Beschluss
2-29 T 3/16
LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0108.2.29T3.16.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2015. (Az. 934 XIV 1821/15) wird aufgehoben.
Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Fxx bewilligt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2015. (Az. 934 XIV 1821/15) wird aufgehoben. Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Fxx bewilligt. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Betroffene traf am 19.11.2015 aus Istanbul kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein. Er war im Besitz eines gültigen äthiopischen Reisepasses und eines echten auf ihn ausgestellten französischen Schengen Visums der Kat. "C". Bei der Einreisebefragung gab der Betroffene zunächst an, als Sportler an einer Sportveranstaltung in Deutschland teilnehmen zu wollen. Die antragsteilende Behörde verweigerte dem Betroffenen aufgrund widersprüchlicher Angaben bezüglich seines geplanten Aufenthaltes in Deutschland die Einreise und verfügte die Zurückweisung in sein Heimatland Äthiopien. Der Betroffene stellte daraufhin einen Asylantrag. Per Asylantrag des Betroffenen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2015 abgelehnt, da Frankreich aufgrund des ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-Ill VO zuständig ist. Auf Antrag vom 17.12.2015 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß § 427 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 6 AufenthG dem Betroffenen die Freiheit bis einschließlich 15.01.2016 entzogen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.01.2016 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 15 S. 2 AufenthG der Verdacht bestehe, dass der Betroffene nicht nach Frankreich, als den für das Asylverfahren zuständigen Staat, reisen will. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 62, 63 Abs. 2 FamFG zulässig und begründet. Es liegt bereits kein Haftgrund vor. Der Betroffene verfügt über ein echtes französisches Visum, sodass die Dublin-Ill VO auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist und gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-Ill VO Frankreich für das Asylverfahren zuständig ist. Die Gründe für die Anordnung von Haft zur Sicherung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Betroffenen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Überstellungshaft) regelt Art. 28 Abs. 2 der Dublin-Ill-Verordnung mit unmittelbarer Geltung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eigenständig und abschließend. Zugelassen ist die Haft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur, wenn Fluchtgefahr besteht, nicht aus anderen Gründen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14-, Rn. 6, juris). Dies gilt auch für die Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 5 AufenthG. Ungeachtet der fehlenden Verweisung in § 15 Abs. 5 AufenthG auf Haftgründe gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG ist daher aus unionsrechtlichen Gründen bei der Frage, ob zwecks Durchführung der Dublin-Ill VO Abschiebungshaft in welcher Form auch immer angeordnet werden darf, § 2 Abs. 15 AufenthG zu beachten (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht 5. Aufl. 2015, § 8Rdn. 34). Konkrete Anhaltspunkte gemäß § 2 Abs. 15 S. 2 AufenthG liegen nicht vor. Der Betroffene hat keinen anderen Mitgliedsstaat, trotz laufendem Asylverfahren verlassen, sondern ist in Deutschland erstmals in einen Mitgliedsstaat eingereist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 15 S. 2 AufenthG begründet das Verhalten des Betroffenen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr i S.d. Art. 28 Abs. 2 der Dublin-Ill VO. Andere konkrete Anhaltspunkte gemäß § 2 Abs. 15 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der Umstand, dass der Bett offenen nach dem Vortrag der antragstellenden Behörde das Visum durch falsche Angaben erschlichen hat, ist keinem der in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 6 AufenthG aufgeführten Gründe zuzuordnen. Insbesondere ist das Verhalten des Betroffenen keine sonstige konkrete Vorbereitungshandlung von vergleichbarem Geweht gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG. Demzufolge war dem Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 76 I, 78 II, III FamFG i.V.m. § 114 ZPO stattzugeben. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, da eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz zeitnah erfolgte und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten waren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, diejenige Körperschaft, der die antragstellend 2 Behörde angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH FGPrax2010,316). Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Entscheidung ist gem. § 70 Abs. 4 FamFG unanfechtbar.