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Urteil

2-25 O 457/11

LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2012:0802.2.25O457.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin verfolgt hier mit dem Klageantrag zu 1. einen Unterlassungsanspruch. Die Klägerin hat bereits das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht hinreichend dargelegt. Sie legte diesbezüglich lediglich das als Anlage K 7 eingereichte Schreiben an sie vor. Dass tatsächlich bereits ihre Bank oder Sparkasse angeschrieben wurde, behauptet die Klägerin lediglich ins Blaue hinein. Einen Nachweis erbringt sie diesbezüglich nicht. Des Weiteren hat die Klägerin auch das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Aus dem Schreiben in Anlage K 7 ergibt sich lediglich, dass die Sparkasse für den Fall weiterer Mahnungen angeschrieben werden soll. Diesbezüglich wird allerdings nicht dargelegt, welchen Inhalt ein solches Schreiben haben sollte. Daraus, dass andere Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände bereits Banken und Sparkassen angeschrieben haben und zur Kontokündigung aufforderten oder dass sie die Verbraucher aufforderten solche Schreiben zu verfassen, kann nicht geschlossen werden, dass dies auch von dem Beklagten beabsichtigt war. Des Weiteren wäre ein solches Anschreiben jedoch auch zulässig und gerechtfertigt. Es ist von der allgemeinen Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG umfasst. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wäre darüber hinaus auch analog § 193 StGB gerechtfertigt. Die Klägerin treibt Forderungen aus sog. Abo-Fallen ihrer verbundenen Unternehmen ein, welche unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) erschlichen wurden. Eine auf wahren Tatsachen beruhende Kritik an seinen Leistungen hat der Gewerbetreibende grundsätzlich hinzunehmen (BGH NJW 2008, 2011). Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Internetangebot nicht der PAngV entspricht. Der Durchschnittsverbraucher geht nicht ohne weiteres davon aus, für das Internetangebot ein Entgelt entrichten zu müssen. Er ist es gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose Dienstleistungs- und Downloadangebote zu finden. Angesichts dieser Tatsache bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebotes. Eine hinreichend klare Angabe des Preises in diesem Sinne kommt nicht in Betracht durch eine Preisangabe in den AGB. Die AGB selbst sind nicht auf der Anmeldeseite abgedruckt. Sie müssen erst durch einen Link aufgerufen werden. Da der Link keinen Hinweis darauf enthält, dass bei seiner Aktivierung ein Hinweis auf die Entgelte erfolgt, fehlt es an einer hinreichenden Zuordnung des Preises zum Angebot in Sinne von § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1696, 1697 ). Der Verbraucher erwartet im vorliegenden Fall nicht, hier über ein Entgelt informiert zu werden. Auch die Angabe auf der Website selbst entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV. Es fehlt an der erforderlichen Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot. Angebot und Preis sind zunächst nicht räumlich zugeordnet. Die angebotene Leistung wird zusammen mit der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel und einem Einkaufsgutschein aufgelistet. Darunter wird der Nutzer dann aufgefordert sich unter Eingabe seiner Daten anzumelden. Der Durchschnittsverbraucher braucht jedoch nicht aufgrund des Erfordernisses der Angabe seiner Daten davon ausgehen, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt. Da mit der Anmeldung gleichzeitig eine Möglichkeit zur Gewinnspielteilnahme eröffnet wird, ist dies eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit der Anmeldung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 186/07). Die Angaben zu dem Preis sind auf der oberen rechten Ecke der Website dargestellt. Diese sind räumlich von dem Anmeldeformular und somit auch von dem Anmelde-Button getrennt. Die erforderliche Zuordnung wird auch nicht durch den „Sternchen-Hinweis“ hergestellt. Aus dem Sternchen-Hinweis geht nicht hervor, dass in diesem Hinweis Angaben über das Entgelt für das bereits zuvor unterbreitete Angebot enthalten sind. Dies entspricht auch der aktuellen Gesetzeslage und der gesetzgeberischen Wertung zum Verbraucherschutz. Nach § 312 g BGB muss nunmehr eine Zahlungspflicht bei Internetverträgen ausdrücklich von dem Verbraucher bestätigt werden, in dem zum Beispiel auf dem Anmeldebutton direkt auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird. Zwar trat dieses Gesetz erst mit Wirkung zum 01.08.2012 in Kraft, die verbraucherrechtlichen Aspekte im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot nach § 1 Abs. 6 PAngV galten jedoch auch schon zuvor. Der Beklagte vertritt die berechtigten Interessen der Verbraucher. Daher ist auch ein Anschreiben an die Bank oder Sparkasse der Klägerin durch § 193 StGB analog gerechtfertigt. Des Weiteren handelt es sich auch um eine von Art. 5 Abs. 1 GG umfasste Meinungsäußerung. Aus den zuvor genannten Gründen waren auch die weiteren Klageanträge abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin betreibt in Frankfurt am Main ein Inkassobüro. Sie macht im vorliegenden Fall Ansprüche für ein mit ihr im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen geltend. Die Firma X GmbH, mit welcher die Klägerin verbunden ist, beauftragte die Klägerin Anfang September 2011 eine Forderung gegen Frau A aus einem Internetmehrwertdienstevertrag in Höhe von 96,00 € zzgl. 5,00 € Mahnkosten geltend zu machen. Frau A meldete sich am 07.12.2010 unter www…de an. Die Firma X GmbH betreibt verschiedene kostenpflichtige Internetportale. Bei einer Mindestnutzungsdauer von 24 Monaten berechnet diese ein Entgelt von 96,00 € pro Jahr. Sie stellte Frau A am 16.02.2011 diesen Betrag in Rechnung (Anlage K 4). Nachdem keine Zahlung einging, erfolgten am 29.03.2011 und 04.05.2011 Mahnungen. Schließlich wurde die Klägerin mit dem Einzug der Forderung beauftragt und mahnte Frau A mit Schreiben vom 07.09.2011 (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 13.09.2011 wies diese die Forderung durch den Beklagten zurück und dieser behielt sich vor, die Sparkasse der Klägerin anzuschreiben (Anlage K 7). Der Beklagte wurde mit außergerichtlichem Schreiben vom 14.10.2010 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Weitere Anschreiben erfolgten am 28.10.2011 und 16.11.2011. Die Klägerin behauptet, der Preishinweis auf den Internetseiten sei deutlich erkennbar und gut sichtbar in der Nähe zum Angebot angebracht. Auch in den AGB, welche der Kunde bei der Anmeldung bestätigen muss, sei auf die Entgeltlichkeit hingewiesen. Bezüglich der AGB wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet weiter, die Verbraucherzentrale O1 sei dazu übergegangen, die Allgemeinheit dazu aufzufordern, die Banken der Gegner anzuschreiben, um diese zu einer Kündigung der Geschäftsbeziehung zu bewegen. Die Klägerin ist der Ansicht, dieses Vorgehen stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB dar und erfülle den Tatbestand der Kreditgefährdung nach § 824 BGB. Sie ist ferner der Ansicht, dass ein Sachzusammenhang zwischen der Zurückweisung der Forderung und einem Anschreiben der Sparkasse nicht erkennbar sei. Zulässig sei lediglich ein Hinweis auf eine Klage oder Strafanzeige. Die Klägerin beantragt, 1. dem Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Beklagten, zu unterlassen Banken oder Sparkassen, bei welcher die Klägerin ein Girokonto unterhält, dazu aufzufordern, dieses Girokonto zu kündigen. 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über a) die Anzahl, den jeweiligen Adressaten und den Inhalt der Schreiben, mit welchen der Beklagte Banken und / oder Sparkassen, bei welcher die Klägerin ein Konto unterhält und / oder unterhalten hat mit dem Inhalt, dass die jeweilige Bank und / oder Sparkasse das Konto der Klägerin kündigt b) Name und Adresse der Verbraucher/innen, welchen der Beklagte geraten hat, die Bank und / oder Sparkasse der Klägerin anzuschreiben mit dem Ziel, dass das jeweilige Konto der Beklagten gekündigt wird. 3. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gem. Ziffer 2 an Eides statt zu versichern. 4. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den Handlungen gem. Ziffer 1 und 2 entstanden ist oder noch entstehen wird. 5. die Klägerin von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von € 1.025,40 freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin treibe massenhaft Forderungen aus sogenannten AboFallen ein. Dabei werde die Kostenpflichtigkeit gezielt verschleiert. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig, da die Klägerin schon nicht dargelegt habe, dass seitens des Beklagten Aufforderungsschreiben erfolgten oder diese angekündigt wurden. Es bestehe daher keine Wiederholungsgefahr. Auch von einer Erstbegehungsgefahr sei jedoch nicht auszugehen. Jedenfalls sei ein solches Anschreiben an eine Bank oder Sparkasse von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt und rechtfertige einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 193 StGB analog.