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Beschluss

2-03 O 398/19

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1015.2.03O398.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.09.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.09.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über den Antragsteller im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person durch Nennung seines Vor- und abgekürzten Nachnamens, seiner beruflichen Bezeichnung sowie seines Arbeitgebers identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS1, ist unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. 1. Die identifizierende Berichterstattung über den Antragsteller greift in Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. a. Betroffen ist hier auf Seiten des Antragstellers der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW 2015, 776 Rn. 9; BGH NJW 2017, 1550 Rn. 9 – …). Geschützt ist das Recht auch bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich der Sozial- und Privatsphäre angehören (BGH NJW-RR 2007, 619; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 26 – Pick-Up-Artist). Dass die Äußerung die berufliche Sphäre des Betroffenen tangiert, steht der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen (BGH NJW 2015, 776 Rn. 9). Das öffentliche Informationsinteresse ist ein wesentlicher Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der Meinungsfreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. nur BGH NJW 2019, 1881 Rn. 14 – Online-Archiv). Dementsprechend dürfen Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre grundsätzlich nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH NJW 2010, 760 Rn. 21). Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 – Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26). Hierbei ist auch zu fragen, ob der Betroffene zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position inne hat (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 37 – Pickup-Artist). b. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das Interesse der Öffentlichkeit dasjenige des Antragstellers. Zwar war der Antragsteller bei der … eher im Mittelbau beschäftigt, auch wenn er insgesamt eine gehobene Position hatte, nämlich …. An Berichterstattungen über Fußball und deren Rechtevergabe besteht aber schon generell ein hohes öffentliches Interesse. Es handelt sich um einen Bereich, der große Teile der Bevölkerung betrifft und interessiert. Zusätzlich werden gerade Beträge für die Lizenzvergabe regelmäßig diskutiert, zumal sie in einem offenen Prozess vergeben werden. Auch die Verwendung öffentlicher Gelder spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, da die öffentlich-rechtlichen Sender jeweils um die Rechte für die … mitbieten, was auch erheblichen Einfluss auf den Rundfunkbeitrag haben kann. Hiermit hängen auch die weiteren Einkunftsmöglichkeiten des Fußballgeschäfts zusammen, namentlich die Werbung. Jeder Fußballzuschauer kann sich zudem unter den vorgeworfenen Taten etwas vorstellen, da gerade die Bannerwerbung in den Stadien und im Fernsehen sehr präsent ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin daher darauf hin, dass es sich vorliegend um einen Betrugsfall „unter den Augen der Öffentlichkeit“ handelt. Der Umstand, dass sich große Werbeanbieter und auch der DFB von einem Dienstleister über Jahre hinweg täuschen lassen, obwohl eine Überprüfung aufgrund der Öffentlichkeit der Werbung jederzeit leicht möglich gewesen wäre, ist daher geeignet, besonderes öffentliches Interesse hervorzurufen. Die Berichterstattung betrifft auch lediglich die Sozialsphäre des Antragstellers. Dabei ist auch im Hinblick auf seine Position beim Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass er zwar eher im Mittelbau beschäftigt war, dass er aber durchaus in der Öffentlichkeit – auch namentlich – aufgetreten ist. Weiter ist die angegriffene Berichterstattung wahr, was der Antragsteller auch nicht in Abrede stellt. Insbesondere trifft es zu, dass der Antragsteller seine Beteiligung an den Taten gestanden hat. Der angegriffene Beitrag setzt sich darüber hinaus auch mit der Frage auseinander, ob die über einen langen Zeitraum verübte Tat überhaupt nur durch wenige Personen begangen werden konnte. Darüber hinaus kommt auch der Antragsteller selbst zu Wort, indem die von ihm ausgedrückte Reue und seine Erklärung der Taten sich im Beitrag wiederfinden, was geeignet ist, beim Durchschnittsleser Verständnis für die Situation des Antragstellers zu wecken und einer eventuellen Prangerwirkung entgegenwirkt. Letztlich war einzustellen, dass der Antragsteller zwar identifizierbar ist, dass die Beklagte aber jedenfalls seinen Nachnamen abgekürzt hat, was die Erkennbarkeit in größeren Kreisen einschränkt und dementsprechend zu einem geringeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers führt. 2. Die Berichterstattung ist auch nicht unter Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung unzulässig. Denn vorliegend handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine Verdachtsberichterstattung, so dass die entsprechenden Maßstäbe nicht anzuwenden sind. a. Maßgeblich für die Abgrenzung der Verdachtsberichterstattung von der Meinungsäußerung ist, ob weniger die definitive Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten Tatsache den Kern der Äußerung darstellt (dann liegt eine Verdachtsberichterstattung vor) oder ob einem unbefangenen Leser gerade nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind (dann liegt eine Meinungsäußerung vor) (OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). Entsprechend handelt es sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung, sondern um ein Werturteil, wenn im Rahmen einer Berichterstattung mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum gestellt werden (OLG Düsseldorf AfP 2019, 246). In Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung wiederum ist es einer Verdachtsäußerung immanent, dass die betreffende (Verdachts-)Tatsache gerade nicht als feststehend und bereits geklärt behandelt, sondern in Bewertung der anderen Umstände als offen dargestellt wird (OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). Abzustellen ist hierbei auf die Sicht des Durchschnittslesers. b. In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich hier um eine Tatsachenbehauptung, da die Umstände, die den Antragsteller betreffen, für den Durchschnittsleser gerade nicht als offen dargestellt werden, sondern vielmehr feststehend sind. Im Eingang des angegriffenen Beitrages wird zunächst die Firma des Antragstellers dargestellt und das Geschäft mit der Bandenwerbung und Werbung im Stadion. Anschließend geht es darum, dass der DFB erfahren habe, dass der Arbeitgeber des Antragstellers DFB-Werbekunden um Millionen geprellt hatte, indem zu kurze Einspieler auf der Bande geschaltet wurden. Der darauf folgende Absatz beginnt sodann mit den Worten: „Fest steht:“ (Anlage AS1, Bl. 24-27 d.A.). Sodann wird dargestellt, dass der Verdacht gehegt werde, der Arbeitgeber habe darauf spekuliert, dass der DFB nicht nachhake. Dann kommt die Zwischenüberschrift: „Die These vom Einzeltäter hat sich nun als falsch entpuppt.“ Im Anschluss wird das Geständnis des Antragstellers dargestellt, dass er nämlich zugegeben habe, dass er vom Sekundenklau wusste und das schon länger. Er habe an den beschriebenen Arbeitsvorgängen (ausführend) mitgewirkt. Er bedauere das, er habe aus falsch interpretierter Loyalität gegenüber dem später entlassenen Manager gehandelt. Dann heißt es: „Auch an dieser Darstellung gibt es Zweifel: Zwar will der gefeuerte Manager, gegen den in der … ermittelt wird, nicht mit dem … sprechen. Er soll aber bestreiten, etwas mit dem Werbebetrug zu tun zu haben. Außerdem sei nicht er der Vorgesetzte [des Antragstellers] gewesen, sondern ….“ Aus der Sicht des Durchschnittslesers wird daher der Tatbeitrag des Antragstellers als feststehend dargestellt. Der Antragsteller habe die Tat gestanden. Er habe über einen langen Zeitraum an der Tat ausführend mitgewirkt. Für den Leser ist damit das Tathergehen, soweit der Antragsteller mitgewirkt hat, klar. Die anschließend aufgebrachten Zweifel beziehen sich hingegen aus Sicht des Durchschnittslesers allein auf die Darstellung, in wessen Auftrag der Antragsteller gehandelt haben will, nämlich ob es der ungenannte entlassene Manager oder aber der „…“ war. Jedenfalls gab es nicht nur einen Einzeltäter, sondern den Antragsteller und mindestens eine weitere Person. Im Anschluss geht es auch noch darum, ob weitere Täter mitgewirkt haben. Dass aber der Antragsteller an dem vorgeworfenen Verhalten mitgewirkt hat, wird zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 4. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. 5. Die Kammer hat die Antragsgegnerin aufgrund fehlender Deckungsgleichheit zwischen Antragschrift und Abmahnung angehört (vgl. BVerfG NJW 2018, 3631; BVerfG NJW 2018, 3634). Anschließend hat die Kammer dem Antragsteller den Hinweis erteilt, dass nicht von einer unzulässigen Identifizierung ausgegangen werde. Die Kammer hat sowohl die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 09.10.2019 als auch den weiteren Schriftsatz des Antragstellers vom 11.10.2019 bei der Entscheidung berücksichtigt.