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Beschluss

2-29 T 76/19, 45 XVII 3126/18

LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0617.2.29T76.19.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.03.2019 wird aufgehoben. Der Festsetzungsbeschluss vom 19.11.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die dem ehemaligen Betreuer, Herrn …, für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer zu erstattende Vergütung für den Betreuungszeitraum 26.04.2018 bis 25.10.2018 auf 1.168,46 Euro festgesetzt wird. Von der Kostenerhebung wird abgesehen. Der Beschwerdewert wird auf 366,24 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.03.2019 wird aufgehoben. Der Festsetzungsbeschluss vom 19.11.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die dem ehemaligen Betreuer, Herrn …, für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer zu erstattende Vergütung für den Betreuungszeitraum 26.04.2018 bis 25.10.2018 auf 1.168,46 Euro festgesetzt wird. Von der Kostenerhebung wird abgesehen. Der Beschwerdewert wird auf 366,24 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 23.04.2018 (Bl. 65 ff. d.A.) bestellte das Amtsgericht den ausgebildeten Heilpädagogen, Herr …, zum Berufsbetreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen „Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme/Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Renten-, Pflege- und Krankenkassen“. Mit Beschluss vom 10.08.2018 wurde das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Frankfurt am Main abgegeben. Mit Schreiben vom 24.08.2018 (Bl. 129 d. A.) beantragte Herr ... die Überweisung seiner Betreuervergütung in Gesamthöhe von 808,70 Euro wegen Vermögenslosigkeit des Betroffenen für den Betreuungszeitraum vom 26.04.2018 bis 25.07.2018 zu einem Stundensatz von 44,00 Euro. Im Einzelnen beantragte er für den Betreuungszeitraum vom 26.04.2018 bis 30.04.2018 33,00 Euro, für den Betreuungszeitraum vom 01.05.2018 bis 21.05.2018 119,70 Euro, für den Betreuungszeitraum vom 22.05.2018 bis 25.05.2018 40,00 Euro und für den Betreuungszeitraum vom 26.05.2018 bis 25.07.2018 616,00 Euro. Mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 18.10.2018 (Bl. 130 d. A.) wurde Herr ... aufgefordert, seine Qualifikation zur Begründung eines erhöhten Stundensatzes von 44,00 Euro nachzuweisen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Stundensatzes unabhängig von der Einschätzung des Vorgerichts sei. Mit Schreiben vom 23.10.2018 (Bl. 134 d. A.) beantragte der Herr ... aufgrund der Entfernung zwischen Weiterstadt und Frankfurt die Entlassung als Betreuer. Als Nachweis für den beanspruchten Stundensatz von 44,00 Euro reichte er den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 16.12.2004 (Az. 5 T 440/03; Bl. 136-140 R d. A.), mit dem ihm ein erhöhter Stundensatz nach § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2. Alt. BVormVG aufgrund seiner Ausbildung zum Heilpädagogen zugesprochen wurde, ein. Mit Schreiben vom 25.10.2018 (Bl. 132 d. A.) beantragte Herr ... die Überweisung seiner Betreuervergütung in Gesamthöhe von 726,00 Euro wegen Vermögenslosigkeit des Betroffenen für den Betreuungszeitraum vom 26.07.2018 bis 25.10.2018 zu einem Stundensatz von 44,00 Euro. Mit Vermerk vom 08.11.2018 (Bl. 142 d. A.) lehnte die Bezirksrevisorin unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2013 Az. XII ZB 151/13 einen Stundensatz von 44,00 Euro mit der Begründung, dass die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule vergleichbar sei, gegenüber der Rechtspflegerin ab. Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 19.11.2018 (Bl. 149 ff d. A.) setzte das Amtsgericht die dem Betreuer ... zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 26.04.2018 bis 25.10.2018 auf 1.534,70 Euro fest. Zur Begründung für die Annahme eines Stundensatzes von 44,00 Euro wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die BGH-Entscheidung vom 11.12.2013 mit dem Abschluss als staatlich anerkannter Heilpädagoge im Rheinland beschäftige, während das Landgericht Darmstadt in seinem Beschluss vom 16.12.2004 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.07.2002 sich mit dem Abschluss des Betreuers ... als Heilpädagoge in Hessen auseinandergesetzt und seine Ausbildung der höchsten Vergütungsstufe zugeordnet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung Bl. 149 d. A. Bezug genommen. Gegen den Beschluss vom 19.11.2018 hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 03.12.2018 Erinnerung eingelegt und dabei die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 16.12.2004 durch die auf den vorliegenden Fall auch anwendbare BGH- Entscheidung vom 11.12.2013 überholt sei. Eine Vergleichbarkeit mit einer Ausbildung an einer Fachhochschule sei nicht gegeben. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz nebst Anlagen Bl. 151 ff d. A. verwiesen. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung mit Beschluss vom 21.12.2018 (Bl. 164 d. A.) nicht abgeholfen. Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt sowie den Umstand, dass der Betreuer ... auf die Geltendmachung des ihm seit 14 Jahren bereits zugebilligten Stundensatz habe vertrauen können. Mit Schreiben vom 06.02.2019 hat der Betreuer ... die Ansicht vertreten, dass er in ganz Hessen und Rheinland-Pfalz zur Forderung eines Stundensatzes von 44,00 Euro berechtigt sei. Insoweit verwies er auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 04.03.2004 (Bl. 174 ff d. A.) und des Amtsgerichts Frankfurts vom 03.09.2013, mit denen ihm jeweils ein erhöhter Stundensatz zugebilligt wurde. Mit Beschluss vom 18.03.2019, auf dessen Gründe Bl. 185-187 d. A. vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Frankfurt die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 03.12.2018 zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen zugelassen. Gegen den Beschluss vom 18.03.2019 hat die Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 08.04.2019 (Bl. 194 d. A.) Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerdebegründung Bl. 194-194 R d. A. wird Bezug genommen. Mit amtsgerichtlichen Beschluss vom 15.04.2019 (Bl. 197ff d. A.) ist Herr ... als Betreuer entlassen und Herr … zum neuen Betreuer des Betroffenen bestellt worden. Mit weiterem amtsgerichtlichen Beschluss vom 15.04.2019 (Bl. 158 d. A.) ist der Beschwerde der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen und die Vorlage beim Beschwerdegericht bestimmt worden. II. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist aufgrund der erstinstanzlichen Zulassung der Beschwerde gemäß §§ 292 Abs. 1, 168, 304 Abs. 1, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig und in der Sache begründet. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung kann die berufsmäßige Betreuung durch den Herrn ... im hier geltend gemachten Betreuungszeitraum vom 26.04.2018 bis 25.10.2018 wegen des Ausbildung zum Heilpädagogen nicht mit einem erhöhten Stundensatz von 44,00 Euro, sondern nur in Höhe von 33,50 Euro vergütet werden. Nach §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4,5,9 VBVG kann der Berufsbetreuer eine Vergütung für seine berufsmäßige Betreuung verlangen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 VBVG beträgt die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung für jede anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, und gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG weiter auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Vorliegend ist ein solcher Fall eines erhöhten Stundensatzes von 44,00 Euro nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG nicht gegeben. Zwar kann nach Ansicht der Kammer die Nutzbarkeit der von Herrn ... im Rahmen seiner gesamten Ausbildung zum Heilpädagogen erworbenen Kenntnisse für die Führung von Betreuungen nicht in Abrede gestellt werden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung liegt mit der damaligen Fachschulausbildung des ehemaligen Betreuers zum Heilpädagogen jedoch keine zu einem Hochschulstudium vergleichbare abgeschlossene Ausbildung vor. Bei ihrer Prüfung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Frage, ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung nach§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters unterliegt und bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit vom Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen sind(vgl. BGH, Beschluss vom 18.1.2012 - XII ZB 409/10, FGPrax 2012, 108 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 18.1.2012 - XII ZB 409/10 ist eine Ausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung demnach, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können dabei laut Bundesgerichtshof und obergerichtlicher Rechtsprechung insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und diesbezüglicher obergerichtlichen Fallgestaltungen kann im Ergebnis keine Vergleichbarkeit angenommen werden. Bezogen auf das Kriterium des Zeitaufwandes kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Zeitaufwand der damaligen Ausbildung zum Heilpädagogen mit dem für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand vergleichbar war und ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 151/13 (NJW-RR 2014, 391) entschieden, dass der mit der Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Vollzeitstudiums an einer Fachhochschule heranreiche und deshalb auch der vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang nicht dem eines Hochschulstudiums entspreche. Der Bundesgerichtshof stellte dabei klar, dass die dortige Gesamtdauer der Vollzeitausbildung zum Heilpädagogen mit einem Jahr und fünf Monate sowie 1.800 Ausbildungsstunden nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Gesamtzeitaufwand erreiche, da das Fachhochschulstudium mit dem Abschlussgrad eines Bachelors ein mindestens dreijähriges Vollzeitstudium voraussetze und dies einen geschätzten Arbeitsaufwand der Studierenden pro Semester von etwa 900 Stunden und einem Gesamtarbeitsaufwand von etwa 5400 Stunden ausmache. Dem vorausgehend hatte der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 18.1.2012 - XII ZB 409/10, FGPrax 2012, 107 bei einer 3jährigen Ausbildung zur Sozialwirtin mit insgesamt 900 Unterrichtseinheiten während der Ausbildung eine Vergleichbarkeit mit einem für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand abgelehnt. Daneben hatte auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 01. September 2008 – 20 W 176/08 –, Rn. 15f, juris) den von einem Betreuer nach vier Semestern berufsgleitenden Studiums erreichten fachspezifischen Studienabschlusses eines Gesundheits- und Sozial-Ökonoms nach Umfang und der inhaltlichen Wertigkeit der Ausbildung als nicht vergleichbar mit einem Fachhochschulabschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VBVG eingeordnet. Insoweit hatte auch das OLG Frankfurt auf die zu geringe Semesterzahl, die zu geringen 220 Vorlesungsstunden pro Semester im Vergleich zu einem achtsemestrige Universitätsstudium und einem sechssemestrige Fachhochschulstudium abgestellt und den betreffenden Studienabschluss für deutlich hinter den Anforderungen eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule zurückbleibend erklärt. Den vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen kann entnommen werden, dass zumindest eine Vergleichbarkeit mit dem im einem sechssemestrigen Vollzeitstudium mit einem deutlich vierstelligen Gesamtstundenzahl an Gesamtarbeitsaufwand gegeben sein muss. Der ehemalige Betreuer, Herr ..., hat seine damalige Ausbildung zum Heilpädagogen in Teilzeitform absolviert. Der sich sowohl bei der Vollzeitform als auch bei der Teilzeitform ergebende Gesamtstunden-/arbeitsaufwand für die (damalige wie auch mangels Änderungen der Stundentafeln für die heutige) Ausbildung zum Heilpädagogen in Hessen genügt diesen hohen Anforderungen an einem Gesamtaufwand, die der Bundesgerichtshof insbesondere in der zuvor zitierten Entscheidung vom 11.12.2013 aufgestellt hat und an die sich die Kammer zu halten hat, nicht. Die dort genannten maßgebliche Semesterzahl (von mindestens 6 Semestern in Vollzeitform) und die Gesamtarbeitsdauer (von 5400 Stunden insgesamt) werden durch die Ausbildung zum Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule nicht (/nicht einmal zur Hälfte) erreicht. Denn nach § 2 Abs. 1 Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachhochschulen vom 13. März 1992 (Bl. 254 ff Amtsblatt des Hessischen Kulturministeriums; im Folgenden: Verordnung) betrug die damalige Ausbildung zum Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik in Vollzeitform 3 Ausbildungshalbjahre (3 Semester) und in Teilzeitform 5 Ausbildungshalbjahre (5 Semester). Nach § 5 Abs. 6 Verordnung sollte die Höchststundenzahl der vollzeitschulischen Ausbildung sich auf 34 Stunden belaufen. Nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 Verordnung sollte bei der Ausbildung in Teilzeitform einer (parallele) Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung für die Dauer der Ausbildung im Umfang der Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit nachgegangen werden. Nach der der Verordnung beigefügten Rahmenstundentafel (Bl. 216 d. A.) waren 1560 Stunden an Unterrichtsstunden sowie für die fachpraktische Ausbildung 420 Stunden, also insgesamt 1980 Stunden vorgesehen. Entsprechende Vorgaben zu Ausbildungsdauer und zum Zeitaufwand ergeben sich auch noch für die aktuelle Ausbildungssituation nach §§ 37 der hessischen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (FSVOSoz) sowie der dortigen als Anlage geführten Stundentafel für die Fachrichtung Heilpädagogik, sodass auch keine unterschiedliche Beurteilung einer damaligen und heutigen Ausbildung zum Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule vorgenommen werden muss. Die Kammer sah sich entgegen der erstinstanzlichen Ansicht auch nicht gehindert, die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe auf die Ausbildung zum Heilpädagogen in Hessen zu übertragen. Eine Beschränkung der aufgestellten Maßstäbe lediglich auf das „Rheinland“ und die dortige Fallkonstellation kann der BGH-Entscheidung vom 11.12.2013 nicht entnommen werden. Im Übrigen ergeben sich entsprechende Anforderungen an den Zeitaufwand auch aus der mitdargestellten BGH-Entscheidung von 2012 und der OLG-Frankfurt Entscheidung von 2008. Auch in Hessen kann insoweit bei einem Bachlorstudiengang an einer Fachhochschule eine Regelstudiendauer von 6 Semestern (Vollzeitstudium) angenommen werden. Der vergleichbare Studiengang der Integrativen Heilpädagogik / Inclusive Education an der Evangelischen Hochschule Darmstadt etwa sieht darüber hinaus eine Regelstudiendauer von 8 Semestern (Vollzeitstudium) vor. Der Umfang des Lehrstoffs einer vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung von 5 Ausbildungshalbjahren, der sich auch in dem Zeitaufwand niederschlägt, kann damit als nicht vergleichbar mit dem Fachhochschulstudium in Hessen angesehen werden. Auch nach dem weiteren nach der BGH-Rechtsprechung maßgeblichen Kriterium der Zulassungsvoraussetzungen kann keine Vergleichbarkeit der hessischen Heilpädagogikausbildung zu einem Hochschulstudium angenommen werden. Die Ausbildung zum Heilpädagogen setzt nicht die allgemeine Fachhochschulreife voraus. Ausweislich § 1 Abs. 1 der Verordnung baut die Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik auf dem Abschluss als „staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin“ mit Berufserfahrung auf. Nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 der Verordnung setzt die Teilzeitausbildung den Nachweis eines Abschlusses als Staatlich anerkannter Erzieher oder Sozialarbeiter und den Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufspraxis nach Abschluss dieser Ausbildung sowie die (parallele) Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung für die Dauer der Ausbildung voraus. Entsprechende (aktuelle) Zugangsvoraussetzungen für die Heilpädagogikausbildung in Hessen ergeben sich auch aus § 39 FSVOSoz. Soweit vom OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 2002 – 20 W 241/02 –, (Rn. 5, juris) sowie der von Herrn ... vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 16.12.2004 (Az. 5 T 440/03; Bl. 136-140 R d. A.) und des OLG Zweibrücken vom 04.03.2004 (Az. 3 W 19/04Bl. 174 ff d. A.) aus diesen Zugangsvoraussetzungen ableitet, dass die Heilpädagogikausbildung in Hessen aufgrund der vorausgehenden besonderen Fachschulausbildung (zum staatlich anerkannten Erzieher auf Fachschulniveau) sowie der vorausgesetzten mindestens zweijährigen Berufserfahrung gegenüber der früheren Ausbildung auf einem höheren Niveau liege und deshalb eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium maßgeblich begründet sei, kann dem nach der neueren BGH-Rechtsprechung nicht (mehr) gefolgt werden. Insoweit hat der BGH in seinem Beschluss vom 18. Januar 2012 – XII ZB 409/10 –(Rn. 13, juris) klargestellt, dass § 4 VBVG ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang anknüpfe. Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung seien grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen. Wortlaut und Zweck der Vorschrift § 4 VBVG würden deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegenstehen. Die Kammer entnimmt dieser BGH-Entscheidung, dass weder die für den Zugang vorausgesetzte mindestens zweijährige Berufserfahrung, noch die Fachschulausbildung (zum staatlich anerkannten Erzieher oder Sozialarbeiter auf Fachschulniveau) noch die vorausgesetzte mindestens zweijährige Berufserfahrung für sich oder kumulativ vergütungserhöhend gewertet werden sollen. Die Hauptargumentation vorgenannter älterer Gerichtsentscheidung für eine Vergütungserhöhung fällt damit weg, sodass nach einer Überprüfung anhand der vom Bundesgerichtshof in neuerer Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe im Ergebnis die Ausbildung des ehemaligen Betreuers, Herr ..., zum Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule daher nicht als vergleichbar zum Hochschulstudium i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG angesehen werden kann. Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz von 44 Euro für den hier geltend gemachten Betreuungszeitraum vom 26.04.2018 bis 25.10.2018 war auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten. Insoweit hat die Kammer sich an der diesbezüglichen BGH-Rechtsprechung orientiert. Im Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 23/13NJW-RR 2014, 386 heißt es zur Ablehnung eines Vertrauensschutz des Betreuers hinsichtlich der Vergütungshöhe: „Das Beschwerdegericht hat es mit Recht abgelehnt, auf Grund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Betreuer den von ihm geforderten Stundensatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein Stundensatz von 44 Euro zugebilligt worden sein sollte, musste das BeschwGer. auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Betreuer konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen, dass der vom AG zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das BeschwGer. herabgesetzt wird (NJW-RR 2012, 1475 Rn. 22 und Beschl. v. 8.2.2012 – XII ZB 231/11, BeckRS 2012, 05317 Rn. 14 ff.).“ Eine entsprechend vertretene Ablehnung des Vertrauensschutzes ergibt sich auch aus dem Beschluss vom 11.12.2013 – XII ZB 355/12, BeckRS 2014, 2362, indem dort ausgeführt wird: „Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten Vergütungsantrags nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 19 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen erstmaligen oder einen weiteren Vergütungsantrag in dem betreffenden Verfahren handelt“. Daneben hat die Kammer überdies berücksichtigt, dass ausweislich der vorgelegten Entscheidungen des LG Darmstadts von 2004, des OLG Zweibrücken von 2004 und der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankfurt von 2013, bereits in früheren Jahren Einwendungen der Staatskasse hinsichtlich der Vergütungshöhe vorgebracht wurden und seit 2004 keine weitere richterliche Überprüfung der Stundensatzhöhe erfolgt ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer (nach dem im vorliegenden Betreuungsverfahren erstmaligen Vergütungsfestsetzungsantrag) mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 18.10.2018 (Bl. 30 d. A.) nicht nur mitgeteilt worden, dass seine Qualifikation für einen Stundensatz von 44 Euro nicht bekannt sei und er Nachweise einzureichen habe, sondern auch darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung des Stundensatzes unabhängig von der Einschätzung des Erstgerichts sei. Ihm war somit jedenfalls im vorliegenden Betreuungsverfahren, in dem er erstmals einen Vergütungsantrag gestellt hatte, bewusst, dass eine erneute Überprüfung der Stundensatzhöhe ungeachtet anderweitiger Einschätzungen und anderweitiger Betreuungsverfahren mit einem möglichen anderen Wertungsergebnis stattfinden soll. Ein Vertrauensschutz kann demnach – sowie unter Berücksichtigung vorgenannter BGH-Rechtsprechung- nicht angenommen werden. Aufgrund der Ausbildung des Herrn ... zum Heilpädagogen, die u.a. mittels Fächer wie Psychologie, Medizin, Recht oder Beratung Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit beeinträchtigten Kindern und Erwachsenen vermittelt, bestehen jedoch durch die Ausbildung erworbene besondere Kenntnisse des Betreuers i.S.v.§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG, wodurch der dort angeführte Stundensatz von 33,50 Euro begründet wird. Herr ... hat für den Betreuungszeitraum vom 26.04.2018 bis 25.10.2018 umgerechnet (nur) 34,88 Stunden (= beantragte 1.534,70 Stunden: 44) beantragt, was unter Zugrundelgeung eines Stundensatzes von 33,50 Euro eine festzusetzende Vergütung von 1.168,46 Euro ergibt. Dieser Betrag entspricht auch dem Antrag der Bezirksrevisorin in ihrer Beschwerdeschrift. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG. Der Beschwerdewert folgt entsprechend dem Beschwerdeinteresse der Bezirksrevisorin aus der Differenz der ursprünglich festgesetzten Vergütung in Höhe von 1534,70 Euro und dem bei Zugrundelegung einer Stundensatzhöhe von 33,50 Euro sich ergebenden Betrag von 1.168,46 Euro. Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da vor dem Hintergrund der sich gegenüberstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 19.07.2002 – 20 W 241/02, BeckRS 2002, 30273751) /des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 24.01.2001, Az. 3 W 19/04, Bl. 174 ff d.A) und der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere im Beschluss vom 11.12.2013, Az. XII ZB 355/12, BeckRS 2014, 2362) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.