Urteil
2-03 O 63/18
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0816.2.03O63.18.00
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Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit Lichttastern das Zeichen
...
ohne Zustimmung der Klägerin zu benutzen, wie ersichtlich aus Anlage rop3 (Bl. 35 – 38 d.A.);
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen,
in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei sich die Angaben zu lit. b), c), d), und e) nur auf die Verletzungshandlungen der Ausfuhr und der Einfuhr beziehen müssen,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3.
die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Waren
a) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Waren eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Marke erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Waren an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Waren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird,
b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Waren wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung bei den jeweiligen Besitzer veranlasst;
4.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Waren sowie Werbematerialien mit Abbildung dieser Gegenstände zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Tenor I.1. in Höhe von 75.000 EUR, im Hinblick auf den Tenor I.2. in Höhe von 10.000 EUR im Hinblick auf den Tenor I.3. und I.4. jeweils in Höhe von 5.000 EUR, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Lichttastern das Zeichen ... ohne Zustimmung der Klägerin zu benutzen, wie ersichtlich aus Anlage rop3 (Bl. 35 – 38 d.A.); 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei sich die Angaben zu lit. b), c), d), und e) nur auf die Verletzungshandlungen der Ausfuhr und der Einfuhr beziehen müssen, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Waren a) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Waren eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Marke erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Waren an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Waren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird, b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Waren wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung bei den jeweiligen Besitzer veranlasst; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Waren sowie Werbematerialien mit Abbildung dieser Gegenstände zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Tenor I.1. in Höhe von 75.000 EUR, im Hinblick auf den Tenor I.2. in Höhe von 10.000 EUR im Hinblick auf den Tenor I.3. und I.4. jeweils in Höhe von 5.000 EUR, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin sich auf ein entsprechendes Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu II. berufen, da der Schaden derzeit (mangels erteilter Auskunft) für die Klägerin noch nicht bezifferbar ist. Auch ist der Klageantrag zu I. 1. nach der im Termin erfolgten Konkretisierung hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 ZPO. B. Die Klage ist auch begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „...“ im geschäftlichen Verkehr gem. § 14 Abs. 5 MarkenG zu. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin des als Deutsche Marke DE … eingetragenen Wortzeichens „...“. Die Beklagte handelte als Dritte im geschäftlichen Verkehr. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445, Rn. 50 - Google/Vuitton; BGH, GRUR 2009, 871, Rn. 23 - Ohrclips; BGH, GRUR 2010, 1103, Rn. 20 – Pralinenform II). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beklagte bestellte nach entsprechender Beauftragung durch ihren Kunden ... die 10 Lichttaster bei der Firma „...“ in China. Hierdurch hat die Beklagte die Lichttaster mit dem Schriftzug „...“ eingeführt (§ 14 Abs. 3 Nr. 4, 1. Alt MarkenG). Durch die Übersendung der Ware an die Firma „...“ hat sie die Lichttaster mit den Schriftzug „...“ gem. § 14 Abs. 3 Nr. 4, 2. Alt MarkenG zudem ausgeführt. Dass dies lediglich zu Untersuchungszwecken erfolgte, ist unbeachtlich. Denn selbst dann, wenn die Ausfuhr zum Zwecke der Rückgabe markenverletzender Ware an den ausländischen Vorlieferanten erfolgt, so wird dies als Ausfuhr i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 4, 2. Alt MarkenG angesehen (Ingerl/Rhonke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn. 246). Auf den Grund der Versendung kommt es gerade nicht an, vielmehr hier geht es vorwiegend um die - auch im vorliegenden Fall gegebene - Gefahr des Verbleibens der Ware im Inland, einschließlich weisungswidriger Abzweigung durch Mitarbeiter, Spediteure etc. Die Beklagte verwendete das Zeichen auch markenmäßig, da sie Lichttaster importierte und exportierte, auf denen das Zeichen „...“ angebracht war und diesem auf der Ware angebrachten Zeichen aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine Herkunftsangabe beigeordnet wird (vgl. zur markenmäßigen Nutzung: BGH, GRUR 2008, 912, Rn. 27 – Metrosex; BGH, GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; Ingerl/Rhonke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 128 ff.). Hierbei handelte die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin. Zwischen der Marke der Klägerin und der Marke der Beklagten besteht auch Doppelidentität. Das auf dem Gehäuse der Lichttaster und ihrer Verpackung verwandte Zeichen „...“ ist identisch mit dem Zeichen, für das die Klagemarke eingetragen ist, so dass Zeichenidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist. Bei den Lichttastern handelt es sich um optische Geräte zur Automatisierung im Bereich Fertigung. Das Zeichen „...“ wird also für Waren benutzt, die mit den Waren, für die die Klagemarke unter anderem eingetragen ist, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG identisch sind. Der Unterlassungstenor ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu weit gefasst. Durch eine Verletzungshandlung wird die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 197, Rn. 47 – Bounty; BGH, GRUR 2006, 421, Rn. 42 – Markenparfümverkäufe; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, 6 U 17/15, Rn. 93; Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14, Rn. 516; a.A. BGH, GRUR 2010, 1103, Rn. 22 – Pralinenform II; OLG Frankfurt, GRUR 2015, 903, 905 – Tuppex; OLG Köln, WRP 2014, 1492 f. – Schogetten-Stück). Deshalb kann der Unterlassungsantrag regelmäßig auch auf andere in § 14 Abs. 3 MarkenG genannte Benutzungsarten erstreckt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 197, Rn. 47 – Bounty; BGH, GRUR 2006, 421, Rn. 42 – Markenparfümverkäufe; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, 6 U 17/15, Rn. 93; Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14, Rn. 516; a.A. BGH, GRUR 2010, 1103, Rn. 22 – Pralinenform II; OLG Frankfurt, GRUR 2015, 903, 905 – Tuppex; OLG Köln, WRP 2014, 1492 f. – Schogetten-Stück). Der Streitfall bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Wie oben dargelegt, stellen der Bezug der streitgegenständlichen Ware von dem chinesischen Lieferanten und die spätere Übersendung an das ungarische Unternehmen „....“ eine Ein- und Ausfuhr i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG dar. Solche markenverletzenden Handlungen begründen nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch für andere rechtsverletzende Zeichenbenutzungshandlungen. Bei diesen Handlungsformen handelt es sich nach der Systematik des § 14 MarkenG nur um – in § 14 Abs. 3, 4 MarkenG nicht abschließend benannte ("insbesondere") – unselbständige Unterfälle der markenmäßigen Benutzung gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 93 f.). Deshalb sind die verschiedenen Benutzungsarten nach § 14 Abs. 3 MarkenG kerngleich mit der weiteren Folge, dass eine Art der markenmäßigen Benutzung (hier: Einfuhr und Ausfuhr) Wiederholungsgefahr hinsichtlich der markenmäßigen Benutzung insgesamt begründet. Die Wiederholungsgefahr einer markenmäßigen Benutzung kann aber in aller Regel – und auch im Streitfall – nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). Der in der mündlichen Verhandlung klarstellend konkretisierte Antrag der Beklagten ist auch im Übrigen hinreichend konkret. Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei der Fassung eines Unterlassungsantrags im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (st. Rspr.: vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, GRUR 2000, 337, 338 – Preisknaller; jeweils m.w.N.; BGH, GRUR 2004, 154, Rn. 32 – Farbmarkenverletzung II). Diesen Anforderungen wird der Unterlassungsantrag - jedenfalls nach der klarstellenden Konkretisierung im Termin - gerecht. Nunmehr wird es noch deutlicher, dass sich die Klägerin nur gegen die konkrete Verletzungsform, d.h. die konkret angegriffene Verwendung des Zeichens „...“ auf den Lichttastern, wendet. Dass keine örtliche Begrenzung wie „in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ in den Antrag aufgenommen wurde, hält die Kammer für unerheblich, da die Klägerin nur aus einer deutschen Marke vorgeht, was indiziert, dass sich der Antrag nur auf den Schutzbereich dieses Zeichens, nämlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, erstrecken soll. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. II. Ferner ist die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der im Antrag zu I .2. genannten Angaben gem. 19 Abs. 1, 3, MarkenG, § 242 BGB zu Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, denn sie hat – wie gezeigt – eine Marke nach § 14 MarkenG verletzt. In Bezug auf die unter Ziffer I. 2. b), c), d) und e) geforderten Auskünfte besteht die Verpflichtung allerdings nur bezüglich der hier verwirklichten Verletzungshandlungen der Einfuhr und Ausfuhr. 1. Soweit die Klägerin Auskunft bezüglich der unter Ziffer I. 2. a) genannten Angaben verlangt, resultiert der Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 19 Abs. 1, 3 MarkenG. Dieser besteht unabhängig davon, ob schuldhaftes oder lediglich objektiv rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drs. 11/4792; BGH, GRUR 2006, 504, Rn. 32 - Parfümtestkäufe) und kann sich demnach auf alle Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. 1. beziehen. 2. Sofern die Klägerin jedoch über die abschließend in § 19 Abs. 3 MarkenG genannten Angaben hinaus Auskunft und Rechnungslegung gem. § 242 BGB verlangt, kann sie dies nur bezüglich der konkret verwirklichten Verletzungshandlungen der Ein- und Ausfuhr, denn nur insoweit liegt das für den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erforderliche Verschulden vor. Anders als bei dem selbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, der lediglich den Nachweis einer objektiv rechtswidrigen Verletzungshandlung erfordert, scheidet hier eine Ausweitung des unselbständigen Anspruchs aus § 242 BGB über die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus aus. Denn der aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftserteilungsanspruch setzt als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens voraus, dass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein können (BGH, GRUR 2006, 504, Rn. 45 - Parfümtestkäufe). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nur bezüglich der verwirklichten Verletzungshandlungen der Einfuhr und Ausfuhr ausgegangen werden: Die Beklagte handelte in Bezug auf die Verletzungshandlungen des Imports und Exports zumindest fahrlässig, denn insoweit ließ sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Auch wenn die Beklagte sich bei der Suche nach den Lichttastern nicht mehr auf das Vertriebsnetz der Klägerin verlassen konnte, da diese das Produkt damals schon nicht mehr vertrieb, hätte es der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprochen, sich vor Import der Ware aus China die Berechtigung der Lieferantin – z.B. durch Vorlage einer Lizenzvereinbarung – nachweisen zu lassen. Dass die Beklagte dies getan hat, ist nicht ersichtlich. Denn sie trägt nur vor, dass sie den chinesischen Anbieter aufgefordert habe, eine Lizenzvereinbarung bei Lieferung der Musterteile vorzulegen. Dies dürfte zum einen zu spät sein (dann läge ja schon ein Import vor) und zum anderen wurde nicht dargelegt, ob dies auch geschehen ist, was im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert wurde. In Bezug auf den späteren Export dürfte sogar grobe Fahrlässigkeit vorliegen, da sich die aus China gelieferten Produkte schon auf den ersten Blick erheblich von den Originalen von ... unterscheiden (vgl. Anlage, rop5, Bl. 41 d.A.), was die Beklagte hätte zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen, bevor sie das Produkt exportierte. Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft unverhältnismäßig ist (§ 19 Abs. 4 MarkenG), bestehen nicht. Der Auskunftsanspruch ist auch durch die bisher von der Beklagten erteilten Auskünfte nicht (teilweise) erledigt, da die von der Beklagten gemachten Angaben zu der Anzahl der gelieferten Produkte und dem Lieferanten völlig unzureichend sind. Denn weder wurden bisher nachvollziehbar die Kontaktdaten des chinesischen Lieferanten preisgegeben, noch wurden taugliche Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Zolldokumente etc.) vorgelegt. Die nunmehr durch einen nicht vereidigten Übersetzer gefertigten und dem Gericht am 31.07.2018 vorgelegten Übersetzungen der auf Chinesisch verfassten Anlage B8 (Anlage B9, Bl. 267 ff. d.A.) vermögen hieran nach Ansicht der Kammer nichts zu ändern. Ob die Vorlage der Übersetzungen gem. § 296a ZPO verspätet war, kann dahinstehen, denn es ist schon nicht ersichtlich, ob/wie diese Unterlagen („Autorisierung zur Kontoeröffnung“, „Zertifizierungscode des Mechanismus Systems“ und „Steuereintragungsschein“) in einem Zusammenhang zu den hier streitgegenständlichen Geschäften stehen. III. Der Anspruch auf Rückruf und Entfernung der unter I.1. bezeichneten und im Besitz gewerblicher Abnehmer stehenden Waren aus den Vertriebswegen ergibt sich aus § 18 Abs. 2 MarkenG, da die Beklagte – wie dargelegt – eine Marke nach § 14 MarkenG verletzt hat. Der Anspruch auf Rückruf und Entfernung ist auch nicht unverhältnismäßig. Bei § 18 Abs. 3 MarkenG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahme, so dass Rückruf und Entfernung die Regel bilden (BT-Drs. 11/4792, S. 39). Die Abwägung der Interessen der Parteien führt vorliegend nicht zum Vorliegen dieser Ausnahme. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zumindest bezüglich der Ausfuhr grob fahrlässig gehandelt hat, ein schwerer Eingriff vorlag, da sie ein identisches Zeichen für identische Waren benutzte, und auch nicht dargetan und ersichtlich ist, dass die Vernichtung zu einem nicht unerheblichen Schaden bei der Beklagten führen würde. IV. Ferner steht der Klägerin der Anspruch auf Vernichtung der unter I.1. bezeichneten und im Besitz gewerblicher Abnehmer stehenden Waren gem. § 18 Abs. 1 MarkenG gegen die Beklagte zu, da diese – wie dargelegt – eine Marke nach § 14 MarkenG verletzt hat. Der Anspruch umfasst trotz des Wortlauts des § 18 Abs. 1 MarkenG, welcher nur „Waren“ nennt, auch die Vernichtung von Webematerialien (vgl. hierzu Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 18, Rn. 23). Der Vernichtungsanspruch ist auch aus o.g. Gründen ebenfalls nicht unverhältnismäßig. V. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz für entstandene und noch entstehende Schäden zu. Der Anspruch ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadenersatz gem. § 14 Abs. 6 MarkenG verlangen, weil diese die Verletzungshandlung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG – wie dargelegt – zumindest fahrlässig begangen hat. Ob der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden ist, was die Beklagte in Abrede stellt, ist für das Bestehen des Feststellungsanspruchs unerheblich. Dies ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. VI. Die Entscheidung über die Kosten resultiert aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. VII. Der von der Klägerin im Termin beantragte „Schriftsatznachlass soweit erforderlich“ war nicht zu gewähren. Denn soweit die Klage abgewiesen wurde, so beruht dies nicht auf neuen Tatsachen, welche die Beklagte in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 27.04.2018, bei Gericht eingegangen, 06.07.2018, vortrug. Sofern dort rechtliche Ausführungen zur Einschränkung der Klageanträge in Bezug auf die konkret verwirklichten Verletzungshandlungen gemacht wurden, so wurde diese Rechtsfrage von den Parteivertretern und dem Gericht umfassend im Termin unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsansichten diskutiert, so dass auch insoweit kein Schriftsatznachlass angezeigt war. Die Parteien streiten über markenrechtliche Ansprüche wegen Benutzung des Zeichens „...“. Die Klägerin ist einer der weltweit führenden Hersteller von Sensoren und Sensorlösungen für industrielle Anwendungen, insbesondere in der Fabrik-, Prozess- und Logistikautomation zu ihrem Produktportfolio gehören unter anderem Lichtmasten und Lichtschranken, die z.B. bei der Automatisierung von Fertigungsprozessen zum Einsatz kommen. Die Beklagte ist ein auf den weltweiten Handel von elektronischen Komponenten spezialisiertes Unternehmen. Die Klägerin ist Inhaberin des Wortzeichens „...“. Dieses Zeichen ist als deutsche Marke DE … (im Folgenden: „Klagemarke“) eingetragen (vgl. Anlage rop1, Bl. 12 ff. d.A.) und wird von der Klägerin unter anderem benutzt für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 37, 41, 42, wie z.B. optische Geräte zur Automatisierung im Bereich Fertigung, insbesondere auch für Lichttaster und Lichtschranken (vgl. Anlage rop2, Bl. 15 ff. d.A.). Die Klagemarke steht in Kraft, Anmeldetag ist der 22.02.1989. Die Klagemarke ist seit dem 14.06.1989 eingetragen, wobei die Eintragung am 15.07.1989 veröffentlicht wurde (vgl. Anlage rop1, Bl. 12 ff. d.A.). Im Februar 2017 wandte sich die … (nachstehend: …) an die Beklagte mit der Bitte, für sie Lichttaster der Marke „...“ und des Typs … zu beschaffen. Lichttaster dieses Typs wurden schon damals von der Klägerin nicht mehr hergestellt und vertrieben. Die Beklagte bestellte bei einem chinesischen Anbieter, der Firma „...“, zunächst 10 Lichttaster des vorgenannten Typs als Musterteile. Auf diesen Lichttastern ist sowohl auf dem Gehäuse als auch auf der Verpackung das Zeichen „...“ angebracht (vgl. Abbildungen dieser Lichttaster Anlage, rop3, Bl. 35 ff. d.A.). Die Beklagte forderte den chinesischen Anbieter auf, eine Lizenzvereinbarung bei Lieferung der Musterteile vorzulegen, um sich über die Schutzrechtsberechtigung zu vergewissern. Die bestellten 10 Lichttaster wurden - nach entsprechender Absprache mit ... - zunächst von der Beklagten an das ungarische Unternehmen „…“ zur Durchführung einer Echtheits- und Qualitätsprüfung übersandt. Später gelangten die Lichttaster zu der Klägerin, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf welchem Wege. Ende März 2017 teilte ... der Beklagten mit, dass die Lichttaster nicht verwendbar seien, es sich also um Fälschungen handele. Mit Schreiben vom 26.04.2017 (Anlage B2, Bl. 86 ff. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe der dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung und zur Auskunftserteilung auf. Mit Schreiben vom 05.05.2017 (Anlage B3, Bl. 103 ff. d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin unter anderem mit, dass sie davon ausgehe, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Die streitgegenständlichen 10 Lichttaster stammten von der Firma „...“ und seien der „...“ lediglich zu Untersuchungszwecken übersandt worden. Neben diesen 10 Warenmustern seien von ihr keine weiteren Produkte der Klägerin bezogen worden. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erneut mit E-Mail vom 08.05.2017 (Anlage B4, Bl. 106 f. d.A.) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Erteilung von Auskunft auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2017 (Anlage B5, Bl. 110 ff. d.A.) wiederholte die Klägerin ihr Begehren gegenüber der Beklagten, worauf die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2017 (Anlage B6, Bl. 128 ff. der Akte) reagierte und die Forderungen der Klägerin erneut zurückwies. Mit Schriftsatz vom 27.04.2017, bei Gericht eingegangen am 06.07.2018, überreichte die Beklagte weitere in chinesischer Sprache verfasste und nicht übersetzte Unterlagen, die bei ihr zu der Lieferantin vorliegen (Anlage B8, Bl. 157 ff. d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte mit der Benutzung des Zeichens „...“ für gefälschte Lichttaster ohne Zustimmung der Klägerin die Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG verletze, denn sie nutze das identische Zeichen markenmäßig für identische Waren. Die Beklagte habe die gefälschten Lichttaster zunächst gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG nach Deutschland eingeführt und sodann durch die Versendung an die „...“ gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vertrieben und gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG ausgeführt. Demnach stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die Klägerin beantragt nach klarstellender Konkretisierung des Klageantrags zu I. 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung, I. Die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Lichttastern das Zeichen ... ohne Zustimmung der Klägerin zu benutzen, wie ersichtlich aus Anlage rop3 (Bl. 35 – 38 d.A.); 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Waren a) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Waren eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Marke erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Waren an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Waren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird, b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Waren wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung bei den jeweiligen Besitzer veranlasst; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Waren sowie Werbematerialien mit Abbildung dieser Gegenstände zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Unterlassungsantrag unbestimmt sei. Es sei nicht auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen worden und das charakteristische der konkreten Verletzungshandlung komme im Unterlassungsantrag nicht zum Vorschein. Auch sei der Unterlassungsantrag so verallgemeinernd gefasst, dass er unbegründet sei. Er umfasse nämlich sämtliche Benutzungshandlungen ohne Rücksicht auf die Gegebenheiten des konkreten Falles, für welche weder Erstbegehungsgefahr noch Wiederholungsgefahr bestünden. Die von ... angefragten Lichttaster seien nicht dazu bestimmt gewesen, durch Übergabe an ... in den Verkehr gebracht zu werden, sondern vorerst lediglich auf Qualität und Authentizität getestet zu werden. Ein Inverkehrbringen oder weitere Bestellungen sollten nicht erfolgen, wenn vorgenannte Voraussetzungen - wie hier - nicht kumulativ erfüllt sein würden. Aufgrund des Verweises auf den Unterlassungsantrag sei auch der Auskunftsantrag als unzulässig abzuweisen. Der Auskunftsanspruch gem. § 14 MarkenG i.V.m. § 242 BGB bestünde nicht, da dieser voraussetze, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe. Ein solcher bestehe jedoch aufgrund des fehlenden Verschuldens der Beklagten nicht. Jedenfalls bestehe der Auskunftsanspruch nicht in dem beantragten Umfang und insbesondere nicht über die konkreten Verletzungshandlungen hinaus. Auch sei der Auskunftsanspruch vorgerichtlich bereits größtenteils erledigt gewesen, denn die Beklagte habe schon dort mitgeteilt, dass lediglich 10 Lichttaster bei dem chinesischen Unternehmen „...“ bestellt worden seien und habe den Hintergrund dieser Bestellung und der Übersendung an die „...“ erläutert. Die noch fehlenden weiteren Auskünfte zu der Lieferantin, die ihr vorlägen, habe sie durch Einreichung der Anlage B8 (Bl. 157 ff. d.A.) erteilt. Auch sei der Antrag auf Feststellung unbegründet, denn die Beklagte habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Auch habe die Klägerin keinen Schaden erlitten, da die 10 Musterteile nie vertrieben worden seien. Aufgrund des Verweises auf den Unterlassungsantrag seien auch die Anträge auf Rückruf und Vernichtung als unzulässig abzuweisen. Zudem seien die Anträge unbegründet, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Waren nie in den Verkehr gebracht oder vertrieben habe. Sie habe die Waren zwar beschafft, dann aber nach Ungarn - also außerhalb des Schutzbereichs der Klagemarke – verschickt. Ein Inverkehrbringen liege nicht vor, denn ... habe der Klägerin die Lichttaster zur Prüfung vorgelegt. Der Vernichtungsantrag sei unverhältnismäßig, da die Beklagte ohne Verschulden gehandelt habe.