OffeneUrteileSuche
Urteil

3-03 O 72/12

LG Frankfurt 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2013:1113.3.03O72.12.0A
23Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 1) zu 61 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 1) zu 61 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Klage und Widerklage sind zulässig, haben aber sachlich keinen Erfolg. An einer Entscheidung hierüber sieht sich die Kammer nicht im Hinblick auf parallel laufende weitere Verfahren gehindert, insbesondere besteht kein Anlass zu einer Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO. Für das über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnete Insolvenzverfahren gilt dies schon deshalb, weil selbst dann, wenn das Insolvenzgericht im Bestätigungsverfahren nach §§ 248, 251 InsO Feststellungen zu einer durch den von der Verlagsgeschäftsführung vorgelegten Insolvenzplan pflichtwidrig herbeigeführten Schlechterstellung der Beklagten zu 1) treffen sollte, dies nicht vorgreiflich für die hier anstehende Bescheidung der wechselseitigen Ausschließungsanträge wäre. Aus den nämlichen Gründen ist die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unabhängig von der Entwicklung der Berufungsverfahren zu den gleichermaßen die Vorfrage eines pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin und weitere Widerbeklagten betreffenden erstinstanzlichen Erkenntnisse in den Eilverfahren des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.8.2013 (3-09 O 78/13 = OLG Frankfurt am Main 5 U 135/13, betreffend Rangrücktritt und Stundung von Gewinnforderungen) und 10.9.2013 (3-03 O 96/13 = OLG Frankfurt am Main 5 U 145/13 betreffend Abstimmungen zum Insolvenzplan) sowie den Urteilen in den Hauptsacheverfahren des Landgerichts Berlin vom 10.12.2012 (99 O 79/11 = KG 23 U 186/12, betreffend Schadensersatz, sowie 99 O 118/11 = KG 14 U 124/12 betreffend u.a. Abberufung der Geschäftsführung). Schließlich ist auch der Ausgang des noch erstinstanzlich anhängigen Verfahrens (LG Berlin 95 O 52/13) zur Feststellung einer mangelnden Beendigung der Gesellschaftervereinbarung vom 18.11.2009 durch eine im Mai 2013 erfolgte Kündigung der Klägerin nicht abzuwarten. In jenem Verfahren wird ein mögliches Ausscheiden der Klägerin durch deren Kündigung lediglich im Wege eines Hilfsantrags geltend gemacht, der erst im Falle einer Abweisung des Hauptantrags zum Zuge kommen kann. Dafür, dass die Klägerin durch diesen Vorgang ihre Kommanditbeteiligung aufgegeben haben könnte, fehlt es im vorliegenden Verfahren an jeglichem Vortrag geeigneter tatsächlicher Anhaltspunkte. Der Zulässigkeit der Klage steht hinsichtlich der Einbeziehung der Beklagten zu 2) – 4) zunächst nicht die von der Klägerin gewählte Antragsfassung entgegen. Nach der Rechtsprechung sind Ausschließungsklagen nicht nur gegen den auszuschließenden Gesellschafter, sondern neben diesem gegen sämtliche Mitgesellschafter zu richten, die der Ausschließungsklage nicht zustimmen (BGH NJW 1998, 146 ; Baumbach-Hopt HGB Rdn. 20 f. zu § 140 Rdn. 13 zu § 133). Vorliegend haben die Beklagten zu 2) – 4) durch ihre gegen Klage und Widerklage gerichteten Abweisungsanträge der Ausschließung der Beklagten zu 1) und der Klägerin widersprochen. Der bei dieser Sachlage erforderlichen Einbindung der weiteren Gesellschafter genügen die insoweit von der Klägerin – wie auch der Beklagten zu 1 – gestellten Anträge. Was den – auf ein Ausscheiden auch aus der Verlagsleitung GmbH gegen Zahlung von 3,8 Mio. gerichteten – Hilfsantrag der Klägerin angeht, ist die Entscheidung hierüber nicht durch § 20 der Satzung der Verlagsleitung GmbH einer Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen. Schiedsklauseln über gesellschaftliche Streitigkeiten entfalten eine Rechtswirkung nur dann, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren nach einem dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Mindeststandard an Mitwirkungsrechten aller ihr unterworfenen Gesellschafter ausgestaltet ist (BGH NJW 2009, 1962, 1963 ). Dies ist bei der hier maßgeblichen Schiedsgerichtsvereinbarung zum GmbH-Gesellschaftsvertrag mangels hinreichender Regelungen zu einer Verfahrensbeteiligung sämtlicher Gesellschafter nicht der Fall (so auch LG Berlin Urteil vom 10.12.2012, NZG 2013, 500 ). In der Sache sind die mit der Klage verfolgten Anträge unbegründet, weil die Voraussetzungen einer Ausschließung der Beklagten zu 1) aus wichtigem Grund nicht vorliegen (§§ 133, 140 HGB). Zwar hat diese wesentliche Gesellschafterpflichten vorsätzlich verletzt (§ 133 Abs. 2 HGB). Indessen ergibt die insoweit vorzunehmenden Abwägung mit eigenen Pflichtwidrigkeiten der Klägerin (Baumbach-Duden-Hopt HGB Rdn. 7 zu § 140) nicht, dass dieser die Fortsetzung der Gesellschaften mit der Beklagten zu 1) nicht mehr zugemutet werden könne (vgl. Münchener Kommentar HGB – K. Schmidt, 3. Auflage 2001, Rdn. 16 – 19 zu § 140). Dabei geht die Kammer, was Pflichtverletzungen der beteiligten Gesellschafter angeht, nicht davon aus, dass angesichts der mittlerweile erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wie die Beklagten zu 2) bis 4) meinen – nur noch solche Ausschließungsgründe berücksichtigt werden dürften, die eine ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft gefährden könnten. Die dahin gehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NZG 2002, 1022, 1023) stammt aus der Zeit vor Inkrafttreten des ESUG. Vor dem Hintergrund der durch diese Novelle zur InsO geschaffenen Sanierungsoptionen ist vorliegend indessen nicht absehbar, ob die Unternehmen liquidiert oder – in welcher Rechtsform auch immer – als werbende Gesellschaften fortgeführt werden. Erhebliche Verstöße der Beklagten zu 1) gegen Gesellschafterpflichten sind in mehrfacher Hinsicht festzustellen. Dabei übersteigen schon öffentliche Äußerungen des Verwaltungsratspräsidenten Hans Barlach der Beklagten zu 1) mit die Klägerin diffamierenden Inhalten die Grenze dessen, was ein Gesellschafter bei Wahrung der ihm obliegenden Treupflichten von sich geben darf (hierzu OLG München NZG 2002, 85, 86 ). Dies gilt – unbeschadet weiterer Vorgänge, die bereits den Gegenstand verschiedener gerichtlicher Verfahren gebildet haben – namentlich für den in einem der FAZ gegebenen Interview vom 13.12.2012 (Anlage K 133) erhobenen Vorwurf der „Untreue“, d.h. einer von der den Verlag nach außen vertretenden Geschäftsführung verwirklichten Vermögensstraftat. Anzumerken ist an dieser Stelle allerdings bereits, dass derartige letztlich die Seriosität der gemeinsam gehaltenen Gesellschaften berührende Erklärungen im Kontext auch von Klägerseite öffentlich abgegebener diskriminierender Äußerungen zu sehen sind. Wichtiger erscheint der Kammer das Unterlassen am Wohl der Gesellschaften orientierter Mitwirkungshandlungen bei den Bemühungen um den in der Gesellschaftervereinbarung vom 18.11.2009 geplanten Erwerb einer geeigneten Immobilie in Berlin. Ungeachtet des zwischen den Parteien umstrittenen Gesichtspunkts eines hierdurch herbeigeführten Risikos des Verlusts von Fördermitteln durch ein Beharren auf zwischen den Gesellschaftern gegenläufigen Einschätzungen ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass die Beklagte zu 1) insoweit pflichtwidrig die Förderung des Gesellschaftszwecks mit eigenen Interessen vermengt hat. So hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. xxx vom 14.12.2010 nach eingehender Darlegung von Einwänden gegen ein Objekt Engeldamm gleichwohl ihre Zustimmung zum Erwerb der Immobilie u.a. für den Fall einer vollständigen Ausschüttung des Jahresgewinns 2010 an sie und der weiteren Voraussetzung angekündigt, dass sie „für die Jahre ab 2013 – unabhängig davon, ob ein entsprechender Gewinn tatsächlich erzielt wird – eine Garantierendite von 39 % von 6 % des Buchumsatzes für die Dauer von 5 Jahren (also bis einschließlich 2017)“ erhält (Anlage K 18). In eine ähnliche Richtung geht die Ankündigung einer Zustimmung für ein weiteres Projekt Otto-Suhr-Allee in einem Schreiben desselben Prozessbevollmächtigten Dr. xxx vom 29.6.2011 für den Fall, dass der einen bestimmten Betrag übersteigende Sanierungsaufwand „von der Familienstiftung allein im Innenverhältnis übernommen“ werde, „also im Ergebnis eine geänderte Gewinnverteilung zur Folge haben“ solle (Anlage K 19). In diesen Vorschlägen, die die Klägerin als Versuch der Beklagten zu 1) wertet, sich Mitwirkungshandlungen „abkaufen“ zu lassen, hat diese nach Auffassung der Kammer in unzulässiger Weise die ihr obliegende Förderung des Geschäftszwecks der Kommanditgesellschaft an die Verfolgung eigener Gesellschafterinteressen geknüpft. Wenn die Objekte nach Einschätzung der Beklagten zu 1) ungeeignet waren, durfte sie deren Erwerb in keinem Fall zustimmen – im anderen Fall war sie indessen unabhängig von der Durchsetzung eigener Interessen zur Mitwirkung verpflichtet. Ein weiterer Verstoß der Beklagten zu 1) gegen ihre Gesellschafterpflichten liegt in der Weitergabe interner Gesellschaftsinformationen an einen Dritten. Unstreitig hat sie am 28.7.2011 eine an die Geschäftsführung der Beklagten zu 2) gerichtete Mail mit Anhängen vertraulichen Inhalts über Verteiler zugleich einem Herrn Y zugeleitet, der von ihr zur Entsendung in die Geschäftsführung vorgesehen war. Das Landgericht Berlin hat – nach einem mit entsprechendem Ergebnis durchgeführten Eilverfahren (94 O 77/11) – in der Hauptsache mit Urteil vom 13.7.2012 (94 O 102/11) insoweit auf ein Unterlassungsgebot erkannt (Berufungsverfahren: KG 23 U 157/12). Der hierzu gegebenen Begründung der Verletzung einer von dem Zweck der Informationsweitergabe unabhängigen gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht (BGH NJW-RR 2003, 830 ) neigt die Kammer im Grundsatz zu, wenn auch bei der Gewichtung dieses Vorgangs nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass Herr Y der Beklagten zu 1) durch einen Beratungsvertrag vom 28.6.2011 einschließlich Vertraulichkeitsvereinbarung verbunden war. Was schließlich die dem Beklagten zu 1) vornehmlich unter dem Gesichtspunkt einer „wirtschaftlichen Ausbeutung“ der Kommanditgesellschaften vorgehaltenen Rechtsverfolgungen gegen die Klägerin und deren Vorstandsvorsitzende angeht, kann man dem Beklagten zu 1) die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bei Scheitern einverständlicher Lösungen angesichts der Rechtsschutzgarantie des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs schwerlich zum Vorwurf machen – schon gar nicht, soweit er wie bei der Geltendmachung seines Gewinnausschüttungsanspruchs (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.2013, 3-13 O 119/12) zumindest erstinstanzlich obsiegt. Anders liegen die Dinge hingegen hinsichtlich einer zwangsweise erfolgenden Durchsetzung derartiger Individualansprüche gegen die Gesellschaft. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte zu 1) in der Gesellschafterversammlung vom 11.4.2013 (Anlage K 141) vor dem Hintergrund einer Diskrepanz über die Verwendung der Kreditmittel gegen die Aufnahme von Darlehen bis zu einer Summe von maximal 2 Mio. Euro und deren Besicherung durch Eintragung einer Grundschuld auf die Immobilie Klettenbergstraße gestimmt hat, wodurch Liquidität zumindest nachrangig zur Befriedigung ihrer Forderung hätte geschaffen werden können. Stattdessen hat sie durch ihren Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. ZZZ, wie aus dessen an das Amtgericht Frankfurt am Main gerichteter Eingabe vom 10.5.2013 hervorgeht, schon am 30.4.2013 einen Vollstreckungsantrag gestellt, der dann schließlich unter dem 22.5.2013 zur Eintragung von zwei Sicherungshypotheken über jeweils 1.092.056,36 Euro geführt hat. Weil mit diesem Vorgehen eine wesentliche Erschwerung der Besicherung künftiger Darlehensaufnahmen der Kommanditgesellschaften erkennbar einherging, liegt hierin ein pflichtwidriges Hintanstellen der gebotenen Rücksichtnahme auf deren Belange bei der Verfolgung eigener Interessen. Auf der anderen Seite findet diese mangelnde Bereitschaft zu einer kooperativen Regelung finanzieller Fragestellungen ihre Entsprechung in der späteren Gesellschafterversammlung vom 10.5.2013 (Anlage K 153 = B1–235), in der die Klägerin gegen die Beschlussvorschläge der Beklagten zu 1) zur Übernahme einer Bürgschaft durch die Kommanditgesellschaft und die Aufnahme eines zweckgebundenen Kredits sowie dessen Besicherung durch Belastung des Grundstücks Klettenbergstraße gestimmt hat. Schließlich verbleibt noch eine in der trotz gegebener Beschlussunfähigkeit durchgeführten Gesellschafterversammlung vom 2.8.2013 liegende Verletzung gesellschaftlicher Pflichten. In dieser Gesellschafterversammlung der Verlagsleitung GmbH, zu der die Vorstandsvorsitzende der Klägerin ihr Erscheinen kurzfristig abgesagt hatte und auch nicht vertreten war, hat die Beklagte zu 1) entgegen § 13 Abs. 4 der Satzung den Vorsitz übernommen und eigenmächtig Beschlüsse gefasst. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 8.8.2013 (95 O 57/13) hierauf gestützte Eilanträge der Beklagten zu 1) zur vorläufigen Amtsenthebung der Geschäftsführung u.a. unter dem Gesichtspunkt gesellschaftsvertragswidrigen Verhaltens zurückgewiesen. In der Sicht der Kammer ist für die vorliegenden Ausschließungsanträge indessen auch zu beachten, dass die Umstände der kurzfristigen Absage für die Beklagte zu 1) durchaus ein rechtsmissbräuchliches Unterlaufen der Beschlussfähigkeit durch die Klägerin nahelegen konnten und dieser, wie noch im Einzelnen darzustellen, vergleichbare Pflichtwidrigkeiten im Kontext der gesellschaftlichen Abstimmungen zur Last fallen. Die festgestellten Pflichtverstöße der Beklagten zu 1) könnten jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen hinreichenden Ausschließungstatbestand zu deren Lasten begründen, wenn nicht weitere Abwägungsgesichtspunkte einzubeziehen wären. Dies ist indessen der Fall. Insbesondere haben an der Störung des Gesellschaftsverhältnisses neben den bereits gestreiften Einzelfällen weitere erhebliche Verstöße der Klägerin gegen die dieser obliegenden Pflichten mitgewirkt, die bei isolierter Gewichtung geeignet gewesen wären, umgekehrt deren – mit der Widerklage verfolgte – Ausschließung zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH NZG 2003, 625, 627 - für GbR -; BGH GmbHR 1991, 362, 363 – für GmbH –; BGHZ 80, 346 = NJW 1981, 2302, 2303 - für oHG -; BGH NJW 1960, 866, 868 f. - für GmbH -) kann einer von zwei Anteilsinhabern nicht wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn auch in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters ein wichtiger Grund zur Ausschließung verwirklicht ist. So liegt der Fall hier, was neben dem erstrangig von der Klägerin verfolgten Hauptbegehren auch zur sachlichen Erfolglosigkeit des auf ein Ausscheiden gegen Abfindung gerichteten, gleichermaßen einen durchgreifenden Ausschließungstatbestand voraussetzenden Hilfsantrags führt (vgl. Münchener Kommentar HGB – K. Schmidt, 3. Aufl. 2011, Rdn. 31 zu § 140). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Höhe des Verkehrswerts sowie Ausführungen zu den rechtlichen Folgen einer womöglich fehlenden Möglichkeit einer Aufbringung des Abfindungsbetrags (vgl. hierzu BGH NZG 2012, 259, 260 ). Eine erhebliche Pflichtverletzung der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin liegt zunächst darin, dass sie an der unter dem 29./30.7.2010 erfolgten Vermietung von Räumlichkeiten der Immobilie Gerkrathstraße 6 in Berlin mit einer Fläche von über 500 m² an die durch die Beklagte zu 2) vertretene Kommanditgesellschaft bei Überschreiten der Geschäftsführungskompetenzen und unter Verletzung der der Beklagten zu 1) als Kommanditistin zustehenden Beteiligungsrechte mitgewirkt hat (vgl. allg. BGH NJW 1984, 173 ; OLG Köln NZG 2011, 307). Auch nach Auffassung der Kammer (so schon Landgericht Berlin, Urteile vom 10.12.2012, 99 O 79/11 und 99 O 118/11 = NZG 2013, 500, 501 ) wäre hierfür die Zustimmung der Kommanditisten erforderlich gewesen, weil die Betragsgrenze von 75.000,00 Euro pro Jahr (§ 1 Abs. 4 d des Gesellschaftsvertrags der KG) überschritten war. Denn deren jährliche Belastung beschränkte sich keineswegs auf die Kaltmiete zur Höhe von 66.000,00 Euro, sondern erfasste zusätzlich die Nebenkostenvorauszahlungen zur Höhe von 13.200,00 Euro. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob die sukzessive erfolgte Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zur Höhe von insgesamt 170.286,40 Euro die mit 100.000,00 Euro festgelegte Höchstgrenze zustimmungsfreier Investitionen verletzte, schon nicht mehr an, wobei auch hierauf gewichtige Gründe hindeuten. Entsprechendes gilt für eine – im Einzelnen zwischen den Parteien umstrittene – Verletzung der die Geschäftsführung nach Ziff. II 8 der Gesellschaftervereinbarung vom 18.11.2009 treffenden Informationsverpflichtung, deren Annahme schon angesichts der erheblichen Höhe des Mietzinses bei ungeklärter Abgrenzung zur Nutzung durch die Vorstandsvorsitzende der Klägerin im Hinblick darauf naheliegt, dass die Immobilie im Eigentum einer aus dieser und deren Bruder KKKK bestehenden BGB-Gesellschaft steht. In den gleichen Zusammenhang gehört die Ausstattung der Immobilie mit einem offenbar zur Nutzung durch den Bruder der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin für 39.000,00 Euro beschafften Konzertflügels. Die hierin zu Tage getretene Bereitschaft zur Vermischung von Einzelinteressen mit denen der Gesellschaft zeigt sich unbeschadet weiterer Streitpunkte (Dienstwagen, Chauffeur, Architektenkosten, Verwendung eines Hausmeisterehepaars) schließlich auch in einem weiteren Vorgang. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist (Schriftsätze der Beklagten zu 1 vom 14.08.2012 und der Klägerin vom 12.10.2012), sind nämlich Rechtsanwaltskosten eines überwiegend erfolglosen persönlichen Vorgehens der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin gegen eine Veröffentlichung des Magazins „Der Spiegel“ (Ausgabe 52/2009, Anlage B1-10) in einem vor dem Landgericht Berlin geführten Verfahren (27 O 63/10) zur Höhe von 3.764,86 Euro und 10.104,33 Euro unter dem 11.03.2010 zunächst der Verlagsleitung GmbH belastet (Anlagen K 71) und erst unter dem 12.05.2011 auf ein Darlehenskonto der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin umgebucht worden (Anlage K 72). Die Gerichtskosten von 454,91 Euro und 169,12 Euro (Anlage K 71) sind dem Suhrkamp-Verlag vollends verblieben (Schreiben des Rechtsanwalts Dr. YYYY vom 02.02.2012, Anlage B 1-62). Die Klägerin hat aber auch in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin die Gesellschafterrechte der Beklagten zu 1) verletzt. Die für sie von ihrem Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. YYYY übernommene Leitung der Gesellschafterversammlungen der Suhrkamp KG vom 14.9.2011 (Protokoll: Anlage K 53) und der Verlagsleitung GmbH vom 17.11.2011 (Protokoll: Anlage B 1–102) entspricht mit der gelegentlich kleinlich wirkenden Beanstandung der Teilnahme verschiedener Personen – u.a. des Verwaltungsratspräsidenten Barlach der Beklagten zu 1) neben deren Bevollmächtigtem Rechtsanwalt Dr. xxx – nicht dem für eine sinnvolle Kooperation unabdingbaren respektvollen Umgang der Gesellschafter untereinander. In denselben Zusammenhang gehört die Feststellung der Beschlussunfähigkeit einer Gesellschafterversammlung der Verlagsleitung GmbH vom 19.10.2011 nach vorangegangener Ankündigung eines Nichterscheinens und dem hierdurch ausgelösten Fernbleiben der Beklagten zu 1) (Anlagen B1–65 bis B1–67). Die Kammer folgt im Übrigen der mit Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.6.2012 (3-09 O 104/11, Anlage B1-77) ausgeführten Ansicht einer Unverhältnismäßigkeit der in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vom 14.9.2011 als Reaktion auf die Informationsweitergabe an einen Dritten beschlossenen Einschränkung der Auskunfts- und Einsichtsrechte der Beklagten zu 1), die mittlerweile zu einem noch nicht begründeten, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse feststellenden Urteil (Anlage B1–220) geführt hat. Wegen einer Behinderung der Beklagten zu 1) durch diese Informationsbeschränkung, an der die Klägerin mittlerweile selbst nicht mehr festhält (Schreiben Rechtsanwalt Dr. CCC vom 18.7.2012, Anlage B1–78), hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem am 13.9.2012 verkündeten und rechtskräftig gewordenen Urteil (3-04 O 19/12, Anlage B1–158) das Übergehen deren Stimmrechts in einer nachfolgenden Gesellschafterversammlung vom 30.11.2011 als rechtswidrig angesehen. Diese Versuche einer Blockade gesellschaftlicher Erklärungen der Beklagten zu 1), die diese auch hinsichtlich ihrer den Vorstellungen der Klägerin gegenläufigen Sanierungsvorschläge rügt, spiegeln wechselseitig die bereits zu Lasten der Beklagten festgestellten Verletzungen der Kooperationspflicht wieder. Entsprechendes gilt für diskriminierende Äußerungen der Klägerin u.a. in einem Interview vom 8.12.2012, das ihr Vorstandsmitglied Prof. Dr. LLLL der „Berliner Morgenpost“ gegeben hat. Hierin ist die Vermutung geäußert worden, bei dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten zu 1) gebe es einen „ganz tief sitzenden Hass gegen die Suhrkamp-Kultur“, dieser wolle „Geld oder den Verlag zerstören“. Die Abgabe solcher Äußerungen in Medien, wie sie jetzt den Gegenstand eines vor dem Landgericht Hamburg geführten Unterlassungsverfahrens bildet (Anlage B 1-214), ist für eine sachliche Öffentlichkeitsdarstellung des Verlags inakzeptabel. Vor diesem Hintergrund kommt es auf weitere Streitpunkte wie einen früher verfahrensfehlerhaft unternommenen Versuch der Ausschließung der Beklagten zu 1) aus der Komplementär-GmbH (Landgericht Berlin, Urteil vom 22.5.2012, 95 O 50/12, Anlage B1 – 99; KG, Beschluss vom 11.9.2012, 14 U 72/12, Anlage B1–197), den Abschluss eines Rahmenkreditvertrags mit der Commerzbank sowie weitere angebliche Fehler der Geschäftsführung (unrichtige Abschlüsse, unbrauchbare Planungen, Verweigerung von Auskünften, ungeeignete Vereinbarungen mit Autoren wie Don Winslow u.a.) nicht mehr an. Entsprechendes gilt für die danach verbleibende, in der Entwicklung des Rechtsstreits zunehmend in den Vordergrund getretene Frage einer missbräuchlichen Herbeiführung der Insolvenzverfahren, die jedenfalls hinsichtlich der Eröffnungsvoraussetzungen der Entscheidung des Prozessgerichts entzogen ist (OLG Frankfurt am Main, 5 U 145/13, Beschluss vom 1.10.2013; ähnlich LG Berlin, Urteil vom 8.8.2013, 95 O 57/13, Anlage K 163). Ob die Fälligstellung des Gewinnauszahlungsanspruchs der Klägerin bei Verweigerung eines Rangrücktritts (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.8.2013, 3-09 O 78/13) sowie das Betreiben der Insolvenzverfahren (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2013, 3-09 O 96/13) pflichtwidrig waren, wie die Beklagte angesichts ihres insoweit abweichenden Verhaltens und der ihre Rechte deutlich einschränkenden Regelungen des vorgelegten Insolvenzplans meint, kann nämlich angesichts der sonstigen Pflichtverletzungen der Klägerin gleichermaßen dahinstehen. Denn im Hinblick darauf, dass die Verfehlungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle eines „wichtigen Grundes“ überschreiten, gibt es keinen Raum für eine Gewichtung der beiderseitigen Pflichtverletzungen. Nur in den Fällen wechselseitigen Fehlverhaltens, in denen lediglich das Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters einen Ausschließungsgrund erfüllt, kann eine Abwägung der für die Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses maßgeblichen Verschuldensanteile vorgenommen werden (BGH NJW 1957, 872 ; BGHZ 80, 346 = NJW 1981, 2302, 2303; BGH NJW 1960, 866, 869 ; BGH NZG 2003, 625, 627 ). Bei beiderseits verwirklichten Ausschließungstatbeständen bleibt vielmehr nur der Weg einer Klage auf Auflösung der Gesellschaft nach § 133 HGB (BGH NJW 1957, 872 ; BGH NJW 1960, 866, 869 ). Einen hierauf gerichteten Hilfsantrag hatte die Beklagte zwar im Wege nachträglicher Klageerweiterung in das Verfahren eingeführt, sie hat diesen aber vor der Schlussverhandlung schriftsätzlich wieder zurückgenommen. Im Übrigen wäre bei einer nach dieser Sachlage ohnehin nicht eröffneten Abwägung zu berücksichtigen gewesen, dass ein nicht unerheblicher Teil der der Klägerin von der Beklagten zu 1) zur Last gelegten Verfehlungen auf der Ebene der Geschäftsführung durch die gleichermaßen von ihrer Vorstandsvorsitzenden Ulla Unseld-Berkéwicz geführte GmbH liegt. Eine Ausschließung als Gesellschafter aufgrund zuzurechnender Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung kommt aber als letztes Mittel nur dann in Betracht, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter nicht durch mildere Maßnahmen, insbesondere Eingriffe in die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, beseitigt werden kann (BGH NZG 2003, 625, 626 = DStR 2003, 1215, 1216 f. ; BGH NJW-RR 1993, 1123, 1125 ; BGH WM 1977, 500, 502 f.), wie sie derzeit den Gegenstand eines zweitinstanzlich anhängigen Abberufungsverfahrens (Landgericht Berlin, Urteil vom 10.12.2012, 99 O 118/11 = KG 14 U 124/12) bilden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, der Vollstreckbarkeitsausspruch aus § 709 S. 2 ZPO. Gegenstand der Klage und der Widerklage sind wechselseitige Ausschließungsanträge der Klägerin und der Beklagten zu 1) als Kommanditisten der in den Anträgen bezeichneten Kommanditgesellschaften. An der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und der Insel Verlag Anton Klippenberg GmbH & Co. KG sind die Parteien zu 61 % (Klägerin) bzw. 39 % (Beklagte zu 1) beteiligt, an der operativ unbedeutenden Frankfurter Bücherdienst GmbH & Co. KG Verlags- und Vertriebs-Kommanditgesellschaft zu 40 % (Klägerin) bzw. 60 % (Beklagte zu 1). Komplementärin der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG ist die Beklagte zu 2), Komplementärin der Insel Verlag Anton Klippenberg GmbH & Co. KG die Beklagte zu 3), jeweils ohne eigene Kapitalbeteiligung. Alleinige Gesellschafterin dieser beiden Gesellschaften, deren Geschäftsführer Frau A sowie Herr Dr. B und Herr Dr. C sind, ist die von der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin geführte Verlagsleitung GmbH, an der die Klägerin mit 55 % und die Beklagte mit 45 % beteiligt sind. Komplementärin der Frankfurter Bücherdienst KG ist die Frankfurter Bücherstube GmbH, deren Geschäftsführer ist Herr Dr. B. Die zunächst von der Schweizer Unternehmerfamilie R gehaltene Beklagte zu 1) (seinerzeit firmierend unter Volkart GmbH, später unter Gebrüder Volkart Holding AG) war neben Peter Suhrkamp Gründungsgesellschafterin des 1950 gegründeten Suhrkamp-Verlags. Nach dem Tod Peter Suhrkamps im Jahre 1959 führte der 1952 eingetretene Herr Dr. Siegried Unseld, der spätere Ehemann der Vorstandsvorsitzenden Ulla Berkéwicz der Klägerin, den Verlag als persönlich haftender Gesellschafter fort. Zum Eintritt seines Sohnes Dr. Joachim Unseld als Kommanditisten mit einem aus seiner hälftigen Beteiligung stammenden Kapitalanteil von 20 % und der Suhrkamp Verlagsleitung GmbH als zweiter Komplementärin wurde am 1.3.1978 mit Wirkung zum 1.1.1978 ein Kommanditvertrag für den Suhrkamp-Verlag geschlossen. 1999 übertrug die Beklagte einen Anteil von 21 % aus ihrer hälftigen Beteiligung an Dr. Siegfried Unseld. Kurz vor seinem Tode errichtete Herr Dr. Siegfried Unseld unter dem 22.3.2002 die klagende Stiftung. Die Anteile an der Beklagten mit der dieser verbliebenen 29-prozentigen Beteiligung am Suhrkamp-Verlag wurden 2006 von dem Sohn Andreas Reinhardt des verstorbenen Peter Reinhardt letztlich an Herrn Hans Georg Barlach veräußert. Zur Erledigung der vor der erkennenden Kammer über eine Ausschließung der Beklagten zu 1) und die Klärung der Beteiligungsverhältnisse geführten Auseinandersetzungen (LG Frankfurt 3/3 O 68/07) sowie eines schiedsrichterlichen Verfahrens hinsichtlich der Verlagsleitung GmbH wurde nach Maßgabe einer unter dem 15.12.2008 getroffenen Vereinbarung – u. a. betreffend den Erwerb der Anteile des Dr. Joachim Unseld mit jeweils 10 % und den Umzug des Verlags nach Berlin – der Gesellschaftsvertrag unter dem 18.11.2009 geändert. Hierin wurden der Beklagten zu 1) als Kommanditistin zusätzliche Rechte eingeräumt. Danach setzten sich die gesellschaftlichen Konflikte verstärkt fort, sie mündeten in eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren. Am 27.05.2013 beantragte die Verlagsgeschäftsführung beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG (am 03.06.2013 auch für die Insel Verlag Anton Kippenberg GmbH & Co. KG) in Eigenverwaltung, die Eröffnung hinsichtlich des Suhrkamp-Verlags erfolgte unter dem 06.08.2013 (Amtsgericht Charlottenburg 36s IN 2196/13; Insel Verlag: 36i IN 2311/13). Die Klägerin leitet einen Ausschließungsgrund zu Lasten der Beklagten zu 1) im Wesentlichen aus diffamierenden Äußerungen und deren gerichtlichem Vorgehen sowie daraus her, dass diese einen geplanten Immobilienerwerb in Berlin durch ihr Abstimmungsverhalten blockiert, interne Gesellschaftsinformationen an einen zur Entsendung in die Geschäftsführung vorgesehen Herrn Y weitergegeben und am 2.8.2013 unter Verstoß gegen Gesellschafterpflichten eine beschlussunfähige Gesellschafterversammlung durchgeführt habe. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) mit der Durchsetzung seines Ausschüttungsbegehrens die Verlagsgesellschaften wirtschaftlich ausbeute, und hält die im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem insoweit ergangenen Zahlungsurteil erfolgte Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück Klettenbergstraße nach vorheriger Abstimmung gegen eine Darlehensaufnahme für pflichtwidrig. Die Klägerin beantragt , 1. hinsichtlich der Beklagten zu 1): die Beklagte zu 1) als Kommanditistin aus - der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG (AG Charlottenburg HRA 44216 B) - der Insel Verlag Anton Klippenberg GmbH & Co. KG (AG Charlottenburg HRA 4500 B) - der Frankfurter Bücherdienst GmbH & Co. KG Verlags- und Vertriebs-Kommanditgesellschaft (AG Charlottenburg HRA 45114 B) auszuschließen; 2. hinsichtlich der Beklagten zu 2): die Beklagte zu 1) als Kommanditistin aus der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG (AG Charlottenburg HRA 44216 B) auszuschließen; 3. hinsichtlich der Beklagten zu 3): die Beklagte zu 1) als Kommanditistin aus der Insel Verlag Anton Klippenberg GmbH & Co. KG (AG Charlottenburg HRA 4500 B) auszuschließen; 4.hinsichtlich der Beklagten zur 4): die Beklagte zu 1) als Kommanditistin aus der Frankfurter Bücherdienst GmbH & Co. KG Verlags- und Vertriebs-Kommanditgesellschaft (AG Charlottenburg HRA 45114 B) auszuschließen. Zu den Anträgen 2. – 4. beantragt die Klägerin hilfsweise , die Beklagten zu 2) bis 4) zu verurteilen, der Ausschließung der Beklagten zu 1) aus den jeweiligen Gesellschaften zuzustimmen. Für den Fall des Misserfolgs der von ihr gestellten Anträge beantragt die Klägerin hilfsweise , die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 3,8 Mio. Euro unter Aufrechterhaltung/Beibehaltung ihrer Gewinnansprüche für die Jahre 2010 und 2011 aus den Gesellschaften - Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG - Insel Verlag Anton Klippenberg GmbH & Co. KG - Frankfurter Bücherdienst GmbH & Co. KG Verlags- und Vertriebs- Kommanditgesellschaft - Verlagsleitung GmbH auszuscheiden, und die Beklagte zu 2) bis 4) zu verurteilen, dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) zuzustimmen. Die Beklagten beantragen , die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) beantragt im Wege der Widerklage , 1. die Klägerin aus der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des AG Berlin-Charlottenburg unter HRA 44126 B, auszuschließen, 2. die Klägerin aus der Insel Verlag Anton Klippenberg GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des AG Berlin-Charlottenburg unter HRA 45000 B, auszuschließen, 3. die Klägerin aus der Frankfurter Bücherdienst GmbH & Co. Verlags- und Vertriebskommanditgesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRA 45114 B, auszuschließen, 4. die Beklagte zu 2) zu verpflichten, der Ausschließung der Klägerin aus der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG zuzustimmen, 5. die Beklagte zu 3) zu verpflichten, der Ausschließung der Klägerin aus der Insel Verlag Anton Klippenberg GmbH & Co. KG zuzustimmen, 6. die Beklagte zu 4) zu verpflichten, der Ausschließung der Klägerin aus der Frankfurter Bücherdienst GmbH & Co. Verlags- und Vertriebskommanditgesellschaft zuzustimmen. Einen zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 27.11.2012 im Wege der Klageerweiterung eingeführten Hilfsantrag auf Auflösung der 3 Kommanditgesellschaften hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 21.6.2013 wieder zurückgenommen. Nach Zulässigkeitseinwendungen gegen einzelne Klageanträge hält die Beklagte zu 1) in der Sache ihr eigenes Verhalten für pflichtgemäß und sieht gesellschaftswidrige Pflichtverletzungen der Klägerin in einer wiederholten Missachtung ihrer Gesellschafterrechte, persönlichen Diffamierungen und einem früheren erfolglosen Versuch einer Ausschließung der Beklagten zu 1) aus einer Komplementär-GmbH. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Geschäftsführung der Beklagten zu 2 unter Mitwirkung der Vorstandsvorsitzenden Ulla Unseld-Berkéwicz der Klägerin durch die Anmietung einer in deren und ihres Bruders Eigentum stehenden Immobilie in der Gerkrathstraße ihre Kompetenzen überschritten, dem Verlag – auch durch für diesen nutzlose Investitionen – Schaden zugefügt und die Klägerin auch im Übrigen private Aufwendungen über den Verlag finanziert habe. Schließlich leitet Sie Ausschließungstatbestände aus dem Fälligstellen der von dieser geltend gemachten Gewinnforderungen ohne einen Rangrücktritt, der Stellung des Insolvenzantrags u.a. für die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG sowie verschiedenen weiteren Geschäftsführungsmaßnahmen (Abschluss eines Rahmenkreditvertrags mit der Commerzbank, unrichtige Abschlüsse und Planungen, Vereinbarungen mit Autoren u.a.) her. Die Klägerin und die Beklagten zu 2 – 4 beantragen , die Widerklage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten der gesellschaftlichen Hergänge wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst die zu der Erläuterung vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.