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Urteil

2-03 O 122/18

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:1108.2.03O122.18.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „…“ mit der Angabe zu werben: „Benötigt nur eine ... Anwendung“, „1x Anwendung genügt“, jeweils wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: [Grafik entfernt] II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 zu zahlen. III. Die Kosten des hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,-, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „…“ mit der Angabe zu werben: „Benötigt nur eine ... Anwendung“, „1x Anwendung genügt“, jeweils wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: [Grafik entfernt] II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 zu zahlen. III. Die Kosten des hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,-, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus den §§ 3, 3a, 8 UWG i.V.m. § 3 HWG. a. Der Kläger ist als Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. b. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, die unlauter sind. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 3 Abs. 1 S. 2 HWG dient dem Schutz und damit einem Gesundheitsinteresse der Verbraucher, die entsprechende Produkte erwerben. Gleichzeitig dient die Norm dem schützenswerten Interesse von Mitbewerbern an gleichen Verhältnissen auf dem Markt, indem sie irreführende Werbung für den Absatz von Produkten untersagt, die die ihnen zugeschriebene, therapeutische Wirksamkeit nicht haben. § 3 Abs. 1 S. 2 HWG regelt damit auch entsprechend § 3a UWG das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer. Irreführend ist eine Werbung, wenn sie bezüglich tatsächlicher Umstände, die für die Verbraucherentscheidung hinsichtlich des beworbenen Produkts relevant sind, bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Umworbenen eine Divergenz zwischen deren Vorstellung und der Realität bewirkt (BGH GRUR 1993, 920). Abzustellen ist darauf, wie durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen verstehen (BGH NJW-RR 2000, 1490). Ob tatsächlich eine konkrete Irreführung eintritt, ist unerheblich (Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 3 HWG Rn. 3; Zimmermann, HWG, 2012, § 3 Rn. 2). Die Feststellung einer konkreten, zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung ist nicht erforderlich (OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 394, 396; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 3 HWG Rn. 1). Da die Wirksamkeit ebenso wie die Nichtwirksamkeit praktisch niemals im Sinne einer zu 100% gesicherten Absolutheit nachweisbar sein werden, muss es für die Annahme einer irreführenden Wirksamkeitsangabe ausreichen, wenn mit wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Angaben über deren Wirkung geworben wird (OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 394; Zimmermann, a.a.O., § 3 Rn. 4). Die Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung sind insoweit streng, weil medizinische Laien heilmittelbezogene Werbeaussagen in Ermangelung von Fachkenntnissen meist nicht zutreffend bewerten können (Spickhoff/Fritzsche, a.a.O., § 3 Rn. 3). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 1971, 153 – Tampax; BGH GRUR 2004, 72 – Coenzym Q 10). Studienergebnisse müssen nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet werden. Dies erfordert in der Regel eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen wurden (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 19 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die vorgenannten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn es sich um die Werbung mit einem Produkt handelt, das nicht dem Heilmittelwerbegesetz oder dem Medizinproduktgesetz unterfällt. Vielmehr gelten im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung die vorgenannten besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage bereits dann, wenn die Werbung gesundheitsbezogen ist. Die Beweislast dafür, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss (BGH NJW-RR 1991, 1391 – Rheumalind II). Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil m.w.N.). Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH a.a.O. m.w.N.). Hierbei kann es für den Beweis, dass die wissenschaftlichen Grundlagen, denen sich der Werbende bedient, bereits ausreichen, dass die vom Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen darauf verweisen, dass weitere Studien notwendig seien, um die postulierten Zusammenhänge zu untermauern, weil bereits dadurch belegt wird, dass die wissenschaftlichen Aussagen nicht unangefochten sind (OLG Stuttgart GRUR-RR 2017, 448 Rn. 54). c. Grundlage der erforderlichen Prüfung ist daher das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, der die streitgegenständlichen Werbeangaben zur Kenntnis nimmt. Insoweit können grundsätzlich auch Hinweise auf der Verpackung eines Produkts Berücksichtigung finden, wenn sie ohne Weiteres, z.B. durch Umdrehen der Verpackung erkennbar sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2016 – 15 U 8/15, BeckRS 2016, 21228 Rn. 50 f.). Nach Auffassung der Kammer versteht der Durchschnittsverbraucher die streitgegenständlichen Äußerungen unter Einbeziehung des Hinweises auf eine möglicherweise erforderliche Nachuntersuchung auf der Seite der Verpackung dahingehend, dass die streitgegenständlichen Produkte in der Regel nur einmal angewendet werden müssen. Hierfür sprechen zunächst die auf der Vorderseite enthaltene Angabe „nur eine … Anwendung“ und die blickfangmäßig durch farbliche Absetzung in einem Kreis hervorgehobene Angabe „1x Anwendung genügt“. Der von der Beklagten angeführte Hinweis, dass eine Nachuntersuchung stattfinden sollte, ändert an diesem Verständnis im Ergebnis nichts, wobei auch zu beachten ist, dass diese Angabe auf der Verpackungsseite im Fließtext enthalten ist. In diesem Fließtext heißt es allerdings auch, dass das Produkt „innerhalb einer Anwendung wirkt“. Die Nachuntersuchung ist auch nach der Formulierung des Texts auf der Verpackungsseite nicht obligatorisch („muss“) erfolgen, sondern ist aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers fakultativ („sollte“). Der Verbraucher versteht dementsprechend die Werbeaussagen in ihrer Gesamtheit dahingehend, dass nach der Anwendung in der Praxis eine Nachuntersuchung zwar empfehlenswert sei, diese Nachuntersuchung jedoch in aller Regel nicht zu einem für den Anwender negativen Ergebnis führen wird. Der durchschnittliche Verbraucher wird daher davon ausgehen, dass er zwar eine Kontrolle durchführen sollte, dass diese aber vermutlich für ihn positiv ausgehen werde, da Läuse und Nissen bereits nach der Durchführung einer einmaligen Anwendung mit dem Produkt abgetötet seien. Dementsprechend geht das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers grundsätzlich nicht auf eine 100%-ige Wirksamkeit, aber doch auf eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges. Diesem Verständnis steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass der Verbraucher eine falsche Anwendung des Produkts einkalkuliere und schon deshalb mit der Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung und einer wiederholten Anwendung rechne. Für ein solches Verständnis, das sich auf eine richtige und vollständige Anwendung beschränkt, ergeben sich aus den streitgegenständlichen Werbeaussagen und den Informationen auf der Verpackungsseite keinerlei Hinweise. Vielmehr wird der durchschnittliche Anwender davon ausgehen, dass das Produkt bei sorgfältiger Anwendung in den weit überwiegenden Fällen auch durch ihn korrekt anzuwenden und dann lediglich eine einmalige Anwendung erforderlich sein wird. d. Diesem Verständnis wird die von der Beklagten angeführte Studienlage nicht gerecht, so dass die Werbeaussagen irreführend im Sinne von § 3 HWG sind. Die Parteien beziehen sich einerseits auf die Studie von … aus dem Jahr 2011 (Anlage K5, Bl. 59 d.A.). Diese belegt – bei 41 Teilnehmern – eine 100%-ige Wirksamkeit des Produkts, was die Werbeaussagen der Beklagten stützt. Diese Aussage („100% Wirksamkeit“) wird jedoch durch die zweite Studie von … aus dem Jahre 2013 (Anlage K6, Bl. 63 d.A.) widerlegt. In dieser zweiten Studie wurden mit dem streitgegenständlichen Produkt ähnlich viele Teilnehmer behandelt, nämlich 43. Von diesen 43 Teilnehmern war jedoch bei lediglich knapp 70% bzw. 77% („per protocol result“) nach Durchführung der Behandlung ein voller Behandlungserfolg zu verzeichnen. Bei rund 30% bzw. 23% („per protocol result“) der Teilnehmer hingegen hätte eine zweite Behandlung durchgeführt werden müssen. Während also das Verbraucherverständnis der streitgegenständlichen Bewerbung von einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Behandlung ausgeht, ist nach den von den Parteien vorgelegten Studien die Erforderlichkeit einer erneuten Behandlung bei rund jeder vierten Behandlung zu erwarten, es handelt sich also entgegen dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers nicht nur um ein Restrisiko bei der Anwendung in der Praxis, sondern um einen erheblichen Anteil. Die Nachuntersuchung stellt daher entgegen der Einschätzung des Verbrauchers nicht lediglich eine Kontrolle des Erfolgs, sondern vielmehr einen erforderlichen Schritt dazu dar, um überhaupt zum Behandlungserfolg zu gelangen. Die Beklagte verweist insoweit darauf, dass die Studie von … (2013) diese – im Vergleich zur Studie von 2011 – schlechteren Ergebnisse auf eine fehlerhafte Anwendung zurückgeführt habe (S. 6 der Studie). Insoweit verkennt die Beklagte jedoch, dass auch diese Erklärungen nach den Ausführungen in der Studie selbst nur für einen Teil der nicht erfolgreichen Behandlungen gelten sollen. Darüber hinaus handelt es sich auch nach den dortigen Formulierungen um Vermutungen („presumably“, „which may have ... with the possible result“). Ob diese Erklärungen tatsächlich zutreffen, ist nach Aktenlage nicht näher untersucht worden und zwischen den Parteien streitig. Solche tatsächlichen Vermutungen zur Auslegung der Studienergebnisse können dementsprechend der Beurteilung der Studienergebnisse nicht zu Grunde gelegt werden. Es hätte unter diesen Bedingungen vielmehr nahegelegen, diese Vermutungen aus der Studie von … (2013) zu überprüfen oder die Studie zu wiederholen (vgl. auch OLG Stuttgart GRUR-RR 2017, 448 Rn. 54 zu Hinweisen in Studien auf weiter erforderliche Untersuchungen), ggf. unter Bedingungen, die Anwendungsfehler oder erneuten Befall der Probanden mit Läusen ausschließen. Denn die Studie war auch nach den Ausführungen von … durch – möglicherweise – fehlerhafte Anwendung in Bezug auf die hier streitgegenständliche Werbung nicht hinreichend aussagekräftig, weil gerade nur in rund drei von vier Fällen der Behandlungserfolg nach Durchführung nur einer Anwendung eingetreten ist. Auf die zwischen den Parteien streitig diskutierte Frage, ob auf das streitgegenständliche Produkt ein Goldstandard anzuwenden sei, kam es danach nicht mehr an. Auch soweit die Beklagte sich auf ein Urteil des LG Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 06.04.2016 – 416 HKO 168/15, BeckRS 2016, 18936) bezieht, verhilft dies dem Klageabweisungsbegehren der Beklagten nicht zum Erfolg. Das LG Hamburg hat die Auffassung vertreten, dass es bei der Untersuchung der Wirksamkeit eines Kopflausmittels alleine auf das objektiv messbare Ergebnis ankomme, ob die Läuse und ihre Eier durch das jeweilige Präparat abgetötet wurden oder nicht. Ein solches objektiv messbares Ergebnis ist hier jedoch gerade nicht festzustellen, weil nach der Studie von … (2013) bei immerhin rund einem Viertel der Anwender Läuse bzw. Eier nach Durchführung einer Anwendung in der Praxis gerade nicht erfolgreich abgetötet wurden. Insoweit ist auch das oben dargestellte Verständnis des Verbrauchers zu Grunde zu legen. Denn die hier streitgegenständlichen Aussagen zielen aus seiner Sicht gerade nicht auf eine „in-vitro“-Wirksamkeit des Präparats, sondern auf die Anzahl der erforderlichen „Anwendungen“. Es geht dementsprechend um die Praxis beim Verbraucher (einmalige oder mehrmalige Anwendung) und nicht die grundsätzliche Wirksamkeit des Produkts unter Laborbedingungen. Dem stehen auch die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, nach denen ein Mitbewerber der Beklagten auf Grundlage anderer, möglicherweise schlechterer Studienlage mit noch stärkeren Aussagen werbe, nicht entgegen. Vorliegend ist das Verständnis des Verbrauchers in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Werbeaussagen auf Grundlage der hier beigebrachten Studienlage zu beurteilen. e. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). f. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. 2. Der Kläger kann von der Beklagten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten verlangen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 5. Auf den Schriftsatz vom 26.10.2018 war nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten. Der Kläger ist ein in Berlin eingetragener Verein. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen der Mitglieder, was insbesondere die Beachtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs durch Dritte im geschäftlichen Verkehr gegenüber den Mitgliedern umfasst. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören unterschiedliche Unternehmen der Heilmittelbranche sowie verschiedene Kammern, Vereine und Berufsvereinigungen von Heilberufen und auch Lebensmittelfilialen mit Arzneimittelvertrieb. Bei der Beklagten handelt es sich um ein pharmazeutisches Unternehmen. Die Produktpalette der Beklagten umfasst u.a. die Anti-Läusemittel „…“ und „““. Das Produkt „…“ enthält neben dem Anti-Läusewirkstoff „Dimeticone“ (4%) den Trägerstoff „Penetrol“. „Dimeticone“ wirkt hierbei sowohl gegen die Läuse selbst als auch gegen die Nissen und bedeckt in kurzer Zeit mikroskopisch kleine Oberflächen komplett. Der Trägerstoff „Penetrol“ fördert die Ausbreitung des Wirkstoffes „Dimeticone“. Die Beklagte bewirbt die „…“-Produkte auf der Produktumverpackung jeweils mit den Aussagen (Anlage K3, Bl. 49 f. d.A.) „Benötigt nur eine … Anwendung“ und „1x Anwendung genügt“. Auf der linken Seite der Umverpackung befindet sich jeweils u.a. folgender Text: „„…“ [bzw. „…“] beseitigt Kopfläuse und Nissen. ... wirkt schon innerhalb einer Anwendung. Eine Nachuntersuchung sollte jedoch eine Woche nach der Anwendung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass keine Läusen oder Nissen übersehen wurden. Wenn lebende Läuse entdeckt werden, kann die Behandlung nochmals durchgeführt werden. Das Liquid Gel kann beliebig oft angewendet werden (soweit nötig), ohne dass Läuse eine Resistenz entwickeln. ... Mit Penetrol® zum Abtöten von Nissen“ Dieser Text findet sich zusätzlich (leicht abgewandelt) in der Packungsbeilage (Anlage K7, Bl. 70 d.A.). Die Parteien streiten insbesondere um die Bedeutung zweier Studien von …u.a. für die streitgegenständliche Werbung. „…“ war Gegenstand der Studie von … „Dimeticone 4% liquid Gel found to kill all lice and eggs with a single 15 minute application” (Anlage K5, Bl. 59 d.A.) sowie der Studie von …. „Single application of 4% dimeticone liquid gel versus two applications of 1% permethrin creme rinse for treatment of head louse infestation: a randomised controlled trial“, veröffentlicht in BMC Dermatology 2013 (Anlage K6, Bl. 63 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 09.10.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage K9, Bl. 74 ff. d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten sei täuschend und unzulässig nach den §§ 3, 3a, 5 UWG, 3 HWG und 4 Abs. 2 MPG. Der angesprochene Verbraucher verstehe die Werbung so, dass man bereits mit einmaliger Anwendung den Kopflausbefall sicher behandeln könne und das auch ohne die sonst übliche Nachbehandlung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass eine Nachuntersuchung auf der Umverpackung empfohlen wird, da dieser Hinweis versteckt sei. Die Beklagte müsse hier vielmehr auf eine zwingende Nachuntersuchung hinweisen und auch genau erklären, wie eine solche Nachuntersuchung durchzuführen sei, da eine einfache Sichtprüfung nicht genüge. Im Bereich der Gesundheitswerbung gelte das Strengeprinzip, sodass Werbeaussagen, die im Zusammenhang mit medizinischen Produkten stehen, eindeutig und klar sein und sich eng an die wissenschaftlichen Erkenntnisse halten müssten, da es den Verbrauchern an der nötigen Sachkunde fehle. Die aktuelle Studienlage zeige, dass die streitgegenständlichen Angaben nicht zuträfen. Die Studie von … aus dem Jahr 2011 stelle zwar die 100%-ige Wirksamkeit nach einmaliger Anwendung fest. Es handle sich bei dieser Studie allerdings um eine nicht randomisierte und einarmige Studie, eine sogenannte Pilotstudie, die durch den Entwickler des Mittels „…“ finanziert worden sei. Die zweite Studie von … aus dem Jahr 2013 (Anlage K6, Bl. 63 ff. d.A.) habe ergeben, dass lediglich 70% respektive 77,1% der Probanden bereits nach einer Anwendung läusefrei waren. Dabei hätten die Studienautoren Vermutungen angestellt, weshalb bei der Nachuntersuchung noch Läuse gefunden wurden, um auf diese Weise die Ergebnisse zugunsten des Auftraggebers zu beschönigen. Die Studie belege aber vielmehr, dass selbst bei Beachtung der Anwendungsregeln und Wahrung jeder Sorgfalt durch einen geübten Arzt oder wissenschaftlichen Mitarbeiter, eine einmalige Anwendung keineswegs zur auch nur halbwegs sicheren Läusefreiheit führe. Aus der Studie ergebe sich die Notwendigkeit einer Nachbehandlung. Und selbst wenn das Ergebnis auf Anwendungsfehler zurückzuführen sei, so zeige der nicht geringe Teil der Probanden, dass eine Nachkontrolle bzw. Nachbehandlung notwendig sei, auch bei gewissenhafter Anwendung. Dies schließe Aussagen aus, die dem Verbraucher vermittelten, er müsse sich nach einer Anwendung um nichts mehr sorgen. Der Kläger beantragt mit seiner am 17.05.2018 zugestellten Klage, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „…“ mit der Angabe zu werben: „Benötigt nur eine ... Anwendung“, „1x Anwendung genügt“, jeweils wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: [Grafik entfernt] II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger lege den streitgegenständlichen Angaben ein unzutreffendes Verkehrsverständnis zugrunde. Die Angaben würden vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht als Auslobung eines sicheren Behandlungserfolges verstanden, sondern so, dass bei einmaliger Anwendung und bei richtiger Anwendung üblicherweise vorhandene Kopfläuse nebst Nissen bereits bei der ersten Anwendung getötet werden. Dem Verbraucher sei klar, dass durch ihn verursachte Anwendungsfehler oder ein Wiederbefall einem endgültigen Behandlungserfolg entgegenstehen können. Außerdem sei dem Verbraucher bekannt, dass es Kopflausmittel gibt, die üblicherweise wiederholt angewandt werden müssen, da sie bei der ersten Anwendung noch nicht die Nissen abtöten, aus denen später neue Kopfläuse schlüpfen. Die Information auf der Seite der Umverpackung sei gut erkennbar und bereits vor der Kaufentscheidung des Verbrauchers durch diesen wahrnehmbar. Die Beklagte habe auch keine Begriffe verwendet, die einen 100-%igen Erfolg suggerieren würden. Studien belegten, dass die „…“-Produkte Kopfläuse bereits nach nur einer Anwendung effektiv beseitigen würden. Bei der Untersuchung der Wirksamkeit eines Kopflausmittels, komme es allein auf das objektiv messbare Ergebnis an, ob Läuse und ihre Eier bei korrekter Anwendung durch das jeweilige Präparat abgetötet werden oder nicht. Der Praxistest im Rahmen der Studie von … im Jahr 2011 zeige, dass nach einmaliger Anwendung eine 100%ige Wirksamkeit habe festgestellt werden können. Eine mehrarmige „Goldstandard“-Studie sei nicht notwendig, da es allein auf den objektiv messbaren Nachweis ankomme. Es sei zutreffend, dass bei der Studie aus dem Jahr 2013 nach 14 Tagen nicht alle Probanden frei von Kopfläusen waren. Die Verfasser der Studie hätten aber selbst erklärt, dass das Ergebnis nichts mit der eigentlichen Wirksamkeit des 4-%igen Dimeticone-Gels zu tun habe, sondern auf Anwendungsfehler zurückzuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.