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Beschluss

2-03 O 133/18

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1017.2.03O133.18.00
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Entscheidungsgründe
Auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4.6.2019 sind von der Beklagtenseite an Kosten 568,19 EUR (i.W. Fünfhundertachtundsechzig und 19/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.6.2019 an die Klägerseite zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite ist bereits übersandt. Die Ausgleichung befindet sich auf den nachfolgenden Seiten. Klägerseite Die Reisekosten sind erstattungsfähig, da eine Partei grundsätzlich berechtigt ist, einen Anwalt an ihrem Sitz ohne kostenrechtliche Nachteile zu beauftragen (BGH vom 22.2.2007 Az VII ZB 93/06, vom 13.9.2011, Az VI ZB 9/10 und vom 20.12.2011 Az XI ZB 12/11). Dabei sind die Anwälte in der Wahl ihres Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Dabei werden Flugkosten von … nach … als erstattungsfähig angesehen. Beklagtenseite: Die Parteikosten sind erstattungsfähig, da eine Partei grundsätzlich berechtigt ist, an den Terminen teilzunehmen. Auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens kommt es dabei nicht an.