Urteil
2-27 O 407/20
LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0319.2.27O407.20.00
4Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 26.01.2021, Az. 2-27 O 407/20, wird gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) insgesamt sowie gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 3) insoweit aufgehoben und der zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen, als dem Verfügungsbeklagten zu 3) im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde, in Bezug auf die Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
1. Was wissen Sie über den …, die Sie bewerben?
2. Ist Ihnen bekannt, dass … in einen mutmaßlichen Anlegerskandal um eine angeblich … verwickelt ist und dass die mutmaßlich geprellten Anleger seitens der … nun zum Kauf des „…“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollen?
3. Was haben Sie oder Ihr Management unternommen, um sicherzustellen, dass Ihr Honorar mit Geldern aus legitimen Quellen bezahlt wurde?“
so wie geschehen in einer E-Mail des Verfügungsbeklagten zu 3) vom 09.12.2020 gegenüber der Vertragspartnerin der Verfügungskläger, … und ihrem Management.
Die weiteren Kosten des Verfahrens haben die Verfügungskläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 26.01.2021, Az. 2-27 O 407/20, wird gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) insgesamt sowie gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 3) insoweit aufgehoben und der zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen, als dem Verfügungsbeklagten zu 3) im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde, in Bezug auf die Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. Was wissen Sie über den …, die Sie bewerben? 2. Ist Ihnen bekannt, dass … in einen mutmaßlichen Anlegerskandal um eine angeblich … verwickelt ist und dass die mutmaßlich geprellten Anleger seitens der … nun zum Kauf des „…“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollen? 3. Was haben Sie oder Ihr Management unternommen, um sicherzustellen, dass Ihr Honorar mit Geldern aus legitimen Quellen bezahlt wurde?“ so wie geschehen in einer E-Mail des Verfügungsbeklagten zu 3) vom 09.12.2020 gegenüber der Vertragspartnerin der Verfügungskläger, … und ihrem Management. Die weiteren Kosten des Verfahrens haben die Verfügungskläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) war die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und der zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 3) gilt dies schon deswegen, weil ihm gegenüber die Vollziehungsfrist verstrichen ist. Die ursprüngliche Zustellung am 04.01.2021 war nicht wirksam. Gemäß Zustellungsurkunde diesen Datums erfolgte die Zustellung durch Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung durch Übergabe an den Leiter. Einrichtungen im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind bewohnte Gemeinschaftseinrichtungen wie …, wobei der Zustelladressat in der fraglichen Unterkunft auch wohnen muss (MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 178 Rn. 27). Um eine bewohnte Gemeinschaftseinrichtung in diesem Sinne handelt es sich offenkundig bei den Geschäftsräumen der … nicht. Auch eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht erfolgt. Voraussetzung für die Ersatzzustellung nach dieser Norm ist nämlich, dass es sich um Geschäftsräume des Adressaten handelt (MüKo, aaO, Rn. 21). Für die im Erwerbsgeschäft des Adressaten tätigen Personen, z.B. Angestellte, kann der Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung sein. Der Verstoß gegen § 178 Abs. 1 ZPO macht die Zustellung unwirksam (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 178 rn. 28). Eine Heilung nach § 189 ZPO wäre zwar möglich, ist jedoch nicht festzustellen. Hierfür müsste feststehen, dass der Verfügungsbeklagte zu 3) den zuzustellenden Beschluss tatsächlich erhalten hat. Das ist nicht der Fall. Insbesondere ist dies nicht eingeräumt worden. Schriftsätzlich hat der Verfügungsbeklagte zu 3) lediglich eingeräumt, dass er den Ordnungsmittelantrag nebst Anlagen erhalten habe. Selbstredend ist dem Verfügungsbeklagten zu 3) der Inhalt des Beschlusses vom 17.12.2020 zwischenzeitlich zur Kenntnis gelangt. Dies genügt jedoch nicht. Er müsste vor dem Ablauf der Vollziehungsfrist das an ihn zuzustellende Dokument (und nicht etwa ein inhaltsgleiches anderes Schriftstück) erhalten haben. Dies lässt sich nicht nachweisen. Gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) besteht insgesamt kein Anspruch, weil deren deliktische Haftung für die Email des Verfügungsbeklagten zu 3) nicht gegeben ist. Eine Haftung nach § 831 BGB scheitert, weil der Verfügungsbeklagte zu 3) in seiner … nicht weisungsabhängig ist. Eine Haftung über §§ 823, 31 BGB scheidet letztlich gleichfalls aus. Bei dem Verfügungsbeklagten zu 3) handelt es sich nicht um den Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 1). Darüber hinaus trifft die Verfügungsbeklagte zu 1) auch kein Organisationsverschulden. Die juristische Person ist zwar verpflichtet, ihre Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft; entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, so muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich Handelnde ein verfassungsgemäßer Vertreter. Für die Presse bedeutet dies, dass Personen erforderlich sind, die über Veröffentlichungen zu entscheiden haben, die Rechte Dritter verletzen können (Palandt, BGB, 80. Aufl., § 31 Rn. 9). Indes geht es vorliegend nicht um eine Veröffentlichung, sondern um Recherche. Die Kommunikation der Redakteure in diesem Stadium ist durch die Verlage nicht zu prüfen. Darüber hinaus scheitert eine Haftung der Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) für die streitgegenständlichen Äußerungen - mit Ausnahme der Aussage „dass die mutmaßlich geprellten Anleger seitens der …nun zum Kauf des „…“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollen“ – auch daran, dass diese zulässig waren. 1. Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung der Behauptung, dass es sich bei … um eine Kryptowährung handele. Mit dieser Aussage ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger nicht verbunden. In der durch den Verfügungsbeklagten zu 3) formulierten Frage, ist die Tatsachenbehauptung enthalten, dass es sich bei … um eine Kryptowährung handele. § 823 BGB schützt natürliche oder juristische Personen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor unwahren Tatsachenbehauptungen und zwar unabhängig davon, ob der behauptete Inhalt ehrenrührig ist. Denn die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Die aufgestellte Behauptung ist jedoch nicht tatsächlich unwahr. Eine sog. virtuelle Währung ist laut der … eine digitale Wertabbildung, welche nicht durch eine Zentralbank oder Behörde ausgegeben wird und als - wenn auch nicht notwendigerweise gesetzliches - Zahlungsmittel akzeptiert wird. Die Kryptowährung, als Unterfall, ist durch die Prinzipien der Kryptographie gesichert; hierbei handelt es sich um eine Währung, die ausschließlich digital besteht und ohne eine Zwischenperson, wie etwa einer Zentralbank funktioniert (Behrendt/Janken, DStZ 2018, 342, 343). Nach dieser Definition ist Gegenstand von …nach dem eigenen Vortrag der Verfügungskläger jedenfalls auch eine Kryptowährung, die auf der … basiert. Die Verfügungskläger erläutern nämlich, dass … als Zahlungsmittel (digitaler Gutschein) für die Services der … zu verwenden sind. Damit handelt es sich bei den Coins um eine virtuelle Währung, da sie in einem bestimmten Umfeld als Zahlungsmittel verwendet und akzeptiert werden. Ob die Coins als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert werden (ob man sich also damit ein Eis kaufen kann) oder ob sie durch Tausch gegen eine gesetzliche Währung oder nur durch Tausch einer Kryptowährung erworben werden können, ist demgegenüber definitionsgemäß unerheblich. Der Umstand, dass … nicht ausschließlich als Kryptowährung zu qualifizieren ist, sondern auch Services bietet, führt nicht dazu, dass die Behauptung in der Email des Verfügungsbeklagten zu 3) unzutreffend ist. Denn der angegriffenen Äußerung ist nicht zu entnehmen, dass … nicht auch noch andere Komponenten haben könnte. Zudem wäre ein etwaiger Eingriff durch die Behauptung in die Rechte der Verfügungskläger nicht rechtwidrig, weil das Schutzinteresse der Verfügungskläger die schutzwürdigen Belange der anderen Seite nicht überwiegt. Die gebotene Interessenabwägung führt dazu, dass eine etwaig unwahre Tatsachenbehauptung vorliegend nicht rechtswidrig war. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht ersichtlich, weil die Verfügungskläger selbst die … als Kryptowährung beschreiben. Dies geschieht ausdrücklich über den Verweis der Pressemitteilung der Verfügungsklägerin zu 1) (Anlage AG 1) auf die Internetseite … auf der sich der Satz „…“ Darüber hinaus beschreibt die Verfügungsklägerin zu 1) … in ihrer Pressemitteilung als „einzigartiges elektronisches Geldsystem“ und erklärt, die …sei „nicht nur eine …“, womit sie ebenfalls umschreibt, dass es sich um eine Kryptowährung handele. Schließlich ist die Bezeichnung von … als Kryptowährung auch nicht abwertend. Es existiert eine Vielzahl von Kryptowährungen. Eine Aussage darüber, dass diese sämtlich oder überwiegend unseriös seien, lässt sich nicht treffen. Auch vorliegend ist dies auch im Gesamtzusammenhang nicht der Fall. Der Verfügungskläger zu 2) wird zwar in Zusammenhang mit einem Anlegerskandal um eine andere Kryptowährung gebracht. Demgegenüber findet sich kein Hinweis darauf, dass es sich bei … selbst um ein unseriöses Projekt handeln würde. 2. Weiterhin haben die Verfügungskläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, dass … in einen mutmaßlichen Anlegerskandal um eine angeblich … Kryptowährung verwickelt sei. Diese von dem Verfügungsbeklagten zu 3) getätigte Aussage greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beider Verfügungskläger ein. Sie werden als Person und als Wirtschaftsunternehmen als unseriös agierende Teilnehmer des Anlagemarktes eingestuft. Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist jedoch unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht als rechtswidrig anzusehen. Die grundrechtlich geschützte Position der Verfügungskläger überwiegt diejenige der Verfügungsbeklagten nicht. Bei der von dem Verfügungsbeklagten zu 3) in seine Frage an … integrierten Äußerung handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, die von dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (BGH Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 7/07- Rn. 15; Urt. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08- Rn. 11; Urt. v. 16.12.2014 aaO - Rn. 9). Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (BGH Urt. v. 11.3.2008 aaO). Dabei ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH Urt. v. 27.5.2014 - VI ZR 153/13- Rn. 13; Urt. v. 16.12. 2014 aaO - Rn. 9). Nach diesen Grundsätzen stellt sich die angegriffene Aussage als Meinungsäußerung dar. Dabei wenden sich die Verfügungskläger offensichtlich nicht gegen den Gehalt der Aussage, wonach es einen mutmaßlichen Anlegerskandal um eine angeblich … Kryptowährung gebe. Tatsächlich identifizieren sie sogar selbst das Unternehmen „…“ als das Bezugsunternehmen, ohne dass der Verfügungsbeklagte zu 3) den Namen in seiner Email an … erwähnt hätte. Dessen ungeachtet ist es ausweislich der Anlagen AG 8 und 9 zutreffend, dass es einen solchen mutmaßlichen Skandal gibt. Die Verfügungskläger wehren sich jedoch gegen den Vorwurf, in diesen „verwickelt“ zu sein. Der Begriff des „Verwickeltseins“ ist nicht objektivierbar. Es gibt keine Definition dafür, ab welchem Grad der Beteiligung eine Verwicklung in einen bestimmten Vorgang vorliegt. Es gibt keine konkreten Vorgänge, die mit der Bezeichnung impliziert werden und die dem Beweis zugänglich sind. Erst dann, wenn eine Person keine Verbindung zu einem Vorgang aufweist, lässt sich vertreten, dass es falsch sei, von einer „Verwicklung“ zu sprechen. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Vielmehr gab es einen hinreichenden sachlichen Kontext, auf dessen Grundlage die als Meinungsäußerung anzusehende Bewertung als zulässig anzusehen ist. So trat der Verfügungskläger zu 2) auf … unter dem Logo von … mit dessen Vorstandsvorsitzenden auf und ließ sich als … bezeichnen. Ferner trat der Verfügungskläger zu 1) auf Vertriebs-Veranstaltungen von … auf. Bekleidete er aber nach dieser Darstellung eine Funktion in dem Unternehmen, trat unter dessen Logo und im Vertrieb auf, so ist die Bewertung, er sei in den Anlegerskandal des Unternehmens verwickelt eine auf der bestehenden Tatsachengrundlage zulässige Bewertung. Hinzu kommt, dass die Eingriffsintensität denkbar gering war, da eine Äußerung lediglich gegenüber einem sehr begrenzten Personenkreis, nämlich … und ihrem Management, erfolgte. Diese hatten darüber hinaus kein Interesse daran, die Äußerung weiterzutragen, da dies für ihr eigenes Image nachteilig hätte sein können. 3. Die Verfügungskläger haben schließlich keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) auf Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung „Was haben Sie oder Ihr Management unternommen, um sicherzustellen, dass Ihr Honorar aus legitimen Quellen bezahlt wurde?“ Bei der Frage, was … oder ihr Management unternommen hätten, um sicherzustellen, dass ihr Honorar aus legitimen Quellen bezahlt wurde, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Es wird vielmehr seitens des Verfügungsbeklagten die Meinung geäußert, dass die Bezahlung von … möglicherweise aus illegitimen Quellen stammen könnte. Diese Meinungsäußerung war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zulässig. Zunächst bestand für die geäußerte Meinung eine hinreichende Tatsachengrundlage. Nachdem der Verfügungsbeklagte zu 2) als Funktionsträger von … auftrat, war es legitim anzunehmen, dass er auch Gelder aus diesem Unternehmen erhalten hatte, die wiederum aus dem „mutmaßlichen Anlegerskandal“ generiert und an … für deren Bezahlung weitergegeben worden sein könnten. Darüber hinaus ist auch in diesem Fall die Beeinträchtigungsintensität aus den o.g. Gründen auf Seiten der Verfügungskläger denkbar gering. Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) seine Frage mit der darin enthaltenen Meinungsäußerung – ebenso wie im Übrigen auch bei der beanstandeten Äußerung zu 2. – im Rahmen seiner Recherchetätigkeit aufgestellt hat. Vor diesem Hintergrund spricht auch die grundrechtlich garantierte Pressefreiheit dagegen, einen Anspruch der Verfügungskläger anzunehmen. Es würde für die Presse eine unerträgliche Belästigung und Einschüchterung bedeuten, wenn sie immer dann schon, wenn sie über eine Person nur recherchiert, mit Unterlassungsansprüchen überzogen werden könnte, die bloß deren Befürchtungen über den Ausgang und das Endergebnis der Recherche entsprechen (Hanseatisches OLG, AfP 1992, 279). Die Ausführungen der Verfügungskläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2021 waren nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Richterliche Hinweise waren ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2021 nicht erteilt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch. Die Verfügungsklägerin zu 1) ist ein Unternehmen, das … und … für die Bedienung der … entwickelt und vertreibt. Der Verfügungskläger zu 2) ist der Vorstandsvorsitzende der Verfügungsklägerin zu 1). Die Verfügungsklägerin zu 1) entwickelte das Produkt …. Mit der …App können Nachrichten über die …vollständig verschlüsselt versendet und verwaltet werden. Zur Nutzung der … Dienste benötigt der Nutzer … Coins, die als eine Art digitaler Gutschein fungieren. Der Erwerb des Coin kann durch Tausch einer Kryptowährung erhalten werden. Der Wert regelt sich über Angebot und Nachfrage. Die Verfügungsklägerin zu 1) bezeichnet … in einer Pressemitteilung als“ einzigartiges elektronisches Geldsystem“ und „…“. Sie verweist am Ende der Pressemitteilung auf eine Internetseite, auf der der … als „…“ bezeichnet wird. Ferner wird … auf „…“ gehandelt, ausweislich der Homepage eine Handelsbörse für Kryptowährungen. Über den Kanal … wurden verschiedene Videos verbreitet, in denen sich der Verfügungskläger zu 2) u.a. neben dem geschäftsführenden Gesellschafter der … vorstellt oder vorstellen lässt. Eine Vorstellung unter dieser Bezeichnung fand u.a. auf einer Vertriebsveranstaltung von … im September 2019 statt. Die … ordnete im Jahr 2019 die Einstellung des von … betriebenen E-Geld-Geschäftes an. Darüber und über die Werthaltigkeit der von … angebotenen angeblich goldgedeckten Währung wurde in der Presse deutschlandweit berichtet. Gegen den Geschäftsführer der … ermitteln die Staatsanwaltschaften Koblenz und Köln wegen Betruges, wobei es um Aussagen zur unbeschränkten Austauschbarkeit der von … vertriebenen Kryptowährung in Gold, den Erwerb einer Goldmine auf … und eine Banklizenz im … geht. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist eine Verlagsgruppe, die u.a. das ……..verlegt. Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist Journalist und Finanzkorrespondent bei der Verfügungsbeklagten zu 1). Er wandte sich mit Email vom 09.12.2020 in dieser Funktion an die Vertragspartnerin der Verfügungskläger, …, und deren Management und bat um Beantwortung mehrerer Fragen. … ist derzeit als Werbegesicht von …. In der Email heißt es dabei u.a.: „Was wissen Sie über den … die Kryptowährung, die Sie bewerben?“ sowie „Ist Ihnen bekannt, dass … in einen mutmaßlichen Anlegerskandal um eine angeblich … Kryptowährung verwickelt ist und dass die mutmaßlich geprellten Anleger seitens der …nun zum Kauf des „…“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollen?“ und „Was haben Sie oder Ihr Management unternommen, um sicherzustellen, dass Ihr Honorar mit Geldern aus legitimen Quellen bezahlt wurde?“ Die Verfügungskläger mahnten die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 10.12.2020 ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine solche erfolgte seitens der Verfügungsbeklagten nicht. Die Verfügungskläger machen geltend, bei den in der Email vom 09.12.2020 formulierten Fragen handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die sich rufschädigend auswirkten. Es sei nachweislich falsch, dass …eine Kryptowährung sei. Bei dem Produkt handele es sich um eine …, eine … zur Verschlüsselung von Email- und Voice-Nachrichten, die über die … sicher versendet würden. Weiterhin seien die Verfügungskläger nicht in einen Anlegerskandal verwickelt. Sie stünden nicht im Zusammenhang mit einer goldgedeckten Kryptowährung, eine Verbindung zu dem Unternehmen „…“ gebe es nicht. Insbesondere sei der Verfügungskläger zu 2) nie …, Partner, Gesellschafter oder sonst Entscheidungsträger bei … gewesen. Es sei lediglich eine Lieferbeziehung mit der …für Hardware geplant gewesen, die aber gescheitert sei. Das Honorar für …stamme nicht aus illegitimen/kriminellen Quellen, sondern aus Erträgen, die mit dem Verkauf von Hardware-Produkten generiert würden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.12.2020 (Bl. 63 ff. d. A.) auf den Antrag der Verfügungskläger vom 16.12.2020 nach Rücknahme des Antrags gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) eine einstweilige Verfügung mit nachfolgendem Inhalt erlassen: Den Antragsgegnern zu 1) und zu 3) wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) an dem der …, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung -, in Bezug auf die Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. Was wissen Sie über den …, die Kryptowährung, die Sie bewerben? 2. Ist Ihnen bekannt, dass … in einen mutmaßlichen Anlegerskandal um eine angeblich … Kryptowährung verwickelt ist und dass die mutmaßlich geprellten Anleger seitens der … nun zum Kauf des „…“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollen? 3. Was haben Sie oder Ihr Management unternommen, um sicherzustellen, dass Ihr Honorar mit Geldern aus legitimen Quellen bezahlt wurde?“ so wie geschehen in einer E-Mail des Antragsgegners zu 3) vom 09.12.2020 gegenüber der Vertragspartnerin der Antragsteller, … und ihrem Management. Gegen die einstweilige Verfügung haben die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) mit Schriftsatz vom 26.01.2021 Widerspruch eingelegt. Hinsichtlich des unterstrichenen Teils der Äußerung Ist Ihnen bekannt, dass … in einen mutmaßlichen Anlegerskandal um eine angeblich … Kryptowährung verwickelt ist und dass die mutmaßlich geprellten Anleger seitens der …nun zum Kauf des „…“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollen? haben die Verfügungskläger gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 3) ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für erledigt erklärt. Der Verfügungsbeklagte zu 3) hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Im Übrigen beantragen die Verfügungskläger, den Widerspruch der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 26.01.2021, Az. 2-27 O 407/20, zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) beantragen, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten tragen vor, dass die verfahrensgegenständlichen Aussagen zutreffend seien. Dass der Verfügungskläger zu 2) in einen mutmaßlichen Anlegerskandal um eine angeblich … Kryptowährung verwickelt“ sei, sei angesichts der Fakten eine zulässige Bewertung und damit Meinungsäußerung. Mit der dritten angegriffenen Frage sei eine eigenständige Behauptung nicht verbunden. Die Pressefreiheit müsse es ermöglichen, dass investigative Recherchen auch (möglicherweise) in die falsche Richtung gingen, ohne dass Unterlassungsansprüche geltend gemacht würden. Angesichts des Recherchestadiums habe die Erstbegehungsgefahr gefehlt. Schließlich sei die aufgeworfene Frage angesichts der Tätigkeit des Verfügungsklägers zu 2) im Zusammenhang mit … legitim. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Einen Antrag der Verfügungskläger auf Erlass eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO gegen den Verfügungsbeklagten zu 3) hat die Kammer mit Beschluss vom 29.01.2021 zurückgewiesen.