Urteil
2-03 O 248/15
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0603.2.03O248.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß Klageantrag zu Ziffer 1) unter dem Blickwinkel eines Unternehmenskennzeichenschutzes aus § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Firmenbestandteile können als sog. Firmenschlagwörter selbständiges Objekt eines kennzeichenrechtliches Schutzes sein (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 15 Rn. 46; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 24), jedoch ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Zeichen nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Für das Vorliegen einer unter § 15 Abs. 2 MarkenG fallenden Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt es darauf an, ob der Verkehr im Hinblick auf die Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichen, aus der Nähe bzw. der Verschiedenheit der beiderseitigen Waren und Branchen und aus dem Grad der Unterscheidungskraft der Kennzeichnungen irrigerweise auf wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien schließt (BGH GRUR 2002, 59, juris-Rn. 75 - ISCO). Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart („originäre“ Kennzeichnungskraft) und ggf. seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Namen eines Unternehmensträgers, als namensmäßige Bezeichnung eines Unternehmens bzw. Betriebs oder zur Unterscheidung geeignetes Kennzeichen einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 72). Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen. Sieht der Verkehr in der Verwendung der das Firmenschlagwort bildenden Begriffe der Art nach keinen namensmäßigen Hinweis auf ein Unternehmen, so fehlt die unternehmenskennzeichnende Unterscheidungskraft, auch wenn Teilen der Verbraucherschaft der beschreibende Charakter des gewählten Begriffs nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1996, 68 „Cotton Line“, juris-Rn. 19). An der Unterscheidungskraft fehlt es bei lediglich beschreibenden Angaben und reinen Gattungsbezeichnungen, wenn der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen sieht, wobei die Anforderungen an Unternehmenskennzeichen regelmäßig geringer sind als bei Marken (vgl. BGH, GRUR 2009, 411 „Streetball“, juris-Rn. 8; BPatG, Beschluss vom 15.10.2008, Az.: 32 W (pat) 124/07 „Rennbahn Hoppegarten“ jew. m.w.N.; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 37). Es spricht zwar einiges dafür, dass sich die Klägerin hinsichtlich des Firmenschlagwortes „INTER CONTROL“ auf den Unternehmens-kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG berufen könnte, wobei dieses Schlagwort über eher schwache Kennzeichnungskraft verfügen dürfte. Letztlich bedarf es hierzu aber ebenso wenig einer Entscheidung des Gerichts wie auch zu der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob es sich bei dem Firmenschlagwort der Klägerin um lediglich beschreibende Bedeutungen handelte, da zwischen den Unternehmensgegenständen der Parteien das für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr erforderliche Maß an Branchennähe fehlt. An der erforderlichen Branchennähe fehlt es dann, wenn die Geschäftsbereiche der beteiligten Unternehmen so weit voneinander entfernt wären, dass die Gefahr ausscheiden würde, dass angesprochene Verkehrskreise durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werdenkönnten, die von den Unternehmen produzierten oder vertriebenen Waren stammten aus ein und demselben Unternehmen (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 57). Die Kammer geht – entgegen der Einschätzung der Klägerin – davon aus, dass es vorliegend an der erforderlichen Branchennähe fehlt. Bedenklich erscheint der Kammer die Ansicht, nach gemeinsamen Branchen-Oberbegriffen zu suchen, denen die zwei sich gegenüberstehenden Unternehmen zugeordnet werden können (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 91 m.w.N.; Hacker in Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 58). Denn durch solche Oberbegriffe kann ein dem Verkehr bekannt vielfältiges und differenziertes Angebot fallen und der Abstraktionsgrad solcher Oberbegriffe in vielen Wirtschaftsbereichen breit variiert werden. Auch verleitet der Ansatz dazu, rein begriffliche Abgrenzungen in den Vordergrund treten zu lassen, anstatt tatsächlichen Berührungspunkten nachzugehen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 91 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund reicht die Bezeichnung „Mess- und Regeltechnik“ nicht aus, um aufgrund dieses weiten Oberbegriffs eine Branchennähe feststellen zu können. Vielmehr sind die jeweiligen Tätigkeitsfelder der betroffenen Unternehmen auf Überschneidungen der Produkte und der angesprochenen Verkehrskreise zu untersuchen, wobei festzuhalten ist, dass die Parteien dieses Rechtsstreits ihre Produkte bzw. Dienstleistungen speziellen Fachkreisen anbieten bzw. anzudienen trachten, was zu einer Minimierung einer Verwechslungsgefahr durch die Fachkunden führen dürfte. Entgegen der Einschätzung der Klägerin folgt die Kammer dem Vortrag der Beklagten, dass sich die Tätigkeitsfelder der Parteien zumindest in ihren Kernbereichen nicht decken, sondern vielmehr die Beklagte insbesondere im Investitionsgütermarkt als Handelsunternehmen tätig ist, während die Klägerin einen Schwerpunkt, wenn auch nicht ausschließlich, auf den sog. OEM-Bereich legt. Insbesondere deckt sich das Tätigkeitsfeld der Klägerin, wie z.B. bezüglich der Produktion und dem Vertrieb von Temperaturreglern, Temperaturwächtern und Temperaturbegrenzern mit Flüssigkeitsfühlern, nicht mit dem Bereich der Beklagten, die Produktlösungen für die Durchfluss- und Füllstandsmessung von Feststoffen oder Flüssigkeiten in Industrieanlagen, beispielsweise von Raffinerien und auf dem sog. „Aftermarket“ anbietet. Bei den Kunden der Beklagten handelt es sich - entsprechend den Angaben auf der Internetpräsenz … bzw. … gemäß dem Anlagenkonvolut B 3 (Bl. 298 ff. d.A.) - nicht um Hersteller von Hausgeräten, sondern um Industriekunden aus den Bereich Öl & Gas, Papierherstellung, Raffinerien, Transport & Logistik, Werkhöfe, Hydraulik, KWK-Anlagen, Lacke & Farben, Maschinen- und Anlagenbau, Straßenmeistereien und Gemeinden sowie Wasseraufbereitung und der chemischen Industrie, Kunststoffindustrie, Lebensmittelindustrie, pharmazeutischen Industrie und Automobilindustrie. Nach dem Internetauftritt der Klägerin gemäß dem Anlagenkonvolut B 2 (Bl. 295 ff. d.A.) entwickelt die Klägerin im Rahmen der „Regelungstechnik“: „Lösungen und Produkte in den Bereichen thermische Regelungstechnik für Haushaltsgeräte, Überstromschutz für Elektrogeräte sowie Automatisierungs-systeme zur Steuerung mobiler Arbeitsgeräte im rauen Outdoor-Einsatz“ und bietet „zur Regelung, Überwachung und zum thermischen Schutz von Hausgeräten Temperaturregler, Temperaturbegrenzer, Temperatursicherungen und diverse Kombinationsprodukte“ an. Der Umstand, dass die Klägerin eine Steuerung namens „…“ als ein Steuerungskonzept für die Steuerung von Hydraulik-Komponenten gemäß Anlage K 20 (Bl. 352 ff. d.A.) in unterschiedlichen Bereichen anbietet, führt nicht zur Annahme einer Branchennähe, da die Klägerin mit ihren Komponenten und Steuerungen offenbar komplexere Systeme, auch wenn dies von der Klägerin in Abrede gestellt wird, herstellt als die – nach dem Vortrag der Beklagten – angeblich eher einfachen Systeme der Beklagten zur Anzeige einzelner Messwerte wie Durchflussmenge oder Füllstand, die die Beklagte als Handelsunternehmen vertreibt, aber nicht selbst herstellt. Auch die klägerseits auf Seite 8 der Replik (Bl. 336 d.A.) aufgezählten Produktbereiche der Klägerin, wie Straßenfräsen, Bagger, Gabelstapler etc. finden sich nach dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2016 (Bl. 521 d.A.) in keinem der von dieser vertriebenen Produkten. Bei der von der Beklagten vertriebenen „… F-Serie“ handelt es sich um ein Gerät, welches zwar Durchfluss, Füllstand, Druck und Temperatur anzeigen kann, für eine Messung – nach dem Vortrag der Beklagten - jedoch jeweils ein anderes Gerät an das Display angeschlossen werdenmuss. Insoweit ist dem Vortrag der Beklagten zu folgen, dass für die Beklagte, die sich im Bereich Durchfluss- und Füllstandsmessung ausweislich ihres Internetauftritts offenbar spezialisiert hat, die rein theoretische Anzeigemöglichkeit der Temperatur nicht von Bedeutung ist. Auch ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei den jeweiligen Kunden der Parteien um Fachbetriebe handelt, die in der Lage sind, zwischen den betroffenen Bereichen differenzieren zu können. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Parteien offenbar seit Jahren nebeneinander auf dem Markt waren, ohne dass es in der Vergangenheit zu Verwechslungen gekommen wäre. Bei der klägerseits vorgelegten Anlage K 26 (Bl. 452 ff. d.A.) handelt es sich nicht um ein Produktangebot der in Deutschland ansässigen Beklagten, sondern entsprechend dem in niederländischer Sprache formulierten Internet-Veröffentlichung, um eines der niederländischen Muttergesellschaft der Beklagten. Auch Angebote anderer Firmen, wie diejenigen von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2016 aufgeführten „…“, „…“ oder „…“, erscheinen angesichts des kleineren, hochspezialisierten Unternehmens der Beklagten nicht geeignet, um daraus Rückschlüsse auf eine Branchennähe der Produkte der hiesigen Parteien herleiten zu können. Da die Klägerin ihr Klagebegehren ausdrücklich auf die Verletzung eines Unternehmenskennzeichenrechtes bzw. Firmenschlagwortes gemäß § 15 MarkenG stützt, besteht kein Erfordernis für die Erörterung weiterer Anspruchsgrundlagen. Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an der schlüssigen Darlegung eines Unterlassungsbegehrens, beispielsweise gemäß § 14 MarkenG, im Zusammenhang mit der zugunsten der Klägerin eingetragenen Wort-/Bildmarke oder der ggf. nur subsidiär in Betracht kommenden Ansprüche gemäß den §§ 823, 1004 BGB. Da der Klägerin aufgrund der obigen Ausführungen kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Löschung des Firmenbestandteils „Intercontrol“ in ihrer beim Amtsgericht … eingetragenen Firma „...“ gemäß Klageantrag zu Ziffer I. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte mangelsUnternehmenskennzeichenverletzung auch kein Anspruch auf Auskunfts-erteilung aus § 19 MarkenG und § 242 BGB gemäß jetzigem Klageantrag zu Ziffer I. 3. (früher zu I.4.) zu. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung der Erstattung von Abmahnkosten gemäß jetzigem Klageantrag zu Ziffer I. 4. (früher zu I.5.) und bezüglich des Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO (Klageantrag zu Ziffer II.). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 18.03.2016 und der Beklagten vom 30.03.2016 waren gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Diese Schriftsätze wie auch der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2016 boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen mit dem Schwerpunkt im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Produkten der Regelungstechnik. Neben diesem Schwerpunkt bietet die Klägerin auch Produkte im Bereich der Mobilelektronik bzw. des Überstromschutzes sowie der solaren Nachführung an. Zu den Tätigkeitsbereichen der Klägerin gehören u.a. die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Temperaturreglern, Temperaturbegrenzern, Temperatursicherungen und Steuerungen in diversen Ausgestaltungen. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob sich die Klägerin – gemäß deren Vortrag - umfassend mit Regelungstechnik befasst und in diesem Zusammenhang unter anderem auch Produkte zur Regelung und Überwachung von Hausgeräten herstellt bzw. vertreibt oder ob der Bereich der Regelungstechnik der Klägerin – nach dem Vortrag der Beklagten – ausschließlich Produkte zur Regelung und Überwachung von Hausgeräten betrifft. Wegen Einzelheiten der Webseite der Klägerin wird auf die Anlagen K 5 (Bl. 64 d.A.), – auszugsweise – auf das Anlagenkonvolut B 2 (Bl. 295 – 297 d.A.) und die Anlage B 6 (Bl. 525 d.A.) sowie wegen klägerseits angebotenen Temperaturreglern mit Flüssigkeitsfühlern auf die Anlagen K 2 (Bl. 22 – 53 d.A.) und K 12 (Bl. 132 – 180 d.A.) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Handelsregisterauszugs bezüglich der Klägerin wird auf die Anlage K 1 (Bl. 19 – 21 d.A.) verwiesen. Zu Gunsten der Klägerin ist unter der Nummer 1182559 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Priorität zum 31.08.1991 für die Klasse 9 (Geräte zur Regelung) die folgende Wort-/Bildmarke eingetragen: Insoweit wird auf die Anlage K 13 (Bl. 181 – 184 d.A.) Bezug genommen. Wegen der entsprechenden Eintragung als Gemeinschaftsmarke der Klägerin wird auf die Anlage B 8 (Bl. 528 f. d.A.) verwiesen. Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen mit Sitz in …. Ausweislich der Firmenbezeichnung … ist sie im Bereich Mess- und Regelungstechnik tätig. Auf ihrer Internetseite werden insbesondere u.a. folgende Tätigkeitsbereiche benannt: - Durchflussmessung; - Füllstandsmessung; - Messwerterfassung und Auswertegeräte; - Verbrauchsmessung; - Einlagerungs-/Auslagenmessung. Wegen weiterer Einzelheiten der Internetauftritte unter … und …, deren Inhaberin – wie aufgrund der Whois-Abfrage ersichtlich - nicht die Beklagte ist, wird auf die Anlage K 14 (Bl. 185 – 188 d.A.) und die beklagtenseits vorgelegten Anlagenkonvolute B 3 und B 4 (Bl. 298 ff., 316 f. d.A.) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Handelsregisterauszugs hinsichtlich der Beklagten wird auf die Anlage K 15 (Bl. 189 f. d.A.) verwiesen. Die Beklagte nutzt ferner das Firmenschlagwort „intercontrol“ grafisch wie folgt: Die Klägerin übersandte der Beklagten wegen der angeblich identischen Übernahme des Firmenschlagworts „Inter Control“ das patentanwaltliche Schreiben vom 19.12.2014 gemäß Anlage K 16 (Bl. 191 - 216 d.A.) und forderte diese auf, bis zum 09.01.2015 mitzuteilen, warum sie sich berechtigt fühle, die beanstandete Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Diesem Schreiben war eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Die Beklagte reagierte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2015 gemäß Anlagenkonvolut B 1 (Bl. 288 – 292 d.A.). Auf ein weiteres patentanwaltliches Schreiben der Klägerin vom 24.02.2015 gemäßAnlagenkonvolut B 1 (Bl. 293 f. d.A.). antwortete die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2015 gemäß Anlage K 17, wegen dessen Inhalts auf Bl. 217 f. d.A. verwiesen wird. Die Klägerin behauptet, ihre aktuelle Firmierung gehe zurück auf das Jahr 1964. Wegen der klägerseits vorgelegten Zeitleiste wird auf die Anlage K 19 (Bl. 346 – 351 d.A.) Bezug genommen. Seit dieser Zeit verwende sie das Schlagwort „INTER CONTROL“ zur Kennzeichnung des Unternehmens herausgehoben und in Alleinstellung, auch versehen mit dem Copyrightvermerk © Inter Control. Der weitere Zusatz „…“ werde nur untergeordnet und unregelmäßig verwendet. Die Klägerin trete – unter Bezugnahme auf Prospekte gemäß den Anlagen K 3/K 4 (Bl. 54 ff., 60 ff. d.A.) wesentlich unter dem genannten Schlagwort auf und sei darunter am Markt bekannt. Sie trete als „hidden champion“ auf. Bezüglich ihres Vortrags zur Benutzung der Geschäftsbezeichnung nimmt die Klägerin Bezug auf die in der Klageschrift beschriebenen Anlagenkonvolute K 6 (Produktkatalog, Blisterverpackungen, Werbekalender) bis K 12 (Bl. 65 – 180 d.A.) und Zeugenbeweis gemäß Schriftsatz vom 28.01.2016 (Bl. 329 ff. d.A). Die Klägerin erziele jährlich weltweit Umsätze in der Größenordnung von 40 bis 60 bzw. 55 Millionen EUR, wobei ein beträchtlicher Teil des Umsatzes in der Bundesrepublik Deutschland erzielt werde. Die Klägerin sei nicht nur im OEM-Bereich (Original Equipment Manufacturing) tätig. Sie biete ihre Produkte nicht nur für OEM-Kunden, sondern auch im großen Umfang für andere Kunden an. Die Klägerin biete ein breites Feld unterschiedlicher Lösungen im Bereich der Mess- und Regelungstechnik an. So biete sie eine Steuerung „…“ nebst Neigungssensor gemäß den Anlagen K 20/K 21 (Bl. 352 f., 354 d.A.) an, welche ein zentrales Steuerungskonzept für die Steuerung von Hydraulik-Komponenten darstelle. Temperaturregler der Klägerin kämen nicht nur bei Haushaltswaren, sondern auch in der Sanitär- und Heizungsbranche zum Einsatz. Die Produkte beider Parteien seien dadurch gekennzeichnet, dass sie eben nicht branchenspezifisch seien, sondern Regelungstechnik enthielten, die völlig losgelöst von der jeweiligen konkreten technischen Anwendung in unterschiedlichen Branchen sei.Insoweit wird insbesondere Bezug genommen auf die Ausführungen in der Replik vom 28.01.2016 (Bl. 329 ff. d.A.). Es sei auch schon zu Verwechslungen bei Bestellvorgängen gekommen. Insoweit wird verwiesen auf den Vortrag der Klägerin in ihrer Replik unter Ziffer 7 (Bl. 339 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 26.02.2016 nebst Anlage K 33 (Bl. 508 – 511 d.A.). Die Beklagte biete auch Produkte der F-Serie der Firma … gemäß Anlage K 26 (Bl. 452 – 455 d.A.) an, welche gerade auch eine Temperaturmessung umfasse. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 15 MarkenG. Die Bezeichnung „Inter Control“ sei für die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht rein beschreibend. Die Annahme der Schutzfähigkeit dieses Firmenschlagworts und dessen – durchschnittlichen bzw. leicht unterdurchschnittlichen - Kennzeichnungskraft stehe in Einklang höchstrichterlich entschiedener vergleichbarer Fälle. Zwischen der Kennzeichnung „INTER CONTROL“ als Geschäftsbezeichnung und der Geschäftsbezeichnung „…“ bestehe eine hohe Verwechslungsgefahr. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageschrift unter Ziffer II. (Bl. 10 ff. d.A.) und vom 28.01.2016 unter II. (Bl. 342 ff. d.A.). Das hier relevante Firmenschlagwort „Inter Control“ sei von der Beklagten identisch übernommen worden. Die weitergehenden Zusätze „Mess- und Regeltechnik“ seien rein beschreibend und nicht weiter berücksichtigungsfähig. Die Parteien wiesen identische, jedenfalls hochgradig ähnliche Geschäftsbereiche auf, soweit Mess- und Regeltechnik betroffen sei. Eine Branchenidentität bzw. erhebliche Branchennähe sei zu bejahen. Die Erstattung der Abmahnkosten beruhe auf der Annahme eines Gegenstandswertes in Höhe von 150.000 EUR und einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr. Die Klägerin beantragt, unter Teilrücknahme des ursprünglichen Klageantrags zu Ziffer I.3. (Löschung der Domains … und …) in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2016 (Bl. 549 d.A.) I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, sich zur Kennzeichnung ihres auf die Herstellung bzw. den Vertrieb von Gegenständen im Bereich der Mess- und Regeltechnik gerichteten Geschäftsbetriebs der Kennzeichnung a) Intercontrol und/oder b) Intercontrol … und/oder c) zu bedienen; 2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des Firmenbestandteils Intercontrol in ihrer beim Amtsgericht …, HRB 12183 eingetragenen Firma … einzuwilligen; 3. der Klägerin über den Umfang der in I.1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen unter Angabe der erzielten Umsätze sowie des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Verbreitungs-gebieten; 4. an die Klägerin einen Betrag von 2.657,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (25.08.2015) zu zahlen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr seit dem 1. Januar 2010 entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht im Bereich der Temperaturmesstechnik tätig und anders als die Klägerin als Herstellerin von Komponenten oder Produkten, gerade nicht im sog. OEM-Bereich (Original Equipment Manufacturing), sondern ausschließlich auf dem sog. „Aftermarket“ und im Bereich Investitionsgüter. Unter „Aftermarket“ verstehe man den Markt, der im Bereich der Investitionsgüter, z.B. Maschinen, dadurch hervorgerufen wird, dass diese Güter repariert und/oder gewartet werden müssen bzw. Komplementärteile oder Ersatzteile für das Investitionsgut benötigt werden. Die Beklagte vertreibe im Gegensatz zur Klägerin komplette Messanlagen mit Auswertung und sei im großen Umfang beratend tätig. Vorliegend handele es sich nicht nur um das Angebot völlig unterschiedlicher Produkte, sondern vollständig voneinander entfernt liegender Märkte und Industriezweige. Während die Klägerin sich als Herstellerin von Schaltelementen, z.B. für Kaffeemaschinen, betätige, biete die Beklagte als Händlerin Produktlösungen für die Durchflussmessung und Füllstandsmessung von Feststoffen oder Flüssigkeiten in Industrieanlagen, z.B. von Raffinerien, an. Mit der Konsumgüterindustrie habe die Beklagte in ihrem Geschäft keine Berührungspunkte. Bei ihren Kunden handele es sich nicht um Hersteller von Hausgeräten, sondern um Industriekunden aus den Bereich Öl & Gas, Papierherstellung, Raffinerien, Transport & Logistik, Werkhöfe, Hydraulik, KWK-Anlagen, Lacke & Farben, Maschinen- und Anlagenbau, Straßen-meistereien und Gemeinden sowie Wasseraufbereitung und der chemischen Industrie, Kunststoffindustrie, Lebensmittelindustrie, pharmazeutischen Industrie und Automobilindustrie. Keine von der Klägerin hergestellten Komponenten finde sich in den Anlagen der Beklagten. Die Tätigkeitsbereiche und die Produkte der Parteien überschnitten sich nicht. Insoweit wird insbesondere auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 22.10.2015 (Bl. 271 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 25.02.2016 (Bl. 512 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte bestreitet, dass der Bereich der Regelungstechnik der Klägerin sich auf Produkte zur Überwachung anderer Geräte als auf Hausgeräte beziehe. Die Klägerin sei primär im Bereich solare Nachführung, Mobilelektronik und Überstromschutz sowie im Bereich Regelungstechnik in der Regelung und Überwachung von Hausgeräten tätig. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin seit über 50 Jahren in diesem Bereich, auch weltweit, tätig sei und die als Anlagen vorgelegten Prospekte, Werbematerialien und Dokumente gemäß den Anlagen K 2 – K 4, K 7 und K 8 im geschäftlichen Verkehr durch die Klägerin genutzt würden. Die klägerischen Ausführungen zu ihrer Steuerung „…“ würden den Bereich Mobilelektronik betreffen, in welchem die Beklagte nicht tätig sei. Die Beklagte biete nur Sensorik, die Klägerin hingegen Software an. Die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Anlage K 26 (… F-Serie) bezögen sich nicht auf ein Produktangebot der Beklagten, sondern von deren niederländischen Muttergesellschaft. Es sei nicht belegt, dass die Klägerin die Zeichen „INTER CONTROL“ (als Schlagwort) zur Kennzeichnung ihres Unternehmens seit 1967 verwende und den Zusatz „…“ nur untergeordnet und unregelmäßig verwende. Auch die bisher von keiner der Parteien wahrgenommene Koexistenz der Unternehmen über einen vieljährigen Zeitraum spreche gegen eine Überschneidung der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich jeweils zudem um Fachkreise handele. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es zu Verwechslungen hinsichtlich der Parteien gekommen sei und es sich bei der klägerseits vorgetragenen Anfrage von … um eine reale, unveranlasste Anfrage handele. Das Zeichen „INTER CONTROL“ der Klägerin habe – unabhängig von der Schreibweise – beschreibenden Charakter und keine Unterscheidungskraft. Die Bezeichnungen „Inter“ und „Control“ seien allgemein sprachgebräuchlich und auch vor dem Hintergrund der in Rede stehenden Branchen und dem Tätigkeitsfeld der Parteien beschreibend. Man könne nicht – wie die Klägerin – auf den extrem weiten Oberbegriff „Mess- und Regeltechnik“ abstellen, da, wie der vorliegende Fall zeige, Mess- und Regeltechnik verschiedene Gesichter haben könne. Es könne sich um Temperaturbegrenzer für Bügeleisen und auch um komplexe Messapparaturen für Raffinerieanlagen handeln. Auch bei dem Gebrauch des Zeichens durch die Beklagte handele es sich um eine rein beschreibende Nutzung. Auch der Begriffsteil „Mess- und Regeltechnik“ sei in Bezug auf den Tätigkeitsbereich der Beklagten rein beschreibend. Hinzu komme, dass die grafische Ausgestaltung des Wortbestandteils sowie die Existenz des dreidimensionalen Symbols, das die Umkreisung der Welt darstelle, und die Internationalität der Unternehmensgruppe der Beklagten reflektiere, aber auch als Mess- und Regelelement interpretiert werden könne, für einen ausreichenden Zeichenabstand sorge. Ausweislich der klägerseits vorgelegten Anlagen ergebe sich die Abbildung der Wort-Bild-Marke der Klägerin. Dies hätte zur Folge, dass nicht der Begriff „INTER CONTROL“ als solcher geschützt sei, sondern nur der Begriff in der oben wiedergegebenen konkreten bildlichen Ausgestaltung. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird insbesondere auf deren Ausführungen in der Klageerwiderung unter B (Bl. 277 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 25.02.2016 Bezug genommen. Schließlich spreche gegen eine Erstattungspflicht von Abmahnkosten schon der Umstand, dass das anwaltliche Schreiben vom 19.12.2014 eine Berechtigungsanfrage darstelle und keine Abmahnung. Die klägerseits eingereichte Anlage K 6 wurde in der mündlichen Verhandlung in richterlichen Augenschein genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird, sofern nicht bereits erfolgt, auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.