Beschluss
2-03 O 429/19
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1014.2.03O429.19.00
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 08.10.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 08.10.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist aus nachstehenden Gründen unbegründet, es fehlt an einem Verfügungsanspruch und - soweit der Antrag auf Namensrechte gestützt wird – an einem Verfügungsgrund. 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung der Verbreitung der Serie „…“ des Autors und Produzenten …. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH, NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH, NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Antragsgegnerin auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abzuwägen. Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit ist es, die auf der Eigenheit der Kunst beruhenden Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeder öffentlichen Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in welcher der Künstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser Begegnung erfährt, dürfen ihm nicht vorgeschrieben werden. Denn der künstlerische Schaffensprozess soll sich frei entwickeln können (BVerfG NJW 1971, 1645, 1646 – Mephisto). Die Freiheit der Kunst ist nicht schrankenlos gewährt. Anders als die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG steht das Grundrecht der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Jedoch darf sich auch der Künstler, wenn er sich in seiner Arbeit mit Dritten auseinandersetzt, nicht über deren verfassungsrechtlich ebenfalls geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen. Der Künstler muss sich innerhalb des Spannungsverhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. Daher sind im Streitfall auf die nachteiligen Auswirkungen der Veröffentlichung auf die Persönlichkeit des Dargestellten und die durch ein Veröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst zu berücksichtigen. Beide Interessenbereiche sind gegeneinander abzuwägen. Keinem der Rechtsgüter kommt von vornherein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Zwar können zweifelsfrei feststellbare schwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Prüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung festzustellen ist, isoliert, das heißt ohne Berücksichtigung des Charakters des Werks, vorgenommen werden darf. Die in ihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und bedrohten Rechtsgüter würden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn allein der widerstreitende Belang betrachtet und die Lösung des Konflikts ausschließlich von der Schwere abhängig gemacht würde, mit der dieser durch das Kunstwerk beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 67, 213, 228; vgl. dazu auch BVerfGE 75, 369, 378 ff.). Die erforderliche Abwägung kann nach allem nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Die Entscheidung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Persönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit, ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das „Abbild“ gegenüber dem „Urbild“ durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbstständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der „Figur“ objektiviert ist (BVerfG, NJW 2008, 39 Rn. 83 – Esra). Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, dass der Künstler ein „Porträt“ des „Urbildes“ gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der Verfälschung für den Ruf des Betroffenen an (BVerfGE 30, 173, 195, 198). Ein Filmwerk, das sich als Serie und nicht als Dokumentarfilm o.Ä. ausweist, ist zunächst als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Figuren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht dabei eine Wechselbeziehung. Für ein Werk, das an reale Geschehnisse anknüpft, ist typischerweise kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher Werke der Kunst, wenn man eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen einer Serienfigur andererseits sähe. Daher wird die Kunstfreiheit umso eher Vorrang beanspruchen können, je mehr die Darstellung des Urbildes künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet ist (vgl. zum Vorstehenden im Ganzen: Kammerurteil v. 13.02.2009, ZUM 2009, 308; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 15.10.2009 – 16 U 39/09, BeckRS 2009, 27660 Rn. 40). Je stärker der Autor eine Figur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt („verfremdet”; vgl. BVerfGE 30, 173, 175), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 15.10.2009 – 16 U 39/09, BeckRS 2009, 27660 Rn. 40). Zwar wirkt ein Kunstwerk neben seiner ästhetischen Realität zugleich in den Realien. Wäre man aber wegen dieser „Doppelwirkung” gezwungen, im Rahmen einer Grundrechtsabwägung stets allein auf diese möglichen Wirkungen in den Realien abzustellen, könnte sich die Kunstfreiheit in Fällen, in denen der ein Kunstwerk die Persönlichkeitssphäre anderer Menschen tangiert, niemals durchsetzen. Das Gegenteil wäre der Fall, wenn man nur die ästhetische Realität im Auge behielte. Dann könnte sich das Persönlichkeitsrecht nie gegen die Kunstfreiheit durchsetzen. Eine Lösung kann daher nur in einer Abwägung gefunden werden, die beiden Grundrechten gerecht wird (BVerfG, NJW 2008, 39 Rn. 85 - Esra). Für die Abwägung ist entscheidend, mit welcher Intensität das Persönlichkeitsrecht betroffen ist (BVerfG, NJW 2008, 39 Rn. 86 - Esra). Die grundsätzlich geltende Vermutung der Fiktionalität ist vorliegend nicht als widerlegt anzusehen. Der Antragsteller ist nicht hinreichend erkennbar das Vorbild für die zwei Protagonisten … und …. Vorliegend stützt der Antragsteller sich darauf, dass sowohl der Protagonist „…“, ein junger Rapper der einen Exklusivvertrag bei „…“ erhält, und auch der Protagonist „…“, der Boss von … sowie der Star-Rapper des Labels, Ähnlichkeiten mit ihm aufwiesen: nämlich … mit ihm in den Gründungsjahren des Labels „…“ und … mit ihm in heutigen Jahren. Auch stützt er sich auf die Namensidentität der Labels. Der Antragsteller beruft sich zunächst auf eine optische Ähnlichkeit zwischen ihm in heutiger Zeit und …. In Bezug auf den Antragsteller und … besteht jedoch allenfalls eine leichte optische Ähnlichkeit. Bei beiden handelt es sich eher um einen „Allerweltstyp“, der nicht sonderlich aus der breiten Masse hervorsticht. Zudem hat der Darsteller von … – anders als der Antragsteller – Geheimratsecken und wesentlich markantere bzw. „eckigere“ Gesichtszüge. Soweit sich der Antragsteller auf einen ähnlichen Musikstil beruft, ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Musikstil nicht üblich/häufig in der Rapszene ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Inhaberschaft eines Labels. Der Antragsteller beruft sich zudem auf eine erhebliche optische Ähnlichkeit zwischen ihm in früheren Jahren und …. Auch wenn gewisse Übereinstimmungen vorliegen, sieht die Kammer eine markante Ähnlichkeit nicht für gegeben an. Es handelt sich auch insoweit um „Durchschnittstypen“. Zudem verfügt … über einen anderen Bart als der Antragsteller. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass sowohl er als auch … aus gutbürgerlichen Verhältnissen kämen und sie sich beide hätten alleine durchschlagen müssen, so trifft dies auf sehr viele Leute zu. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass beide (nur) eine Schwester haben, ihren Namen abkürzen und in einem Hotel jobbten. Sofern der Antragsteller hervorhebt, dass … in der Serie ähnliche „Live-Beat-Performances“ mache, so ist aufgrund der Ausführungen des Antragstellers – selbst wenn er vor einigen Jahren einer ersten gewesen wäre, der diese Art der Performances machte – nicht ersichtlich, dass solche „Live-Beat-Performances“ nicht mittlerweile üblich in der Rapszene sind. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er damals – genauso wie … in der Serie – mit dem Rapper … zusammengearbeitet habe, so vermag auch dies nicht zu einer Widerlegung der Fiktionalität führen, da letztlich die erheblichen, nachfolgend dargestellten Unterschiede der Charaktere überwiegen: … wurde von einem berühmten Rapper von einem großen Unternehmen/Label mit Erfolg unter Vertrag genommen. Dies war beim Antragsteller hingegen nicht der Fall. Er gründete selbst ein Label, welches ein eher kleines und unbekannteres zu sein scheint. Auch in Bezug auf … sind die Unterschiede zu dem Antragsteller erheblich, denn … ist – anders als der Antragsteller – ein sehr berühmter Rapper. Zudem handelt es sich bei dem Label … in der Serie um ein großes erfolgreiches Unternehmen, welches u.a. Deals mit … macht. Dass dies bei dem Label des Antragstellers ebenfalls der Fall ist, hat dieser nicht dargetan. Das Label ist noch nicht einmal als Unternehmen unter dieser Bezeichnung im Handelsregister eingetragen (Anlage RS 3 zur Schutzschrift, Bl. 132 d.A.). Dass es sich um ein großes und erfolgreiches Unternehmen handelt, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Allein der Fakt, dass beide Labels den gleichen Namen haben und in … angesiedelt sind, spricht nicht dafür, dass der Zuschauer davon ausgehen wird, dass es sich bei dem Unternehmen des Antragstellers um dasjenige handelt, welches im Film dargestellt wird bzw. dass die Darstellungen im Film der Realität bezüglich des Unternehmens des Antragstellers entsprechen. Trotz gewisser Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten überwiegen demnach schon die Unterschiede der Einzelcharaktere, welche zudem in der gleichen Zeit in unterschiedlichen Rollen im Film auftreten und daher ersichtlich nicht beide der Antragsteller sein können. Die Übereinstimmungen der Charaktere beziehen sich nur auf allgemeine und eher unwichtige Kriterien, welche auf viele Leute zutreffen und eine Identifizierbarkeit des Antragstellers nicht begründen – zumal dieser sich auf die Ähnlichkeit mit gleich zwei Darstellern beruft. Es liegt eine genügende Verfremdung – und dies in wesentlichen Punkten, wie z.B. der Erfolg und die Berühmtheit des Rappers und der Erfolg und die Größe des Labels – vor. Aufgrund dieser markanten Unterschiede wird der Zuschauer nicht denken, dass der Antragsteller zugleich beide Protagonisten verkörpert und dass das Unternehmen des Antragstellers mit demjenigen von … identisch ist. Demnach wird der Zuschauer auch nicht den Rückschluss ziehen, dass das Unternehmen des Antragstellers mit der organisierten Kriminalität und dem Heroinhandel im Zusammenhang steht bzw. mit Drogengeldern aufgebaut wurde. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ist daher als gering anzusehen. Die bloße Assoziation zu dem Label des Antragstellers aufgrund des Namens des Labels („…“) und des Ortes (…) führt nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Antragstellers. Vielmehr ist der Kunstfreiheit Vorrang zu gewähren. Denn bei der Fiktionalisierung geht es nicht notwendig um eine völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll. Dies ist hier klar der Fall. Zwar wirkt ein Kunstwerk neben seiner ästhetischen Realität zugleich in den Realien. Wäre man aber wegen dieser Doppelwirkung gezwungen, im Rahmen der Grundrechtsabwägung stets allein auf diese möglichen Wirkungen in den Realien abzustellen, könnte sich die Kunstfreiheit in Fällen, in denen die Serie die Persönlichkeitssphäre anderer Menschen tangiert, niemals durchsetzen. Auch ist in die Abwägung einzustellen, dass die Bezeichnung „…“ bzw. „…“ für ein in … ansässiges Label schon aufgrund des Ortsbezuges, also der …, nicht besonders originell ist. Zudem ist es nicht naheliegend, dass alle Handlungen und Eigenschaften der Protagonisten … und … gleichzeitig dem Antragsteller zugeschrieben werden. Auch erkennt der Zuschauer, dass sich die Serie nicht in einer reportagenhaften Schilderung von realen Personen und Ereignissen erschöpft, auch wenn sie in einer realen Stadt spielt und viele typische Klischees für die Rapszene aufnimmt. Ferner hat der Autor durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 18.09.2019 (Anlage RS 9 zur Schutzschrift, Bl. 156 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er vor der Abmahnung noch nie von dem Antragsteller oder seinem Label gehört habe, keine realen Personen als Vorlage gedient hätten und die Handlungsstränge ausschließlich fiktiv seien. 2. Aus vorgenannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus den §§ 823, 1004 BGB wegen der Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts aus. Dass das Unternehmen des Antragstellers aufgrund der Serie in der Existenz gefährdet wäre oder dessen Image und Ruf geschädigt würden, ist zudem nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller in seinen Liedern (z.B „…….“, „……“ oder „…..…….“) selbst ein „Gangsterrapperimage“ pflegt und u.a. über Gewalt und Drogen singt. 3. Soweit der Antrag auf Namensrechte (§ 12 BGB) gestützt wird, fehlt es schon an einem Verfügungsgrund. Trotz des am 11.10.2019 erteilten Hinweises hat der glaubhaftmachungsbelastete Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, wann er Kenntnis davon erlangt hat, dass es die Serie mit dem Titel „…“ bei Netflix geben wird. Auf die Kenntniserlangung von dem Trailer oder von den ersten ausgestrahlten Serien kommt es insoweit nicht an, denn in Bezug auf die von dem Antragsteller behauptete Namensrechtsverletzung ist eine Kenntniserlangung von dem Inhalt des Trailers oder gar der Serie nicht nötig. Dass der Antragsteller von dem Titel der Serie trotz der umfangreichen Berichterstattung über die Serie ab November 2018 (vgl. Anlage RS 11 zur Schutzschrift, Bl. 181 d.A.) vor Anfang September 2019 keine Kenntnis hatte, hat dieser nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Darüber hinaus würde eine unterstellte Namensrechtsverletzung in der Sache nicht die begehrte Unterlassung der Verbreitung der gesamten Serie rechtfertigen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 19.09.2019 lag der Kammer vor. IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung des in der Abmahnung angegebenen Streitwerts von 100.000,00 EUR (vgl. Anlage Ast. 5, dort S. 6) und unter Beachtung, dass dort neben Ansprüchen wegen Verletzung des Namensrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch Ansprüche aus Markenrecht gelten gemacht wurden, hält die Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, welches nur auf Verletzung des Namensrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt wird, einen Streitwert von 50.000,00 EUR für angemessen.