OffeneUrteileSuche
Beschluss

2-29 T 243/18, 934 XIV 843/18 B

LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0820.2.29T243.18.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird ebenfalls zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird ebenfalls zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt. I. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11.6.2018 dem Betroffenen gemäß § 417 FamFG die Freiheit bis einschließlich 19.6.2018 einstweilen entzogen. Hiergegen hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 11.6.2018 Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, und dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Der Antrag der antragstellenden Behörde vom 11.6.2018 ging beim Amtsgericht Frankfurt am Main am selben Tag ein. Termin wurde auf den 11.6.2018, 13:30 Uhr bestimmt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen erhielt die Ladung um 11:11 Uhr. Mit Fax vomm 11.6.2018 teilte er mit, er könne den Termin nicht wahrnehmen und rügte einen Verstoß gegen das faire Verfahren. Mit Rückfax vom 11.6.2018 fragte das Gericht an, ob es sich beim vorherigen Fax um einen Verlegungsantrag haqndeln solle, und wenn ja, ob am Nachmittag oder am nächsten Tag die Anhörung erfolgen könne. Hierauf erfolgte keine Reaktion mehr seitens Rechtsanwalts … . Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Verfahrensakte lag der Kammer vor. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 11.6.2018 ist in verfahrensordnungsgemäßer Weise, insbesondere nach Anhörung des Betroffenen ergangen und zu Recht auf den Haftgrund des § 417 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG gestützt worden. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Der vorläufige Haftgrund lag demnach für die hier streitgegenständliche Haftanordnung vor. Es bestanden zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung insoweit dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, so dass die einstweilige Anordnung der Haft zur Sicherung der Abreise zu Recht erfolgt ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Von über die Voraussetzungen in § 15 Abs. 5 AufenthG hinausgehenden Voraussetzungen ist die Anordnung von Zurückweisungshaft auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht abhängig zu machen. Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch nicht den begründeten Verdacht voraus, der zurückgewiesene Ausländer werde ohne die Anordnung von Haft unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZB 162/17 –, juris). Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-181/16 vom 19.06.2018 folgt vorliegend nicht die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung (vgl. Beschluss des VG Frankfurt vom 25.06.2018, Az.: 5 L 2657/16. F.A.). Zweifel, dass die Regelung gemäß § 18a AsylG nicht europarechtskonform sein könnte, bestehen nicht. Ebenfalls nicht gegeben ist ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Für einen solchen Verstoß liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, der Betroffene hat solche Umstände auch nicht dargelegt. Ergänzend wird auf den angefochtenen Beschluss und die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2018 (Bl. 11 ff d.A.) und vom 5.6.2018 (Bl. 3 ff d.A.) Bezug genommen. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Zwar muss einem Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilnehmen zu können (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 - V ZB 167/16, BeckRS 2017, 136445; BGH, Beschl. v. 31.1.2012 – V ZB 117/11, BeckRS 2012, 04656). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt daher vor, wenn der Verfahrensbevollmächtigte noch vor dem Anhörungstermin mit entsprechender Begründung die Terminsverlegung beantragt (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 - V ZB 167/16, BeckRS 2017, 136445) bzw. zumindest Umstände vorträgt, woraus das Amtsgericht bei verständiger Würdigung einen Verlegungsantrag ableiten hätte müssen (BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228). Dahingegen ist aber keine verfahrensfehlerhafte Anhörung gegeben, wenn der Bevollmächtigte am Tag des Eingangs des Antrags der Ausländerbehörde per Telefax zum Anhörungstermin am selben Tag geladen wird, er keinen vorherigen Verlegungsantrag stellt und nicht zum Termin erscheint (so BGH, Beschl. v. 31.1.2012 – V ZB 117/11, BeckRS 2012, 04656; Beschl. v. 25.2.2010 – V ZA 2/10, BeckRS 2010, 05643). Vorliegend wurden Rechtsanwalt ... bezüglich der Anhörung Ausweichtermine benannt, insbesondere auch am nächsten Tag um 8:30 Uhr. Eine Verlegung wurde gleichwohl nicht beantragt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt somit nicht vor. Der Haftverlängerungsantrag ist auch nicht verspätet und unter Verletzung von Verfahrensrechten des Betroffenen gestellt worden. Eine erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG vorliegend unterbleiben, da eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz zeitnah erfolgte und der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten umfassend zur Beschwerde vortragen konnte. Aus vorstehenden Gründen war wegen mangelnder Erfolgsaussicht auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten zurückzuweisen. § 78 Abs. 2 FamFG ist nur anwendbar, wenn zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.