Urteil
2-27 O 273/17
LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0426.2.27O273.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zwar ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. An das Vorliegen eines Beratungsvertrages werden keine allzu großen Anforderungen gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt ein Anlageberatungsvertrag regelmäßig dann vor, wenn der Anlageinteressent deutlich macht, dass er in Bezug auf eine bestimmte, für ihn wesentliche Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des anderen als Berater oder Vermittler in Anspruch nehmen will und dieser in Kenntnis dieser Umstände die Beratung beginnt; der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es dann nicht (vgl. z.B. BGH vom 11.1.2007 – III ZR 193/05; OLG Frankfurt am Main vom 10.2.2014 – 23 U2 116/12). Dies ist hier unzweifelhaft der Fall. Zwischen den Parteien bestand eine mehrjährige Geschäftsbeziehung mit dem Hintergrund, dass die Beklagte als Vermögensverwalter und auch Berater des Klägers tätig war. Die Parteien haben sich in regelmäßigen Abständen persönlich getroffen und dabei das bestehende Depot, Entwicklungen am Markt und auch neue Investments besprochen. Im Zuge eines solchen Gesprächs wurde auch das hier streitgegenständliche …. vorgestellt und mit dem Kläger erörtert. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass der Vorstand der Beklagten, …., regelmäßig alle Informationen vorbereitet und zusammenfassend vorgestellt habe. Dabei habe er sich voll und ganz auf …. verlassen und auf dessen Professionalität vertraut. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass auch …. deutlich war, dass der Kläger in Bezug auf die Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollte. Auch beruht die Empfehlung der Beklagten nach ihren eigenen Ausführungen auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Klägers, was ebenfalls für eine Anlageberatung spricht. Die Beratung des Klägers durch den Vorstand der Beklagten erfolgte jedoch anlegergerecht. Sie entsprach dem bisherigen Verhalten des Klägers, das erkennen lässt, dass der Kläger durchaus bereit war, Anlagerisiken in Kauf zu nehmen. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also anlegergerecht sein (BGH vom 25.11.1981- Iva ZR 286/80, NJW 1982, 1095). Wenn von der Klägerseite zunächst vorgetragen wurde, dass es dem Kläger maßgeblich auf die Sicherheit der Anlage zur Altersvorsorge ankam, so ist dieser Vortrag weder mit den tatsächlichen Gegebenheiten noch mit den Ausführungen des Klägers in seiner informatorischen Anhörung in Einklang zu bringen. Der Kläger war unstreitig ein vermögender Anleger, der zum Zeichnungszeitpunkt einschlägige Vorerfahrungen in verschiedenen Anlagewerte, auch dem streitgegenständlichen, vorweisen konnte. So gab der Kläger bei Zeichnung an, aktuell über € 1,2 Millionen in Aktien/Aktienfonds, Firmenanteilen und sonstigen Anlagewerten investiert zu haben. Zusätzlich war der Kläger zum Zeichnungszeitpunkt bereits an drei vergleichbaren geschlossenen Fonds beteiligt. Der Kläger selbst hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass er gegenüber der Beklagten in einem Gespräch im Jahr 2006 angegeben habe, dass max. 50 % in Aktien investiert werden sollten. Die Risiken sollten insoweit zwar überschaubar sein, prinzipiell sei aber die Vermögensmehrung sein konkretes Anlageziel gewesen. Ob mit … konkret über Altersvorsorge gesprochen worden sei, wisse er nicht mehr. Vor diesem Hintergrund lässt sich die streitgegenständliche Anlage sehr wohl mit den Anlagezielen des Klägers in Einklang bringen. Nicht nur, dass er bereits vor Zeichnung der streitgegenständlichen anlageähnliche Anlageprodukte gezeichnet hat, auch entsprach die Anlage der Risikobereitschaft des Klägers. Insoweit unerheblich ist, ob …. eine Investition in Höhe von max. 70% in Aktien in Erinnerung hat und der Kläger von 50%. Denn jedenfalls war der Kläger risikobereit. Dass diese Absicht zum Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage gerade nicht so gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Wenn in der Klageschrift vordringlich vorgetragen wird, der Kläger habe sicher und zum Zwecke der Altersvorsorge anlegen wollen, deckt sich dies eindeutig nicht mit den eigenen Ausführungen des Klägers in der informatorischen Anhörung. Im Gegenteil ging es ihm um eine Vermögensmehrung, bei der der Kläger auch bereit war Risiken einzugehen, wenn er vorträgt das durchaus 50 % in Aktien angelegt werden sollten. Die Beklagte trifft auch kein Vorwurf dahingehend, den Kläger über die gezeichnete Anlage fehlerhaft aufgeklärt zu haben. Dabei kann dahinstehen, ob … den Kläger mündlich über die Risiken des ….. aufgeklärt hat. Denn der Berater kann seine Aufklärungspflicht auch durch die rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospekts erfüllen (vgl. BGH vom 8.5.2013 – XI ZR 262/10, zitiert nach juris). Der Kläger behauptet hier, den Prospekt nie erhalten zu haben. Für diese Behauptung ist er darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit ist er beweisfällig geblieben. Behauptet der Kläger ein Prospekt nie erhalten zu haben, muss die Beklagte im Rahmen ihrer Gegendarstellung nur eine Prospektübergabe behaupten, die der Kläger sodann widerlegen muss (OLG München vom 15.2.2019 – 8 U 1117/18, ZIP 2019,773). Auf das konkrete Übergabedatum des Prospekts kommt es dann nicht an. Hier hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft vorgetragen, den Prospekt am 30.6.2008, also im Zuge des Beratungsgesprächs zur streitgegenständlichen Anlage übergeben zu haben. … hat in seiner informatorischen Anhörungen insoweit ausgeführt, dass er sich an die konkrete Übergabesituation zwar nicht erinnern könne, allerdings habe er dies immer so gemacht; dies habe seiner Arbeitsroutine entsprochen. In diesem Fall sei die Prospektübergabe in dem Zeichnungsschein auch dokumentiert worden. Zwar verbietet es sich nach neuester Rechtsprechung des BGH bei einem gemäß § 309 Nr. 2 HS 2 BGB mangels gesonderter Unterzeichnung unwirksamen Empfangsbekenntnis für den Prospekt – was hier der Fall sein dürfte, weil sich die Unterschrift unter dem Empfangsbekenntnis nicht nur auf den rein tatsächlichen Vorgang der körperlichen Übergabe und Entgegennahme einer Sache bezieht, sondern auch noch eine Erklärung zur Kenntnisnahme enthält –, der abgegebenen Erklärung eine wie auch immer geartete tatsächliche Wirkung zulasten des Klägers beizumessen (BGH vom 10.1.2019 – III. ZR 109/17, zit. nach juris). Aber auch ohne Berücksichtigung dieser Empfangs- und Kenntnisnahmebestätigung im Zeichnungsschein konnte der Kläger nicht widerlegen, dass der Emissionsprospekt am 30.06.2008 von …. übergeben wurde. Insoweit hat die Beklagte ausreichend vorgetragen, dass eine Übergabe am Tag des Beratungsgesprächs erfolgt ist, da dies der üblichen Arbeitsroutine entsprochen habe. Dass … sich nach über zehn Jahren nicht an die konkrete Übergabesituation erinnern kann, ist nicht verwunderlich. Der Kläger selbst hat in seiner informatorischen Anhörung lediglich ausgeführt, kein Prospekt erhalten zu haben. Er sei bei seiner Unterschrift unter der Empfangs- und Kenntnisnahmebestätigung davon ausgegangen, dass damit der Zwischenbericht und die Präsentation gemeint seien. Bei Würdigung der Angaben der Parteien, ist das Gericht nicht von einer Nichtübergabe des Prospekts überzeugt. Insbesondere überzeugen die Ausführungen des Klägers, wonach dieser davon ausging, mit seiner Unterschrift lediglich den Erhalt und die Kenntnis des Zwischenberichts und der Präsentation zu bestätigen nicht, da ausdrücklich von einzelnen Verträgen die Rede ist, die unzweifelhaft nicht in der Präsentation enthalten sind. Da der Kläger lediglich behauptet, den Prospekt nie erhalten zu haben, kommt es auf den konkreten Übergabezeitpunkt und der Frage nach der Rechtzeitigkeit zwar nicht an. Allerdings ist eine Prospektübergabe am 30.06.2008 und damit 3 Tage vor Zeichnung im konkreten Fall auch noch rechtzeitig, da hier keinerlei Zeichnungsdruck erkennbar ist. Der Kläger ist ohne Aufforderung durch die Beklagte zwei Tage nach dem Beratungsgespräch an die Beklagte herangetreten und hat seine Bereitschaft erklärt, sich an dem Fonds zu beteiligen. Hinsichtlich der gerügten Aufklärungsmängel, nämlich der bestehenden unternehmerischen Beteiligung, der Verlustrisiken, der Kommanditistenhaftung, der eingeschränkten Fungibilität der Anlage sowie der personellen Verflechtungen erfolgte die Aufklärung durch den dem Kläger vor der Zeichnung übergebenen Anlageprospekt, der auf diese Risiken auf den Seiten 10 ff. hinreichend deutlich hinweist. Dass es sich bei dem …. um eine unternehmerische Beteiligung handelte, wurde dem Kläger bereits im ersten Satz des bei dem Beratungsgespräch überreichten Informationsblatt (Anlage K3) unter der Überschrift „Das Fonds-Konzept“ mitgeteilt. Auf das von der Klägerseite gerügte Risiko eines möglichen Teil- und/oder Totalverlusts der Zeichnungssumme und auf das unternehmerische Risiko wird auf den Seiten 10 und 11 des Emissionsprospekts ausführlich und zutreffend hingewiesen. Auch auf die erhöhten Risiken aufgrund der Konstruktion des Fonds als so genannten unechten Blind Pool wird unter 3.2, Seite 11 im Emissionsprospekt ordnungsgemäß hingewiesen. Eine Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der streitgegenständlichen Anlage erfolgt unter 3.2, Seite 15 Emissionsprospekt. Das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und das Bestehen einer Nachhaftung nach § 160 HGB wird auf Seite 12 des Emissionsprospekts zutreffend erläutert. Die von der Klägerseite vorgetragenen Verflechtungen zwischen Treugeber und Emittent werden, wie von der Klägerseite selbst vorgetragen unter 8.9, Seite 66 ff. im Emissionsprospekt dargestellt. Sofern der Kläger einwendet, dass kein Hinweis auf die Verschärfung des Wiederauflebens der Haftung nach den §§ 30, 31 GmbHG analog erfolgt sei, hat er auch mit diesem Einwand keinen Erfolg. Die erfolgten Hinweise zum Wiederaufleben der Haftung nach §§ 171, 172 HGB (S. 12 des Emissionsprospekts) sind ausreichend. Eine darüber hinausgehende Erklärung der Haftungsregelungen in abstrakter Hinsicht ist nicht erforderlich (BGH v. 09.11.2009 – II ZR 16/09; LG Dortmund v. 04.09.2015 – 3 O 35/15, beides zit. nach Juris). Zudem ist eine theoretisch mögliche Haftung eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, nicht aufklärungsbedürftig.Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 6.5.2008 - 5 StR 34/08, NStZ 2009, S. 153) muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken nicht dargestellt werden (OLG Hamm v. 03.02.2015 – 34 U 149/14, zit. nach Juris). Sofern der Kläger weiter rügt, dass nicht hinsichtlich des Umfangs der sog. Weichkosten aufgeklärt wurde, hat er auch damit keinen Erfolg. Auf S. 68 ff. im Emissionsprospekt finden sich hinreichend deutliche Angaben zur Mittelverwendungsstruktur und dem Investitionsplan. Den Investitionsplan hat der Kläger zudem vor Zeichnung auch im Rahmen der Präsentation per E-Mail von der Beklagten erhalten (vgl. Folie Seite 15). Sofern der Kläger rügt, dass eine Aufklärung über von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen nicht erfolgt sei, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Ein freier Anlageberater hat nicht ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären (BGH vom 15.4.2010 – III ZR 196/09). Lässt sich ein Kläger durch einen freien Anlageberater beraten und zahlt er diesem selbst keinerlei Entgelt oder Provision, so liegt es für den Anleger auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovision erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solches sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, er würde diese Leistungen insgesamt kostenlos erbringen (BGH vom 3.3.2011 – III ZR 170/10). Bei der Beklagten handelt es sich um einen freien Anlageberater. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, die Beklagte bzw… auf den Erhalt von Provisionen angesprochen zu haben. Zwar hat die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Vermögensverwaltungsvertrages einen Anspruch auf eine Vermögensverwaltungsgebühr. Allerdings war Gegenstand des vorliegenden Vermögensverwaltungsvertrages lediglich die Verwaltung des …., wobei die Gebühr auf Grundlage der auf diesem Depot verwahrten Wertpapiere berechnet wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass geschlossenen Fondsanteile als nicht-indossable Namenspapiere mangels Vertretbarkeit nicht depotfähig sind und damit nie Teil des auf Grundlage des nach dem Vermögensverwaltungsvertrag verwalteten Vermögens waren und der Kläger hierfür auch nie eine Vermögensverwaltungsgebühr entrichtet hat. Für den Kläger lag es damit auf der Hand, dass die Beklagte für ihre Vermittlungstätigkeit entlohnt werden würde. Insoweit hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung auch ausgeführt, dass es für ihn in Ordnung sei, wenn die Beklagte für ihre Arbeit bezahlt werde. Sofern der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen rügt, so ist dem zwar insoweit zuzustimmen, dass eine Aufklärungspflicht auch für freie Anlageberater dann besteht, wenn Innenprovisionen eine Größenordnung von 15% (hier 16,67%) überschritten haben. Eine solche Aufklärung ist jedoch mittels Prospekts auf den Seiten 68 ff. und in der übermittelten Präsentation (Seite 15) ausreichend erfolgt. Mangels Vorliegens einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten waren auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche mit den Anträgen unter Ziff. II. bis VII. abzuweisen. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus Beraterhaftung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung des Klägers an der …. Bei dem … handelte es sich um einen geschlossen Fonds in der Form einer mbH & Co. KG. Gegenstand des Fonds war die Investition in eine größere Anzahl von Computer-und Konsolenspielen (Games) zur Zusammenstellung eines … und die anschließende Vermarktung dieser Games. Die Anleger konnten sich mittelbar über die Treuhänderin, die …. …, an der Fondsgesellschaft, der …, beteiligen. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 15.000 € zzgl. 5 % Agio. Die Erstemission des Fonds erfolgte im Jahr 2007. Initiatorin des Fonds war die …. Anbieterin des Fonds war die …. Der Kläger und die Beklagte standen seit dem Jahr 2006 in Geschäftsbeziehung. Der Beklagte war zum einen als Vermögensverwalter für den Kläger tätig. Gegenstand des Vermögensverwaltungsvertrags (Anlage B1, 63 ff. d. A.) war die Verwaltung des Depots Nr. … bei der …. Daneben vermittelte die Beklagte dem Kläger mehrerer nicht depotmäßig verwaltete Beteiligungen, wie beispielsweise die streitgegenständliche Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Diese Dienstleistungen flossen nicht in die Vergütung nach dem Vermögensverwaltungsvertrag ein. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt verfügte der Kläger über ein investiertes Kapital von mehr als 1,2 Millionen €. Etwa 3-4 Mal im Jahr trafen sich die Parteien, um das bestehende Portfolio zu besprechen, wobei auf Seiten der Beklagten ihr jetziger Vorstand, …, das Gespräch führte. Dabei erörterten die Parteien die Entwicklungen am Markt und mögliche neue Investments. In diesem Zusammenhang stellte die Beklagte dem Kläger am 30.06.2008 in einem persönlichen Gespräch das streitgegenständliche … vor. Zu dem Gespräch hatte … ein einseitiges Informationsblatt zur Hand (Anlage K3). Unter anderem heißt es auf dem Informationsblatt unter der Überschrift Sicherheitsfaktoren: „Fazit: Kurze Laufzeit, hoher Rendite und überschaubare Risiken“. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Informationsblattes wird vollumfänglich auf die Anlage K3 Bezug genommen. Im Rahmen des Gesprächs stellte … dem Kläger auch eine Präsentation vor, die etwa 20-25 Folien enthielt (Anlage K4). Auf den Inhalt der Präsentation wird vollumfänglich Bezug genommen. Diese Präsentation schickte er am 1.7.2008 per E-Mail an den Kläger, ebenso einen aktuellen Zwischenbericht (Anlage K5). Mit E-Mail vom 2.7.2008 erklärte der Kläger sich an dem … beteiligen zu wollen und bat die Beklagte um einen Vorschlag hinsichtlich der Höhe der Investitionen, die … mit 20.000-30.000 € veranschlagte. Den Zeichnungsschein sandte … dem Kläger vorausgefüllt zu. Als Datum trug … den 3.7.2008 ein. Der Kläger ergänzte lediglich die Anlagesumme in Höhe von 30.000 € und seine Unterschriften. Auf Seite 2 heißt es u.a.: „Ich bestätige hiermit, den vollständigen Emissionsprospekt vom 20.02.2007 einschließlich des Treuhand- und Beteiligungsvertrages, des Gesellschaftsvertrages der … sowie insbesondere die Verbraucherinformationen in Abschnitt 13 des Prospektes erhalten zu haben. Auch hatte ich ausreichend Gelegenheit, diese Unterlagen und die Risikohinweise und die wesentlichen Verträge, die im Emissionsprospekt wiedergegeben sind, zur Kenntnis zu nehmen.“ Diesen Zusatz unterschrieb der Kläger gesondert. Vor Zeichnung des streitgegenständlichen … hatte der Kläger, vermittelt über die Beklagte, drei andere Beteiligungen an geschlossenen Fonds gezeichnet. So zeichnete er am 19.06.2006 eine Beteiligung an der … in Höhe von € 25.000,00 zzgl. 5% Agio (Anlage B5, Bl. 77 f. d. A.), dessen Entwicklung positiv verlief. Am 24.11.2006 zeichnete der er eine Beteiligung an der … in Höhe von € 25.000,00 zzgl. 5% Agio (Anlage B7, Bl. 81 f d. A.). Am 23.4.2007 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an der ... i.H.v. 20.000 € zzgl. 5 % Agio (Anlage B9, Bl. 85 f. d. A.). Die Entwicklung des Fonds verlief positiv. Im Jahr 2014 wandte sich der Klägervertreter über seine hiesigen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte und begehrte mit Anwaltsschreiben vom 15.09.2014 und 23.10.2014 die Rückabwicklung des streitgegenständlichen … und der Beteiligung an der … Der Kläger behauptet, er sei wieder anleger- noch anlagegerecht beraten worden. Er selbst habe keine Erfahrungen und Kenntnisse über eine Beteiligung der streitgegenständlichen Art, die Konstruktion, die Funktionsweise und die mit dem Erwerb eines geschlossenen … einhergehenden Risiken und Nachteile und sei auch von der Beklagten darüber nicht aufgeklärt worden. … habe weder über die erheblichen Verlustrisiken bis hin zu der Möglichkeit eines Totalverlustes der geleisteten Einlage aufgeklärt, noch habe er auf die Haftungsrisiken hingewiesen, auch nicht auf die eingeschränkte Fungibilität der Anlage. Zudem rügt der Kläger eine fehlende Aufklärung über die Verflechtung zwischen Treuhänder und Emittent und über einen überhöhten Weichkostenanteil. Eine Aufklärung vorstehender Umstände sei auch nicht über den Emissionsprospekt erfolgt, da er dieses nie erhalten habe. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten betont, dass es ihm aufgrund des Anlageziels des langfristigen Vermögensaufbau zur Altersvorsorge wichtig sei, dass das Depot ausgewogen sei und nicht zu sehr in Aktien investiert werden solle, um Risiken möglichst zu minimieren. Dass die Beteiligung an der Anlage jedoch Ungeeignetheit zur Altersvorsorge sei, habe die Beklagte ihm allerdings nicht mitgeteilt. Schließlich habe die Beklagte auch nicht über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aufgeklärt. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 25.350,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 5.670,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtsähnlichkeit zu zahlen; III. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 860,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der …, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen; V. die Verurteilungen gem. Ziffer I-III erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit der … …., betreffend seiner Beteiligung an der ….mit einem Beteiligungsbetrag i.H.v. 30.000,00 € an die Beklagte. VI. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme seiner Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit der … betreffend seiner Beteiligung an der …. mit einem Beteiligungsbetrag i.H.v. 30.000,00 € in Verzug befindet; VII. die Kosten für die Übertragung seiner Beteiligung an der die … mit einem Beteiligungsbetrag i.H.v. 30.000,00 € trägt die Beklagte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe ihre Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Anlagevermittlungsvertrag vollständig und beanstandungsfrei erfüllt. Eine Aufklärungspflichtverletzung sei ihr nicht vorzuwerfen. Ihr gegenüber habe der Kläger angegeben, dass sein Anlageziel allein die Vermögensmehrung sei. Auch habe er angegeben, sich hauptsächlich an den Ertragserwartungen zu orientieren und dafür auch große Schwankungsrisiken in Kauf nehmen zu wollen. Die Beklagte habe den Kläger auch über die Risiken des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots aufgeklärt. Insoweit sei dem Kläger beim Beratungsgespräch am 30.06.2008 der Emissionsprospekt übergeben worden. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass eine etwaige von dem Kläger behauptete Unterlassung der Aufklärung über die von der Beklagten erhaltene Vermittlungsgebühr an fehlender Kausalität scheitere, da der Kläger in dem streitgegenständlicher Zeitraum eine Vielzahl weiterer Beteiligung an geschlossenen Fonds gezeichnet habe, wobei die Beklagte bei all diesen Beteiligungen eine Vermittlungsvergütung erhalten habe. Das Gericht hat den Kläger und den Vorstand der Beklagten, …., informatorisch angehört. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle vom 29.10.2018 und 18.3.2019 vollumfänglich Bezug genommen.