Beschluss
2-29 T 133/18
LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0724.2.29T133.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,-- festgesetzt. I. Die Betroffene erteilte mit notarieller Vollmacht vom 06.02.2009 (Bl. 46 ff d. A.) ihrer Tochter … und dessen Ehemann … (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Generalvollmacht mit Vorsorgevollmacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2018, auf das Bezug genommen wird, beantragten die drei Kinder der Betroffenen, Frau …, Frau … und Herr …, die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch Frau … (Bl. 58 ff. d. A), Anhörung der Betroffenen durch die Betreuungsbehörde (Bl. 66 ff d.A.) und Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht (Bl. 73 R d. A.), bestellte das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe mit Beschluss vom 27.02.2018 die Töchter der Betroffenen, … und …, zu gleichberechtigten, einzelvertretungsberechtigten Betreuerinnen der Betroffenen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.03.2018 hat der Beschwerdeführer gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 27.02.2018 zum einen "im Namen der Betroffenen durch den Beschwerdeführer" und zum anderen "hilfsweise durch den Beschwerdeführer" Beschwerde eingelegt. In seiner Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Betreuerinnen mit ihm am 21.03.2018 zugestellten Schreiben vom 13.03.2018 den Widerruf der Vorsorgevollmacht vom 06.02.2009 erklärt habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 04.05.2018 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist in beiden mit der Beschwerdeschrift angeführten Einlegungsformen unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht gemäß §§ 59 Abs. 1, 303 FamFG oder als Vertreter der Betroffenen beschwerdebefugt. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift vom 28.03.2018 zunächst Beschwerde "im Namen der Betroffenen durch den Beschwerdeführer" eingelegt hat, ist eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers nach § 303 Abs. 4 FamFG nicht gegeben. Denn nach § 303 Abs. 4 FamFG kann nur der auf Grundlage einer bestehenden wirksamen Vollmacht Vorsorgebevollmächtigte gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Unter Berücksichtigung seines eigenen, unstrittigen Vortrags in der Beschwerdeschrift lag im Zeitpunkt seiner Beschwerdeeinlegung, dem 28.03.2018, jedoch bereits ein Widerruf der ihm erteilten General- und Vorsorgevollmacht vom 06.02.2009 seitens der mit Beschluss vom 27.02.2018 für den Aufgabenkreis "Widerruf von Vollmachten" bestellten Betreuerinnen vor. Insoweit werden von keinem der Verfahrensbeteiligten Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieses Widerrufs vorgebracht. In einem solchen Fall des Widerrufs der ihm erteilten Vorsorgevollmacht kann der Vorsorgebevollmächtigte jedoch nicht selbst auf Grundlage des § 59 FamFG oder § 303 Abs. 4 FamFG, sondern nur als bevollmächtigter Vertreter der Betroffenen, mithin "im Namen der Betroffenen", Beschwerde einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615). Hintergrund dieses Beschwerderechts ist der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz, der es in einem solchen Fall des Widerrufs der Vorsorgevollmacht gebietet, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen (BGH, Beschluss vom 15. 4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615; BVerfG, FamRZ 2008, 2260, Rdn. 22). Gemessen an dem damit maßgeblichen Rechtschutzinteresse des jeweiligen Betroffenen, kann es vorliegend daher nur auf das Interesse der Betroffenen selbst an der Einlegung einer Beschwerde gegen die Betreuungseinrichtung ankommen. Dass eine solche Vertretung der Betroffenen durch den Beschwerdeführer hier jedoch dem Interesse und dem Willen der Betroffenen, in deren Namen der Beschwerdeführer zu handeln hat, entspricht, kann den Äußerungen der Betroffenen und dem sonstigen Akteninhalt nicht entnommen werden. Vielmehr berichtete die Betroffene bei ihrer Anhörung durch die Betreuungsbehörde von einem guten Kontakt zu ihren Kindern und von einem "katastrophalen" Verhältnis zum Beschwerdeführer (vgl. Bl. 67 d. A.). Bei der amtsgerichtlichen Anhörung erklärte sich die Betroffene zudem mit der Betreuung durch ihre Kinder einverstanden (Bl. 79 d. A.). Aus diesen Äußerungen der Betroffenen lässt sich ein erkennbares Einverständnis mit der letztlich auch amtsgerichtlich beschlossenen Betreuungseinrichtung ableiten. Ungeachtet der kognitiven Einschränkungen der Betroffenen, die nach Ansicht der Kammer dennoch nach den Gesprächsabläufen den Kern der Betreuungseinrichtung und Tragweite ihres bezüglich der Betreuerpersonen geäußerten Wunsches erfassen konnte, sind derartige Willensbekundungen und Wünsche selbst von Geschäftsunfähigen unabhängig von der Geschäftsfähigkeit und natürlicher Einsichtsfähigkeit grundsätzlich betreuungsrechtlich bindend (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB; BGH, FamRZ 11, 880 und 1577). Mangels Beschwerdeeinlegung im tatsächlichen Rechtschutzinteresse der mit einer Betreuung einverstandenen Betroffenen kann daher von keiner Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers im Namen der Betroffenen ausgegangen werden. Aber auch selbst wenn ausschließlich auf ein objektives Rechtschutzinteresse der Betroffenen aufgrund der Betreuungsanordnung als Grundrechtseingriff abgestellt und deshalb die Beschwerdebefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten trotz wirksamen Widerrufs der Vollmacht angenommen werden würde, wäre jedenfalls von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Betreuungsanordnung auszugehen. Nach den obigen Ausführungen ist die Vorsorgevollmacht zu Recht und wirksam widerrufen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuungsbestellung nach § 1896 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB - insbesondere deren Erforderlichkeit und Ausgestaltung- wurden unter Berücksichtigung der amtsgerichtlichen Feststellungen und den Willensbekundungen der am Verfahren beteiligten Betroffenen hinreichend beachtet. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift hilfsweise selbst in eigenem Namen Beschwerde einlegt hat, ist ungeachtet von formalen Bedenken hinsichtlich der hilfsweisen Beschwerdeeinlegung keine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers nach §§ 59, 303 Abs. 2, Abs. 4 FamFG gegeben. Wie bereits ausgeführt und aus dem Wortlaut des § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG folgt, ist der Vorsorgebevollmächtigte ungeachtet eines etwaigen Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (BGH, Beschluss vom 15. 4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615; BGH, Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 117/14, FGPrax 2015, 72). Der Beschwerdeführer ist ferner nicht gem. § 303 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG beschwerdebefugt, da er als Schwiegersohn der Betroffenen weder dem Angehörigenkreis des § 303 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG angehört noch die weitere Voraussetzung der Verfahrensbeteiligung im ersten Rechtszug aufweist. Die Beschwerdebefugnis wird bereits ausnahmslos versagt, wenn eine in § 303 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG aufgeführte Person, aus welchen Gründen auch immer, am erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nicht als Beteiligter hinzugezogen worden ist (vgl. Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 303 Rn. 27). Der Beschwerdeführer kann angesichts des von der Betroffenen als "katastrophal" geschilderten Verhältnisses auch nicht als deren Vertrauensperson nach § 303 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG angesehen werden. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich an der erforderlichen erstinstanzlichen Verfahrensbeteiligung. Im Übrigen kann auch eine unmittelbare Beeinträchtigung in eigenen subjektiven Rechten nach § 59 FamFG in der angefochtenen Betreuungseinrichtung der Betroffenen nicht erkannt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 117/14, FGPrax 2015, 72, 73). Eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren war aufgrund der allein prozessualen Fragestellung nicht erforderlich gem. § 68 Abs. 3 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die über den Beschwerdewert auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.