Urteil
2-03 S 9/14
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2015:0702.2.03S9.14.0A
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.7.2014 (29 C 2057/14 (40)) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.7.2014 (29 C 2057/14 (40)) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil die Klage teilweise abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht zu. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen und habe somit mangels Erforderlichkeit weder nach § 97 a I 2 UrhG a. F. noch nach §§ 683, 679 BGB oder im Wege eines Schadensersatzanspruchs Kostenfolgen für den Beklagten auslösen können. Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten - ohne gleichzeitige Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Verfahren - sei unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie trägt vor, ihr stünde gemäß § 97 a UrhG der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu. Sie könne frei entscheiden, ob sie neben Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen auch den Unterlassungsanspruch geltend mache. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seien zu verneinen. Die Erstattung der Abmahnkosten hänge allein davon ab, ob das der Abmahnung zugrunde liegende Unterlassungsbegehren materiell begründet sei. Ob der Rechtsstreit um das Unterlassungsbegehren in der Folge erfolgreich vermieden werden könne oder nicht, habe auf den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten grundsätzlich keinen Einfluss. Es sei seit nunmehr 3 Jahren zu keinen weiteren Rechtsverletzungen mehr gekommen, so dass sie von der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs habe absehen können. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 23.7.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 29 C 2057/14 (40)), den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Abmahnkosten seien nicht geschuldet. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Prozess wegen eines Unterlassungsbegehrens für ihn gedroht. Die Klägerin hätte nach Weigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Unterlassungsklage erheben müssen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 II ZPO). Sie ist aber unbegründet. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Erstattung der streitgegenständlichen Abmahnkosten schuldet. Der Beklagte schuldet die Erstattung der Abmahnkosten nicht gemäß § 97 a UrhG a. F.. Gemäß § 97 a UrhG a. F. soll der Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und dem Verletzer die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Eine Abmahnung stellte sich allerdings als unberechtigt dar, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war, weil der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung - d. h. bei Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandsnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. LG Düsseldorf, MMR 2011, 326 Rn. 30 ; LG Bielefeld, Az. 20 S 65/14, Beschluss vom 6.2.2015, juris Rn. 14; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 2003, 547 Rn. 31; AG Hamburg, MMR 2014, 699; Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rn. 51; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.21 b; a. A. BeckOK UrhR/Reber, UrhG, § 97 a Rn. 22; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 82). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Klägerin hat den Beklagten erfolglos abgemahnt, dieser hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Mit der Klage hat die Klägerin lediglich Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung begehrt; bis heute allerdings wurde klägerseits keine Unterlassungsklage erhoben. Und dies obwohl das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es der Meinung sei, die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ohne gleichzeitige Verfolgung des Unterlassungsbegehrens sei unzulässig und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine Unterlassungserklärung abgegeben, vielmehr die Verletzung in Abrede gestellt hat. Die Klägerin hat dies nicht zum Anlass genommen, die Klage zu erweitern. Einen plausiblen Grund hierfür hat die Klägerin nicht benannt. Soweit sie mit der Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass seit der Abmahnung kein Rechtsverstoß über den Anschluss des Beklagten erfolgt sei, seit der Abmahnung bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mehr als drei Jahre vergangen seien und deswegen davon auszugehen sei, dass sie ihr Ziel erreicht habe, dass der Beklagte sein rechtsverletzendes Verhalten einstellt, habe sie sich nur noch auf die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs konzentriert. Die Klägerin hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter ausgeführt, dass es sich auch um eine wirtschaftliche Frage handele, ob sie den Unterlassungsanspruch geltend mache oder nur Zahlungsansprüche. Das Kostenrisiko würde erheblich steigen, wenn sie gegen alle abgemahnten Verletzer auch die Unterlassungsansprüche geltend machen würde. Aus Sicht der Klägerin mag es vielleicht nachvollziehbar sein, dass sie ihr Kostenrisiko minimiert, indem sie nur die Zahlungsansprüche geltend macht, da diese wertmäßig wesentlich niedriger anzusetzen sind, als jeweils die Unterlassungsansprüche. Es zeigt aber, dass die Klägerin nicht grundsätzlich bereit ist, die abmahnten Unterlassungsansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die Nichtgeltendmachung des Unterlassungsanspruchs stellen sich daher als unzureichend dar, so dass die Abmahnung nicht berechtigt war. Diese Ausführungen gelten auch, soweit man den Kostenerstattungsanspruch auf §§ 677, 683, 670 BGB bzw. auf § 97 II UrhG stützen wollte. Auch insoweit ist Voraussetzung, dass der Gläubiger die Abmahnung in dem ernsthaften Willen ausgesprochen hat, den Unterlassungsanspruch notfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 I ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Sache im Hinblick auf die sich stellende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die aufgeworfene Rechtsfrage, zu der sich in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen finden, ob Voraussetzung einer Kostenerstattung nach § 97 a UrhG bei einer vergeblichen Abmahnung die - gleichzeitige - Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und ist bisher höchstrichterlich offenbar noch nicht entschieden.