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Urteil

2-27 O 89/17

LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0727.2.27O89.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Ob auf einen der Hilfsanträge zurückzugreifen oder bereits der Hauptantrag als zulässig zu erachten ist, kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls im Hilfsantrag zulässig, in der Sache jedoch in jedem Fall unbegründet ist. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung noch auf Zahlung der geforderten Beträge, da sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht durch die Widerrufserklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Der Widerruf der Kläger ist nicht fristgerecht im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. erfolgt. Aufgrund einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durch die Beklagte ist die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts bereits im Jahre 2009 abgelaufen. Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerruf ihrer Willenserklärungen unterrichtet. Auf die Beantwortung der Frage, ob sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen kann, kommt es dabei nicht an, da die hier verwendete Widerrufsbelehrung bereits den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entspricht. Das Widerrufsrecht richtet sich nach den im Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung geltenden Vorschriften (vgl. LG Bonn, WM 2015, 378 ; Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB). Aufgrund des Zeitpunktes des Abschlusses des Darlehensvertrages bzw. der Erteilung der Widerrufsbelehrung kommt vorliegend § 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung zur Anwendung. Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung genügt den damals geltenden Vorschriften. Insbesondere war sie deutlich gestaltet im Sinn des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Die Widerrufsbelehrung belehrt in jeder Hinsicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Anders als die Kläger meinen, entspricht die Formulierung "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden" dem Deutlichkeitsgebot. Zunächst schadet es nicht, dass die Beklagte statt des richtigen Begriffs "Widerrufsbelehrung" den Begriff "Widerrufserklärung" verwendet hat (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt am Main - 19 U 9/16, S. 3). Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da das Wort "Widerrufserklärung" an dieser Stelle keinen Sinn ergäbe (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 46). Auch zeigt der Gebrauch des Demonstrativpronomens "dieser" dem Verbraucher, dass es sich um den ihm vorliegenden Text handelt (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 47). Zudem verwendet nicht nur die Überschrift den Begriff Widerrufsbelehrung, sondern auch am Ende der Textpassage findet sich der Passus Ende der Widerrufsbelehrung (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 47). Auch der in der Widerrufsbelehrung verwendete Begriff "Willenserklärung" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 42). Der Begriff Willenserklärung knüpft an den Wortlaut des § 355 BGB an; eine Erläuterung dieses Begriffes über die Widergabe des Gesetzeswortlautes hinaus schuldete die Beklagte nicht (OLG Frankfurt am Main - 19 U 160/15, Rn. 42). Des Weiteren entspricht die Belehrung auch hinsichtlich des Fristbeginns an sich den gesetzlichen Vorgaben und unterrichtet die Verbraucher auch insofern hinreichend deutlich. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte anders als in der gesetzlichen Vorgabe der §§ 492 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F, nicht darauf hingewiesen hat, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden, sondern nur darauf abstellt, ob eine Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde (OLG Frankfurt am Main - 17 U 99/16, S. 6). Ein Hinweis darauf, dass die Frist auch dann nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, ist entbehrlich, da die Parteien den Fristbeginn einvernehmlich allein daran geknüpft haben, dass dem Verbraucher die Vertragsurkunde bzw. eine entsprechende Abschrift zur Verfügung gestellt wird (OLG Frankfurt am Main - 17 U 99/16, S. 6). Durch diese Vereinbarung wird der Beginn der Widerrufsfrist zeitlich nach hinten verschoben, da die Frist nicht schon beginnen kann, wenn nur der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat, sondern zwingend das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde bzw. deren Abschrift voraussetzt (OLG Frankfurt am Main - 17 U 99/16, S. 7). Diese Verlängerung der Frist ist für den Verbraucher ausschließlich positiv und wird von der halbzwingenden Vorschrift des § 355 BGB, von der zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden darf, erlaubt (OLG Frankfurt am Main - 17 U 99/16, S. 7). Eine Undeutlichkeit der Belehrung folgt in diesem Zusammenhang auch nicht aus der Verwendung des Begriffs Vertragsurkunde. Denn auch dem rechtsunkundigen Durchschnittsverbraucher, auf den es maßgeblich ankommt, ist es hinreichend klar ersichtlich, dass mit der Übergabe des erst noch zu unterzeichnenden Vertragsformulars noch kein schriftlich abzuschließender Vertrag zustande gekommen sein kann, so dass auch kein Zweifel darüber besteht, dass damit das von beiden Seiten unterzeichnete Vertragsdokument gemeint sein könnte (OLG Frankfurt am Main - 17 U 99/16, S. 7). Die Widerrufsbelehrung entspricht auch im Hinblick auf ihre optische Gestaltung dem Deutlichkeitsgebot (vgl. OLG Frankfurt am Main - 17 U 99/16, S. 5). Die Belehrung muss sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich hervorheben (vgl. BGH - XI ZR 156/08, Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Belehrung durch eine schwarze Umrahmung optisch vom übrigen Vertragstext deutlich hervorgehoben ist sowie Absätze und fett gedruckte Überschriften aufweist (vgl. OLG Frankfurt am Main - 17 U 99/16, S. 5 f.). Auch die Platzierung der Belehrung am Ende des Vertragstextes erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass sie vom Verbraucher wahrgenommen wird (OLG Frankfurt am Main - 17 U 99/16, S. 5 f.). Auch wenn die Belehrung innerhalb des Vertragstextes nicht der einzig schwarz umrahmte Teil ist, wird sie ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (OLG Frankfurt am Main - 17 U 99/16, S. 6). Die drucktechnische Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung ist, auch unter Berücksichtigung der im Einzelnen verwendeten Schriftgröße, gut lesbar. Ein durchschnittlicher Verbraucher, der den Text des Darlehensvertrages mit der gebotenen Sorgfalt liest, nimmt die erforderlichen Informationen hinreichend wahr. Ausreichend deutlich ist ebenfalls die über der umrahmten Widerrufsbelehrung befindliche fett gedruckte Überschrift "Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer". Durch diese Überschrift wird den Verbrauchern deutlich gemacht, dass es sich bei dem nachfolgenden eingerahmten Text um die Belehrung über das Widerrufsrecht handelt. Soweit die Kläger zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010 (VIII ZR 82/10) verweisen, ist anzumerken, dass der Wortlaut der Überschrift dort ein anderer war als im hiesigen Fall und es zudem - anders als hier - um die Frage einer Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsbelehrung ging. Durch die über der Widerrufsbelehrung befindliche Überschrift hat die Beklagte auch ausreichend deutlich darüber informiert, dass das Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine zusteht und auch von jedem alleine ausgeübt werden kann. Letztlich wird die Widerrufsbelehrung auch nicht dadurch fehlerhaft, dass die Anschrift der Beklagten den Zusatz "..." trägt. Zum einen enthält die von der Beklagten angegebene Adresse sämtliche Elemente einer ladungsfähigen Anschrift. Die zusätzliche Angabe eines "..." stellt lediglich einen Adresszusatz dar, welcher die interne Zuordnung bei der Beklagten erleichtert, jedoch weder der postalischen Erreichbarkeit der Beklagten entgegensteht noch dazu führt, dass Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abgehalten würden. Zum anderen wäre selbst die Angabe einer reinen Postfachanschrift unschädlich. Denn während die Musterwiderrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift verlangt, fordert § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nur die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Die gesetzliche Vorgabe, an deren Maßstab die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung allein zu messen ist, fordert gerade nicht, dass die Anschrift ladungsfähig ist. Da der von den Klägern im Jahre 2016 erklärte Widerruf ins Leere ging, konnte auch die von ihnen erklärte Aufrechnung nicht durchgreifen. Die geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages. Am 07.08.2009 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. Gegenstand dieses Darlehensvertrages war die Gewährung von EUR 342.500,00 sowie von EUR 120.000,00; beide Beträge wurden jeweils auf einem eigenen Unterkonto geführt. Streitgegenständlich ist allein der Darlehensbetrag in Höhe von EUR 120.000,00 (Vertragsnummer ...). Beigefügt war dem Darlehensvertrag die folgende Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen wiederruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine zu. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkundezur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.Adressat des WiderrufsDer Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank; E-Mall-Anschrift: ... Telefax-Nummer: ... Widerrufsfolgen Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so Ist er verpflichtet, Insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss Ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen. Ende der der Widerrufsbelehrung Internes Zeichen: ... 06.08.2009 117:54:08:97 Blatt 5 von 6 Mit Schreiben vom 02.05.2016 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Kläger erklären die Aufrechnung mit einer ihnen angeblich zustehenden Forderung aus dem Darlehen in Höhe der geleisteten Zinsen, Tilgungen und des Nutzungsersatzes, errechnet mit EUR 81.945,09, gegenüber den von ihnen dargestellten Forderungen der Beklagten in gleicher Höhe, und zwar in der Reihenfolge der Forderung auf Wertersatz bis zum Zeitpunkt des Widerrufs, errechnet in Höhe von EUR 66.015,00, der Forderung auf Wertersatz aus dem zwischen Widerruf und mündlicher Verhandlung angefallenen Betrag, errechnet in Höhe von EUR 11.410,00, und schließlich der Forderung auf Zahlung der derzeitigen Restvaluta bis zum Erreichen des zur Aufrechnung gestellten Gesamtbetrages. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen noch im Jahre 2016 wirksam widerrufen konnten, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Der Fristbeginn sei für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich gemacht worden, woraus ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. folge. Des Weiteren beanstanden sie insbesondere, dass keine ladungsfähige Anschrift angegeben sei, der Widerrufsbelehrung eine entsprechende Überschrift fehle, die Belehrung sich nicht ausreichend vom übrigen Text hervorhebe und die Verwendung des Terminus "Willenserklärung" für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend klar verständlich sei. Die Kläger beantragen, Es wird festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ...über ursprünglich 120.000,00 durch Widerruf vom 02.05.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger aus diesem Rückgewährschuldverhältnis nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe € 78.974,94 zu leisten. Hilfsweise zu 1 für den Fall, dass der Klageantrag für unzulässig angesehen wird: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... ab dem Zugang der Widerrufserklärung vorn 02.05.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Weiterhin hilfsweise zu 1 für den Fall, dass auch der erste Hilfsantrag für unzulässig angesehen wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 4.520,09 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von € 83.495,03. Weiterhin hilfsweise zu 1 für den Fall, dass der zweite Hilfsantrag für unzulässig angesehen wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von E 81.945,09 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2017 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von € 160.920,03. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 2.217,45 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2016 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Kläger den Widerruf im Jahre 2016 nicht mehr wirksam erklären konnten, da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei.