Beschluss
2-03 O 250/18
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0124.2.03O250.18.00
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Von einem Zu-Eigen-Machen des Inhalts hinter einem Link ist auszugehen, wenn der Betreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für Inhalte übernommen hat. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob ein zwischen dem Verlinkenden und der verlinkten Webseite eine auch nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Verlinkende sich für Nutzer der Webseite als Teil einer Unternehmensgruppe darstellt und insgesamt deutlich macht, dass die verlinkte Webseite Teil seines Gesamtangebots ist.
Zu den Sorgfaltsanforderungen an Hinweise an Mitarbeiter zur Einhaltung eines Unterlassungsgebots.
Tenor
Gegen wird wegen Zuwiderhandlung gegen die im der Kammer vom 05.07.2018 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs den Verkauf von Systemhallen oder sonstigen demontierbaren Hallen/Bauten mit Fotografien von Systemhallen und/oder sonstigen demontierbaren Hallen/Bauten zu bewerben, die von der Antragstellerin hergestellt worden sind, wenn dies geschieht wie auf den Seiten 1, 4 und 13 in der Anlage AS 4;
im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs die Vermietung von Systemhallen oder sonstigen demontierbaren Hallen/Bauten wörtlich oder sinngemäß mit der Behauptung zu bewerben "
...
", wenn dies geschieht wie auf den Seiten 6 und 7 der Anlage AS 4;
die auf Seite 5 der in Anlage AS 4 aufgeführten Zeichnungen ohne Zustimmung der Antragstellerin zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,
ein Ordnungsgeld von 3.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- EUR 1 Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an der Geschäftsführung der Schuldnerin, verhängt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einem Zu-Eigen-Machen des Inhalts hinter einem Link ist auszugehen, wenn der Betreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für Inhalte übernommen hat. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob ein zwischen dem Verlinkenden und der verlinkten Webseite eine auch nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Verlinkende sich für Nutzer der Webseite als Teil einer Unternehmensgruppe darstellt und insgesamt deutlich macht, dass die verlinkte Webseite Teil seines Gesamtangebots ist. Zu den Sorgfaltsanforderungen an Hinweise an Mitarbeiter zur Einhaltung eines Unterlassungsgebots. Gegen wird wegen Zuwiderhandlung gegen die im der Kammer vom 05.07.2018 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs den Verkauf von Systemhallen oder sonstigen demontierbaren Hallen/Bauten mit Fotografien von Systemhallen und/oder sonstigen demontierbaren Hallen/Bauten zu bewerben, die von der Antragstellerin hergestellt worden sind, wenn dies geschieht wie auf den Seiten 1, 4 und 13 in der Anlage AS 4; im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs die Vermietung von Systemhallen oder sonstigen demontierbaren Hallen/Bauten wörtlich oder sinngemäß mit der Behauptung zu bewerben " ... ", wenn dies geschieht wie auf den Seiten 6 und 7 der Anlage AS 4; die auf Seite 5 der in Anlage AS 4 aufgeführten Zeichnungen ohne Zustimmung der Antragstellerin zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, ein Ordnungsgeld von 3.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- EUR 1 Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an der Geschäftsführung der Schuldnerin, verhängt. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt. I. Die Kammer hat der Schuldnerin mit Beschluss vom 05.07.2018 (Bl. 28 d.A.) unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs den Verkauf von Systemhallen oder sonstigen demontierbaren Hallen/Bauten mit Fotografien von Systemhallen und/oder sonstigen demontierbaren Hallen/Bauten zu bewerben, die von der Antragstellerin hergestellt worden sind, wenn dies geschieht wie auf den Seiten 1, 4 und 13 in der Anlage AS 4; im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs die Vermietung von Systemhallen oder sonstigen demontierbaren Hallen/Bauten wörtlich oder sinngemäß mit der Behauptung zu bewerben " ... ", wenn dies geschieht wie auf den Seiten 6 und 7 der Anlage AS 4; die auf Seite 5 der in Anlage AS 4 aufgeführten Zeichnungen ohne Zustimmung der Antragstellerin zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 11.07.2018 zugestellt (Anlage G1, Bl. 66, 143 d.A.). Mit Schreiben vom 21.08.2018 gab die Schuldnerin eine Abschlusserklärung ab. Die Schuldnerin betreibt die Webseite "www.l.com". Auf ihrer Webseite hielt die Schuldnerin einen Link auf die Webseite "www.d.com" vor, der mit dem Text "zur D Website" bezeichnet ist (Anlage G3, Bl. 147 d.A.). Die Schuldnerin und die D GmbH treten auf ihren Internetseiten einheitlich unter "L D Gruppe" auf. Auf der Internetseite "www.d.com" wurde dem Leser unter der Rubrik "Produkte" und der Sparte "I" das gemäß Anlage G4 (Bl. 148 d.A.) ersichtliche Bild gezeigt, auf das im Beschluss der Kammer im Tenor zu 1. Bezug genommen wird. Ferner konnte man auf der Webseite "www.d.com" unter "D Hallenbau" eine Broschüre herunterladen (Anlage G5, Bl. 152 d.A.), bei der es sich um die als Anlage AS 4 zur Antragsschrift und im Tenor des Beschlusses der Kammer in Bezug genommene Produktbroschüre handelt und in der die Bilder gemäß dem Tenor des Beschlusses der Kammer zu 1. und die Äußerungen gemäß dem Tenor zu 2. sowie die Zeichnungen gemäß dem Tenor zu 3. enthalten waren (Anlage G6, Bl. 162 d.A.). In der Zeitschrift "Z", einer Fachzeitschrift rund um das Thema "...", erschien in der Ausgabe Oktober 2018 ein Beitrag über die Schuldnerin (Anlage G8, Bl. 208 der Akte). In diesem ist eines der streitgegenständlichen Bilder enthalten, das von der Schuldnerin nach Zustellung des Beschlusses der Kammer für den Beitrag zur Verfügung gestellt worden war, wobei zwischen den Parteien über die Einzelheiten Streit besteht. Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass durch die Verlinkung auf die Webseite "www.d.com" und die dortige Bereitstellung der streitgegenständlichen Bilder gegen den Tenor des Beschlusses der Kammer verstoßen worden sei. Die Schuldnerin habe ferner in Bezug auf den Beitrag in der Zeitschrift "Z" wenigstens fahrlässig gehandelt. Allein die Anweisung an die Mitarbeiter der Schuldnerin habe nicht ausgereicht. Die Schuldnerin trägt vor, dass die Schuldnerin und die D GmbH rechtlich selbständig sein. Es gebe kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der D GmbH oder der D B.V., die für die Webseite "www.d.com" verantwortlich und eine Tochtergesellschaft der I B.V. sei, die wiederum eine Tochter der H B.V. sei. Sie habe nach Zustellung des Beschlusses der Kammer die Produktbroschüre "I" von ihrer Webseite "www.l.com" entfernt und bereits nach der Abmahnung durch die Gläubigerin und vor Zustellung des Beschlusses der Kammer eine Firma mit der Entfernung des Produktkatalogs von ihrer Webseite "www.l.com" beauftragt. Die Schuldnerin verweist auf die Anlagen S1 und S2 (Bl. 197/198 d.A.) auf denen zu sehen sei, dass der Knopf zum Herunterladen inaktiv sei. Die PDF-Dateien des Katalogs seien vom Webserver gelöscht worden. Sie habe ferner überprüfen lassen, wann der Produktkatalog das letzte Mal aufgerufen worden sei. Dies sei zuletzt am 02.07.2018 gewesen. Nachdem die Schuldnerin von der Gläubigerin gemäß Schreiben vom 23.08.2018 (Anlage G7, Bl. 172 d.A.) auf angebliche Verstöße gegen den Beschluss der Kammer aufmerksam gemacht worden war, habe sie auch die Verlinkung auf "www.d.com" entfernt. Ferner habe die D B.V., die verantwortlich sei für die Webseite "www.d.com" (Anlagen AS 4/S5, Bl. 200/201 d.A.), die entsprechenden Produktbilder und Produktkataloge entfernt (Anlage S6, Bl. 202 d.A.). Die Schuldnerin habe ihre Mitarbeiter, insbesondere die Mitarbeiter der Marketing-Abteilung, angewiesen, die beanstandeten Lichtbilder nicht mehr zu verwenden. Der Beitrag in der Zeitschrift "Z" sei von Mitarbeitern der Schuldnerin erstellt worden, wobei zunächst das streitgegenständliche Bild nicht darin enthalten gewesen sei (Anlage S7, Bl. 216 d.A.). Der Marketing-Direktor der Schuldnerin habe den Beitrag in dieser Fassung überprüft und freigegeben. Im Nachgang sei der Beitrag von einem Mitarbeiter der Schuldnerin überarbeitet und versehentlich mit dem beanstandeten Bild versehen und an die Zeitschrift "Z" übersandt worden, ohne dass eine erneute Prüfung durch den Abteilungsleiter stattgefunden habe. Die Schuldnerin habe sodann alle beanstandeten Lichtbilder aus ihrer zentralen Bilddatenbank endgültig gelöscht. Ferner habe sie ihre Mitarbeiter erneut angewiesen, die streitgegenständlichen Lichtbilder nicht mehr zu verwenden (Anlage S8, Bl. 232 d.A.). Die Schuldnerin ist der Auffassung, dass das Bereithalten eines allgemeinen Links auf die Webseite "www.d.com" keinen Verstoß gegen den Beschluss der Kammer darstelle. Für die Webseite "www.d.com" sei die Schuldnerin nicht verantwortlich. II. Das verhängte Ordnungsgeld ist nach § 890 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. hat der im Beschluss der Kammer vom 05.07.2018 auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt, indem sie die Verlinkung auf die Webseite "www.d.com" aufrecht erhalten hat, obwohl hierunter die vom Tenor des Beschlusses der Kammer umfassten Bilder und Aussagen abrufbar waren. Die Schuldnerin hat sich die auf der verlinkten Webseite "www.d.com" enthaltenen Inhalte unter Berücksichtigung aller Umstände des hiesigen Einzelfalls zu Eigen gemacht. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der Betreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für Inhalte übernommen hat. Dies ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 17 - Ärztebewertungsportal III m.w.N.; vgl. auch BGH GRUR 2016, 209 Rn. 17 - Haftung für Hyperlink). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 17 - Ärztebewertungsportal III m.w.N.). Insoweit kann bei der Bewertung Berücksichtigung finden, ob ein Link ein wesentliches Bestandteil des Geschäftsmodells des Verlinkenden ist, ob offen oder versteckt für eigene Produkte geworben wird, ob das eigene Angebot vervollständigt wird und ob es sich um einen allgemeinen oder einen Deep Link handelt (BGH GRUR 2016, 209 Rn. 18 f. - Haftung für Hyperlink). Ferner kann von Bedeutung sein, ob ein zwischen dem Verlinkenden und der verlinkten Webseite eine auch nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit besteht, wobei insoweit auch die Bezeichnung von Bedeutung sein kann und ob die verlinkten Inhalte unmittelbar der Bewerbung der angebotenen Leistungen dienen (OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702 Rn. 34 f.). Letztlich kann es darauf ankommen, ob durch die Verlinkung gegenüber dem Durchschnittsnutzer der Eindruck hervorgerufen wird, dass es sich bei dieser Webseite auch um eigene Inhalte handelt und sich diese dadurch nach außen zu eigen macht (OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702 Rn. 36). Eine solche Haftung für fremde Inhalte kann insbesondere ausscheiden, wenn es sich um Inhalte handelt, die von einem Dritten, mit dem der Verlinkende in keiner näheren Beziehung steht, eingestellt wurden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 259). Hier war jedoch zu Lasten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass sie sich für den Nutzer ihrer Webseite "www.l.com" als eine "Gruppe" mit einem einheitlichen Auftritt auch bezüglich der Webseite "www.d.com" dargestellt hat. Bereits auf der Webseite "www.l.com" stellt sich die Schuldnerin dem Nutzer stets als "L D" vor. Der streitgegenständliche Link findet sich direkt unter der Bezeichnung "L D Gruppe" mit dem Titel "zur D Webseite". Die Schuldnerin macht damit deutlich, dass auch die verlinkte Webseite ein Teil ihres Gesamtangebots ist. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Nutzer sowohl auf der Webseite "www.l.com" als auch auf der Webseite "www.d.com" Bilder von Hallen etc. erblickt, so dass für den Nutzer auch die Produktpalette übereinstimmt. Auch das Logo der L D Gruppe findet sich auf beiden Webseiten wieder (vgl. Anlage G3, Bl. 147 d.A. links oben und Anlage G6, Bl. 152 d.A. links oben), was den Eindruck eines einheitlichen Auftritts verstärkt (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702). Auch der streitgegenständliche Prospekt (Anlage G6, Bl. 162 d.A.) weist das Zeichen "L D" und das gemeinsame Logo auf. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Inhalte selbst gerade nicht "fremd" im oben dargestellten Sinne sind, sondern es sich um diejenigen Inhalte handelt, mit denen Die Schuldnerin selbst zuvor geworben hatte, auch wenn sie auf der Webseite einer - rechtlich selbständigen - anderen Gesellschaft der Gruppe verfügbar gemacht wurden. Soweit die Schuldnerin darauf verweist, dass die Webseite "www.d.com" nicht von ihr betrieben wird, verkennt sie, dass es nicht um den Betrieb der Webseite, sondern um die Einbindung der Inhalte durch ein Zueigenmachen in Form des streitgegenständlichen Links geht (vgl. OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702 Rn. 36). Insoweit geht auch der Verweis der Schuldnerin fehl, dass das Ordnungsmittelverfahren für die hier dargestellte Frage falsch gewählt sei. Der Verbotsumfang eines gerichtlichen Titels beschränkt sich nicht auf das beschriebene Verbot, sondern erfasst auch unwesentliche Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Der bisherige Streitgegenstand darf aber nicht verlassen werden. Nach der sogenannten Kernbereichslehre fallen unter den Tenor eines Unterlassungstitels nämlich nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.11.2017 - 6 W 96/17, BeckRS 2017, 134633 m.w.N.). Der Tenor des Beschlusses der hiesigen Kammer zielt auf das Unterlassen der Bewerbung mittels der streitgegenständlichen Bilder und Zeichnungen sowie der Äußerung ab. Nachdem die Schuldnerin sich auch die streitgegenständlichen Inhalte auf der Webseite "www.d.com" zu Eigen gemacht hat, trifft dieses Verhalten durch Verlinkung den Kern des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 05.07.2018. handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Denn es hätte ihr oblegen, zu prüfen, ob auch diejenigen Inhalte, die sie sich zu Eigen macht und die der Nutzer ihr zuordnen kann, die streitgegenständlichen Bilder bzw. Aussagen enthält. Hier ging es um die Verlinkung der streitgegenständlichen Broschüre, so dass ihr die Überprüfung oder die Nachfrage im Konzern ohne Weiteres möglich war. Ferner hat die Schuldnerin dem Tenor des Beschluss der Kammer im Zusammenhang mit dem Beitrag in der Zeitschrift "Z" zuwidergehandelt. Unstreitig hat die Schuldnerin durch einen ihrer Mitarbeiter eines der streitgegenständlichen Lichtbilder zur Verwendung in einem Beitrag einer Fachzeitschrift eingesetzt. Damit liegt ein Verstoß vor, was auch die Schuldnerin nicht in Abrede stellt. handelte auch insoweit schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Denn sie hat auch nach ihrem Vortrag gerade nicht all ihr Mögliche und Zumutbare getan, um Verstöße durch Mitarbeiter zu verhindern. Ausreichend ist ein Organisationsverschulden, wenn also nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen wird. Die Sorgfaltsanforderungen hierbei sind äußerst streng. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisse (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen. Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Ggf. müssen angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.11.2017 - 6 W 96/17, BeckRS 2017, 134633 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Schuldnerin nach Zustellung des Beschlusses der Kammer bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht. Denn nach ihrem Vortrag hat die Schuldnerin zwar ihre Mitarbeiter aufgefordert, die streitgegenständlichen Bilder nicht mehr zu verwenden, sie hat jedoch nicht entsprechende weitere Maßnahmen ergriffen, oder Sanktionen angedroht. Insoweit konnte offenbleiben, ob die Schuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, die streitgegenständlichen Bilder auch zu löschen, was die Schuldnerin erst nachträglich getan hat. Die Kammer hat das beantragte Ordnungsgeld nach billigem Ermessen auf den tenorierten Betrag festgesetzt. Sie hat hierbei die Schwere der Zuwiderhandlung, den Grad des Verschuldens und das Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils der Schuldnerin berücksichtigt. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass es sich vorliegend um zwei Verstöße handelt, die jedoch eher im Bereich der Fahrlässigkeit anzusiedeln waren. Ferner hat die Kammer einbezogen, dass die Schuldnerin jedenfalls nach Kenntnis der jeweiligen Vorwürfe tätig geworden ist, was die Schuldnerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen hinreichend dargelegt hat. Die Gläubigerin hat weitere Verstöße bzw. ihre Wiederholung nicht vorgetragen. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.