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Urteil

2-25 O 433/12

LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2013:0816.2.25O433.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aus §§ 280, 311 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag zu. 1. Die Klage ist bereits unbegründet, weil der Kläger auch nicht rudimentär das Zustandekommen und den Ablauf eines Beratungsgesprächs darlegt. Die Klagebegründung erschöpft sich in der Schilderung der Zeichnung der Beteiligung am 21.07.1999, einer Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten als Hausbank seit vielen Jahren hinsichtlich einer angeblichen Eignung zur Altersvorsorge, fehlender Kenntnis des Klägers verbunden mit dem Interesse an einer sicheren Anlage ohne „Experimente“. Weder schildert der Kläger wie es zu dieser Beratung gekommen sein soll, wer etwa wen angesprochen hat, noch konkret was in dem Gespräch oder den Gesprächen zuvor besprochen worden sein soll, welche Art von Kapitalanlagen er bereits erworben hatte etc. Solcher Vortrag war von ihm unter dem Gesichtspunkt der primären Darlegungslast zu erwarten. Auf solch pauschalen Vortrag wie hier kann die Beklagte sich nicht ausreichend einlassen um der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger sachlich – abgesehen von persönlichen Daten – nicht nur „ähnlich“, sondern identisch vortragen lässt, wie dies auch in zahlreichen anderen Rechtsstreitigkeiten der Fall ist. Es ist aber ausgeschlossen, dass Beratungsgespräche in allen Filialen der Beklagten aus der ganzen Republik von zahlreichen verschiedenen Anlageberaterinnen und Anlageberatern identisch ablaufen. Genauso ist ausgeschlossen, dass sämtliche Zeichner der Beteiligung X 130 in ganz Deutschland „sich nicht mit geschlossenen Fonds“ auskennen und an „Experimenten“ nicht interessiert waren. Insofern ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Kläger im Hinblick auf die prozessuale Wahrheitspflicht offensichtlich in bedenklicher und mehr als nur missverständlicher Art und Weise vortragen lässt, „sich nicht mit geschlossenen Fonds“ auszukennen. Tatsächlich hat er zuvor 3 ähnliche geschlossene Beteiligungen gezeichnet und zeitlich später noch einmal 13 solcher Beteiligungen. Es mag ihm zugestanden werden, dass er dennoch keine Ahnung hiervon hatte. Der Vortrag, „sich nicht mit geschlossenen Fonds“ auszukennen, impliziert allerdings, solche Beteiligungen noch nicht gezeichnet und zuvor noch nichts davon gehört zu haben. Dies ist falsch und verleiht dem Klägervortrag den Geruch der Täuschung des Gerichts. Ein Kläger, der bereits 3 geschlossene Fonds gezeichnet hat, kann dies darlegen und muss insbesondere näher erläutern, warum er immer noch „keine Ahnung“ habe. Die beratende Bank hingegen kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Anleger nach früherer Beratung zu ähnlichen oder inhaltsgleichen Anlageprodukten ausreichende Kenntnis hatte und behalten hat, sodass ein erneutes Beratungsbedürfnis nicht besteht. Der Kläger wäre auch deshalb gehalten gewesen, das Anlagegespräch zu schildern, weil nach seinem Vortrag der Prospekt überhaupt nicht verwendet worden ist. Folglich kann es zur Feststellung einer fehlerhaften Anlageberatung ausschließlich auf das Beratungsgespräch ankommen. Hierfür ist aber das Beratungsbedürfnis des Klägers, sein von der Beklagten zugrunde zu legender Kenntnisstand und das Zustandekommen der Empfehlung zu schildern, da nur dann das Gericht feststellen könnte, ob eine Anlageberatung fehlerhaft war. Hier kann es genauso gewesen sein, dass der Kläger die Filiale der Beklagten mit dem Wunsch der Zeichnung dieser Beteiligung aufgesucht hatte, womit es am Tatbestand einer Beratung fehlen würde. Dem kann der Kläger nicht entgegen halten, ein Prospekt habe 2 Wochen vor Zeichnung übergeben werden müssen, weil nur dann er die Komplexität der Anlage hätte nachvollziehen können. Zum Einen ist er für die Übergabe des Prospekts darlegungs- und beweispflichtig, ohne dem nachzukommen. Das Beweisangebot „eigene Parteivernehmung“ genügt nicht, weil dem Kläger ein Zeuge in Person des Beraters zur Verfügung steht. Auf eine „4-Augen-Situation“ kommt es insoweit hierzu nicht an. Aber auch wenn der Prospekt nach dem Gespräch übergeben worden sein soll, könnte der Kläger einen Zeugen benennen. Seine Parteivernehmung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensgerechtigkeit“ in Betracht kommen. Denn dann würde ein Kläger seine eigenen Behauptungen jeweils durch sich selbst beweisen können. Vorhandene Zeugen sind daher immer vorrangig zu hören, ergänzend dann mit einer Anhörung der klägerischen Partei. Zum Anderen wäre diese hier nicht notwendig gewesen, da der Kläger Vorkenntnisse haben musste wegen der früheren Beteiligungen. Ihm musste der Umstand der Komplexität bereits bekannt gewesen sein. 2. Soweit unterstellt würde, es habe ein Beratungsgespräch stattgefunden, wäre zwischen den Parteien zwar ein Beratungsvertrag über die streitgegenständliche Beteiligung zustande gekommen. Von dem konkludenten Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ist bereits dann auszugehen, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder ein Anlageberater an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden oder zu beraten, und das Beratungsgespräch aufgenommen wird. Hier soll zwischen den Parteien, dass die Mitarbeiterin der Beklagten E mit dem Kläger Gespräche über die streitgegenständliche Beteiligung führte. Zwischen den Parteien bestand auch unstreitig eine langjährige Geschäftsbeziehung, so dass davon auszugehen ist, dass die Bank regelmäßig als Anlageberaterin auftritt. Aus diesem Vertrag würde die Beklagte eine anleger- und objektgerechte Beratung (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93 - sog. Bond-Entscheidung) schulden. a. Eine anlegergerechte Beratung liegt vor, wenn der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Anlegers bei der Anlageempfehlung Berücksichtigung finden. Das Risiko, dass sich eine getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, WM 2006, 851 ). Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts muss ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (vgl. BGH, a.a.O.; Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht, 1998, S. 235, 248). Es kommt nicht darauf an, ob sich die Entscheidung ex post als nachteilig herausstellt. Die streitgegenständliche Beteiligung entsprach diesen Anforderungen und erfüllte das Anlageziel des Klägers. Dem Wissensstand und der Risikobereitschaft des Klägers hätte die Beklagte allerdings bei der Beratung über die Beteiligung an dem X 130 Rechnung getragen. Die empfohlene streitgegenständliche Beteiligung passte in die allgemeine Anlagestruktur des Klägers, welcher unstreitig bereits zuvor und auch danach in geschlossene Beteiligungen investierte. Die Beklagte durfte somit davon ausgehen, dass grundlegende Kenntnisse des Klägers vorhanden waren. Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Zudem ist unstreitig, dass sich das Anlagevolumen des Klägers allein in geschlossene Fonds auf über 1 Million Euro beläuft. Bei entsprechend zulässigen Rückschlüssen auf das Vermögen des Klägers ist eine Anlageempfehlung über € 300.000 ebenfalls nicht zu kritisieren. Ausgehend von diesen Maßstäben stellte sich die Empfehlung der geschlossenen Beteiligung als anlegergerecht dar. Auch wenn der Kläger hier angab, er habe eine Anlage zur Altersvorsorge zeichnen wollen, so stellt die Empfehlung der streitgegenständlichen Beteiligung zur Überzeugung des Gerichts keinen Fehler dar. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Begriff der Altersvorsorge für jeden Anleger eine andere Bedeutung hat und individuell zu betrachten ist. Dies impliziert nicht zwingend, dass es sich um eine absolut sichere Anlage ohne Verlustrisiken handeln muss. Die Investition in einen Immobilienfonds erfüllt grundsätzlich die Kriterien für eine Altersvorsorge. Der Grad des Risikos ist dabei nicht ausschließlich maßgebend. Zu berücksichtigen ist auch der langfristige Anlagezeitraum und die regelmäßige Rendite. Ex ante betrachtet war bei dem X 130 das Risiko gering einzuschätzen aufgrund des 10-jährigen Mietvertrages mit Verlängerungsoptionen und somit die Empfehlung auch bei unterstelltem Anlageziel der Altersvorsorge anlegergerecht. b. Eine unterstellte Beratung wäre auch anlage- oder objektgerecht gewesen. Eine objektgerechte Beratung ist erfolgt, wenn sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf all die Eigenschaften und Risiken bezogen hat, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatten oder haben konnten (BGHZ 123, 126). Wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung des Klägers konnten danach die mit der Struktur und Funktionsweise der geschlossenen Beteiligung verbundenen Eigenschaften und Risiken haben. Da der Kläger nicht substanziiert schildert, wie sich das angebliche Beratungsgespräch abgespielt hat, kann aus einer mündlichen Beratung kein Fehler festgestellt werden. Grundsätzlich kann die mündliche Beratung auch durch die rechtzeitige Übergabe des Prospekts ersetzt werden. Dies setzt voraus, dass der Prospekt eine vollständige und zutreffende Information über alle aufklärungsrelevanten Umstände enthält (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn.31). Der Kläger hat hier den Vortrag der Beklagten, ihm sei der Prospekt vor der Zeichnung übergeben worden, nicht widerlegt. Zulässigen Beweis für seine Behauptung, den Prospekt erst nach der Zeichnung erhalten zu haben, hat er nicht angeboten (siehe oben Ziffer 1.). Er hat des Weiteren auch in dem Zeichnungsschein (Anlage K 1a) bestätigt, den Fondsprospekt erhalten und vollumfänglich zur Kenntnis genommen zu haben. Er hat auch nicht behauptet, der Berater habe von dem Prospekt abweichende Angaben gemacht. Vielmehr beruft er sich gerade darauf, dass der Berater ihn auf die Prospektfehler habe hinweisen müssen. Der Prospekt ist zur Überzeugung der Kammer nicht fehlerhaft. Er klärt den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung auf. Der Prospekt klärt zunächst hinreichend über die Provisionszahlungen auf. Dabei handelt es sich bei der Zahlung in Höhe von 5 % entgegen der Ansicht der Beklagten hier um eine grundsätzlich aufklärungspflichtige Rückvergütung. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Mit Beschluss vom 09.03.2011 (XI ZR 191/10) hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass verdeckte Rückvergütungen nicht nur dann gegeben sind, wenn diese aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren gezahlt werden. Diese Aufschläge sind nur beispielhaft benannt. Rückvergütung ist jeder Rückfluss aus dem gezeichneten Kapital, den die Bank ohne Wissen des Klägers erhält, auch wenn er als Vertriebsprovision offen ausgewiesen, aber die beratende Bank als Empfänger für den Kunden nicht erkennbar ist. So liegt die Sache hier. Der für die Aufklärung maßgebliche Prospekt enthält zwar Angaben über Kapitalbeschaffungskosten und Vertriebsvergütungen, gibt die Beklagte als Empfängerin dieser Zahlungen jedoch nicht an. Allerdings führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Aufklärungspflichtverletzung, da der Interessenkonflikt hier offensichtlich war. Es ist diesbezüglich auf den Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht abzustellen. Die Aufklärung soll es dem Anleger ermöglichen, das Eigeninteresse der vermittelnden Bank abzuschätzen. Daher hat der BGH auch mit Urteil vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) entschieden, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht darüber aufklären muss, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Gerade wenn eine Bank Produkte einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft empfiehlt, ist dies jedoch ähnlich zu werten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2012, 9 U 104/10). Es drängt sich das Eigeninteresse der Beklagten geradezu auf. Hier war die Konzernverflechtung zwischen der X und der Beklagten evident. Zum Einen ergibt sich dies schon aus dem Namen „X mbH", zum Anderen wird auf Seiten 73, 74 und 78 des Prospektes darauf hingewiesen, dass es sich bei der X um eine Organtochter der Beklagten handelt. Außerdem ist auch das damalige Logo der Beklagten auf dem Beteiligungsprospekt aufgedruckt. Daher kann es für den Anleger bezüglich des Interessenkonfliktes keinen Unterschied machen, ob die Beklagte selbst oder ein zum Konzernverband gehörendes Unternehmen die Provision erhält. Das Interesse der Beklagten an diesen Provisionszahlungen war evident. Die Provision zugunsten der X ist in dem Prospekt ordnungsgemäß ausgewiesen. Die Beklagte gab hier an, eine Provision von 5 % erhalten zu haben. Sofern der Kläger hier vorträgt, die Beklagte habe mindestens 14 % erhalten, so ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein. Der Vortrag des Klägers zu dem X 140 und der dort abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung lässt keine Rückschlüsse auf die hier streitgegenständliche Beteiligung zu. Daher war die Beklagte auch nicht zur Vorlage etwaiger Vertriebsvereinbarungen zu dem X 130 verpflichtet, da es sich lediglich um einen Ausforschungsbeweis handelte. Es ist auch nicht als fehlerhaft anzusehen, dass sich die prozentuale Angabe hinsichtlich der Eigenkapitalvermittlungsgebühr auf Seite 27 des Prospektes auf die Gesamtfinanzierung bezieht. Der tatsächliche Betrag von 12.000 TDM ist ordnungsgemäß angegeben. Ferner ist aus der Tabelle eindeutig zu entnehmen, dass sich die prozentuale Angabe auf die Gesamtfinanzierung und nicht lediglich auf das Eigenkapital bezieht. Dies stellt keinen Fehler dar, da der tatsächlich gezahlte Betrag in absoluter Höhe ordnungsgemäß genannt wird. Über die Platzierungsgarantiegebühr musste die Beklagte hier nicht aufklären, da es sich insoweit nicht um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung gehandelt hat. Es ist zum Einen keine umsatzabhängige Vergütung der Bank und zum anderen auch keine Provision für die Vermittlung der Beteiligung. Der Prospekt weist auch auf die haftungsrechtlichen Risiken ordnungsgemäß hin. Auf Seite 39 des Prospektes wird auf die möglichen Folgen einer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Auch auf Seite 50 des Prospektes wird erneut die Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung erörtert. Des Weiteren wird auch ausreichend deutlich über die Risiken im Hinblick das Auslaufen des Vertrages und auf die Anschlussvermietung mit der C AG aufgeklärt. An mehreren Stellen des Prospektes befindet sich der Hinweis auf einen 10-jährigen Mietvertrag mit der C AG und einer viermaligen Verlängerungsoption. Es stellt auch keinen Fehler dar, dass der Mietvertrag als langfristig bezeichnet wurde, da es sich um eine wertende Betrachtung handelt, die in Anbetracht des für zunächst 10 Jahre geschlossenen Mietvertrages nicht als fehlerhaft angesehen werden kann. Das Risiko der Anschlussvermietung wird auf Seite 48 des Prospektes eindeutig erwähnt. In diesem Zusammenhang stellt es auch keine Aufklärungspflichtverletzung dar, dass der Prospekt nicht auf die „Stadtflucht" wegen Ersparnissen bei der Gewerbesteuer hinweist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um einen aufklärungspflichtigen Umstand handelt und ob dies zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe schon absehbar war. Jedenfalls wurde auf das Risiko der Anschlussvermietung hingewiesen und darauf, dass der Entwicklung des Standortes dabei eine entscheidende Rolle zukommt. Somit war für den Anleger erkennbar, dass ihm bei einer Nicht-Vermietung der Immobilie Nachteile drohen können. Ein Prospektfehler liegt auch nicht darin begründet, dass dem Anleger nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt würde, dass das Objekt am Stadtrand und nicht in der Innenstadt liegen werde. Im Prospekt auf den Seiten 14 ff wird ausführlich neben der Adresse auch die Lage des Objekts geschildert. Klar kommt zum Ausdruck, dass es „außerhalb“ liegt, nämlich in einem Expansionsgebiet. Ausdrücklich wird auch Seite 13 des Prospekts auf das Mietniveau „außerhalb des Citybereichs und des Bankenviertels“ verwiesen. Die Fahrtzeit in die City wird ausdrücklich und zutreffend mit 10 Minuten angegeben. Nicht zu kritisieren ist, dass auch der Standort „O1“ geschildert wird, denn das Baugebiet gehört nach wie vor zum Stadtgebiet O1. Eine Vorspiegelung, das Objekt läge in der City oder im Bankenviertel, findet sich im Prospekt nicht. Der Prospekt ist ferner nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil er das Risiko des Totalverlustes nicht ausdrücklich erwähnt. Eines ausdrücklichen Hinweises auf das Totalverlustrisiko bedarf es dann nicht, wenn die Risiken in dem Prospekt ordnungsgemäß dargestellt sind. Dies ist hier der Fall. Auf Seite 47ff. werden die Risiken der Beteiligung aufgeführt. Der BGH hat dazu entschieden, dass es eines expliziten Hinweises auf das Totalverlustrisiko nicht bedarf, wenn der Anteil der Fremdfinanzierung und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt ordnungsgemäß dargestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az. XI ZR 337/08). Insbesondere auf Seiten 27, 29 und 49 wird auf die Fremdfinanzierung und die diesbezüglichen Risiken hingewiesen. Auch aus den abgeschlossenen Zinsswap-Geschäften resultierte keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Dabei handelt es sich um einfache Zinssicherungsgeschäfte, bei denen ein variabler Zinssatz gegen einen festen Zinssatz getauscht wird. Dabei handelt es sich entgegen der klägerischen Ansicht nicht um ein hochspekulatives Wettgeschäft. Insbesondere besteht bei diesen einfach gelagerten Swaps keinerlei Anlass die Rechtsprechung des BGH zu den vollständig anders ausgestalteten CMS-Spread-Ladder-Swaps zu übertragen. Der Abschluss der hier vorliegenden Swaps ermöglichte es der Fondsgesellschaft, einen festen Zinssatz zu sichern und dabei das Risiko von steigenden Zinsen auszuschalten. Damit wurde der Fondsgesellschaft auch eine feste Kalkulation und Planungssicherheit möglich. Dass die Zinsen tatsächlich im Verlauf der Jahre weiter gesunken und nicht gestiegen sind, war ex ante betrachtet nicht absehbar und stellt daher auch keinen Fehler dar. Insbesondere war es der Fondsgesellschaft durch die abgeschlossenen Swap-Geschäfte lediglich nicht mehr möglich an fallenden Zinsen zu partizipieren. Ein Risiko ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Hinweise in dem Prospekt zu dem Swap-Geschäft sind auch hinreichend. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger hier nicht direkt ein Swap-Geschäft tätigte, so dass sich auch die Aufklärungspflicht nur im Rahmen der konkreten Risiken aus der Beteiligung ergab und nicht aus dem konkreten Swap-Geschäft. Für die Beteiligung stellten die Swap-Geschäfte jedoch ein Sicherungsgeschäft dar. Es wird in dem Prospekt dennoch auf den Abschluss dieser Geschäfte und auf die Folgen hingewiesen (vgl. Seite 29 und Seite 49). Schließlich liegt ein Prospektfehler auch nicht darin, dass über eine „loan-to-value-Klausel“ nicht aufgeklärt worden wäre. Die Loan-to-Value-Klausel (LTV) gibt das prozentuale Verhältnis zwischen maximaler Beleihung eines Objekts bzw. die Höhe des Kredits und dem ermittelten Wert des finanzierten Objekts an, verbunden mit einem bestimmten Wert, der nicht übersteigen werden darf, zur Absicherung einer ausreichenden Besicherung. Eine solche Klausel liegt schon nicht in dem vom Kläger bezeichnet Globalzessionsvertrag vor, Denn dort wird nur eine Neubewertung von abgetretenen Forderungen vereinbart ohne allerdings einen Bezug zur maximalen Beleihungsgrenze herzustellen oder gar einen Anspruch auf Nachbesicherung zu gewähren. Die Darlehensverträge (Anlage K 5 und 6) weisen LTV-Klauseln ebenfalls nicht auf. Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen. Über die Hilfswiderklagen war mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. Verjährung, fehlende Kausalität oder Anrechnung von Steuervorteilen war ebenfalls nicht mehr zu entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger, ein langjähriger Kunde der Beklagten seit etwa 40 – 45 Jahren, begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines geschlossenen Immobilienfonds. Er macht Rückzahlung der Nominale plus Agio abzüglich Ausschüttungen, entgangenen Gewinn und außergerichtliche Rechtsanwaltkosten geltend. Der Kläger zeichnete am 21.07.1999 eine Beteiligung an der B mbH & Co. Objekt C KG (nachfolgend: X 130) im Nennwert von DM 300.000 zzgl. 5 % Agio. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Beteiligung wird auf den Fondsprospekt (Anlage K 2) verwiesen. Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von 39,5 % bezogen auf die Zeichnungssumme ohne Agio. Der Kläger zeichnete bereits zuvor ähnliche geschlossene Beteiligungen, nämlich X 36, 49 und den X 67. Ferner zeichnete er auch nach der streitgegenständlichen Beteiligung noch 13 weitere geschlossene Fonds im Wert von 1,2 Mio. Euro, zu deren Auflistung auf Blatt 183 der Akte verwiesen wird. Im Jahr 2009 teilte die Fondsgesellschaft den Anlegern mit, dass der Mietvertrag mit der C AG nach 10 Jahren nicht verlängert werde. Am 09.07.2012 teilte sie den Anlegern die drohende Insolvenz mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2011 forderte der Kläger durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 25.11.2011 auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8.03.2012 ab. Am 14.12.2011 bereits leitete der Kläger ein Ombudsmannverfahren ein, welches am 25.05.2012 endete. Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Beteiligung sei ihm von dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn A aus der Filiale O2 nach einem Gespräch empfohlen worden. Die Anlage sei ihm dabei als sichere Anlage zur Altersvorsorge dargestellt worden. Er habe sich mit geschlossenen Fonds nicht ausgekannt und sich somit vollumfänglich auf die Empfehlung des Beraters verlassen. An Experimenten sei er nicht interessiert gewesen. Er sei nicht über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden, insbesondere zur Eignung als Altersvorsorge, das Totalverlustrisiko, das Risiko aus den Swap-Geschäften, haftungsrechtliche Risiken, die loan-to-value-Klausel, die fehlende Innenstadtlage und das Anschlussvermietungsrisiko nebst Wegzugrisiko aufgrund Ersparnissen bei der Gewerbesteuer. Er sei auch nicht über die der Beklagten zugeflossenen Provisionen in Höhe von 14 % aufgeklärt worden. Wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätte er die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Der Kläger ist der Ansicht, der Fonds sei durch die abgeschlossenen Swap-Geschäfte überschuldet. Er ist ferner der Ansicht, die streitgegenständliche Beteiligung sei nicht zur Altersvorsorge geeignet. Des Weiteren sei die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsvergütung auf Seite 27 des Prospektes fehlerhaft, da sich die Angabe von 3,2 % auf das gesamte Kapital und nicht nur auf das Eigenkapital beziehe. Die Beklagte habe auch auf das Risiko der „Stadtflucht" hinweisen müssen. Ferner habe sie darüber hinaus die Prospektfehler und den Provisionsfluss gegenüber dem Kläger offenlegen müssen. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 1. einen Betrag in Höhe von € 100.468,85 2. zzgl. Zinsen in Höhe von 4 % - aus € 161.056,94 vom 21.07.1999 bis 14.01.2002, - aus € 152.620,63 vom 15.01.2002 bis 17.01.2003, - aus € 144.184,31 vom 18.01.2003 bis 13.01.2004, - aus € 135.747,99 vom 14.01.2004 bis 20.01.2005, - aus € 126.928,21 vom 21.01.2005 bis 17.01.2006, - aus € 118.108,42 vom 18.01.2006 bis 15.01.2007, - aus € 109.288,64 vom 16.01.2007 bis 16.01.2008, - aus € 100.468,85 vom 17.01.2008 bis 08.03.2012 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus € 100.468,85 seit dem 08.03.2012 - aus dem sich aus Ziffer I.2. ergebenden Zinsbetrag seit dem 08.03.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei aus ihrer Kommanditbeteiligung an der B mbH & Co. Objekt C KG zu bezahlen. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. die Klagepartei von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines möglichen Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft freizustellen, 2. die Klagepartei von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen infolge der in Ziffer 1.1. näher bezeichneten Beteiligung freizustellen, wie etwa von Kosten die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der ggf. anfallenden Gewerbesteuer. III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 08.03.2012 in Verzug befindet. IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 6.457,39 (3,25 Gebühren inkl. € 40,00 Ausl./MwSt) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2012 zu bezahlen (als nicht Streitwert erhöhende Nebenforderung). Der Kläger beantragt weiterhin, die Hilfs-Feststellungswiderklage abzuweisen. Ferner beantragt der Kläger hilfsweise für den Fall der Stattgabe der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche (zukünftige oder bereits geleistete) Steuern zu ersetzen, die die Klagepartei aufgrund der Beteiligung an der B mbH & Co. Objekt C KG, X-Fonds 130, zu leisten hatte und hat, wie etwa aufgrund positiver Gewinnzuweisungen oder aufgrund der Besteuerung der Schadensersatzleistung oder von etwaigen Erstattungszinsen i.S.v. §§ 233, 233 a, 238 AO, soweit diese über die etwaigen der Klagepartei aus der genannten Beteiligung verbleibenden Steuervorteile, abzüglich etwaiger Zahlungen der Klagepartei an die Beklagte auf Grundlage des Ausspruchs zur Hilfswiderklage, hinausgehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. hilfsweise, 1. festzustellen, dass Folgendes von der geltend gemachten Zahlungs- beziehungsweise Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen beziehungsweise, soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen ist: - sämtliche im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern und Solidaritätszuschläge sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die der Kläger insgesamt während seiner Beteiligung an der B mbH & Co. Objekt C KG erhalten hat und/oder noch in Zukunft erhalten wird und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht berücksichtigt wurden, - sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der B mbH & Co. Objekt C KG haben. 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaig von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung ganz oder teilweise unterworfen sind und/oder werden, in Höhe der erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es an substanziiertem Vortrag fehle, da die Prozessbevollmächtigten zahlreiche inhaltsidentische Schriftsätze vorgelegt hätten, aus denen keinerlei Individualisierung möglich sei. Darauf könne sie sich nicht einlassen. Weiterhin behauptet sie, bei dem Kläger handele es sich um einen erfahrenen Anleger, dem die Risiken geschlossener Beteiligungen bekannt gewesen seien. Er sei ferner zur Erzielung überdurchschnittlicher Renditen und Steuervorteile bereit gewesen, Risiken einzugehen. Der Kläger habe rechtzeitig den Prospekt erhalten, indem über alle Risiken ausreichend aufgeklärt werde. Die Beklagte habe lediglich eine Provision in Höhe von 5 % erzielt. Darüber hinaus habe sie nur noch eine Platzierungsgarantiegebühr in Höhe von 3 % erhalten. Der Kläger habe sich Steuervorteile in Höhe von € 2.460,00 anrechnen zu lassen. Es fehle an der Kausalität. Etwaige Ansprüche seien jedoch ohnehin verjährt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.