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Beschluss

2-03 O 271/17

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0728.2.03O271.17.00
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Leitsätze
Gibt ein anonym auftretender Arzt in einem TV-Bericht erkennbar einen Erklärungsversuch für eine Behördenentscheidung ab, liegt hierin eine Meinungsäußerung. Zum Zu-Eigen-Machen von anonym wiedergegebenen Äußerungen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.07.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt ein anonym auftretender Arzt in einem TV-Bericht erkennbar einen Erklärungsversuch für eine Behördenentscheidung ab, liegt hierin eine Meinungsäußerung. Zum Zu-Eigen-Machen von anonym wiedergegebenen Äußerungen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.07.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.07.2017, ergänzt durch Schriftsatz vom 25.07.2017, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf die Antragsteller zu äußern "Dass diese Klinik ... aufgenommen wurde, also das ist absolut unverständlich und ist nur dadurch zu erklären, dass irgendwelche politischen besonderen Strukturen genutzt werden konnten, ..." ist unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch, dieser ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Insoweit hält die Kammer die Antragsteller für erkennbar, da jedenfalls durch Recherchen herauszufinden sein dürfte, welche ...klinik im Jahr ... zusätzlich ... aufgenommen worden ist. Die angegriffene Äußerung stellt sich jedoch als zulässige Meinungsäußerung dar. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 , juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.). Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a; jew. m.w.N.). Hier ist insbesondere der Gesamtkontext der Berichterstattung sowie die konkrete Wortwahl des anonym zitierten Arztes aus O zu berücksichtigen. Der Beitrag befasst sich generell mit der Problematik, dass in O die Anzahl der ...-OPs stark angestiegen sei und hierdurch Kosten und Gefahren für Patienten verursacht würden. So wird insbesondere dargestellt, dass sich in O die Zahl der ...chirurgen erhöht habe (ca. 26:45) und dass mehrere ...kliniken auf wenigen km existierten (ca. 27:18). Anschließend wird ein Prof. B mit der Aussage gezeigt, dass es sehr viele Betten gebe (ca. 27:42). Der hier zitierte Arzt wird sodann vorgestellt als "Leitender Arzt aus O - Stimme nachgesprochen" (ca. 27:58) und äußert sich zum Konkurrenzkampf der Kliniken, wobei er darstellt, dass ...operationen sehr gut dotiert und deshalb für Kliniken besonders interessant seien. Sodann folgt der konkrete Kontext für die hier angegriffene Äußerung. Ein Sprecher erläutert (ca. 28:28): "Bis ... gibt es in der Region schon ... Kliniken, die ...-OPs anbieten. Dann wünscht zusätzlich noch eine ... klinik, dass sie in den Krankenhausplan des Landes ... aufgenommen wird - und es klappt. Sie kann nun in großem Umfang gesetzlich Versicherte ... operieren." und "Wir fragen das zuständige Ministerium: Gab es diesen Bedarf denn?" Sodann wird aus einer schriftlichen Antwort des Ministeriums zitiert, dass die Bedarfsgerechtigkeit nicht habe verneint werden können, da die Klinik schon Verträge mit verschiedenen Versicherungen gehabt habe. Danach wird eine Frau E von der A gezeigt, die erläutert, dass bei Blick auf die Zahlen die "Entscheidung von damals sicher zu hinterfragen" sei. Anschließend wird der anonym auftretende Arzt mit der hier streitgegenständlichen Äußerung gezeigt (ca. 29:25). Dabei verwendet der Arzt Worte, die aus Sicht des Durchschnittsbetrachters klar auf eine wertende Aussage hindeuten. So bezeichnet der Arzt die Entscheidung, die Antragstellerin zu 2. in den ...plan aufzunehmen, als "absolut unverständlich" und gibt dann erkennbar seinen Erklärungsversuch ab. Auch diese Erklärung ist von wertenden Elementen geprägt, insbesondere, dass "politisch besondere Strukturen" genutzt worden seien, die für sich unkonkret bleiben. Es ist für den Durchschnittsbetrachter im Gesamtkontext erkennbar, dass der Arzt einen Erklärungsversuch anstellt, der seine persönliche Meinung ("unverständlich", "nur zu erklären") darstellt. Diese Meinungsäußerung ist zulässig, sie überschreitet insbesondere nicht die Grenze zur Schmähkritik. Meinungsäußerungen sind nur als unzulässig zu behandeln, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15; OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 97) und der Angriff auf den Betroffenen selbst vom Standpunkt des Kritikers und unter Berücksichtigung seines Engagements für die Sache nicht mehr verständlich ist (BVerfG NJW 1991, 95 - Zwangsdemokrat; BVerfG NJW 1993, 1462 - Böll/Henscheid; BVerfG NJW 1994, 2413 - Kassenarzt; BGH NJW 1987, 1400 - Oberfaschist; Soehring/Hoene, a.a.O., § 20 Rn. 9a; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 190). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Gesamtkontext ist erkennbar, dass ein Bezug zu den im Gesamtbericht dargestellten und kritisierten Umständen besteht, so dass nicht der Angriff auf den Betroffenen selbst im Vordergrund steht. Selbst wenn man nur auf die jeweils wiedergegebenen Äußerungen des Arztes abstellt, ist das Vorliegen von Schmähkritik zu verneinen, weil auch insoweit nicht der Angriff auf die Antragsteller im Vordergrund steht. Denn einerseits stellt der anonym auftretende Arzt zunächst dar, dass ...operationen sehr gut dotiert seien und Kliniken ihr Leistungsspektrum aus diesem Grunde auf solche Operationen erweitern würden. In der konkret angegriffenen Äußerung erläutert der Arzt zunächst, dass für ihn die Entscheidung unerklärlich sei und setzt auch insoweit einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für seinen kritisch formulierten Erklärungsversuch. Ferner macht sich die Antragsgegnerin die Äußerung des anonym auftretenden Arztes auch nicht zu Eigen, so dass ihre Passivlegitimation auch aus diesem Grunde ausscheidet. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerung übernommen wird, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (BGH NJW 2017, 2029 - Kopfklinik m.w.N.). Bei der Wiedergabe von Äußerungen Dritter liegt ein Zu-Eigen-Machen vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint oder im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken. Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (BGH NJW 2017, 2029 - Kopfklinik; BGH GRUR 2010, 458 Rn. 11 - Heute wird offen gelogen). Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BGH GRUR 2010, 458 Rn. 11 - Heute wird offen gelogen). Nach diesen Grundsätzen hat sich die Antragsgegnerin die Äußerung nicht zu Eigen gemacht. Es handelt sich für den Durchschnittsbetrachter erkennbar um die Aussage eines Dritten. Die Antragsgegnerin fügt den Vorwurf der "politischen Einflussnahme" auch nicht in ihren Gedankengang ein, sondern beleuchtet die Entscheidung, die ...klinik aufzunehmen und lässt insoweit das Ministerium und die A zu Wort kommen. Dabei führt die Antragsgegnerin insbesondere die Äußerung des Ministeriums an, die als Grund für die Aufnahme in den ...plan die vorherigen Tätigkeiten der Antragsteller aufführt. Ob demgegenüber eine "politische Einflussnahme" stattgefunden hat, untermauert oder unterstützt die Antragsgegnerin nicht, so dass sich diese Aussage auch nicht in den übrigen Bericht der Antragsgegnerin einfügt und aus Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht die inhaltliche Verantwortung für die Äußerung übernommen wird. Soweit der Antragsteller aus dem Beck'schen Großkommentar zitiert, dass eine fremde Äußerung stets verbreitet wird, auch ohne sie sich zu eigen zu machen (BeckOGK-BGB/Specht, 2017, § 823 Rn. 1395), verkennt er, dass auch nach dieser Quelle der "intellektuelle Verbreiter eben nicht für die Verbreitung der Äußerung haftet, wenn ein Informationsinteresse hieran besteht und das Verbreiten Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist" oder sich der Verbreiter von der Äußerung distanziert (dem Zitat aus Rn. 1395 wäre also jedenfalls hinzuzufügen das Zitat aus BeckOGK-BGB/Specht, 2017, § 823 Rn. 1398 m.w.N.). Von einer "Distanzierung" in diesem Sinne soll z.B. ausgegangen werden können, wenn Anführungszeichen und eine Quellenangabe verwendet werden (BeckOGK-BGB/Specht, 2017, § 823 Rn. 1399 m.w.N.), was hier durch Einblendung des anonymen Arztes, des Hinweises "Stimme nachgesprochen" und der Angabe der Position des Arztes der Fall ist. Ferner verkennt der Antragsteller, dass es nach der Rechtsprechung für die Haftung eines Presseorgans für Zitate Dritter eben doch darauf ankommt, ob der Antragsgegner sich eine Äußerung eines Dritten zu Eigen macht (so ausdrücklich Leitsatz 1 bei BVerfG NJW-RR 2010, 470 - Pressespiegel; ebenso EGMR NJW 2009, 3145 Rn. 75 - Affaire July u. Sarl Libération/Frankreich; BGH NJW 2017, 2029 - Kopfklinik; BGH GRUR 2010, 458 - Heute wird offen gelogen; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 30 f.). Es würde auf dieser Grundlage einen klaren Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG darstellen, wenn die Haftung der Medien unbesehen und ohne weitere Prüfung und Abwägung auf Zitate erstreckt würde. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass zwei Antragsteller wegen einer Äußerung vorgehen.