/Zimmermann, a.a.O., § 176 GVG Rn. 12). Die Anordnungsbefugnis nach § 176 Abs. 1 GVG umfasst – als Ausformung der Sicherstellung der Sicherheit aller anwesenden Personen – auch Maßnahmen des Infektionsschutzes (auf der Heiden, NJW 2020, 1023; Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, VII, S. 131). In der Literatur wird weiter vertreten, dass der Vorsitzende dazu verpflichtet sei, durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Infektionsgefahr in der Sitzung so gering wie möglich gehalten wird. Dabei könne sich der Vorsitzende von den Empfehlungen der Gesundheitsbehörde oder des Robert-Koch-Instituts (RKI) leiten lassen (Schmidt/Zschieschack, a.a.O., § 14 Rn. 69; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20 Rn. 4, BeckRS 2020, 25212; vgl. ferner Kersten/Rixen, a.a.O., VII, S. 131). Denkbar sind insoweit Maßnahmen zum Abstand, zur Hygiene u.ä. Konkret sollen wegen der aktuellen Verbreitung des Corona-Virus auch Anordnungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes möglich sein (ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20 Rn. 4, BeckRS 2020, 25212; Schmidt/Zschieschack, a.a.O., § 14 Rn. 71; Oltmanns/Fuhlrott, DB 2020, 841, 843; Tipke/Kruse-Brandis, AO/FGO, 162. EL 2020, § 52 FGO Rn. 14; wohl auch Kulhanek, NJW 2020, 1183, 1184; a.A. Zehelein/Vuia, Miete in Zeiten von Corona, 2020, § 10 Rn. 119; auf der Heiden, NJW 2020, 1023, 1024 (aber noch auf Basis mittlerweile veralteter RKI-Empfehlungen); vgl. auch Fromm, COVuR 2020, 82). Erforderlich sei insoweit alleine eine hinreichend konkrete Gefahr, die ermessensfehlerfrei anzunehmen sei, wenn das Ansteckungsrisiko von den zuständigen Stellen etwa als hoch eingeschätzt wird und noch Empfehlungen zur Kontaktvermeidung in Kraft sind. Gleiches gilt, wenn das Tragen eines derartigen Schutzes in der Öffentlichkeit, etwa im Nahverkehr oder in Einkaufsgeschäften empfohlen oder gar vorgeschrieben wird (Schmidt/Zschieschack, a.a.O., § 14 Rn. 69). Dem stehe insbesondere § 176 Abs. 2 GVG nicht entgegen, der ein – wenn auch eingeschränktes – Vermummungsverbot vorsieht. In Anwendung dieser Grundsätze war die hier angegriffene Anordnung des Vorsitzenden zulässig, wenn nicht sogar geboten. Sie erfolgte jedenfalls im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. a. Dies betrifft zunächst die generelle Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes, die der Vorsitzende – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als sitzungspolizeiliche Maßnahme auf § 176 Abs. 1 GVG stützen konnte. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beeinträchtigt die Parteirechte des Beschwerdeführers nicht. Er ist durch den Mund-Nasen-Schutz in keiner Weise daran gehindert, mündlich vorzutragen. Vielmehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes lediglich als eine nur „geringfügige Belastung“ (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20 Rn. 5, BeckRS 2020, 25212) bzw. als eine „Lästigkeit“ anzusehen (Schmidt/Zschieschack, a.a.O., § 14 Rn. 72). Ein Ermessensfehler des Vorsitzenden ist nicht zu erkennen. Er hat insbesondere im Nichtabhilfebeschluss vom 29.10.2020 dargelegt, dass er sich auf die Empfehlungen des RKI stützt, das davon ausgeht, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu einer Verringerung des Infektionsrisikos führt. Dies deckt sich im Übrigen mit dem bereits seit Monaten in der Wissenschaft erörterten Stand (vgl. neben den genannten RKI-Empfehlungen nur DLR, 26.10.2020, Wie effektiv sind Alltagsmasken? – Wissenschaftlicher Blick auf eine viel diskutierte Frage, https://www.dlr.de/content/de/artikel/news/2020/04/20201026_aeromask.html; Prather/Wang/Schooley, Reducing transmission of SARS-CoV-2, Science, Vol. 368, Issue 6498, 26.06.2020, https://science.sciencemag.org/content/368/6498/1422.full) und gilt gerade mit Blick darauf, dass das Corona-Virus – wie ebenfalls mittlerweile anerkannt ist – zu einem wesentlichen Teil durch Aerosole übertragen wird (vgl. instruktiv nur FAZ v. 22.07.2020, Verbreitung von Aerosolen – Wie sich Partikel in einem Klassenzimmer ausbreiten, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/verbreitung-von-aerosolen-in-einem-klassenzimmer-16871645.html). Insoweit ist letztlich auch zu beachten, dass die Anordnung sowohl zum Schutz des Vorsitzenden und der möglicherweise in der mündlichen Verhandlung anwesenden Öffentlichkeit aber auch und gerade zum Schutz des Beschwerdeführers selbst erfolgt. Nach den oben dargestellten Grundsätzen kann der Vorsitzende sogar zur Sicherstellung eines möglichst geringen Infektionsrisikos verpflichtet sein. Zu diesem Zweck stehen ihm die genannten sitzungspolizeilichen Maßnahmen – wie die hier angegriffene – zur Verfügung. Darüber hinaus besteht – wovon das Amtsgericht ebenfalls Gebrauch gemacht hat – die Möglichkeit der Verhandlung gemäß § 128a ZPO. Diese Einschätzung insbesondere der zulässigen Ausübung richterlichen Ermessens gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der gleichzeitigen Anordnung des Verfahrens nach § 128a ZPO der Klägervertreter möglicherweise (online) ohne Mund-Nasen-Schutz an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können wird. Zum einen steht es dem Beschwerdeführer frei, ebenfalls im Wege der Bild- und Tonübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen – und dann auf den Mund-Nasen-Schutz zu verzichten. Unabhängig hiervon kann der Beschwerdeführer auch mit Mund-Nasen-Schutz alles Erforderliche uneingeschränkt vortragen. Dass er insoweit in unzulässiger Weise in seinem Recht auf rechtliches Gehör beschränkt würde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dies hat kürzlich auch das BVerfG bestätigt und im Rahmen der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung ausgeführt (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20, BeckRS 2020, 25212): „Die Anordnung des Gerichts beruht auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Da nach den gegenwärtigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung das Infektionsrisiko verringern kann (vgl. Robert-Koch-Institut, ...), ist die Anordnung auch geeignet, mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken. Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass die Anordnung in Hinblick auf eine geringfügige Belastung einerseits und die Gefahren einer Ansteckung andererseits nicht angemessen erscheint. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt und konkretisiert, dass und warum es ihr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wäre, eine Mund- und Nasenbedeckung während der zeitlich begrenzten Dauer einer Verhandlung zu tragen.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht uneingeschränkt an. Dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen am Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gehindert ist, zeigt sich bereits daran, dass er sich nach seinen Ausführungen nicht per se gegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wenden will. Insoweit kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen solche gesundheitlichen Gründe zu einer Einschränkung des Ermessens des Vorsitzenden führen können. b. Die angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt ihrer konkreten Formulierung als zulässig. Sie liegt jedenfalls im Rahmen des dem Vorsitzenden nach § 176 Abs. 1 GVG eröffneten Ermessens. Der Vorsitzende hat seine Anordnung hier wie folgt formuliert: „Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nase-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dichtes Baumwolltuch).“ Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm in unzulässiger Weise das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes einer bestimmten Schutzklasse auferlegt werde. Allenfalls könne der Vorsitzende das Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes in Form einer „Community-“ oder „Alltagsmaske“ verlangen. Nach § 1a Abs. 2 der hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 07.05.2020 (Stand: 02.11.2020) (Corona-VO) ist eine Mund-Nasen-Bedeckung „jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.“ Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Beschwerde bereits, dass die in Klammern gesetzten Worte in der angegriffenen Anordnung lediglich der Erläuterung der sitzungspolizeilichen Anordnung in Form von Beispielen dienen. Dies ist zum einen aus der Gestaltung der Anordnung ersichtlich, die von einem „geeigneten Mund-Nase-Schutz“ spricht und dies dann in Klammern erläutert bzw. spezifiziert. Dass der Vorsitzende eine bestimmte Schutzklasse gerade nicht vorschreibt, lässt sich zudem bereits daraus entnehmen, dass die Anordnung ausdrücklich auch andere Masken als eine OP-Maske (oder höhere Schutzklasse) als „geeignet“ ansieht, nämlich „notfalls dichtes Baumwolltuch“. Dass ein dichtes Baumwolltuch nicht mit einer (ggf. zertifizierten) OP-Maske oder einer höheren Schutzklasse zu vergleichen ist, erschließt sich aus Sicht des objektiven Adressaten der Anordnung ohne Weiteres. Es begegnet vorliegend auch keinen Bedenken, dass der Vorsitzende seine Anordnung des Tragens einer „geeigneten“ Maske weiter spezifiziert hat. Er hat durch die Anordnung zum Ausdruck gebracht, dass er es für erforderlich erachtet, dass ein gewisser Schutz der Anwesenden gewährleistet werden soll. So wäre nach der Anordnung zum Beispiel das Tragen eines Netzes oder einer Maske mit einem Loch für den Mund nicht hinreichend, was im Übrigen auch § 1a Abs 2 der Corona-VO entspricht. Es ist nach alledem erkennbar, dass der Vorsitzende im Ergebnis („notfalls auch dichtes Baumwolltuch“) keine anderen Anforderungen an den Mund-Nasen-Schutz stellt als er z.B. auch nach den aktuellen Vorgaben in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Ladengeschäften gilt und die sitzungspolizeiliche Anordnung daher nicht über § 1a Abs. 2 der Corona-VO hinausgehende Anforderungen stellt. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte „Alltagsmaske“ oder „Communitymaske“ entspricht dementsprechend den gestellten Anforderungen, sofern sie – in Übereinstimmung mit § 1a Abs. 2 der Corona-VO – geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern, was z.B. auf ein „dichtes Baumwolltuch“ zutrifft. Unabhängig hiervon wäre es von dem nach § 176 Abs. 1 GVG eingeräumten Ermessen des Vorsitzenden sogar gedeckt gewesen, wenn er eine bestimmte Schutzklasse verlangt hätte, die keine übermäßigen Anforderungen an die Anwesenden stellt. So sind z.B. Schutzmasken nach den Standards FFP2 bzw. KN95 im Einzelhandel oder in Apotheken zum Preis von 4-5 EUR zu erwerben. Diesen – geringen – Anschaffungskosten steht hingegen ein besserer Schutz aller Anwesenden – inklusive des Beschwerdeführers – gegenüber. Angesichts der oben dargestellten Verbreitung des Corona-Virus über Aerosole, die sich gerade in geschlossenen Räumen – wie Sitzungssälen, zumal bei möglicherweise einer Vielzahl an Personen aus der Sitzungsöffentlichkeit – anreichern und verteilen können, und der bereits seit März 2020 geltenden Vorgaben, in bestimmten Bereichen eine Schutzmaske zu tragen und bestimmte Maßnahmen einzuhalten (auch bezeichnet als „AHA“ bzw. mittlerweile „AHA+A“ (vgl. BReg v. 05.08.2020, https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/aha-a-formel-1774474) oder „AHA+L“ (vgl. ZDF v. 30.09.2020, https://www.zdf.de/nachrichten/video/gesundheitsministerkonferenz-corona-100.html), sowie der mittlerweile verschärften Anforderungen und aktuellen Inzidenzen von deutlich über 200 Infizierten auf 100.000 Einwohner im Stadtbezirk von Frankfurt a.M. würde die Anordnung des Tragens von solch relativ kostengünstigen, aber gerade mit Blick auf die Aerosolbildung und der damit einhergehenden Gefahr einer Infektion deutlich effektiveren Schutzmasken auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen des Beschwerdeführers, auch der von ihm angeführten Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, keinen unzulässigen Eingriff darstellen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.