OffeneUrteileSuche
Beschluss

2-29 T 270/18, 934 XIV 663/18 B

LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0810.2.29T270.18.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird ebenfalls zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird ebenfalls zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt. I. Die Betroffene wurde zusammen mit ihren vier Kindern im Alter von … Jahren, … Jahren, … Jahren und … Jahren am 03.04.2018 ohne Grenzübertrittspapiere am Flughafen … festgestellt. Die Betroffene stellt für sich und ihre Kinder jeweils ein Schutzersuchen. Sie gab an, dass sie mit einem Schleuser von … nach … geflogen sei und dieser die Pässe und Flugunterlagen mitgenommen habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.04.2018 wurde der am 09.04.2018 gestellte Asylantrag der Betroffenen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und der Betroffenen von der Bundespolizei die Einreise verweigert. Im Anschluss äußerte die Betroffene nach Hause zurückkehren zu wollen und erklärte einen Rechtmittelverzicht bezüglich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutz sowie den Verzicht auf die Einlegung einer Hauptsacheklage. Auf den Antrag der Bundespolizei vom 12.04.2018 ordnete das Amtsgericht Frankfurt mit Beschluss vom gleichen Tag jeweils den Aufenthalt der Betroffenen und ihrer Kinder auf dem Gelände des Flughafens … bis zum 26.04.2018 gemäß § 427 FamFG an. Die Betroffene legte für sich und ihre Kinder am 13.04.2018 Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss des BAMF vom 11.04.2018 ein. Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.04.2018 abgelehnt. Die antragstellende Behörde hat die kostenpflichtige Luftfahrtgesellschaft per Vorabinformation am 04.04.2018 kontaktiert und nach Ablehnung des Asylantrags am 12.04.2018 erneut über den Sachstand informiert. Die weitere Sachstandsmitteilung, die eine notwendig gewordene Sicherheitsbegleitung ankündigte, ist der Luftfahrtgesellschaft am 18.04.2018 zugegangen. Auf den Antrag der antragstellenden Behörde vom 25.04.2018 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main nach mündlicher Anhörung der Betroffenen und ihrer Kinder mit Beschluss vom gleichen Tag den mit Beschluss vom 12.04.2018 angeordneten Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens … einstweilen bis zum 07.05.2018 verlängert. Die Luftfahrtgesellschaft bestätigte der antragstellenden Behörde am 07.05.2018 einen Flugtermin zur Rückführung der Betroffenen für den 17.05.2018. Die antragstellende Behörde beantragte sodann am 07.05.2018 gemäß § 417 FamFG die Unterbringung der Betroffenen bis zum 18.05.2018 anzuordnen. Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 07.05.2018 der Betroffenen zunächst gemäß § 427 FamFG die Freiheit bis einschließlich 11.05.2018 entzogen und Termin zur Vorführung in der Hauptsache auf den 11.05.2018 bestimmt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 11.05.2018 ordnete dieses den Aufenthalt der Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens … am Main bis zum 18.05.2018 an. Hiergegen hat die Betroffene mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.05.2018 Beschwerde eingelegt und neben Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss sie in ihren Rechten verletzt hat. Die Betroffene wurde am 17.05.2018 nach … zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Verfahrensakte lag der Kammer vor. II. Der Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 11.05.2018 ist in verfahrensordnungsgemäßer Weise, insbesondere nach Anhörung der Betroffenen ergangen. Der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss vom 11.05.2018 ist zu Recht auf den Haftgrund des § 417 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG gestützt worden. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Gemäß § 15 Abs. 6, Abs. 5 AufenthG soll ein Ausländer zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Nach Ablehnung des von der Betroffenen gestellten Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde der Betroffenen gem. § 18a Abs. 3 AsylVfG die Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Der eingelegte Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt endgültig abgelehnt. An die behördliche Entscheidung über die Zurückweisung ist das Gericht gebunden. Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung wird allein durch die Verwaltungsgerichte gewährt. Die Betroffene ist somit vollziehbar ausreisepflichtig. Die Zurückweisung konnte auch nicht unmittelbar vollzogen werden, da die Rückführung zunächst organisiert werden musste. Im Zeitpunkt der Antragsstellung lag jedoch die Zusage zur Ausstellung der erforderlichen Passersatzpapiere vor. Zudem hat die kostenpflichtige Luftfahrtgesellschaft einen Rückführungstermin für den 17.05.2018 bestätigt. Eines weiteren Haftgrundes nach § 62 Abs. 3 AufenthG bedurfte es nicht, wie aus der Verweisung in § 15 Abs. 5 Satz 2 AufenthG allein auf § 62 Abs. 4 AufenthG deutlich wird. Von über die Voraussetzungen in § 15 Abs. 5 AufenthG hinausgehenden Voraussetzungen ist die Anordnung von Zurückweisungshaft auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht abhängig zu machen. Die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt auch nicht den begründeten Verdacht voraus, der zurückgewiesene Ausländer werde ohne die Anordnung von Haft unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZB 162/17 –, juris). Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor. Die innerstaatlichen Verwaltungsbehörden haben im Hinblick auf die Wert setzende und auch das Verfahren der Freiheitsentziehung beeinflussende Bedeutung der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG alles zu unternehmen, um eine unverzügliche, die Betroffenen so wenig wie möglich in ihrer Freiheit beeinträchtigende Abschiebung sicher zu stellen. Die antragstellende Behörde hat sich ausweislich der Verfahrensakte umgehend um die Rückführung der Betroffenen gekümmert. So hat die antragstellende Behörde sich einen Tag nach der Feststellung und Erstbefragung der Betroffenen am Flughafen per Vorabinformation zwecks Zurückweisung der Betroffenen aufgrund des ICAO-Abkommens an die Fluggesellschaft gewandt. Nach Ablehnung des Asylantrages hat die antragstellende Behörde dies am gleichen Tag der Fluggesellschaft mitgeteilt. Nachdem die Betroffene die freiwillige Rückreise verweigerte, wurde die Organisation von Begleitbeamten erforderlich. Die hierdurch eingetretene Verzögerung beruht jedoch allein auf dem Verhalten der Betroffenen. Dieser Verfahrensablauf ist auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Betroffenen um eine Mutter mit 4 minderjährigen Kindern handelte, gegen die ebenfalls Zurückweisungshaft angeordnet wurde und insoweit eine besondere Beschleunigung geboten war, nicht zu beanstanden. Bei der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224). Nach § 62a Abs. 3 AufenthG sind bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen unter Beachtung der Maßgaben der in Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger alterstypische Belange zu berücksichtigen. Nach Art. 17 Abs. 1 und 4 der Rückführungsrichtlinie wird bei unbegleiteten Minderjährigen Haft nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche Dauer eingesetzt; sie müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224). Gleiches gilt für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG, da das Festhalten auf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38 Rn. 13 ff.). Diesen Voraussetzungen wird das vorliegende Verfahren gerecht. Der Betroffenen stand zusammen mit ihren Kindern ein Familienzimmer sowie ausreichende altersgerechte Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dem Gericht lag eine Broschüre der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge – Außenstelle Flughafen – vor, die die Unterbringungssituation der Betroffenen zeigt. Auf den Lichtbildern war das Gebäude selbst, die Zimmer für Kinder, der Kinderspielplatz und die Freifläche im Innenhof, die Aufenthaltsräume, die Räume zur medizinischen Versorgung und die allgemeine Unterbringungssituation erkennbar. Nach der Stellungnahme der antragstellenden Behörde stehen Mitarbeiter des kirchlichen Flüchtlingsdienstes und des Hessischen Sozialministeriums als Ansprechpartner zur Verfügung. Speziell für Kinder seien zwei Kinderräume eingerichtet, die mit Spielzeug und Malutensilien für unterschiedliche Altersklassen ausgestattet seien, der Spielplatz verfüge über einen Sandkasten, Schaukeln, Klettergerüst und Rutsche, die zur freien Verfügung stünden. Ebenfalls befänden sich auf dem Innenhof ein Sportplatz mit Fußballtoren und Baskettballkörben sowie einer Tischtennisplatte. Zudem handelt es sich insoweit um die gleiche Unterbringungseinrichtung, in der sich auch während des laufenden Asylverfahrens Familien aufhalten. Es kommt vorliegend auch nicht auf die Frage einer möglichen Fluchtgefahr oder milderer Mittel zur Vermeidung einer Fluchtgefahr an. Die hier angeordnete Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG dient nicht der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers, sondern dazu, schon dessen (unerlaubte) Einreise in das Bundesgebiet und damit zu verhindern, dass die Ausreisepflicht erst entsteht und dann gegen ihn durchgesetzt werden muss. Damit dient auch die Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung nicht der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers, sondern der Sicherung des Vollzugs der Einreiseverweigerung oder der Zurückweisung an der Grenze. Die Haftgerichte haben deshalb bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nur den Erlass und den Fortbestand einer solchen Entscheidung, nicht dagegen zu prüfen, ob dem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZB 164/16 –, Rn. 10, juris). Demnach kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nur auf die Frage an, ob der Zweck der Maßnahme, der Vollzug der Einreiseverweigerung, durch mildere Mittel gleichsam hätte erreicht werden können. Nach Auffassung der Kammer ist ein solches milderes Mittel als der angeordnete Aufenthalt im Transitbereich zur Verhinderung der Einreise nicht gegeben. Auch die Möglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG stellt kein milderes Mittel dar, da insoweit eine Kontrolle des Aufenthaltsorts durch die Grenzbehörden erforderlich wäre, der wiederum eine vergleichbare Haftsituation wie im Transitbereich erforderlich machen würde, um die Fiktion der Nichteinreise zu erhalten. Somit wäre wiederum ein nach außen abgeschlossenes Gebäude und die dauerhafte Überwachung zur Verhinderung der Einreise erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Auch die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorgebrachten Selbstverletzungen anderer untergebrachter Personen in dem Gebäude stehen der Unterbringung der Betroffenen und ihrer Kinder nicht entgegen. Im Zeitraum 2000 bis 2017 erfolgten 2 Suizide im Transitbereich des Flughafens Frankfurt und mehre Selbstverletzungen u.a. in Form von Nahrungsverweigerung, Medikamenteneinnahme, Schnittverletzungen und einem Sprung gegen ein geschlossenes Fenster. Das Zimmer der Familie wird nicht von außen verriegelt, sondern kann von der Familie selbst zur Wahrung der Privatsphäre von innen abgeschlossen werden, sodass ein jederzeitiger Rückzug möglich ist. Aufgrund der für die jeweils Betroffenen stark belastenden Haftsituation können solche Selbstverletzungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies gilt für jede Unterbringungsform, da solche Verletzungshandlungen auch bei der getrennten Unterbringung von Familien nicht ausgeschlossen werden können. Vor dem Hintergrund der kurzen Haftdauer ist die Unterbringung vorliegend mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Betroffene und ihre Kinder bereits frühzeitig hätten zurückgewiesen werden können, um die weitere Vollstreckung der Haft zu verhindern. Die verlängerte Haft beruht vorliegend aber gerade darauf, dass die Betroffene nicht freiwillig nach Angola zurückfliegen will und daher von Seiten der Bundespolizei noch Sicherheitsbegleiter organisiert werden mussten. Zwar steht das Festhalten auf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleich. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Inhaftierung Minderjähriger ist jedoch die Möglichkeit der Betroffenen, auf dem Luftweg abzureisen, um die Freiheitsentziehung zu verkürzen, zu berücksichtigen. Zwar verfügten die Betroffene und ihre Kinder nicht über einen gültigen Pass, eine Abreise wäre gemäß dem ICAO-Abkommen bei einer freiwilligen Abreise jedoch erheblich früher möglich gewesen, da dann keine Begleitbeamten hätten organisiert werden müssen. Ein generelles Verbot eines erzwungenen Aufenthalts von Müttern mit Kleinkindern im Transitbereich eines Flughafens besteht nicht (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Abschiebungshaft). Eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG vorliegend unterbleiben, da eine persönliche Anhörung der Betroffenen in erster Instanz zeitnah erfolgte und die Betroffene über ihren Verfahrensbevollmächtigten umfassend zur Beschwerde vortragen konnte. Aus vorstehenden Gründen war wegen mangelnder Erfolgsaussicht auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten zurückzuweisen. § 78 Abs. 2 FamFG ist nur anwendbar, wenn zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.