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Urteil

2-27 O 34/19

LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1018.2.27O34.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die in den Hauptanträgen zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 BGB auf Freigabe des beim Amtsgericht … hinterlegten Betrages zu. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Rückgewähransprüche des Sicherungsgebers nicht wirksam an ihn abgetreten. Zwar kann sowohl ausweislich der Bestellungsurkunde vom 5.5.2001 als auch aufgrund der notariellen Urkunde vom 21.08.2014 davon ausgegangen werden, dass eine Einigung zwischen dem Kläger und dem verstorbenen Sicherungsgeber i.S.d. § 398 BGB vorlag. Allerdings hätte die Abtretung aufgrund der Regelung in der Bestellungsurkunde vom 16.6.1997 der Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten bedurft. Eine solche ist unstreitig weder im Zusammenhang mit der Bestellungsurkunde vom 05.05.2001 noch im Zuge der notariellen Vereinbarung vom 21.08.2014 seitens des Sicherungsgebers oder des Klägers bei der Beklagten eingeholt worden. Dieser Zustimmungsvorbehalt ist entgegen der Ansicht des Klägers auch wirksam. § 399, 2. Alt. BGB sieht ausdrücklich vor, dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden kann. § 399, 2. Alt. BGB gilt auch dann, wenn die Parteien die Wirksamkeit der Abtretung von einer Zustimmung abhängig machen und diese nicht erteilt wird (Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 399, Rn. 8). Eine derartige Vertragsklausel kann nur dann unwirksam sein, wenn kein schützenswertes Interesse des Verwenders am Abtretungsverbot besteht oder wenn berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit das Verbotsinteresse des Klauselverwenders überwiegen (BGB NJW 1989, 2750; BGH NJW 1990, 1601; BGH NJW-RR 1991,763 mit weiteren Nachweisen). Die den Parteien des Schuldverhältnisses eingeräumte Möglichkeit, durch Vereinbarung die Abtretbarkeit auszuschließen bzw. unter einen Vorbehalt zu stellen, erlaubt es dem Schuldner, zum Schutze seiner Interessen Vorkehrungen gegen einen beliebigen Gläubigerwechsel zu treffen, so dass die formularmäßige Vereinbarung eines Abtretungsverbots in der Regel nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB bzw. § 9 AGBGB ist ( Schimansky/Bunte/Lurowski/Ganter, Bankrecht Handbuch, Bd. II, 9. Auflage 2017, § 90 Rn. 336, m.w.N.). Dasselbe gilt auch für den in der Bestellungsurkunde vom 16.6.1997 enthaltenen Zustimmungsvorbehalt. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88 (NJW 1990, 1601) fest, dass der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank jedenfalls dann wirksam ist, wenn die Grundschuldsicherheit nicht von einem Grundstückseigentümer gegeben wurde. Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn die Grundschuldsicherheit wie hier vom Grundstückseigentümer gegeben wurde. Der BGH hat in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass ein solcher Zustimmungsvorbehalt das Interesse der Bank schütze, die Verwaltung der Sicherheiten zu vereinfachen und der bei freier Abtretbarkeit aus etwaigen Mehrfach-und Teilabtretungen folgenden Unübersichtlichkeit der Verhältnisse zu begegnen. Auch im vorliegenden Fall bestand ein besonderes Interesse der Beklagten an einer Vereinfachung der Vertragsabwicklung sowie an einem Schutz von doppelter Inanspruchnahme. Demgegenüber hat für den Sicherungsgeber, auch wenn er zugleich Grundstückseigentümer ist, der Rückgewähranspruch nur einen geringen Sicherungswert, da der Rückgewähranspruch als eigenständige Sicherheit praktisch nicht in Betracht kommt (so auch: Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl. Rn. 759). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Zustimmungsvorbehalt wie dem hiesigen der Grundschuldgläubiger die Zustimmung ohnehin nicht unbillig verweigern darf (BGH vom 25.11.1999 – VII ZR 22/99, NJW-RR 2000, 1220) und aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet ist, auf die Interessen des Sicherungsgebers Rücksicht zu nehmen, so dass der Grundschuldgläubiger regelmäßig zur Zustimmung verpflichtet ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung vom 21.08.2014 das Darlehen bereits beendet war. Denn entscheidend ist, dass die Beklagte weiterhin Grundschuldgläubigerin war und dementsprechend auch der Zustimmungsvorbehalt weiterhin galt, auch wenn sie zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre, da zumindest zum Zeitpunkt der Abtretung in 2014 berechtigte Belange der Beklagten an der Abtretbarkeit der Forderung nicht mehr überwogen haben. Hier ist aber eine Zustimmung zu keinem Zeitpunkt eingeholt worden, sodass der Beklagten auch kein unbillges Verweigern vorgeworfen werden kann. Vielmehr ging der Beklagten 2017 ein Pfändungsbeschluss zu, mit dem der Anspruch der unbekannten Erben des verstorbenen Sicherungsgebers gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Grundschuld durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung des Mehrerlöses gepfändet wurde. Da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nichts von den beiden Abtretungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und dem verstorbenen Sicherungsgeber wusste, gab sie richtigerweise eine Drittschuldnererklärung gegenüber der Gläubigerin des Pfändungsbeschlusses ab, mit der sie den gepfändeten Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheiten anerkannte. Folglich ging die Pfändung auch nicht ins Leere. Genau in solchen Fällen zeigt sich der Sinn und Zweck des vereinbarten Zustimmungsvorbehaltes. Zwar wäre die Beklagte – wenn die Rückgewähransprüche nicht mittlerweile wirksam von einem Dritten gepfändet worden wären – verpflichtet, nunmehr die Zustimmung zu den Abtretungen zu erteilen. Eine solche Zustimmung würde allerdings nicht ex tunc, sondern lediglich für die Zukunft wirken (BGH NJW 1990, 109). Aus den vorstehenden Gründen scheitern auch die Klageanträge gem. Ziff. 2. und 3. Für den Hilfsantrag zu Ziff. 1 ist bereits kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ersichtlich, so dass dieser bereits unzulässig ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2. ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freigabe eines beim Amtsgericht … von Amts wegen hinterlegten Betrages. Ursprünglich bestand ein Darlehensvertrag zwischen dem zwischenzeitlich verstorbenen … (Im Folgenden: Sicherungsgeber) und …, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Als Sicherheit für die Ansprüche der …. aus dem Darlehensvertrag diente eine Buchgrundschuld i.H.v. 300.000 DM. In der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld vom 16.6.1997 heißt es unter anderem: „(…) Die Abtretung der Rückgewähransprüche einschließlich der Ansprüche auf Zahlung eines Übererlöses bedarf der Zustimmung der Bank. (…)“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Bestellungsurkunde wird auf die Anl. B1 (Bl. 68 ff. der Akte) vollumfänglich Bezug genommen. Des Weiteren bestand ein Darlehensvertrag zwischen dem Sicherungsgeber und dem hiesigen Kläger. Als Sicherheit für diese Darlehensschuld hatte der Sicherungsgeber dem Kläger auf seinem Grundstück in der … eine Grundschuld im Grundbuch unter laufender Nr. 1 eingeräumt. Zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Grundschuld gingen das Recht der Beklagten und die Rechte der … der des Klägers im Range vor. In der zugehörigen Bestellungsurkunde vom 5.5.2001 heißt es unter anderem unter V. Ziff. 3.: „Der Eigentümer tritt hiermit an den Gläubiger seine Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung der gegenwärtigen und künftigen Grundschulden, die der vorstehend bestellten Grundschuld im Rang vorgehen oder gleichstehen, nebst allen Zinsen und Nebenleistungen ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen.“ Im Jahre 2005 einigte sich der Sicherungsgeber mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der … über eine vergleichsweise Abgeltung der im Jahr 1997 begründeten Darlehensschuld, wobei der Kläger den vereinbarten Vergleichsbetrag an die … sowie an die … zahlte. Mit dieser Zahlung war die Forderung der Beklagten und der … erledigt. Eine Löschungsbewilligung erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Sicherungsgeber damals nicht. Eine Rückgewähr der Grundschuld erfolgte nicht. Am 13.4.2017 ging der Beklagten ein Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 4.4.2017 zu (Anlage B2, Bl. 70 ff. d.A.). Gläubigerin des Pfändungsbeschlusses ist …, Schuldner sind die unbekannten Erben des verstorbenen Sicherungsgebers. Die Beklagte ist die Drittschuldnerin zu 2.. Mit dem Pfändungsbeschluss wurde (auch) der Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Grundschuld durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht hinsichtlich der Grundschulden, eingetragen auf dem Grundstück …, einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung des Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruches auf Zahlung des Mehrerlöses für den Fall, dass bei der Verwertung der Grundschuld, insbesondere Zwangsversteigerung, ein Betrag erlöst wird, der die durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche des Drittschuldners gegen den Schuldner übersteigt, gepfändet. Mit Schreiben vom 15.6.2017 gab die Beklagte eine Drittschuldnererklärung gegenüber der Gläubigerin ab, mit der sie den gepfändeten Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheiten anerkannte. Mit Schreiben des Klägers vom 7.11.2018 wies dieser die Beklagte auf eine notariell beurkundete Abtretungserklärung vom 21.8.2014 hin, wonach die streitgegenständlichen Rückgewähransprüche an ihn von dem Sicherungsgeber abgetreten worden sein sollen. Hinsichtlich des Inhalts der notariellen Urkunde wird vollumfänglich auf die Anlage K12 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Jahr 2018 betrieb die erstrangige Gläubigerin, die … die Zwangsversteigerung in das hier in Rede stehende Grundstück. Nach deren Abschluss wurde im Verteilungstermin die Höhe der den Grundpfandgläubigern zustehenden Beträge festgestellt. Die Ansprüche der … wurden befriedigt. Zu Gunsten der Beklagten wurde von Amts wegen ein Betrag i.H.v. € 224.073,66 beim Amtsgericht … hinterlegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Rückgewähransprüche des Sicherungsgebers gegenüber der Beklagten an ihn bereits 2001, spätestens 2014 wirksam abgetreten worden seien. Nachdem die … im Wege der Zwangsversteigerung befriedigt wurde, seien die Rückgewähransprüche aus dem Recht der Beklagten an ihn übergegangen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Amtsgericht …, Abteilung Zwangsversteigerung – in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu Az. …/17 die Freigabe des von Amts wegen hinterlegten Betrages von € 224.073,66 zu seinen Gunsten mitzuteilen; hilfsweise, ihm zu bestätigen, dass ihr keine Forderung aus der Grundschuld Abteilung III, laufende Nr. 4 auf dem Grundstück …, Grundbuch von … Blatt 3196 zustehe, 2. an ihn € 3.323,55 nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2018 zu zahlen; 3. an ihn Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2018 aus einem Betrag in Höhe von Euro 224.073,66 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist u.a. der Ansicht, es liege keine wirksame Abtretung der Rückgewähransprüche an den Kläger vor, so dass der Rückgewähranspruch gegen die Beklagte mit dem Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts … wirksam zu Gunsten der … gepfändet worden sei. Eine wirksame Abtretung hätte hier einer Zustimmung seitens der Beklagten bedurft. Eine solche Zustimmung sei jedoch nicht eingeholt worden. Der Kläger repliziert, dass der in der Bestellungsurkunde enthaltene Zustimmungsvorbehalt unwirksam sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.