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Urteil

5-27 KLs - 5210 Js 204601/14 (3/16)

LG Frankfurt 27. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0206.5.27KLS5210JS2046.00
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Tenor
Die Angeklagte wird unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2015 (Az. 992 Ds - 435 Js 10781/14) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelfreiheitsstrafen wegen Erschleichens von Betäubungsmittelverschreibungen in Tateinheit mit Betrug in 50 Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Angeklagte wird darüber hinaus wegen Erschleichens von Betäubungsmittelverschreibungen in Tateinheit mit Betrug in 11 Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 11 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Ziffern 1 und 9 BtMG, §§ 263 Abs. 1, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2015 (Az. 992 Ds - 435 Js 10781/14) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelfreiheitsstrafen wegen Erschleichens von Betäubungsmittelverschreibungen in Tateinheit mit Betrug in 50 Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Angeklagte wird darüber hinaus wegen Erschleichens von Betäubungsmittelverschreibungen in Tateinheit mit Betrug in 11 Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 11 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Ziffern 1 und 9 BtMG, §§ 263 Abs. 1, 52, 53 StGB (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. (Zur Person) Die zum Zeitpunkt der ersten verfahrensgegenständlichen Tat 25 Jahre alte Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX in ... geboren, wo sie zunächst als drittjüngstes Kind von insgesamt acht Geschwistern bei ihren Eltern aufgewachsen ist. Der Vater der Angeklagten führte seinerzeit eine Gerüstbaufirma, während ihre Mutter als Reinigungskraft sowie als Aushilfe im Betrieb des Vaters tätig war. Zwischenzeitlich sind beide Eltern der Angeklagten jedoch (früh-)verrentet. Die Kindheit der Angeklagten verlief zunächst relativ unauffällig. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde die Angeklagte regelgerecht eingeschult, wobei sie die erste Klasse wiederholen musste. Im weiteren Verlauf der Schulzeit traten jedoch keine weiteren größeren Schwierigkeiten auf, so dass die Angeklagte im Alter von 16 Jahren ihren Hauptschulabschluss erwarb. Anschließend absolvierte die Angeklagte eine Ausbildung zur Friseurin, die sie ebenfalls - nachdem sie einmal durch die theoretische Prüfung gefallen war - mit 19 Jahren erfolgreich beenden konnte. Während des nachfolgenden Jahres arbeitete die Angeklagte zunächst als Friseurin in ihrem Lehrbetrieb, bevor sie sodann bis zu ihrem 22. Lebensjahr als Kellnerin in der Gastronomie beschäftigt war, da ihr diese Tätigkeit mehr Freude bereitete als ihr erlernter Beruf. Im weiteren Verlauf ging die Angeklagte aufgrund ihrer Suchtproblematik - auf die nachfolgend eingegangen werden soll - keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt seitdem von staatlichen Transferleistungen. Die Angeklagte lebt aktuell in einem Hotelzimmer, wobei die diesbezügliche Miete ebenfalls im Rahmen der staatlichen Unterstützung bezahlt wird. In diesem Hotel hat die Angeklagte auch ihren derzeitigen Lebenspartner kennengerlernt, der im Jahr 2015 als syrischer Flüchtling nach Deutschland eingereist ist. Mit ihrem Lebenspartner, der momentan über eine einjährige Duldung verfügt und einer Tätigkeit als Schweißer nachgeht, ist die Angeklagte nach muslimischer Tradition verheiratet, wobei das Paar beabsichtigt, in absehbarer Zukunft auch standesamtlich zu heiraten und eine Familie zu gründen. Voraussetzung hierfür ist nach dem gemeinsamen Willen jedoch, dass die Angeklagte zunächst ihre Betäubungsmittelabhängigkeit endgültig überwindet. Insoweit ist hinsichtlich des Konsumverhaltens der Angeklagten Folgendes festzuhalten: Im Alter von 16 Jahren probierte die Angeklagte, nachdem ihr die Weisheitszähne entfernt worden waren, erstmalig das Schmerzmittel Tilidin, welches eigentlich der Mutter der Angeklagten aufgrund von orthopädischen Problemen verschrieben worden war. Die Angeklagte nahm gleichwohl über einen Zeitraum von rund drei Monaten das Tilidin, bei dem es sich um ein synthetisches Opiat handelt, in Tropfenform zu sich. Nachdem die Mutter der Angeklagten den erheblichen - nicht indizierten - Konsum des Schmerzmittels durch ihre Tochter bemerkt hatte, brachte sie die Angeklagte für fünf Tage zu einer stationären Entgiftung in ein Krankenhaus, was jedoch nicht den gewünschten nachhaltigen Effekt auf das Verhalten der Angeklagten hatte. Auch im weiteren Verlauf entwendete die Angeklagte nämlich heimlich Opiate (u.a. Tilidin und Tramal), die der Mutter verschrieben worden waren, so dass sie letztlich nahezu jeden zweiten Tag starke Schmerzmittel zu sich nahm. Im Alter von 21 Jahren begab sich die Angeklagte sodann erstmalig selbst zu einem Arzt, dem sie wahrheitswidrig "Fußschmerzen" vortäuschte, woraufhin sie ohne größere Probleme ein Rezept über 10 mg Morphin-Tabletten erhielt. Seit dieser Zeit stillte die Angeklagte ihren Bedarf an Schmerzmitteln nunmehr über ärztlich verschriebene Medikamente, die sie unter Vorspiegelung vermeintlicher Erkrankungen erlangte. Da die Angeklagte zugleich jedoch die Dosis der konsumierten Schmerzmittel steigerte, besuchte sie in der Folgezeit zahlreiche Ärzte in relativ kurzen Abständen, um das benötigte Morphin zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kam es auch zu den verfahrensgegenständlichen Taten. Mit 28 Jahren entschloss sich die Angeklagte allerdings dazu, den Konsum von Morphin einzustellen und begab sich in ein Substitutions-Programm, wo sie auch derzeit noch 140 mg Methadon erhält. Hierbei kam es Ende des Jahres 2016 allerdings zu einem Beikonsum von Lyrica und Benzodiazepinen, die die Angeklagte sich illegal verschaffte, obwohl sie zuvor jeglichen Kontakt in die Betäubungsmittelszene abgelehnt und in der Vergangenheit auch erfolgreich vermieden hatte. Vor diesem Hintergrund befand sich die Angeklagte vom 24. August 2017 bis zum 25. September 2017 zwecks Entgiftung in stationärer Behandlung im Markuskrankenhaus in Frankfurt am Main und ist seit dieser Zeit ohne jeglichen Beikonsum. Die Angeklagte hat in diesem Zusammenhang ferner berichtet, dass sie fest dazu entschlossen sei, eine Drogentherapie zu absolvieren. Anlass hierfür sei neben der Zukunftsplanung mit ihrem Lebensgefährten ein Vorfall, der sich Ende des Jahres 2017 ereignet habe. So sei die Angeklagte von einer Parkbank "gekippt" und habe von einem zufällig in der Nähe befindlichen Polizisten beatmet werden müssen. Die Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: So verurteilte das Amtsgericht Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau in Unterfranken - die Angeklagte mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2009, Az. 31 Cs - 103 Js 11027/09, wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 25,00 €. Das Amtsgericht Hanau, Az. 57 Cs - 5900 Js 9443/10, verhängte mit Strafbefehl vom 13. Juli 2010 eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 € gegen die Angeklagte wegen Diebstahls. Im weiteren Verlauf wurde die Angeklagte mit Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 18. März 2011, Az. 308 Cs - 125 Js 8199/10, wegen Betrugs zu einer weiteren Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Unter dem 19. Mai 2011 verhängte das Amtsgericht Hanau, Az. 57 Cs - 2220 Js 7232/11, eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € gegen die Angeklagte wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau in Unterfranken -, Az. 331 Cs - 125 Js 8821/11, verurteilte die Angeklagte mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2011 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 €. Mit Urteil vom 14. Februar 2013, Az. 331 Ds - 125 Js 5690/12, verhängte das Amtsgericht Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau in Unterfranken - eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 € gegen die Angeklagte wegen Betrugs. Am 29. Juli 2013 verurteilte das Amtsgericht Bad Homburg, Az. 8c- Cs - 359 Js 34288/13, die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in 9 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 15,00 €. Des Weiteren wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau in Unterfranken - , Az. 331 Ds - 125 Js 13333/12, wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da die Angeklagte die ihr seitens des Gerichts auferlegten Auflagen und Weisungen jedoch nicht ordnungsgemäß einhielt, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung in der Folgezeit jedoch widerrufen, so dass die Angeklagte sich zeitweise in dieser Sache in Strafhaft befunden hat. Unter dem 24. März 2015 wurde der Strafrest jedoch mit Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg - Strafvollstreckungskammer - vom 03. Februar 2015 erneut zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit noch bis zum 24. März 2018 läuft. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 992 Ds - 435 Js 10781/14, die Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Betrug in 3 Fällen sowie wegen Diebstahls unter dem 19. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 26. März 2018 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 27. März 2015 rechtskräftig. Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde: "Die Angeklagte ist nicht im Besitz einer zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis. Am 11. Juli 2013 gegen 17:35 Uhr befuhr die Angeklagte mit dem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX die Autobahn A 661 in Höhe Offenbacher Kreuz in Fahrtrichtung Egelsbach. Am 25. Oktober 2013 entwendete die Angeklagte in Oberursel im XXX, XXX, gegen 17:00 Uhr diverse Lebensmittel zum Gesamtverkaufspreis in Höhe von 7,80 €, indem sie diese aus der Auslage nahm und in ein vor ihr mitgeführtes Behältnis steckte. Anschließend passierte sie den Kassenbereich, ohne zu bezahlen. Am 07. November 2013 gegen 13:11 Uhr befuhr die Angeklagte mit dem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX das Gelände der XXX-Tankstelle (Station 1144) auf der nördlichen Seite der XXX Straße in Frankfurt am Main. Dort betankte sie den PKW mit 13.46 Litern Superkraftstoff zum Preis von 19,91 € und gab gegenüber dem Zeugen Bleick wahrheitswidrig an, die offene Tankschuld binnen 48 Stunden zu bezahlen, was die Angeklagte absichtsgemäß nicht tat. Am 20. November 2013 gegen 13:09 Uhr befuhr die Angeklagte mit dem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX die Autobahn A 3 aus Richtung Würzburg kommend. Am 21. April 2014 befuhr die Angeklagte gegen 12:15 Uhr mit dem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX das Gelände der XXX-Tankstelle in der XXX Straße X in Frankfurt am Main. Dort betankte sie den PKW mit 13,90 Litern Superkraftstoff zum Preis von 21,11 €. An der Kasse hinterließ sie einen selbstgeschriebenen Zettel mit ihren Personalien und einer nicht korrekten Telefonnummer. Zur Zahlung der Rechnung war sie weder willens noch in der Lage. Am 21. Mai 2014 befuhr die Angeklagte gegen 15:43 Uhr mit dem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX das Gelände der XXX-Tankstelle in der XXX Straße 90 in Frankfurt am Main. Dort betankte sie den PKW mit 10,43 Litern Superkraftstoff zum Preis von 15,43 €. An der Kasse funktionierte die EC-Karte der Angeklagten nicht und sie gab gegenüber dem Kassierer an, den offenen Betrag in den nächsten Tagen begleichen zu wollen. Zur Zahlung der Rechnung war sie weder willens noch in der Lage." II. (Zum Tatgeschehen) Die Angeklagte, die über keine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 3 BtMG verfügt, wies aufgrund ihrer bestehenden Suchterkrankung in den Jahren 2013 bis 2015 einen erheblichen Bedarf an Schmerzmitteln auf, den sie nach folgendem Schema befriedigte. So begab sich die Angeklagte im Tatzeitraum zu zahlreichen unterschiedlichen Ärzten im erweiterten Rhein-Main-Gebiet, gegenüber denen sie wahrheitswidrig angab, dass sich ihr regulärer Hausarzt aktuell im Urlaub befinden würde. Aufgrund eines vermeintlichen Verkehrsunfalles von einigen Jahren, bei dem sich die Angeklagte u.a. die Lendenwirbelsäule gebrochen habe, leide sie unter erheblichen Schmerzen, die seitens ihres Hausarztes insbesondere mit morphinhaltigen Medikamenten behandelt würden. Vor diesem Hintergrund bat die Angeklagte den jeweiligen Arzt sodann um Verschreibung von morphinhaltigen Schmerzmitteln. Tatsächlich lagen jedoch weder der vermeintliche Vertretungsfalls des regulären Hausarztes noch eine medizinische Indikation aufgrund eines früheren Verkehrsunfalls vor, da es der Angeklagten einzig und allein darum ging, ihren Eigenkonsum an Schmerzmitteln abzudecken. Die Ärzte, denen die Angaben der Angeklagten aus medizinischer Sicht durchaus nachvollziehbar erschienen, und die bei der Angeklagten auf den ersten Blick nicht den Eindruck hatten, als ob bei ihr eine Betäubungsmittelabhängigkeit bestehen würde, rezeptierten daraufhin die gewünschten Präparate. Diese Rezepte löste die Angeklagte im weiteren Verlauf in unterschiedlichen Apotheken im Rhein-Main-Gebiet ein und konsumierte anschließend die erworbenen Betäubungsmittel. Hierbei ging es der Angeklagten auch darum, sich - ohne eigene finanzielle Aufwendungen - die Medikamente auf Kosten der DAK, bei der die Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums gesetzlich krankenversichert war, zu beschaffen. Dass sie tatsächlich keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung der DAK hatte, die für sämtliche der verschriebenen Schmerzmittel aufkommen musste, war ihr bewusst und nahm sie billigend in Kauf. Im Einzelnen kam es zu folgenden 61 Taten: Tag der Verordnung Name und Anschrift des verordnenden Arztes Tag der Abgabe der Verordnung Name und Anschrift der Apotheke Präparat Menge Schaden (netto) 1. 21.08.2013 Dr. XXX, 61348 Bad Homburg v.d.H. 21.08.2013 Apotheke XXX, 61476 Kronberg M-beta 30 50 Stück 40,45 € 2. 02.09.2013 Dr. XXX 61352 Bad Homburg v.d.H. 02.09.2013 XXX Apotheke, 61440 Oberursel M-beta 30 20 Stück 16,63 € 3. 12.09.2013 Dr. XXX 61352 Bad Homburg v.d.H. 12.09.2013 XXX Apotheke, 61348 Bad Homburg v.d.H. Morphin AL 30 retard 20 Stück 17,67 € 4. 24.09.2013 Dr. XXX 61348 Bad Homburg v.d.H. 24.09.2013 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,63 € 5. 07.11.2013 XXX, 61476 Kronberg im Taunus 07.11.2013 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,63 € 6. 21.11.2013 Dr. XXX, 60437 Frankfurt am Main 21.11.2013 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,63 €€ 7. 30.12.2013 Dr. XXX, 60596 Frankfurt am Main 30.12.2013 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,63 € 8. 14.02.2014 Dr. XXX, 60320 Frankfurt am Main 14.02.2014 XXX Apotheke, 61449 ...bach Morphin AL 30 retard 100 Stück 71,49 € 9. 27.02.2014 XXX, 60389 Frankfurt am Main 28.02.2014 XXX Apotheke, , 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 10. 03.03.2014 Dr. XXX, 60320 Frankfurt am Main 03.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 11. 04.03.2014 Dr. XXX 60433 Frankfurt am Main 04.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 12. 17.03.2014 Dr. XXX, 60439 Frankfurt am Main 17.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 13. 19.03.2014 Dr. XXX, 60439 Frankfurt am Main 19.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 14. 20.03.2014 Dr. XXX, 60439 Frankfurt am Main 20.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 15. 21.03.2014 XXX, 60439 Frankfurt am Main 21.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 16. 22.03.2014 Dr. XXX, 60439 Frankfurt am Main 22.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 17. 24.03.2014 Dr. XXX 60488 Frankfurt am Main 24.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 18. 27.03.2014 Dr. XXX, 60385 Frankfurt am Main 27.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 19. 28.03.2014 XXX 60385 Frankfurt am Main 28.03.2014 Apotheke XXX, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 20. 31.03.2014 XXX 60316 Frankfurt am Main 31.03.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 €€ 21. 01.04.2014 XXX 65929 Frankfurt am Main 01.04.2014 XXXApotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 22. 11.04.2014 XXX 60389 Frankfurt am Main 12.04.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 20 Stück 21,68 € 23. 28.05.2014 XXX 60487 Frankfurt am Main 28.05.2014 XXX Apotheke, 60487 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 24. 04.07.2014 Dr. XXX 65929 Frankfurt am Main 04.07.2014 XXX Apotheke, 60313 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,68 € 25. 11.07.2014 Dr. XXX 65929 Frankfurt am Main 11.07.2014 XXX Apotheke, 60487 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 26. 15.07.2014 Dr. XXX, 60431 Frankfurt am Main 15.07.2014 XXX Apotheke, 60431 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 27. 17.07.2014 XXX, 60316 Frankfurt am Main 17.07.2014 XXX Apotheke, 60313 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,68 € 28. 18.07.2014 Dr. XXX 60311 Frankfurt am Main 19.07.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 29. 29.07.2014 XXX 65929 Frankfurt am Main 29.07.2014 XXX Apotheke, 60313 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,68 € 30. 31.07.2014 Dr. XXX 60316 Frankfurt am Main 31.07.2014 XXX Apotheke, 60313 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 31. 07.08.2014 Dipl.-Med. XXX 60318 Frankfurt am Main 07.08.2014 XXX Apotheke, 63739 Aschaffenburg Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 32. 08.08.2014 Dr. XXX 60596 Frankfurt am Main 08.08.2014 XXX Apotheke, 60385 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,68 € 33. 12.08.2014 Dr. XXX 60385 Frankfurt am Main 12.08.2014 XXX Apotheke, 60385 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 34. 15.08.2014 Dr. XXX 60596 Frankfurt am Main 16.08.2014 XXX Apotheke, 61440 Oberursel Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 35. 19.08.2014 XXX, 60322 Frankfurt am Main 19.08.2014 Apotheke XXX 60323 Frankfurt am Main Morphin Aristo 30 mg Retardtabletten 50 Stück 35,40 € 36. 21.08.2014 Dr. XXX 60313 Frankfurt am Main 21.08.2014 XXX Apotheke, 60385 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 40,48 € 37. 26.08.2014 Dr. XXX 60487 Frankfurt am Main 26.08.2014 XXX Apotheke, 60313 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 38. 28.08.2014 Dr. XXX 65931 Frankfurt am Main 28.08.2014 XXX Apotheke, 65931 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 39. 29.08.2014 Dr. XXX 60437 Frankfurt am Main 29.08.2014 XXX Apotheke, 60439 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 40. 01.09.2014 Dr. XXX 60437 Frankfurt am Main 01.09.2014 XXX Apotheke, 63739 Aschaffenburg Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 41. 02.09.2014 Dr. XXX, 60599 Frankfurt am Main 02.09.2014 XXX Apotheke, 63739 Aschaffenburg Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,68 € 42. 05.09.2014 Dr. XXX, 60598 Frankfurt am Main 05.09.2014 XXX Apotheke, 60487 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 43. 18.09.2014 XXX 60326 Frankfurt am Main 18.09.2014 XXX Apotheke, 60313 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 44. 03.11.2014 Dr: XXX 65931 Frankfurt am Main 03.11.2014 XXX Apotheke, 60313 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 45. 07.11.2014 Dr. XXX 60322 Frankfurt am Main 07.11.2014 XXX Apotheke, 63739 Aschaffenburg Morphin Aristo 30 mg Retardtabletten 50 Stück 35,48 € 46. 07.11.2014 XXX, 60594 Frankfurt am Main 07.11.2014 Apotheke XXX 63739 Aschaffenburg Morphin AL 30 retard 50 Stück 40,40 € 47. 10.11.2014 Dr. XXX, 63739 Aschaffenburg 10.11.2014 XXX Apotheke, 63739 Aschaffenburg Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,22 € 0,26 € 48. 04.12.2014 Dr. XXX, 63741 Aschaffenburg 04.12.2014 XXX Apotheke, 63739 Aschaffenburg Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 49. 08.12.2014 XXX, 63739 Aschaffenburg 09.12.2014 XXX Apotheke, 63739 Aschaffenburg Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,68 € 50. 11.12.2014 Dr. XXX 63065 Offenbach am Main 11.12.2014 XXX Apotheke, 63065 Offenbach am Main Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,48 € 51. 02.06.2015 Dr. XXX, 63741 Aschaffenburg 02.06.2015 XXX Apotheke, 60313 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 100 Stück 64,29 € 52. 11.06.2015 Dr. XXX, 64285 Darmstadt 11.06.2015 XXX Apotheke, 64283 Darmstadt Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,67 € 53. 18.06.2015 Dr. XXX, 63741 Aschaffenburg 18.06.2015 XXX Apotheke, 60313 Frankfurt am Main Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,85 € 54. 19.06.2015 Dr. XXX, 63741 Aschaffenburg 19.06.2015 XXX Apotheke, 63741 Aschaffenburg Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,67 € 55. 29.06.2015 XXX, 64347 Griesheim 29.06.2015 XXX Apotheke, 64285 Darmstadt Morphin AL 30 retard 20 Stück 16,85 € 56. 16.07.2015 Dr. XXX 64285 Darmstadt 16.07.2015 XXX Apotheke, 64283 Darmstadt Morphin AL 30 retard 100 Stück 64,29 € 57. 23.07.2015 XXX, 64285 Darmstadt 23.07.2015 XXX Apotheke, 64295 Darmstadt Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,67 € 58. 24.07.2015 Dr. XXX 64295 Darmstadt 24.07.2015 XXX Apotheke, 64283 Darmstadt Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,67 € 59. 27.07.2015 Dr. XXX 64285 Darmstadt 27.07.2015 XXX Apotheke, 64347 Griesheim Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,67 € 60. 31.07.2015 Dr. XXX, 64283 Darmstadt 31.07.2015 XXX Apotheke, 64283 Darmstadt Morphin AL 30 retard 50 Stück 40,67 € 61. 31.07.2015 Dr. XXX 64285 Darmstadt 31.07.2015 Apotheke XXX 64293 Darmstadt Morphin AL 30 retard 50 Stück 35,67 € 1.823,73 € III. (Beweiswürdigung) 1. Die getroffenen Feststellungen zu dem Lebenslauf der Angeklagten und ihren persönlichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit glaubhaften Angaben, die sie im Rahmen der Exploration gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen ... detailliert berichtet hat. Die dortigen Angaben hat die Angeklagte in der hiesigen Hauptverhandlung als zutreffend anerkannt. Ferner stand sie für Rückfragen seitens der Prozessbeteiligten zur Verfügung. Darüber hinaus basieren die Feststellungen hinsichtlich der Vorstrafen der Angeklagten auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 02. Februar 2018 sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen. Die Angeklagte hat die den Eintragungen zu Grunde liegenden Entscheidungen dabei ausdrücklich als zutreffend anerkannt und insoweit angegeben, sie könne sich teilweise auch nicht erklären, weshalb sie die Diebstahls- und Betrugstaten seinerzeit begangen habe, da sie in der Regel über die jeweils zum ordnungsgemäßen Erwerb der Gegenstände erforderlichen Finanzmittel verfügt habe. 2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der glaubhaften und umfassenden Einlassung der Angeklagten, der insoweit vollumfänglich gefolgt werden konnte. Die Angeklagte hat gegenüber der Kammer nachvollziehbar und widerspruchsfrei das gesamte Vorgeschehen der Tat sowie deren Hintergründe dargelegt und auch auf Rückfragen der Prozessbeteiligten umfassend geantwortet. IV. (Rechtliche Würdigung) Die Angeklagte hat sich entsprechend den getroffenen Feststellungen wegen Erschleichens von Betäubungsmittelverschreibungen in Tateinheit mit Betrug in 61 Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 61 Fällen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Ziffern 1 und 9 BtMG, §§ 263 Abs. 1, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Soweit die Angeklagte aufgrund der von ihr getätigten unrichtigen Angaben jeweils die Verschreibung eines Betäubungsmittels erlangt hat, ist die Tat - neben der Erfüllung des Tatbestands des § 29 Abs. 1 S. 1 Ziffer 9 BtMG - tateinheitlich auch als vollendeter Betrug zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse zu würdigen. Bereits mit Ausstellen der Heilmittelverordnung begründet ein Vertragsarzt nämlich eine "Verpflichtung" für das Vermögen der Krankenkasse, da er befugt ist, durch eine solche Verordnung den Anspruch des Patienten gegen seine Krankenkasse auf die Gewährung von Sachmitteln zu konkretisieren ( BGH , Beschluss vom 16. August 2016, Az. 4 StR 163/16). Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt, der vom Patienten über die medizinische Notwendigkeit der Verschreibung eines Medikaments getäuscht wird, verfügt daher bereits mit der irrtumsbedingten Ausstellung eines Kassenrezepts über das Vermögen der Krankenkasse ( OLG Stuttgart , Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. 1 Ss 559/12; Weber , BtMG, 5. Auflage, § 29 Rz. 1717). Durch diese Vermögensverfügung tritt bei Ausstellung des Rezeptes zwar noch kein endgültiger Vermögensverlust, jedenfalls aber eine schadensgleiche Gefährdung des Vermögens der verpflichteten Krankenkasse ein ( OLG Stuttgart , Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. 1 Ss 559/12). Indem die Angeklagte die Rezepte im weiteren Verlauf sodann in den jeweiligen Apotheken eingelöst hat, hat sie des Weiteren den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verwirklicht, der aufgrund des Auseinanderfallens der Ausführungshandlungen mit dem Erschleichen der Betäubungsmittelverschreibungen in Tatmehrheit steht ( Körner/ Patzak/ Volkmer , BtMG, 8. Auflage, § 29, Teil 20 Rz. 13; Weber , BtMG, 5. Auflage, § 29 Rz. 1716). Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Ziffer 2 BtMG, der den "einfachen" Erwerb des Morphins verdrängt hätte, konnte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme an dieser Stelle nicht mit der für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit festgestellt werden. V. (Strafzumessung) Bei der Strafzumessung war zunächst von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe auszugehen, da sowohl die Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG als auch § 263 Abs. 1 StGB für den tateinheitlich verwirklichten Betrug eine identische Strafandrohung vorsehen. Objektive Anhaltspunkte, die an dieser Stelle für das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG bzw. des § 263 Abs. 3 StGB sprechen würden, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Dieser Strafrahmen war auch nicht im Hinblick auf §§ 20, 21 StGB herabzusetzen, da bei der Angeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag. Ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. ..., denen die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung gefolgt ist, waren bei der Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom durch Opioide (ICD 10: F11.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa (ICD 10: F13.2) zu diagnostizieren. Insbesondere liegen bei der Angeklagten sämtliche der insgesamt sechs Kriterien für die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung (starker Konsumwunsch bzw. Konsumzwang, verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des Konsums, körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, Nachweis einer Toleranz, fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zu Gunsten des Konsums sowie anhaltender Konsum trotz Nachweises schädlicher Folgen) vor, wobei nach der internationalen Klassifikation bereits bei Vorhandensein von drei dieser sechs Leitlinien eine derartige Diagnose gestellt werden kann. Diese Abhängigkeitserkrankung vermag hierbei - unter gewissen Voraussetzungen - grundsätzlich dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß § 20 StGB zugeordnet werden. Gleichwohl war bei der Angeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... - nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen. So war die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten zur Überzeugung der Kammer jeweils gegeben, da sie sich der Tragweite und Auswirkungen ihrer Handlungen bei Begehung der einzelnen Taten stets bewusst war. Die Angeklagte hat vorliegend die jeweiligen Ärzte durch wahrheitswidrige Angaben über eine angebliche medizinische Indikation für die Verschreibung von Betäubungsmitteln getäuscht, um hierdurch ihren eigenen Konsum zu ermöglichen. Hierbei war sich die Angeklagte des Umstands bewusst, dass sie ihr Ziel - die Verschreibung von Betäubungsmitteln - auf andere Weise nicht würde erreichen können, als durch eine wahrheitswidrige, aber zugleich plausible Vorspiegelung falscher Tatsachen, da die Ärzte andernfalls gegen gültige Rechtsnormen verstoßen und folglich keine diesbezüglichen Rezepte ausstellen würden. Auch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung vollumfänglich erhalten. So war bei der Angeklagten vor dem Hintergrund des langjährigen Konsums von Betäubungsmitteln zunächst von einer gewissen Gewöhnung auszugehen, so dass eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht bereits vor dem Hintergrund einer etwaigen vorangegangenen Aufnahme von Betäubungsmitteln bedingt ist. Darüber hinaus war die Angeklagte stets in der Lage, ihren Konsum dergestalt zu dosieren, dass ihre bestehende Abhängigkeitserkrankung keinem der die Rezepte ausstellenden Ärzte aufgefallen wäre. Ganz im Gegenteil erweckte die Angeklagte einen äußerst seriösen Eindruck und war in der Lage, medizinisch nachvollziehbare Sachverhalte für die Verschreibung der Betäubungsmittel vorzubringen. Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer auch eine akute Intoxikation der Angeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung, die grundsätzlich dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen gewesen wäre, jedenfalls in dem Maße auszuschließen, wie sie für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit erforderlich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund war vorliegend der Regelstrafrahmen zu Grunde zu legen. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zunächst das umfassende und uneingeschränkte Geständnis berücksichtigt, welches die Angeklagte bereits zu Beginn des Verfahrens abgelegt hat. Hierbei kam der geständigen Einlassung der Angeklagten angesichts der bestehenden erheblichen Schwierigkeiten, mit denen eine Beweisaufnahme - und mithin auch eine Feststellung des Sachverhalts - in dem hiesigen Verfahren verbunden gewesen wäre, eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Darüber hinaus hat die Angeklagte die vorliegenden Taten, die überdies bereits einige Jahre zurückliegen, aufgrund ihrer Abhängigkeitserkrankung begangen, da sie sich die Betäubungsmittel nicht in einschlägigen Kreisen besorgen wollte. Auch ist die Angeklagte bislang nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hingegen hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten gewürdigt, dass sie bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist und die hiesigen Taten unter laufender Bewährung begangen hat, was in erheblichem Umfang strafschärfend zu berücksichtigen war. Auch die Tatsache, dass die Angeklagte sich zwischenzeitlich in Strafhaft befunden hat und gleichwohl zeitnah nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug weitere Straftaten begangen hat, war an dieser Stelle zu ihren Lasten einzustellen, auch wenn insoweit einschränkend anzumerken war, dass eine wirksame Behandlung ihrer Abhängigkeitserkrankung in diesem Zeitraum nicht stattgefunden hat. Zuletzt war auch der eingetretene Gesamtschaden mit insgesamt rund 1.800,00 € strafschärfend zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet die Kammer daher für jede der festgestellten 61 Taten eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Monaten als Einsatzstrafe für tat- und schuldangemessen. Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass eine kurzzeitige Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten gemäß § 47 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur dann verhängt werden kann, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch zur Überzeugung des Gerichts erfüllt, da sich die Verurteilte weder durch Strafaussetzungen zur Bewährung noch durch die Verbüßung von Strafhaft nachhaltig in ihrem Verhalten hat leiten lassen. Aus den erkannten Freiheitsstrafen war sodann gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei war zu berücksichtigen, dass das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2015 (Az. 992 Ds - 435 Js 10781/14) insoweit eine Zäsurwirkung entfaltet, als eine Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich der vor dem 19. März 2015 begangenen Taten und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt begangenen Taten zu bestimmen war. Hierbei hat die Kammer erneut alle bereits aufgeführten, für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsumstände gegeneinander abgewogen, und ferner auch die Strafzumessungserwägungen aus der einbezogenen Entscheidung berücksichtigt. Im Ergebnis war daher zunächst unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2015 (Az. 992 Ds - 435 Js 10781/14) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 4 Monaten (in 3 Fällen), 3 Monaten (in 2 Fällen) und 2 Monaten (in einem Fall) durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelfreiheitsstrafe von 4 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe mit den in dem hiesigen Verfahren in den Fällen 1 bis 50 verhängten Freiheitsstrafen zu bilden, wobei die Kammer unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, inhaltlichen und situativen Zusammenhangs der Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der weiteren in den Fällen 51 bis 61 verhängten Freiheitsstrafen hält die Kammer unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, inhaltlichen und situativen Zusammenhangs der Taten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafen konnte ferner jeweils gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände gegeben waren. Zudem ist zu erwarten, dass sich die Angeklagte im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. So hat sich die Angeklagte glaubhaft von ihrem früheren Lebenswandel distanziert und sich eine tragfähige private Perspektive mit ihrem Lebensgefährten erarbeitet. Insbesondere hat sich die Angeklagte auf eigene Veranlassung hin in ein Substitutionsprogramm begeben und auch den anfänglich bestehenden Beikonsum an Lyrica und Benzodiazepinen seit längerer Zeit vollständig eingestellt. Perspektivisch hat die Angeklagte darüber hinaus nachvollziehbar berichtet, dass sie - unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens - eine (teilstationäre) Therapiebehandlung anstrebe, um mittelfristig auch die Substitution erfolgreich beenden zu können. Eine besondere Motivation besteht in diesem Zusammenhang aufgrund des gemeinsamen Kinderwunsches der Angeklagten und ihres Lebensgefährten, der jedoch erst dann realisiert werden soll, wenn die Angeklagte nicht mehr auf das Methadon angewiesen ist. Die bisherigen Anstrengungen der Angeklagten, einen "Schlussstrich" unter ihre Vergangenheit zu ziehen, wirkten dabei authentisch und nachvollziehbar. Darüber hinaus gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht zwingend eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 BtMG). Die sichergestellten Betäubungsmittel waren gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. VI. (Kostenentscheidung) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO. Da die Angeklagte verurteilt worden ist, hat sie die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.