Urteil
2-25 O 512/10
LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0627.2.25O512.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das LG Frankfurt am Main aufgrund der Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.02.2011 zuständig. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 2) nämlich kein Anspruch auf Freistellung von Zahlungsverpflichtungen aus dem mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer X zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Schadensersatzrecht (1.) noch als Folge eines Rückabwicklungsverhältnisses (2.) noch aus dem Anfechtungsrecht (3.). 1. Ein Schadensersatzanspruch steht den Klägern gegen die Beklagte zu 2) insbesondere nicht aus § 280 I BGB zu. Ein Anspruch nach § 280 I BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis begangen hat und dem anderen dadurch ein Schaden entstanden ist. Zwar ist zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) ein Darlehensvertrag, der bereits im Vorfeld des Abschlusses ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien statuiert hatte, zustande gekommen. Eine Verletzung der sich aus dem (vor-)vertraglichen Schuldverhältnis ergebenen Aufklärungs- und Hinweispflichten durch die Beklagte zu 2) ist aber nicht zu verzeichnen. Die Kläger werfen zwar der Beklagten zu 2) zusammengefasst vor, sie nicht vor dem Erwerb der Wohnung gewarnt zu haben, die Beklagte zu 2) hatte hierzu aber auch keine Pflicht. Für eine finanzierende Bank besteht grundsätzlich keine Pflicht, einen Darlehensnehmer über Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsabschluss zu warnen (BGH Urteil v. 27.06.2000, Az. XI 174/99 m.w.N.). Es gilt zu bedenken, dass die Verwendung eines Darlehens alleine Sache des Darlehensnehmers ist und auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung beruht, so dass es grundsätzlich auch seine Aufgabe ist, sich über potentielle Gefahren des Geschäfts, zu welchem er den Darlehenbetrag einzusetzen gedenkt, zu informieren (BGH, Urteil v. 27.06.2000, Az. 174/99 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24.02.2010, Az. 9 U 86/08; OLG Dresden, Urteil v. 28.06.2012, Az. 9 U 1758/11). Nur in Ausnahmefällen besteht eine Pflicht einer Darlehens gewährenden Bank, auf Risiken, die mit dem beabsichtigten Geschäft bestehen, hinzuweisen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Bank die Kreditgeberrolle überschreitet, selbst eine besondere Gefährdungssituation schafft, eine Interessenskollision vorliegt oder sie einen konkreten Wissensvorsprung hat (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 05.04.2012, Az. 2-25 O 573/11). Vorliegend ist keiner dieser Ausnahmefälle erfüllt; insbesondere ist die letzte Fallgruppe nicht gegeben. Die Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs ist z.B. erfüllt, wenn die Bank weiß, dass der Darlehensnehmer bei dem mittels Darlehen finanzierten Erwerb der Sache von einem Dritten arglistig getäuscht wurde und sie damit von den speziellen Risiken des Vorhabens mehr Kenntnis hat als der Darlehensnehmer, wobei sie ihren Wissensvorsprung auch erkennen können muss (BGH, Urteil v. 29.04.2008, Az. XI ZR 221/07 m.w.N.). Diese Voraussetzungen können z.B. gegeben sein, wenn der Kaufpreis der Sache sittenwidrig überhöht ist und die Bank – anders als der Darlehensnehmer – hiervon Kenntnis hat. Eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung erfordert dabei eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (BGH, Urteil v. 29.04.2008, Az. XI ZR 221/07 m.w.N.). Von einer solchen sittenwidrigen Übervorteilung ist auszugehen, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung (BGH, Urteil v. 29.04.2008, Az. XI ZR 221/07 m.w.N.). Vorliegend kann bereits keine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises angenommen werden, da die Kläger das Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausreichend dargetan haben. Bei dem Erwerb einer Immobilie im Rahmen eines Steuersparmodells werden der Erwerb der Immobilie und die sonstigen Leistungen nicht gesondert, sondern als einheitliches Paket angeboten, so dass bei dem Vergleich von Leistung und Gegenleistung alle mit dem Erwerb zusammenhängenden Vor- und Nachteile ins Verhältnis zu setzen sind. Eine solche Rechnung haben die Kläger nicht aufgestellt. Aber selbst wenn man Steuervorteile unbeachtet lassen wollte, wäre hier von dem Vorliegen eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreis mangels ausreichenden Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht auszugehen. Das Gericht war auch nicht gehalten, den Sachverhalt z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Um ein solches Gutachten einzuholen, bedarf es nämlich eines hinreichend substantiierten Vortrags, da ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes eine Beweisaufnahme vielmehr zur Ausforschung als zum Beweis von Tatsachen führen würde. Das Gericht hält den klägerischen Vortrag zu dem wahren Verkehrswert der Immobilie für nicht ausreichend, da es an der Angabe von wertbildenden Faktoren fehlt. Ein Minderwert der Immobilie ist nämlich durch die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den Wert bildenden Faktoren substantiiert vorzutragen. Bei dem Wert einer Immobilie handelt es sich nicht um eine schlichte Tatsache, sondern um das Ergebnis einer abwägenden Beurteilung zahlreicher Einzeltatsachen. An einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag fehlt es vorliegend. Während also nach alledem eine arglistige Täuschung der Kläger hinsichtlich des Kaufpreises nicht verzeichnet werden kann, dringen die Kläger auch nicht mit den anderen Aspekten, auf die sie eine arglistige Täuschung zu stützen versuchen, durch. Hierzu hat bereits das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 10.08.2012 umfassende Ausführungen gemacht, denen sich das Gericht anschließt. So kann weder in der Anpreisung des Geschäfts als „Supergeschäft“ durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), noch mit Blick auf den Standort der Immobilie, noch in der Aussage über die Monatsmiete in Verbindung mit der Ansage des zu tragenden Aufwands, noch in dem Berechnungsbeispiel und letztlich auch nicht im Zusammenhang, dass ein zweites Darlehen eingegangen worden ist eine arglistige Täuschung der Kläger gesehen werden. Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 10.08.2012 ab S. 8 insoweit ausgeführt: „a.2.) Die von den Klägern vorgetragenen Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), die in Rede stehende Eigentumswohnung sei ein „Supergeschäft" und eine „optimale Anlage zur Altersvorsorge" und der Wert der Immobilie könne sich in 10 Jahren verdoppeln, stellen keinen geeigneten Sachvortrag für die Annahme einer arglistigen Täuschung der Beklagten zu 1) als des Vermittlers dar. Erforderlich ist, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Tatsachen bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile, unverbindliche Prognosen oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (BGH, Urt. v. 19.09.2006, BGHZ 169, 109, juris Rn. 24). Die von den Klägern beanstandeten Aussagen sind aber durchweg den letztgenannten Kategorien zuzurechnen. Der nach Angaben der Kläger von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Anpreisung der Immobilie als zur Altersvorsorge geeignet können die Kläger nicht entgegenhalten, die Immobilie liege „auf dem dünn besiedelten, wirtschaftlich schwachen Gebiet der DDR, so dass das Objekt für Preisschwankungen und Preisabschläge besonders anfällig sei. Denn das Objekt befindet sich nicht irgendwo auf dem Lande, sondern in der Landeshauptstadt Stadt1, und zwar - wie der von den Klägern kontaktierte Makler B mitgeteilt hat, in einer guten Lage. a.3.) Ebenso wenig ist feststellbar, dass die Beklagte zu 1) ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt hätte, dass sie den Klägern gegenüber angegeben habe, der von ihnen zu tragende Aufwand werde monatlich 200 € nicht übersteigen, und dass eine Monatsmiete von 300 € zugesagt wurde. Beides ist mit den Angaben im Berechnungsbeispiel vom 03.12.2007 (Anl. B 9) nicht vereinbar. Dieses Berechnungsbeispiel ist - wie die Kläger einräumen (S. 3 Schriftsatz vom 01.11.2010, Bl. 309, 311 d.A.) - Grundlage der Beratung gewesen. Dort ist - auf S. 5 - für den monatlichen Aufwand unter Berücksichtigung des Steuervorteils durch Steuererstattungen eine monatliche Belastung von 223 € für 2008 und 221 € für 2009 errechnet. Als Mieteinnahmen sind Monatswerte für 2008 in Höhe von 270,55 € für die Wohnung und die Garage errechnet, für 2009 in Höhe von 275,97 € (Seite 3). Mit den genannten Werten sind die Angaben der Kläger über ihnen gegenüber gemachte Zusagen nicht vereinbar. Ebenso ist die Behauptung der Kläger, es sei zugesagt worden, dass die Darlehensraten „weitgehend von den Mieteinnahmen bedient werden" könnten, mit den rechnerischen Herleitungen im Berechnungsbeispiel nicht vereinbar. a.4.) Auch das Berechnungsbeispiel vom 03.12.2007 als solches (Anl. B 9) lässt eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Beklagte zu 1) mittels ins Gewicht fallender Falschangaben nicht erkennen. a.4.a.) Zu beanstanden sind zunächst nicht die Angaben zur Miethöhe. Die zugrunde gelegten Mieteinnahmen insgesamt - für die Wohnung und die Garage - treffen für 2008 und 2009 die nach den Mietverträgen erreichbare Summe von 276 € netto monatlich. Die für die Wohnung angenommene langfristige Mietsteigerung von 2 % jährlich bewegt sich nach Kenntnis des Senats im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einer Mietwohnung. a.4.b.) Die Angabe über die Bemessungsgrundlage für die AfA ist nicht zu Lasten der Kläger falsch. Abzustellen ist auf den Kaufpreis. Dass in diesem eine Eigenprovision von rund 27.000 € enthalten war, ist dann unschädlich, wenn man davon ausgeht, dass der im notariellen Kaufvertrag genannte Preis auch der steuerlichen Behandlung zugrunde gelegt werden sollte. Dieser Kaufpreis war auf 103.600 € angesetzt, während die Berechnung der AfA von 97.702 € ausgeht. Die mit dem genannten Kaufpreis zu erzielende AfA war demnach zu niedrig angesetzt. a. 4.c.) Zu beanstanden ist auch nicht, dass der Zinssatz für das Immobiliardarlehen im Berechnungsbeispiel mit 5,44 % angesetzt wurde, während das von der Beklagten zu 2) schließlich ausgereichte Darlehen einen Zinssatz von 5,58 % aufwies. Es liegt auf der Hand, dass Finanzierungskonditionen tagesabhängig sind und damit gewissen, durch den Geldmarkt beeinflussten Schwankungen unterliegen. Ein bestimmter Zinssatz kann daher nicht für einen längeren Zeitraum garantiert werden. Die Schwankung um 0,12 % hält sich nach der wirtschaftlichen Erfahrung des Senats im Rahmen solcher Zinsbewegungen. Diesen Ausführungen, denen nichts mehr hinzuzufügen ist, schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Soweit das OLG Frankfurt am Main eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) im Bezug auf das Berechnungsbeispiel insoweit annimmt, als diesem das weitere Darlehen über 10.000,00 € nicht entnommen werden kann, mag dies eine Verletzung einer Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht durch die Beklagte zu 1) darstellen; es ist aber nicht sogleich auch von einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte zu 1) auszugehen, da nicht jede Pflichtverletzung sogleich auch arglistig begangen ist. Sofern die Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) über die Grundsätze des institutionalisierten Zusammenwirkens herleiten wollen, führt dies vorliegend auch zu keinem anderen Ergebnis, denn das Rechtsinstitut des institutionalisierten Zusammenwirkens ist keine eigene Kategorie der oben angesprochenen wenigen Fällen, in denen für eine Darlehens gewährende Bank ausnahmsweise eine Hinweispflicht bzgl. potentieller Risiken besteht. Das Rechtsinstitut des institutionalisiertem Zusammenwirkens ist vielmehr im Rahmen der Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs von Relevanz und statuiert hier lediglich eine gewisse Beweiserleichterung, was die für einen Wissensvorsprung erforderliche Annahme einer Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts betrifft. Bei einem institutionalisierten Zusammenwirken wird also lediglich die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung widerleglich vermutet. Eine Vermutung einer Kenntnis von einer arglistigen Täuschung kann aber natürlich erst dann zum Tragen kommen, wenn bereits die arglistige Täuschung feststeht. Für die arglistige Täuschung als solches greift nämlich die Vermutungswirkung nicht schon. Wie oben ausgeführt, haben die Kläger bereits eine arglistige Täuschung nicht ausreichend dargetan, so dass es offen bleiben kann, ob ein institutionalisiertes Zusammenwirken vorliegt. 2. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2) auf Freistellung von Zahlungsverpflichtungen aus dem mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer X ergibt sich auch nicht als Folge einer Rückabwicklung des Darlehensvertrag nach §§ 357, 346 BGB. Nach §§ 357, 346 BGB wandelt sich ein Vertrag nach einem Widerruf einer der Willenserklärungen, die zum Vertragsabschluss geführt haben, in ein Rückgewährschuldverhältnis, d.h. dass die durch den Vertrag einst eingegangenen Leistungspflichten mit ex nunc Wirkung erlöschen und die Pflichten nunmehr in einem Rückaustausch von bereits erbrachter Leistungen bestehen. Es erscheint schon fraglich, ob der Antrag der Kläger auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2) zu einer Freistellung verpflichtet ist, in diesem Zusammenhang der richtige Antrag ist und ob der Antrag nicht vielmehr dahingehend hätte lauten müssen, dass festgestellt wird, dass der Darlehensvertrag nicht mehr besteht. Aber selbst wenn der Antrag dergestalt formuliert worden wäre, wäre ihm kein Erfolg beizumessen, da die Kläger den Widerruf ohnehin nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben (a.) und selbst für den Fall, dass man von einem ordnungsgemäßen Widerruf ausgehen sollte, der begehrte Anspruchsinhalt zu kurz greifen würde (b). a. Die Kläger haben den Widerruf nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da sie ihn nicht innerhalb der Frist abgesendet haben. § 355 II BGB a.F. sah eine Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen von 14 Tagen vor. Diese Frist haben die Kläger weit überschritten, wobei sie auch an diese Frist gebunden waren und nicht zeitlich unbeschränkt den Widerruf ausüben konnten. Die Kläger sind über ihr Widerrufsrecht - entgegen der Ansicht der Kläger – ordnungsgemäß belehrt worden. Die Kläger wenden gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung zwar zum einen ein, dass es ihr an einer korrekten Belehrung über den Fristbeginn fehle. Der Einwand greift jedoch nicht durch, weil die Widerrufsbelehrung insoweit der Musterbelehrung aus der Anlage 2 zu dem damals geltenden § 14 I BGB-InfoV entsprach, wodurch die Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß anzusehen ist, selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, dass sie hinsichtlich des Fristbeginns nicht dem geforderten Deutlichkeitsgebot entsprach. Zwar hat das Gericht nicht verkannt, dass das OLG Frankfurt am Main dies mit Beschluss vom 10.08.2012 anders beurteilt hat, mit Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11 hat aber mittlerweile der BGH ausgeführt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung, die dem Muster aus der Anlage 2 zu dem jeweils geltenden § 14 I BGB-InfoV entspricht, auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV berufen könne. So heißt es in dem Urteil hinsichtlich des bzgl. des Fristbeginns und des Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot u.a.: „Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.“ An dem Ergebnis, dass sich die Beklagte zu 2) auf die Musterbelehrung stützen durfte, ändern auch die Bedenken der Kläger, dass sich die Musterbelehrung nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB bewege, nichts. Auch diesen Aspekt hat der BGH in dem soeben erwähnten Urteil hinterleuchtet, so schreibt er u.a.: „ Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BTDrucks. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen.“ Nach alledem steht fest, dass bei Übereinstimmung von Widerrufsbelehrung mit der Musterbelehrung eine Ordnungsgemäßheit der Belehrung fingiert wird. Gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung spricht auch nicht wie von den Klägern vorgebracht, dass § 14 BGB-InfoV über den Regelungsinhalt des § 355 BGB hinausgehe, soweit die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift verlangt wird und dass bei reinen Verbraucherverträgen der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs überflüssig sei, da das Gesetz einen solchen nur für Haustürgeschäfte vorsehe. Indem die Widerrufsbelehrung in diesen Punkten der Musterbelehrung entspricht, ist wie erwähnt von einer Ordnungsgemäßheit aufgrund der Fiktion auszugehen. Dieser Fiktion steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht zu 100% der Musterbelehrung entspricht. Wie die Kläger ausführen, weicht die vorliegende Musterbelehrung in der Tat an zwei Stellen von der Musterbelehrung ab. Während die eine Abweichung nach Ansicht des Gerichts derart marginal ist und folgenlos bleibt, wäre die andere Abweichung eventuell bedeutsamer, sie wirkt sich aber vorliegend insoweit nicht aus, als der mit den Änderungen versehene Passus vorliegend ohnehin keine Relevanz besitzt. Die Abweichung, die nach Ansicht des Gerichts folgenlos ist, liegt darin, dass anstelle der Formulierung „Zur Wahrung der Widerrufsfrist“ der Terminus „Zur Wahrung der Frist“ verwendet worden ist. Diese Abweichung ist unerheblich. Erheblich kann eine Abweichung nach Ansicht des Gerichts nur sein, wenn sie den Verbraucher in seinem Verständnis über sein Recht beeinträchtigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn aus dem Kontext ergibt sich ganz eindeutig, dass mit Frist die Widerrufsfrist gemeint ist. Dass es nicht entscheidend auf die Begrifflichkeit „Widerrufs“frist ankommen kann, ergibt sich bereits aus der Musterbelehrung selbst, da einen Satz vor der hier relevanten Terminologie selbst die Musterbelehrung nur das Wort „Frist“ und nicht das Wort „Widerrufsfrist“ verwendet. Letztlich gilt auch zu bedenken, dass ein Verbraucher durchaus selbst einen eigenen Sachverstand hat, der sehr genau erfassen kann, dass mit Frist in dem Kontext nur die Widerrufsfrist gemeint sein kann. Ein Verbraucher ist zwar in der Tat schutzwürdig, aber man darf ihn nicht deshalb zu einer Person minderbemittelten Sachverstands degradieren. Die andere Abweichung, die etwas bedeutsamer sein könnte, befindet sich in dem Unterabschnitt „Finanzierte Geschäfte“. Während es in der Musterbelehrung heißt: „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. …“ Lautet S. 2 dieses Passus in der vorliegenden Belehrung: „…Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsihteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. ...“ Indem in der vorliegenden Belehrung statt von „Darlehensgeber“ von „wir“ gesprochen wird, könnte man ggf. annehmen, dass ein Verbraucher nicht versteht, wer mit „wir“ konkret gemeint ist. Das Gericht ist aber auch hier der Ansicht, dass ein Verbraucher dem Kontext entnehmen kann, wer als „wir“ gemeint ist, da bereits zuvor (auch in der Musterbelehrung) in der 1. Person Plural gesprochen wurde, soweit z.B. unter der Rubrik „Widerrufsfolgen“ das Wort „uns“ verwendet worden ist. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde sich das vorliegend insoweit nicht auswirken, als der Passus „finanzierte Geschäfte“ hier ohnehin keine Relevanz besitzt. So hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 10.08.2012 bereits ausgeführt, dass von einer wirtschaftlichen Einheit und damit von einem verbundenen Geschäft nicht auszugehen ist. So heißt es in dem Beschluss auf S. 18: „Allerdings können die Kläger nicht von der Beklagten zu 2) eine Rückabwicklung auch des Wohnungskaufvertrages verlangen. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bezüglich des Darlehensvertrages und des Grundstücksgeschäfts, welche sich bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts wie einer Eigentumswohnung nach der einschränkenden Vorschrift des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB richten, sind nicht feststellbar. Zwar greift die genannte Vorschrift gezielt Fallgruppen auf, bei deren Vorliegen der Darlehensgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung des Darlehensnehmers über das wirtschaftliche Risiko des finanzierten Geschäfts verpflichtet sein konnte (MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Rn. 53). Das Vorliegen einer solchen Fallsgruppe ist aber - wie oben ausgeführt - nicht hinreichend dargetan. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte zu 2) als Darlehensgeberin den Veräußerer – die Beklagte zu 3) - einseitig begünstigt hätte.“ Den Ausführungen schließt sich das Gericht an. Eine wirtschaftliche Einheit ist vorliegend nicht anzunehmen. Eine wirtschaftliche Einheit liegt nach dem Gesetzeswortlaut und wie auch schon in der Widerrufsbelehrung ausgeführt vor, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Die Fallgruppe des „selbst Verschaffens“ ist vorliegend nicht gegeben, da eine rechtliche oder wirtschaftliche Identität Beklagten zu 2) zu keinem der anderen beiden Beklagten vorliegt. Die Fallgruppe der „Förderns“ ist vorliegend auch nicht gegeben, da insoweit zu dem Fördern auch ein Überschreiten der Rolle als neutraler, an dem finanzierten Geschäft weder interessierter noch beteiligter Kreditgeber erforderlich ist. Ein solches rollenwidriges Verhalten ist der Beklagten zu 2) nicht vorzuwerfen. b. Selbst wenn man den Ausführungen unter a. nicht folgen sollte, stünde den Klägern ihr begehrter Anspruch nicht zu, da dieser nicht berücksichtigt, dass im Falle eines ordnungsgemäßen Widerrufs wie oben erwähnt nicht nur die ursprünglichen Leistungspflichten erlöschen, sondern auch die bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren wären. Die Kläger könnten also nicht nur verlangen, zukünftig keine Tilgungsraten bzw. Darlehenszinsen zu entrichten, sie wären zugleich verpflichtet, die von der Beklagten zu 2) erhaltene Leistung – also die Darlehensvaluta – an die Beklagte zu 2) auszukehren und ggf. auch zu verzinsen. Im Gegenzug würden sie geleistete Raten und Zinsen von der Beklagten zu 2) zurückgezahlt bekommen. Alleine die Befreiung von zukünftigen Pflichten aus dem Darlehensvertrag wäre also nach alledem nicht möglich. 3. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2) auf Freistellung von Zahlungsverpflichtungen aus dem mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer X ergibt sich auch nicht aus dem Anfechtungsrecht, da es – wie oben ausgeführt – bereits an einer arglistigen Täuschung, auf welche die Kläger ihr Anfechtung stützen wollen, fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Ziffer 1, 269 III ZPO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Kläger und die Beklagte zu 2) streiten um das Vorliegen einer Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten bei einer Darlehensvergabe, die im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb erfolgt ist. Des Weiteren streiten sie um die Wirksamkeit eines Widerrufs. Im Herbst 2007 wurden die Kläger durch einen Flyer auf Beratungsleistungen der Beklagten zu 1) zur Altersvorsorge und Steueroptimierung durch Immobilienkauf aufmerksam. Die Kläger beabsichtigten sodann Ende 2007, eine Eigentumswohnung in Stadt1, …, die im Eigentum der Beklagten zu 3) stand, zu erwerben, wobei sie den Erwerb mittels Darlehen finanzieren wollten. Am 03.12.2007 machten die Kläger der Beklagten zu 3) zur Urkundenrolle Nr. .../2007 des Notars N1, Stadt2 sodann ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages betreffend das Wohnungseigentum in Stadt1, …, Wohnung Nr. …. Die Beklagte zu 3) nahm dieses Angebot am 13.12.2007 zur Urkundenrolle Nr. .../2007 des Notars N2, Stadt1 an. Der Kaufpreis belief sich auf 103.600,00 €, wobei in diesem eine Eigenprovision von rund 27.000,00 € enthalten war. Im Februar 2008 wandten sich die Kläger mit einem Finanzierungswunsch mittels des Finanzierungsvermittlungsunternehmens A … GmbH & Co. KG Stadt1 an die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 2) gab sodann am 13.02.2008 mit einem ausgefüllten Formular gegenüber der Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrag über einen Darlehensnominal- und Auszahlungsbetrag i.H.v. 103.600,00 € ab. Dieses Angebot unterzeichneten die Kläger am 18.02.2008. Die Darlehensvereinbarung sah dabei u.a. eine Abnahme des Darlehens bis zum 11.02.2009 und Darlehensraten für Zins und Tilgung von 569,80 € monatlich vor. Dem Angebot der Beklagten zu 2) vom 13.02.2008 waren u.a. auch die Darlehensbedingungen beigefügt. Dem Angebot der Beklagten zu 2) war zudem eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Diese lautete wie folgt: „Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bank1 AG … Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen. Finanzierte Geschäfte: Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Ihre Bank1 Aktiengesellschaft“ Das Darlehenskonto wies die Nummer X auf. Am 26.03.2008 unterschrieben die Kläger ein Formular der Bank2 GmbH & Co KG über einen weiteren Kredit über 10.000,00 € mit einer monatlichen Rate i.H.v. 172,00 €. Dieses Darlehen, welches die Nummer Y trug, sollte zur Tilgung der Nebenkosten des Darlehens mit der Nummer X dienen. Mit Datum vom 10.04.2008 unterschrieben die Kläger einen Auszahlungsauftrag, nach welchem die Beklagte zu 2) die Darlehenssumme von 103.600,00 € an die Beklagte zu 3) auszahlen sollte. Dem Auftrag kam die Beklagte zu 2) sodann auch nach. Am 21.07.2008 wurden die Kläger jeweils als hälftige Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Die Kläger erzielten Mieteinnahmen i.H.v. 355,00 € und 36,00 €. Die monatlichen Darlehensraten beliefen sich zum einen auf 589,60 € für das Darlehen, welches von der Beklagten zu 2) gewährt worden war und von den Klägern auch bedient wurde, und auf 185,50 € bzgl. des Darlehensvertrages mit der Bank2 GmbH & Co KG. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.08.2010 erklärten die Kläger unter Berufung auf eine arglistige Täuschung eine Anfechtung ihrer Willenserklärungen, die zum Abschluss der Verträge geführt hatten. Zudem erklärten sie hilfsweise einen Widerruf bezogen auf ihre Willenserklärung, die zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten zu 2) geführt hatte. Die Kläger erhoben zunächst Klage gegen die Beklagte zu 1) und beantragten insoweit, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Auskunft über den vollständigen Inhalt der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Erdgeschosswohnung mit Terrasse, Nummer ……, Stadt1, vorliegenden Unterlagen zu erteilen und diese an die Kläger herauszugeben, insbesondere den Klägern Verkaufsexposés, Teilungserklärung, Grundbuchauszug, die Protokolle der Eigentümerversammlungen, das Berechnungsbeispiel sowie Lagepläne - ggf. in Kopie - zu überlassen, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger zu 1.025,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1) erhob neben dem Klageabweisungsantrag Widerklage mit dem Antrag, die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Beklagte 1.344,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) nahm die Widerklage in Höhe von 59,00 € zurück. Neben dem Antrag auf Abweisung der Widerklage erweiterten die Kläger nunmehr die Klage und beantragten sodann, die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Kläger von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen Nr. X vom 13.02.2008 mit der Beklagten zu 2) sowie Nr. Y mit der Bank2 GmbH & Co. KG freizustellen sowie sämtliche auf die genannten Darlehensverträge geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge zu erstatten, ferner sämtliche erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen seit dem jeweiligen Leistungszeitpunkt als entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) i.H.v. 4 % zu verzinsen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung in Stadt1, …, Wohnung Nr. … a) 12/1000 Miteigentumsanteil an dem Flurstück … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. …., eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Dresden von Ortsteil ..., Blatt ..., sowie b) 1/1.000 Miteigentumsanteil an dem Flurstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dresden von Ortsteil ..., Blatt ..., Außerdem beantragten die Kläger festzustellen, dass die Beklagte zu 1) den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständliche Wohnung daraus entstanden sind, dass die Kläger auf den Rat der Beklagten zu 1) die bestehenden Darlehen bei der Bank3 und der Bank4 gekündigt haben sowie der Kläger zu I) seine Rentenversicherung Nr. ... bei der Lebensversicherungs AG1 und seine Kapital-Lebensversicherung Nr. ... bei der Versicherung2 gekündigt hat. Die Kläger erklärten im Weiteren Verlauf Erledigung bezogen auf den Antrag die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger sämtliche ihr im Rahmen des Erwerbs der Wohnung Nr. … in Stadt1, …, zugesagten Objekt- und Erwerbsunterlagen, insbesondere das Verkaufsexposé, Teilungserklärung, Grundbuchauszug, die Protokolle der Eigentümersammlungen, das Berechnungsbeispiel sowie Lagepläne zu überlassen. Die Beklagte zu 1) widersprach der Erledigungserklärung. Die Kläger beantragten zudem, die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Kläger zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen vom 13.02.2008, Nr. X mit der Beklagten zu 2) sowie Nr. Y mit der Bank2 GmbH & Co. KG freizustellen sowie sämtliche auf die genannten Darlehensverträge bisher geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge, insgesamt 15.706,91 € zurück zu zahlen; ferner als entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) die erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen ab dem 01.01.2009 i.H.v. 4.880,71 €, ab dem 01.01.2010 i.H.v. weiteren 6.837,60 € und ab dem 01.08.2010 i.H.v. weiteren 3.988,60 € mit 4 % zu verzinsen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung in Stadt1, …, Wohnung Nr. … aa) 2/1000 Miteigentumsanteil an dem Flurstück … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. …., eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Dresden von Ortsteil ..., Blatt ..., sowie bb) 1/1.000 Miteigentumsanteil an dem Flurstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dresden an Ortsteil ..., Blatt ..., festzustellen, dass die Beklagte zu 1) den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständliche Wohnung daraus entstanden sind, dass die Kläger auf den Rat der Beklagten zu 1) die bestehenden Darlehen bei der Bank3 und der Bank4 gekündigt haben sowie der Kläger zu 1) seine Rentenversicherung Nr. … bei der Lebensversicherungs AG1 und seine Kapital-Lebensversicherung Nr. ... bei der Versicherung2 gekündigt hat. Die Kläger nahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Klage gegen die Beklagte zu 3) zurück. Sie beantragten sodann bzgl. der nicht zum Termin erschienenen Beklagten zu 1) unter Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1) im Übrigen, den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1), soweit sich ihr Antrag darauf bezog, festzustellen, dass die ursprüngliche Klage gegen die Beklagte zu 1) mit dem Antrag, an die Kläger sämtliche ihr im Rahmen des Erwerbs der Wohnung Nr. … in Stadt1, …, insbesondere das Verkaufsexposé, Teilungserklärung, das Berechnungsbeispiel sowie Lagepläne zu überlassen, zulässig und begründet war und sich erledigt hat, die Widerklage der Beklagten zu 1) abzuweisen. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ am 26.04.2013 antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1), wobei die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten blieb. Das Versäumnisurteil vom 26.04.2013 ist mittlerweile rechtskräftig. Die Kläger behaupten, dem Erwerb der Eigentumswohnung sei zunächst ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vorausgegangen. Bei diesem Gespräch habe man den Klägern die Wohnung als Supergeschäft und optimal zur Altersvorsorge geeignet angepriesen. Zudem sei den Klägern gesagt worden, dass sich der Wert der Immobilie in den nächsten 10 Jahren verdoppeln würde, der monatliche Aufwand zur Finanzierung 200,00 € nicht übersteigen werde und eine Monatsmiete 300,00 € erziele. Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) habe den Kläger dann zugesagt, dass sich die Beklagte zu 1) um die gesamte Abwicklung des Kaufes und der Finanzierung kümmern werde. Die Kläger seien mit all den Informationen zum Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden. Zudem sei der Kaufpreis sittenwidrig überhöht, denn der Verkehrswert der Wohnung sei lediglich auf 32.000,00 € bis 40.000,00 € zu beziffern gewesen. Schließlich habe die Beklagte zu 1) dem Gespräch auch ein Berechnungsbeispiel, das grob falsch sei, zugrunde gelegt. Die Kläger behaupten ferner, von dem weiteren Darlehensvertrag über 10.000,00 € zunächst nicht gewusst zu haben und dass die Immobilieauf dem dünn besiedelten, wirtschaftlich schwachen Gebiet der DDR liege. Sie behaupten zudem, die Beklagte zu 2) habe mit den anderen beiden Beklagten institutionalisiert zusammengewirkt. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie ihre Willenserklärung, die zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten geführt hat, noch wirksam widerrufen hätten. Sie seien nämlich nicht an die Widerrufsfrist von 2 Wochen gebunden gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. So kläre sie bereits nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn auf. Selbst wenn die vorliegende Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ der Musterbelehrung nach 14 BGB-InfoV entspreche, könne nichts anders gelten, da sich § 14 BGB-InfoV nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage bewege. Im Übrigen gehe § 14 BGB-InfoV über den Regelungsinhalt des § 355 BGB hinaus, soweit die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift verlangt wird. Für reine Verbraucherverträge sei der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs überflüssig, da das Gesetz einen solchen nur für Haustürgeschäfte vorsehe. Dafür fehle es an der Erläuterung des Begriffs der Textform, wobei die Beschränkung auf eine beispielhafte Aufzählung (Brief, Fax, E-Mail) nicht genüge. Letztlich entspreche die Widerrufsbelehrung vorliegend ohnehin nicht der damals geltenden Musterbelehrung, so sei zum einen statt „Zur Wahrung der Widerrufsfrist“„Zur Wahrung der Frist“ geschrieben und zum anderen sei keine Übereinstimmung bei den Ausführungen zu den finanzierten Geschäften zu verzeichnen. Die Kläger beantragen unter Rücknahme der Klage im Übrigen, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 13.02.2008, Nr. X, mit der Beklagten zu 2) freizustellen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe in banküblicher Weise den Darlehenswunsch der Kläger vor Abschluss des Darlehensvertrages geprüft und dabei keine konkreten Anhaltspunkte für einen unangemessenen Kaufpreis der Eigentumswohnung gehabt. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei. Es läge kein verbundenes Geschäft vor. Den Klägern stünde auch kein Anfechtungsrecht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen