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Urteil

2-28 O 17/20

LG Frankfurt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0303.2.28O17.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Zahlungsanspruch. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus den §§ 129, 133, 143 InsO. Denn es fehlt an einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Insolvenzschuldner durch die Inanspruchnahme der Anwaltstätigkeiten der Beklagten sein Vermögen mit Gebührenforderungen der Beklagten belastet habe, kann hierin zwar eine Rechtshandlung gesehen werden, doch fehlt es an einer gläubigerbenachteiligenden Wirkung dieser Handlung. Denn durch diese Handlung ist zugleich und erst der Freistellungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer entstanden, der zu den angefochtenen Zahlungen geführt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers führt diese Sichtweise nicht zu einer unzulässigen Saldierung von Vor- und Nachteilen. Denn auch im Anfechtungsrecht finden die Folgen Berücksichtigung, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtswirkung anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009, IX ZR 86/08, juris, Rn 36). Dementsprechend ist hier zu berücksichtigen, dass durch die Inanspruchnahme der Anwaltstätigkeiten der Beklagten zwar der Insolvenzschuldner sein Vermögen mit den Gebührenforderungen der Beklagten belastet hat, aber mit der Entstehung dieser Verbindlichkeiten zugleich eine Mehrung des Aktivvermögens in Form des Freistellungsanspruchs gegenüber der Rechtsschutzversicherung verbunden war. In den Zahlungen der Rechtsschutzversicherung kann keine Rechtshandlung des Schuldners gesehen werden. Es handelt sich um Handlungen des Rechtsschutzversicherers zwecks Erfüllung des Freistellungsanspruchs des Insolvenzschuldners. Dass der Insolvenzschuldner diese Art der Erfüllung ermöglicht hat, stellt keine Rechtshandlung dar. Denn grundsätzlich bleibt es dem Verpflichteten – also hier der Rechtsschutzversicherung – überlassen, auf welche Weise er / sie die geschuldete Befreiung von der Verbindlichkeit bewirken will, solange das geschuldete Ergebnis eintritt (vgl. MüKo/Krüger, BGB, 8. Auflage, § 257, Rn 4; BGH, Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 88/13, juris, Rn 27). Der Verpflichtete kann sich dafür entscheiden, durch Leistung als Dritter, § 267 BGB, die Schuld des Berechtigten zu erfüllen. Dies ist hier geschehen durch die Zahlungen des Rechtsschutzversicherers an die Beklagten. Es handelt sich daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht um Zahlungen des Rechtsschutzversicherers auf Anweisung des Insolvenzschuldners. Denn der Insolvenzschuldner hatte gar nicht die Rechtsmacht, die Versicherung anzuweisen, an die Beklagten zu zahlen, sondern konnte nur Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, da er die konkrete Art und Weise der Befreiungshandlung dem Rechtsschutzversicherer nicht vorschreiben konnte. Ein Schuldbefreiungsanspruch ist einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014, aaO, Rn 28). Der Freistellungsanspruch war daher entgegen der Ansicht des Klägers im Moment seiner Erfüllung kein Zahlungsanspruch des Insolvenzschuldners. In einen Zahlungsanspruch hätte der Freistellungsanspruch sich erst mit der Insolvenzeröffnung umgewandelt, wozu es aber infolge vorheriger Erfüllung des Freistellungsanspruchs nicht gekommen ist. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass wenn der Insolvenzschuldner selbst seine Anwälte bezahlt hätte, einen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer gehabt hätte. Denn dies ist zwar richtig, ist aber eine rein hypothetische Überlegung, auf die eine Anfechtung nicht gestützt werden kann (vgl. zur Notwendigkeit der Beurteilung einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung anhand des realen Geschehens und nicht auf Grundlage von gedachten Kausalverläufen: BGH, Urteil vom 30.04.2020, IX ZR 162/16, BeckRS 2020, 11472, Rn 30 mwN). Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass die anfechtbare Rechtshandlung in der Anforderung der Deckungszusage zu sehen sei. Denn die Deckungszusage ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (vgl. MüKo/Obarowski, VVG, 2. Auflage, Band 3, Rechtsschutzversicherung, Rn 137), das dem Rechtsschutzversicherer für die Zukunft gewisse Einwendungen abschneidet (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 88/13, juris, Rn 21), aber den Rechtsanspruch des Berechtigten nicht verändert. Die Deckungszusage hatte hier keine gläubigerbenachteiligende Wirkung, weil der Befreiungsanspruch des Insolvenzschuldners unabhängig von der Deckungszusage bestand und durch Zahlung an die Beklagten erfüllt werden konnte. Die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers war eine bloße Bestätigung seiner ohnehin schon gegebenen Leistungspflicht. Ein Zahlungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus den §§ 129, 130 Abs.1 InsO ableiten. Zwar stellen die angefochtenen Zahlungen Rechthandlungen dar, die den Beklagten Befriedigung gewährt haben, und die angefochtene Zahlung vom 24.04.2017 fällt in den Zeitraum, der von § 130 Abs.1 Nr.1 InsO erfasst wird, und die angefochtene Zahlung vom 15.01.2018 fällt in den Zeitraum, der von § 130 Abs.1 Nr.2 InsO erfasst wird, doch fehlt es an der notwendigen Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bzw. von dem gestellten Eröffnungsantrag. Allein der Umstand, dass der Schuldner auf die Rechnungen der Beklagten zu 2.) vom 20.12.2016 und 19.04.2017 bezogen auf seinen Eigenanteil von 15% keine Zahlungen erbrachte, lässt nicht auf eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners am 24.04.2017 (Tag der Zahlung) schließen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass der Insolvenzschuldner an den Beklagten zu 1.) keine Zahlungen auf seinen Eigenanteil erbrachte, auf eine Kenntnis des Beklagten zu 1.) von der Zahlungsunfähigkeit schließen. Insoweit ist noch nicht mal bekannt, ob und wann der Beklagte zu 1.) dem Schuldner Rechnungen gestellt hat. Dass der Beklagte zu 1.) jedenfalls in 2017 von dem Insolvenzverfahren bezogen auf die … erfahren hat, lässt auch nicht auf die Kenntnis des Beklagten zu 1.) von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen. Der Beklagte zu 1.) hat hierzu vorgetragen, ihm sei nicht bekannt gewesen sei, dass der Insolvenzschuldner sich für Kredite der … verbürgt gehabt hatte. Er sei mit dem Insolvenzschuldner nicht im Gespräch in Bezug auf dessen persönliche wirtschaftliche Situation gewesen. Dem ist der Kläger nicht in substantiierter Form entgegengetreten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beklagten zu 1.) die Bedeutung der Insolvenz der … für die Vermögenssituation des Insolvenzschuldners bekannt war. Schließlich lässt sich auch nicht aus der Kenntnis der Beklagten vom Inhalt des (in diesem Rechtsstreit nicht vorgelegten) Haftbefehls vom Oktober 2016 auf eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen. Die Beklagten haben hierzu jeweils vorgetragen, dass sie infolge der Angaben des Insolvenzschuldners ihnen gegenüber von erheblich niedrigeren Steuerlasten ausgegangen sei. Auch diesen Vortrag hat der Kläger nicht in substantiierter Form bestritten. Zu einer Kenntnis des Beklagten zu 1.) vom Eröffnungsantrag, gestellt durch die …, vom 29.05.2017 hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Den Vortrag des Beklagten zu 1.), er habe erst am 20.04.2018 von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner persönlich erfahren, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten und auch keinen Beweis für eine frühere Kenntnis des Beklagten zu 1.) angeboten. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.11, 711, 709 S.2 ZPO. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten jeweils Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Mit Beschluss des AG Bad Homburg vom 14.02.2018 (Anlage K 1 im Anlagenband) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des … (im Folgenden als Insolvenzschuldner bezeichnet) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzschuldner war seit 2007 Mehrheitsgesellschafter der … (im Folgenden als …) mit einem Anteil von Euro 919.450,- des Stammkapitals von einer Million Euro. Die … hatte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, bei der der Insolvenzschuldner mitversicherte Person war. Der Insolvenzschuldner war vom 28.10.2016 bis 18.11.2016 in Untersuchungshaft im Zusammenhang mit einem Strafermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Durch Beschluss des AG Gießen vom 18.11.2016 wurde der Haftbefehl gegen Kaution außer Vollzug gesetzt. Im Januar 2017 erbrachte der Insolvenzschuldner eine Zahlung in Höhe von € 46.000,- an das Finanzamt Bad Homburg. Die Beklagten verteidigten den Schuldner in der Strafsache. Der Insolvenzschuldner schloss mit den Beklagten Vergütungsvereinbarungen ab. Der Rechtsschutzversicherer gab eine Deckungszusage ab und erbrachte zwischen dem 16.12.2016 und dem 15.01.2018 diverse Zahlungen an die Beklagten, wobei der Kläger mit der Klage allein die drei Zahlungen, die nach dem 21.12.2016 erfolgten, angreift. Hierbei handelt es sich um die Zahlung vom 18.02.2017 an den Beklagten zu 1.) in Höhe von € 1.438,01, die Zahlung vom 24.04.2017 an die Beklagte zu 2.) in Höhe von € 1.917,82 und die Zahlung vom 15.01.2018 an den Beklagten zu 1.) in Höhe von € 4.149,-. Der Insolvenzschuldner hatte bezüglich der Vergütungsansprüche der Beklagten einen Eigenanteil in Höhe von 15% zu erbringen. Eigene Zahlungen auf diesen Eigenanteil an die Beklagten erbrachte der Insolvenzschuldner nicht. Der Kläger behauptet, der Insolvenzantrag sei schon am 29.05.2017 durch die … gestellt worden. Der Insolvenzschuldner sei spätestens mit der Insolvenz der … drohend zahlungsunfähig gewesen. Am 21.12.2016 sei bezogen auf die … die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und am 01.03.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzschuldner habe sich für die Kredite der … in erheblichem Umfang verbürgt gehabt. Die Finanzverwaltung habe Forderungen über € 331.054,17 zur Insolvenztabelle angemeldet, die auch festgestellt worden seien. Diese Forderungen resultierten aus Einkommenssteuer auf steuerlich hinterzogene Beträge aus den Jahren 2004 bis 2016. Die Beklagten hätten Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners jedenfalls seit dem 21.12.2016 (Tag der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bezogen auf die …) gehabt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlungen der Rechtsschutzversicherung an die Beklagten direkt zur Abkürzung des Leistungsweges erfolgt seien; rechtlich hätten die Zahlungen aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners gestammt. Die Rechtshandlung des Insolvenzschuldners sei darin zu sehen, dass er den Beklagten die Deckung aus der Rechtsschutzversicherung ermöglicht habe. Durch die Inanspruchnahme der Anwaltstätigkeiten der Beklagten habe der Insolvenzschuldner sein Vermögen mit Gebührenforderungen der Beklagten belastet. Der Freistellungsanspruch des Insolvenzschuldners sei auf Übernahme der Kosten der Anwaltsgebühren und damit auf Zahlung gerichtet gewesen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger € 5.587,01 nebst 5 Prozentpunkten Zins über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an den Kläger € 1.917,82 nebst 5 Prozentpunkten Zins über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass es schon einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle, weil der Insolvenzschuldner gegenüber der Rechtsschutzversicherung nur einen Freistellungsanspruch gehabt habe; auch ohne die Zahlungen der Rechtsschutzversicherung wäre für die Gläubiger kein greifbarer Vermögenswert vorhanden gewesen. Die Rechtsschutzversicherung habe durch die Direktzahlung den Anspruch des Insolvenzschuldners auf Freistellung erfüllt. Es fehle an einer Rechtshandlung des Schuldners. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.