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Urteil

2-25 O 24/15

LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2015:0605.2.25O24.15.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 3. und zu 4. zulässig. Ob bei den Klageanträgen zu 1. und zu 2. der Zulässigkeit der Klage eventuell das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegenstehen könnte, kann dahinstehen. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der Zulässigkeitsprüfung, es ist aber allgemein anerkannt, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und damit auch eines Feststellungsinteresses offen bleiben kann, wenn die Klage - so wie vorliegend - ohnehin unbegründet ist. B. Die Klage ist unbegründet. I. Den gesamten vier Klageanträgen ist in der Sache der Erfolg versagt, da deren Grundvoraussetzung - die Wirksamkeit der erklärten Widerrufe - nicht vorliegen. Ein wirksamer Widerruf setzt voraus, dass der widerrufenden Partei ein Widerrufsrecht zusteht (1.), der Widerruf von ihr erklärt wird (2.) und diese Erklärung fristgemäß abgegeben worden ist (3.). Letztlich darf das Widerrufsrecht nicht verwirkt und die Ausübung dieses Rechts auch nicht rechtsmissbräuchlich sein (4.). Vorliegend fehlt es bereits an der fristgemäßen Abgabe der Widerrufserklärungen. 1. Den Klägern stand ein Widerrufsrecht nach § 495 I BGB (in der Fassung vom 23.07.2002, gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010) zu. 2. Die Kläger haben auch die Widerrufe mit dem an die Beklagte gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 29.08.2014 und hilfsweise mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2014 erklärt. 3. Die Widerrufserklärungen wurden jedoch nicht fristgemäß abgegeben. Die Kläger haben die mittels Gesetz und auch in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgesehene zweiwöchige Frist i.S.d. § 355 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010) nicht eingehalten, sondern erst Jahre später den Widerruf erklärt. Den Klägern ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist grundsätzlich nur dann in Gang gesetzt wird, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist. Ihnen ist des Weiteren zuzustimmen, soweit sie die originäre Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung vorliegend verneinen. Der Mangel an der Widerrufsbelehrung ist jedoch ausnahmsweise unschädlich, da sich die Beklagte auf den Schutz der damals geltenden BGB-InfoV berufen kann, was dazu führt, dass die Ordnungsgemäßheit der Belehrung fingiert wird und daher die zweiwöchige Widerrufsfrist letztlich doch einzuhalten war. Die originäre Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ist vorliegend zu verneinen, da die hinsichtlich des Fristbeginns gewählte Formulierung "frühestens" nicht eindeutig genug ist (z.B. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10). Sie ermöglicht es dem Verbraucher nicht, selbst zu erkennen, wann die Frist zu laufen beginnt. Frühestens bedeutet nämlich lediglich so viel wie "jetzt oder später", aber ob die Frist dann letztlich jetzt oder später - wenn ja, wann später - zu laufen beginnt, ist für den Verbraucher nicht erkennbar. Der Verbraucher wird bei solch einer Formulierung daher im Unklaren gelassen, wann die Frist konkret anläuft. Der Mangel in der Widerrufsbelehrung ist vorliegend aber ausnahmsweise unschädlich, da sich die Beklagte auf den Schutz der damals geltenden BGB-InfoV berufen kann, was dazu führt, dass die Ordnungsgemäßheit der Belehrung letztlich fingiert wird. Die damals geltende BGB-InfoV sah in § 14 I nämlich vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 II BGB genügt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwendet wird. Die Beklagte hat vorliegend dieses Muster - entgegen der Ansicht der Kläger - verwendet. Den Klägern ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung an verschiedenen Stellen von dem Muster abweicht; diese Abweichungen führen aber nicht dazu, dass nicht mehr von einem "Verwenden" des Musters ausgegangen werden kann. Ein Verwenden des Musters setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Text der konkreten Widerrufsbelehrung inhaltlich und in der äußerlichen Gestaltung dem Muster entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10; Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10; BGH Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10; BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 122/06). Ein solches Entsprechen erfordert nach Ansicht des Gerichts aber nicht, dass sich die Widerrufsbelehrung Wort für Wort und Satzzeichen für Satzzeichen mit dem Muster eins zu eins deckt; liegt eine Abweichung zum Muster vor, ist von einem Entsprechen nur dann nicht auszugehen, wenn die Abweichung eine inhaltliche Bearbeitung oder äußerliche Umgestaltung darstellt. Das Gericht verkennt nicht, dass der BGH in seinem Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 ausgeführt hat, dass sich ein Unternehmer, der in den Mustertext selbst eingreift, unabhängig von dem konkreten Umfang der vorgenommenen Änderung nicht auf die Schutzwirkung von § 14 I BGB-InfoV berufen könne; eine ausnahmslose und hundertprozentige Übereinstimmung ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht erforderlich (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29.12.2014 - 23 U 80/14, OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 04.08.2014 und 17.09.2014 - 23 U 255/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13). Die Abweichungen der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung von der damals relevanten Musterbelehrung stellen keine inhaltliche Bearbeitung oder wesentliche äußerliche Umgestaltung des Musters dar. Das Muster der Anlage 2 der BGB-InfoV lautete in der für das vorliegende Verfahrung relevanten Fassung, die vom 08.04.2004 bis zum 31.03.2008 gültig war, wie folgt: Gestaltungshinweise (1) Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat". (2) Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen. (3) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. (4) Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse. Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). (5) Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB. (6) Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen." (7) Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei." (8) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)." Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben." Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: "Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten." Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: "Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen." Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. (9) Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: "Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat." Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: "Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners) (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten." Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen: "Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." (10) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen. Die Abweichungen der streitgegenständlichen identischen Widerrufsbelehrungen von der damals relevanten Musterbelehrung stellen keine inhaltlichen Bearbeitungen oder wesentliche äußerliche Umgestaltung des Musters dar. Von dem Muster weichen die streitgegenständliche Belehrungen nämlich lediglich in folgenden Punkten ab: - Die Überschrift "Widerrufsbelehrung" befindet sich linksbündig über dem Kästchen, in dem die Belehrung steht, und ist somit nicht mittig im Kästchen oberhalb des Wortes "Widerrufsrechtes" verortet. Zudem ist das Wort "Widerrufsbelehrung" größer geschrieben als der restliche Text, was im Muster nicht so ist. - Die Personalpronomen lauten auf "ich/wir" und nicht auf "Sie"; gleiches gilt für die Possessivpronomen und Konjugationen der Verben bzw. Deklinationen der Substantive entsprechend. - In Satz 2 in der Rubrik "Widerrufsfolgen" heißt es "der A-Bank AG" anstelle "uns". Soweit Abweichungen zu verzeichnen sind, ist anzumerken, dass diese allesamt wie folgt keine Abweichungen im Sinne einer inhaltlichen Bearbeitung oder äußerlichen Umgestaltung darstellen. Dass sich die größer als der restliche Text geschriebene Überschrift "Widerrufsbelehrung" linksbündig über dem Kästchen, in dem die Belehrung steht, befindet und somit nicht mittig im Kästchen oberhalb des Wortes "Widerrufsrechtes" verortet ist, stellt keine beachtliche Gestaltungsänderung dar. Die entscheidende Gestaltung liegt darin, dass die Widerrufsbelehrung als solches optisch hervorgehoben ist, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich zu ziehen, und darin dass sie in die Rubriken "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen" klar untergliedert ist. Die linksbündige statt mittige Verortung der Überschrift "Widerrufsbelehrung" hat dabei genauso wenig Einfluss auf diese optische Klarheit und Struktur wie der Umstand, dass sich die Überschrift außerhalb des Kästchens befindet. Die vergrößerte Überschrift, die in den streitgegenständlichen Belehrungen zu verzeichnen ist, lenkt nach Ansicht des Gerichts sogar viel besser die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich als dies bei der Musterbelehrung der Fall ist. Außerdem gilt an dieser Stelle zu beachten, dass selbst die BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung mit der Regelung in § 14 III die Berechtigung des Verwenders zur Abänderung des Musters in Format und Schriftgröße vorsah. Dass die Personalpronomen auf "ich/wir" und nicht auf "Sie" lauten und dementsprechend die Possessivpronomen, Konjugationen der Verben und Deklinationen der Substantive abgeändert sind, stellt keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar. Es handelt sich lediglich um eine grammatikalische Änderung, die unbeachtlich ist und einem Berufen auf den Schutz der BGB-InfoV nicht im Wege steht. Dies hat auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 17.09.2014 in Verbindung mit seinem Hinweisbeschluss vom 04.08.2014 so gesehen, indem es in dem Hinweisbeschluss ausführt: "Allerdings kann sich die Beklagte auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der seinerzeit maßgeblichen Fassung berufen; ... Vorliegend entspricht die gewählte Widerrufsbelehrung in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung; die Beklagte hat lediglich an wenigen Stellen anstelle der in der Musterbelehrung eigentlich vorgesehenen Anredeform ("Sie können...") eine persönliche Form aus Sicht des Unterzeichnenden ("Ich kann/wir können") gewählt und den Text auf diese Weise insoweit nur geringfügig grammatikalisch angepasst. ... Eine inhaltliche Textbearbeitung wie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus liegt darin jeweils nicht (vgl. hierzu auch Senat, Urt. V. 07.07.2014 - 23 U 172/13 m.w.N.); ..." Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Formulierungen bei dem Verbraucher zu einer Irritation, wer mit "ich" bzw. "wir" gemeint ist, führt. Der durchschnittliche Verbraucher mag zwar - wie auch der Gesetzgeber annimmt - als durchaus schutzwürdig, nicht aber als völlig unverständig angesehen werden. Indem sich die Widerrufsbelehrungen auf den Vertrag beziehen und damit von den Personen, die in der Widerrufsbelehrung thematisiert sind, nur die Vertragsparteien und somit Darlehensnehmer und Darlehensgeber gemeint sein können, wird spätestens durch die Formulierung in Satz 2 unter der Rubrik "Widerrufsfolgen" klar. In diesem Satz heißt es nämlich " Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich/müssen wir die der A-Bank AG insoweit ggf. Wertersatz leisten." Aus diesem Satz geht eindeutig hervor, dass mit "ich" bzw. "wir" nur die Darlehensnehmerseite gemeint sein kann, da es keinen Sinn geben würde, wenn der Darlehensgeber an sich selbst Wertersatz leisten müsste. Würde man ernstlich davon ausgehen, dass ein Verbraucher, der die Widerrufsbelehrung liest, nicht versteht, dass mit "ich/wir" der Darlehensnehmer gemeint ist, würde man zudem davon ausgehen müssen, dass er dann auch nicht verstehen kann, an wen die Erklärung der Einzugsermächtigung, die direkt oberhalb der jeweiligen Widerrufsbelehrung steht, gerichtet ist. Diese lautet nämlich ebenfalls auf "ich/wir". So heißt es dort: "Ich/Wir ermächtigen die A-Bank AG hiermit, ....". Gleiches gilt für die Schufa-Klausel unter den Widerrufsbelehrungen; auch dort steht einleitend: "Ich/Wir willige(n) ein, dass die A-Bank AG....". Die Widerrufsbelehrung passt sich damit genau an die ober- und unterhalb gewählten Parteibezeichnungen an, so dass der Verbraucher vielmehr dann irritiert wäre, wenn die Widerrufsbelehrung wie im Muster auf "Sie" lauten würde, es im Übrigen aber "ich/wir" heißt. Soweit die Kläger der Ansicht sind, für den Verbraucher ergäbe sich nicht, ob ein einzelner Darlehensnehmer oder nur alle Darlehensnehmer gemeinsam den Widerruf ausüben könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch bei der Musterbelehrung insoweit ein Problem sein müsste, als mit der Anrede "Sie" auch nicht per se gesagt ist, ob damit ein oder alle Darlehensnehmer gemeint ist bzw. sind. Soweit diese scheinbare Unklarheit aber noch nicht einmal bei der Musterbelehrung ein Problem darstellt, vermag dies auch vorliegend nicht anders zu beurteilen sein. Dass es in Satz 2 in der Rubrik "Widerrufsfolgen" "der A-Bank AG" anstelle von "uns" heißt, stellt letztlich ebenfalls keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar. Diese Umformulierung ist vielmehr nur eine der Umformulierung der Personal- und Possessivpronomen geschuldete Änderung. Die obigen Ausführungen zu der Änderung der Pronomen, Konjugationen und Deklinationen gelten damit an dieser Stelle entsprechend. 4. Ob der Wirksamkeit der Widerrufe das Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs entgegensteht, bedarf letztlich keiner Entscheidung, da den Widerrufserklärungen - wie ausgeführt - bereits aufgrund der nicht fristgemäßen Abgabe keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 I ZPO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Widerrufe von Willenserklärungen, die einem Darlehensvertrag zugrunde liegen. Mit Willenserklärungen vom 17.11.2006 und 23.11.2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 192.000,00 € mit der Darlehensnummer ...1. Auf S. 5 der Vertragsunterlagen befand sich eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: A-Bank AG, B-Straße ..., O1, Fax-Nr. ..., E-Mail: .... Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann/können ich/wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss/müssen ich/wir der A-Bank AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertragliche Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss/müssen ich/wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen. Ende der Widerrufsbelehrung Zudem schlossen die Parteien mit Willenserklärungen vom 05.12.2006 und 10.12.2006 einen weiteren Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 88.000,00 € mit der Darlehensnummer ...2. Dieser beinhaltete auf S. 4 eine der obigen Belehrung gleichlautende Widerrufsbelehrung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen K1 und K2 (Bl.9 ff d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2014 und hilfsweise mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer den Darlehensverträgen zugrunde liegenden Willenserklärungen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die Beklagte sich auch nicht auf den Schutz der Musterbelehrung der BGB-InfoV berufen könne, da die verwendete Belehrung von dem Muster abweiche. Durch die Verwendung der Formulierung "Ich/Wir" sei nicht ausreichend deutlich, wer den Widerruf erklären könne. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Beklagten gegenüber den Klägern aus den Darlehensverträgen mit der Nr. ...2 und ...1 über den Anspruch auf Rückzahlung der noch bestehenden Restdarlehensvaluta hinaus mit Wirkung ab dem 29.09.2014 keine weiteren Ansprüche zustehen; festzustellen, dass der Beklagten gegenüber den Klägern aus den Darlehensverträgen mit den Nr. ...2 und ...1 kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zusteht; die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 21.665,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die C X-Versicherungs-AG zu der dortigem Schadensnummer 3, 2.697,02 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bezogen auf die Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Kläger die Widerrufserklärungen nicht fristgemäß abgegeben hätten und dass die streitgegenständlichen Belehrungen ordnungsgemäß seien, da sie dem damals geltenden Muster entsprechen würden. Zwar habe sie durchaus eine sprachliche Umformulierung vorgenommen, indem sie einen Perspektivwechsel vorgenommen und statt der förmlichen Anrede auf die 1. Person Singular bzw. Plural abgestellt habe; diese Abänderung führe aber nicht dazu, dass sie sich nicht auf den Schutz des Musters berufen könne. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.