Urteil
2-24 O 42/24
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0820.2.24O42.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 962,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 167,67 freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 962,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 167,67 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die teilweise Klagerücknahme ist mangels Einwilligung der Beklagten unzulässig, § 269 Abs. 1 ZPO, und die Klage daher in ihrer ursprünglichen Form unverändert rechtshängig. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises nach Minderung wegen Reisemängeln nach § 651 m Abs. 2 S. 1, 2, 346 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag gem. § 651 a Abs. 1 BGB. Der Reisepreis für diese Pauschalreise war aufgrund von Reisemängeln gemäß § 651 m Abs. 1 S. 1 BGB gemindert. Nach § 651 i Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Eine Reise ist mangelhaft im Sinne von § 651 i Abs. 2 S. 1 BGB, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und nach S. 2, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet (Nr. 1) oder wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet, aber eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise nicht erwarten kann (Nr. 2). Vorrangig ist auf ein Missverhältnis von verabredeter Soll- und vorliegender Istbeschaffenheit des Leistungsprogramms abzustellen. Dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich. Es ist dann auf objektive Durchschnittsanforderungen beziehungsweise auf die Erwartung des Durchschnittsreisenden abzustellen (BeckOGK/Sorge, 1.5.2024, BGB § 651i Rn. 89, 150). Weicht eine Reise insofern nachteilig zulasten des Reisenden ab, ist der Reisepreis für die Dauer des Mangels gemäß § 651 m Abs. 1 S. 2 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsverhältnisses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Soweit dies erforderlich ist, ist die Minderung durch eine Schätzung zu ermitteln, § 651 m Abs. 1 S. 3 BGB i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO. Die Berechnung des Minderungsbetrags erfolgt anhand des sog. anteiligen Tagesreisepreises (= Gesamtreisepreis dividiert durch die Anzahl der Reisetage) (Blankenburg in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 651m BGB, Rn. 3). Vom anteiligen Tagesreisepreis ist der prozentuale Abschlag der festgestellten Minderungsquote vorzunehmen, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage zu multiplizieren ist. Vorliegend ergibt sich nach dieser Berechnung ein Tagesreisepreis von EUR 520,00 (EUR 4.680,00 : 9 Tage). Bei der Minderung sind insbesondere die Schwere des Reisemangels, der Nutzen der Reise sowie die Dauer und das Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Der Reisende hat bei einer geltend gemachten Minderung substantiiert die Mängel wie Minderleistungen darzulegen (Führich/Staudinger ReiseR-HdB, Anhang zu § 21: Mängel- und Minderungsübersicht Rn. 67). Einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Reise stellt es dar, dass die Reisenden am 03.04.2023 erst gegen Mittag anstatt wie vorgesehen schon am Vormittag den Starthafen verlassen konnten. Dies beruhte auf dem Umstand, dass die Abwicklung der Kaution erst am Nachmittag des 02.04.2024 erfolgte und der Techniker des Vercharterers infolgedessen bereits Feierabend hatte und erst am Morgen des 03.04.2023 die vorhandenen Mängel am Boot beseitigen konnte. Erst nach Durchführung der Reparaturarbeiten – und deshalb nicht bereits am Vormittag des 03.04.2023 – konnten die Reisenden lossegeln. Dieser Überzeugung folgt das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen. Die Zeugin … bekundete, dass ein Ablegen für den frühen Morgen des 03.04.2023 geplant gewesen sei. Der Zeuge … bekundete in seiner Vernehmung, dass der Skipper bei Übernahme des Bootes am 02.04.2024 verschiedene technische Mängel, wie eine defekte Toilettenspülung und nicht funktionierende Steckdosen festgestellt habe. Erst am nächsten Tag gegen 10:00 Uhr habe sich ein Techniker um die Mängel kümmern können. Die Zeugin … bekundete übereinstimmend, dass es bei der Übernahme des Bootes verschiedene technische Mängel, wie defekte Toiletten und eine nicht funktionierende Klimaanlage gegeben habe. Dies stimmt mit den Angaben der Zeugin … überein, dass nach der Klärung des Themas der Kaution der Techniker nicht mehr vor Ort gewesen sei, weshalb die Übernahme erst am nächsten Tag habe abgeschlossen werden können. Diese Angaben können auch mit der Aussage des Zeugen … in Einklang gebracht werden, der angab, dass technische Mängel, wie an einer Segelyacht üblich, auch vorliegend vorhanden gewesen seien, die Reparaturarbeiten zwischen einer und zwei Stunden gedauert hätten und dass erst gegen die Mittagszeit abgelegt worden sei. Diesen Mangel der zeitlichen Verzögerung des Ablegens am 03.04.2023 bewertet das Gericht mit 50 % des auf den maßgeblichen Tag entfallenden Reisepreises. Die Minderungsbetrag ist erforderlich, weil die Reisenden durch das verspätete Ablegen nur eine kürzere Segelerfahrung erleben durften, aber auch ausreichend, da die Mängel durch die Reparaturarbeiten beseitigt wurden und zumindest ein Ablegen gegen Mittag erfolgte, sodass zeitlich noch hinreichend Raum bestand, um ein Segelerlebnis für den restlichen Tag erfahren zu können. Damit ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von EUR 260,00 (520,00 x 0,5). Einen weiteren zur Minderung berechtigenden Mangel der Reise stellt es dar, dass vor Beginn des Segeltörn keine Sicherheitseinweisung und Einführung in das Segeln seitens des Skippers für die Reisenden stattgefunden hat. Diese Überzeugung konnte das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugen gewinnen. Der Zeuge … hat bekundet, dass eine Einweisung seitens der Crew nicht für die Reisenden angeboten wurde. Auch die Zeugin … gab an, dass eine Sicherheitseinweisung nicht stattgefunden habe. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht erheblich entgegengetreten. Die Sicherheitseinweisung gehörte aufgrund des entsprechenden Hinweises im Prospekt der Beklagten zur vertraglich geschuldeten Leistung des Segeltörns. Aber auch darüber hinaus kann seitens der segelunerfahrenen Reisenden bei einem gefahrträchtigen Segeltörn über das offene Meer eine Sicherheitseinweisung erwartet werden, insbesondere weil auch Kinder mit an Bord waren. Aufgrund des zum Ausdruck gebrachten Wunsches des Klägers und den Mitreisenden auch aktiv an dem Segeltörn teilnehmen zu wollen, konnte auch eine kurze Einführung in die maßgeblichen Funktionen des Bootes erwartet werden. Der diesbezügliche Mangel ist mit 5 % des auf den maßgeblichen Zeitraum entfallenden Reisepreises zu bewerten. Dieser Minderungsbetrag ist erforderlich, weil hierdurch zum einen das Gefühl der Unsicherheit seitens der Reisenden verstärkt und zugleich die Segelerfahrung der Reisenden geschmälert wurde, aber auch ausreichend, weil das Segeln unversehrt erfolgte und die aktive Segelerfahrung gleichwohl nur ein Teil der geschuldeten Reiseleistungen darstellte. Da die tatsächlichen Segeltage den Zeitraum vom 03.04.2023 bis zum 09.04.2023 umfassen, errechnet sich ein Minderungsbetrag von EUR 208,00 (520,00 x 8 x 0,05). Einen weiteren zur Minderung berechtigenden Mangel der Reise ist darin zu sehen, dass der Zeuge … am 03.04.2023 in der Bucht von Crocus Bay beim Anlegen mit einem anderen Boot kollidierte. Hierbei handelt es sich nicht um ein allgemeines Lebensrisiko. Der Aufprall war im Vergleich zum Vorfall in der Bucht von Anguilla Road Bay von gewisser Erheblichkeit. Dieser Überzeugung folgt das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen. Nach Aussage der Zeugin …, sei der Aufprall auch am hinteren Ende des Bootes deutlich zu spüren gewesen. Die Zeugin … gab an, dass sie in das einzige in der Bucht vor Anker liegende Boot mit voller Wucht gefahren seien. Der Kläger und der Zeuge … hätten vorne am Boot gestanden und hätten aufgrund des Zusammenstoßes schauen müssen, nicht von dem Boot zu fallen. Zudem hätte dem Zeugen …, der selbst angab, nach dem ersten Zusammenstoß nun zu wissen, wie man den Rückwärtsgang richtig einlege, nun klar sein müssen, wie der Rückwärtsgang richtig zu bedienen ist und das Zurückkoppeln des Bootes länger dauert. Er hätte verhindern müssen, dass das eigene Boot gegen das andere Boot ausschert. Der diesbezügliche Mangel ist mit 80 % des auf den maßgeblichen Zeitraum entfallenden Reisepreises zu bewerten. Der Minderungsbetrag ist angemessen, weil der Urlaubszweck einer Erholung an dem Tag eines Unfalls nahezu ausgeschlossen war, jedoch seitens der Reisenden durch den Aufprall auch keine Verletzungen entstanden sind. Damit ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von EUR 416,00 (520,00 x 0,8). Einen weiteren zur Minderung berechtigenden Mangel der Reise stellt es dar, dass die Klimaanlage am 08.04.2023 um die Mittagszeit ausgefallen ist. Der diesbezügliche Mangel ist mit 15 % des auf den maßgeblichen Tag entfallenden Reisepreis zu bewerten. Damit ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von EUR 78,00 (520,00 x 0,15). Dem Anspruch des Klägers steht keine fehlende Rüge der Mängel gegenüber der Beklagten gemäß § 651 o BGB entgegen. Wie sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr der Anlage B3, Bl. 131 f. d. A, der informatorischen Anhörung der Parteien und den Zeugenaussagen ergibt, hat der Kläger mehrfach mit dem Geschäftsführer der Beklagten in Kontakt gestanden und auch Mängel der Reise gerügt. Keine Mängel stellen dagegen die nachfolgenden Umstände dar: Der erste Zusammenstoß beim Ankern in der Bucht von Anguilla Road Bay am 03.04.2023 begründet keinen Reisemangel. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es sich hierbei nicht um einen kräftigen Zusammenstoß, sondern lediglich ein für die Seefahrt übliches Anlegemanöver gehandelt hat. Die Zeugin … gab an, dass sie an dem anderen Boot lediglich vorbeigeschlittert seien. Auch der Zeuge … bekundete, dass beim Anlegen in einer Bucht üblicherweise sehr dicht an anderen Booten vorbeigefahren werde und dass es vorliegend bei einer Yacht etwas enger geworden sei, sodass lediglich noch ein Papier zwischen den beiden Booten durchgepasst hätte. Hierin kann das Gericht keinen Reisemangel erkennen. Die Rückfahrt in den Starthafen am Abend des 03.04.2023 stellt keinen Reisemangel dar. Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden, dass die Rückfahrt am Abend erforderlich gewesen ist. Der Kläger ist mit seiner Behauptung beweisfällig geblieben. Die Zeugin … gab an, sie könne nicht sagen, ob das Boot noch voll einsatzfähig gewesen ist. Die Reisenden hätten sich als Crew dazu entschieden, zurückzufahren, um alles Weitere zu klären, auch wenn sie vermutet habe, dass der Zeuge … auch so weitergefahren wäre. Die Reisenden hätten mit dem Boot selbst die Reise nicht mehr bis zum Ende durchführen wollen. Der Zeuge … gab lediglich an, dass er nicht wisse, ob das Boot noch ankerfähig gewesen sei, der Zeuge … habe aber gesagt, dass man auch in der Bucht hätte bleiben können. Die Reisenden hätten sich jedoch dazu entschieden, zum Ausgangshafen zurückzufahren. Die Zeugin … gab an, dass sie sich nicht sicher gewesen sei, ob das Boot weiterhin reisefähig sei. Sie selbst wäre definitiv nicht mehr mit dem Boot weiter gefahren. Ob es einsatzfähig gewesen wäre, könne sie nicht beurteilen. Sie hätten alle gemeinsam den Plan gefasst, zurück zu segeln, um den Vercharterer zu informieren. Dahingegen bekundete der Zeuge …, dass bei einem Vorfall nicht zwingend zum Ausgangshafen zurückgekehrt werden müsse. Es sei auch ausreichend, dies am letzten Tag dem Vercharterer zu schildern. Ein Ankern mit dem ursprünglichen Anker sei noch möglich gewesen, zur Not hätte es aber auch einen Ersatzanker gegeben. Ein Verbleiben in der Bucht sei seitens der Reisenden nicht zur Debatte gestellt worden, sondern sie hätten den nachdrücklichen Wunsch geäußert, in den Starthafen zurückzufahren. Zwar bleibt es nach der Aussage des Zeugen … ungewiss, ob er die Information hinsichtlich der Ankermöglichkeit an die Reisenden kommuniziert hatte, dies allein ist jedoch zur Begründung eines Mangels nicht hinreichend substantiiert seitens des Klägers vorgetragen worden. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie – auch wenn sie die Funktionstüchtigkeit des Bootes nicht haben einschätzen können – alle zurücksegeln wollten. Ob die Rückfahrt unter stürmischen Wetterbedingungen erfolgt ist, kann insoweit dahinstehen, da die Reisenden sich freiwillig für eine Rückfahrt entschieden haben und daher etwaige Wetterbedingungen in Kauf zu nehmen hatten. Auch der Wechsel von der Monokielyacht zu einem Katamaran stellt nach der Überzeugung des Gerichtes keinen Reisemangel dar. Der Kläger konnte zum einen nicht darlegen, inwiefern eine Monokielyacht seitens der Beklagten vertraglich zugesichert wurde. Vereinbart wurde ein Segeltörn mit einem Segelboot, worunter sowohl Monokielyachten, als auch Katamarane zählen. Zum anderen konnte der Kläger nicht beweisen, dass ein Bootswechsel notwendig gewesen wäre, da das ursprüngliche Boot nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen waren diesbezüglich nicht ergiebig. Die Zeugin … gab lediglich an, dass das andere Schiff beschädigt gewesen sei und dementsprechend auch ihr eigenes Schiff beschädigt gewesen sei. Diese Vermutung als Umkehrschluss erachtet das Gericht nicht als zwingend. Auch die Zeugin … gab an, dass sie nur das Gefühl gehabt habe, so auf keinen Fall weitersegeln zu können. Sie könne nicht sagen, ob das Boot noch voll einsatzfähig gewesen sei, aus Sicht der Crew sei die Yacht kaputt gewesen. Der Zeuge … bekundete, dass sie mit dem Boot nicht hätten weitersegeln wollen aufgrund eines Unsicherheitsgefühls mit dem Anker und dem wohl nicht richtig funktionierenden Rückwärtsgang. Die Zeugin … gab an, dass sie selbst nicht einschätzen könne, ob das Boot noch sicher gewesen sei. Ob es einsatzfähig gewesen wäre, könne sie nicht beurteilen. Der Zeuge … bekundete hingegen, dass die verantwortlichen Personen beim Vercharterer nicht gesagt hätten, dass das Boot da bleiben müsse. Die Reisenden hätten ein anderes Boot gewollt, deshalb habe er nicht gefragt, ob der Anker auch hätte repariert werden können. Unabhängig von der Funktionstüchtigkeit des Bootes ist die Beklagte jedenfalls ihrer Pflicht zur Abhilfe gemäß § 651 k BGB ordnungsgemäß nachgekommen. Denn sie hat dem Kläger unstreitig zur Beseitigung der von ihm gerügten Mängel eine kostenlose Abhilfe in Gestalt eines Austauschs des Bootes angeboten. Abhilfe ist das Recht des Reisenden auf Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes. Hieraus folgt, dass die Abhilfe in einer dem Reisenden subjektiv und objektiv zumutbaren Ersatzleistung bestehen muss (NJW-RR 1993, 1209). Die Abhilfe darf den Gesamtcharakter der Reiseleistung nicht verändern. Ob eine angemessene Ersatzleistung vorliegt, beurteilt sich im Einzelfall aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden. Eine Ersatzunterkunft muss angemessen und vergleichbar mit der vertraglich geschuldeten sein (Führich/Staudinger ReiseR-HdB, § 19 Abhilfe (§ 651k) Rn. 10, 12). Die Beklagte ist der sie treffenden Beweislast für die Gleichwertigkeit ausreichend nachgekommen (Führich/Staudinger ReiseR-HdB, § 19 Abhilfe (§ 651k) Rn. 10). Die angebotene Ersatzleistung war entgegen der Ansicht des Klägers mit der im Vertrag vereinbarten Leistungen – einem Segelboot – vergleichbar. Bei den Abweichungen des Katamarans zum ursprünglichen Boot handelt sich – wenn überhaupt – nur um eine Unannehmlichkeit. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Zwar weist ein Katamaran teilweise andere Eigenschaften (weniger Seitenlage bei Lenkmanövern) zu einer Monokielyacht, wie der ursprünglich abgenommen „…“ auf. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die geschuldeten Reiseleistungen mit einem Katamaran nicht in gleicher Weise hätte erfüllt werden können. Dabei ist hervorzuheben, dass nach Überzeugung des Gerichts lediglich ein Segelboot geschuldet war. Ein geschwächtes Segelerlebnis, welches mit dem Umstieg auf einen Katamaran einhergehen kann, stellt lediglich eine Unannehmlichkeit dar, welche entschädigungslos hinzunehmen ist. Es ist insofern auch unerheblich, ob den Reisenden auch Monokielyachten angeboten wurden. Die Reisenden kommunizierten klar, dass sie mit dem ursprünglichen Boot die Reise nicht weiter fortsetzen wollten, trotz des Umstandes, dass sie selbst nicht einschätzen konnten, ob das Boot noch funktionstüchtig ist. Aus der Aussage der Zeugin … ergibt sich jedoch durchaus, dass den Reisenden auch Monokielyachten angeboten wurden, da sie angab, dass keine dem Standard entsprechende Monokielyacht angeboten worden sei. Ob die Beklagte zum Austausch der ursprünglichen Monokielyacht im Rahmen der Mängelbeseitigung verpflichtet war, kann dahinstehen. Jedenfalls schaffte die Beklagte Abhilfe durch das Anbieten des Katamarans, der mit der vertraglich geschuldeten Leistung vergleichbar war im Sinne des § 651 k Abs. 3 S. 4 BGB. Keinen Mangel begründet der mit dem Bootswechsel einhergehende Zeitverlust am 04.04.2023, weil der Kläger und die Mitreisenden nach der Überzeugung des Gerichts selbst für den Bootswechsel verantwortlich waren, indem Sie auf einen Bootswechsel bestanden haben, ohne dass dies notwendig gewesen ist. Auch keinen Mangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit, stellt die 24-stündige Anwesenheit des Unterstützungsskippers an Bord sowie der damit einhergehende Zeitverlust für das Abfahren der vorgesehenen Route dar. Die Anwesenheit des zusätzlichen Skippers beruhte ebenfalls auf der freiverantwortlichen Entscheidung der Reisenden, das Boot austauschen zu wollen. Abgesehen von der zeitweise nicht mehr funktionierenden Klimaanlage stellt der ausgefallene Generator gegen Ende des Segeltörns keinen weiteren Reisemangel dar. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern der Generatorausfall tatsächlich Auswirkungen auf den restlichen Segeltörn entfaltet hat. Nach Überzeugung des Gerichts war zu keiner Zeit ernsthaft zu befürchten, dass die Reisenden nicht über hinreichend Frischwasser an Bord verfügt hätten. Die Zeugin … bekundete, dass der eine Wassertank komplett aufgebraucht, und der andere Wassertank zwischen 50 % und 75 % gefüllt gewesen sei. Es sei nicht so gewesen, dass sie verdurstet wären. Die Zeugin … schilderte übereinstimmend, dass ein Frischwassertank bereits leer gewesen, der andere noch halb voll gewesen sei. Allein der Hinweis des Skippers auf eine möglichst sparsame Nutzung der Wasservorräte erscheint auf einem Segeltörn nicht unüblich zu sein und begründet noch keine unmittelbare Gefahr der Wasserknappheit an Bord. Zudem hat der Zeuge … den Reisenden angeboten, in einem Hafen anzulegen und den Generator reparieren zu lassen, was diese jedoch ablehnten. Ebenfalls stellt es keinen Reisemangel dar, dass im Zuge dessen auf Teilen des Katamarans für einen Moment ein starker Gasgeruch wahrzunehmen gewesen sein soll. Selbst unterstellt, dass ein solcher Gasgeruch tatsächlich an Bord wahrgenommen werden konnte, geht das Gericht nach Würdigung der Gesamtsituation davon aus, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Gesundheit der Reisenden ausging und alleine der Geruch eine bloße Unannehmlichkeit darstellt, die mit der Benutzung eines Gasherdes einhergeht. Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichtes darstellen, dass tatsächlich eine lebensbedrohliche Situation zu irgendeiner Zeit bestanden hätte. Gerade bei einem Ofen ist es üblich, diesen mit einer externen Zündquelle in Betrieb zu nehmen. Insbesondere gab die Zeugin … an, dass sie dieses Risiko nicht hätten einschätzen können, weshalb sie sie die Reise umgehend hätten beenden und zurücksegeln wollen. Dass die Reisenden nicht einschätzen konnten, ob tatsächlich ein Risiko bestanden hätte und sich deshalb dazu entschieden, den Segeltörn abzubrechen, kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Weiter konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden, dass der Zeuge … fehlende Segelerfahrungen und Ortskenntnisse habe. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen …, dass der Zeuge … mehrere Buchten angefahren habe, in welchen jedoch nicht geankert habe werden können. Die Ankermöglichkeiten in Buchten sind stets von den konkreten Witterungsbedingungen abhängig und können nur in einem begrenzten Maß von einem Skipper im Vorhinein berücksichtigt werden. Die gegebenen Umstände der Natur, wie etwa vorhandenes Seegras in einer Bucht, sind von der Beklagten nicht zu beeinflussen. Auch dass in einer Bucht von anderen Personen laute Musik gespielt wurde und die Reisenden so vom Schlaf abgehalten wurden, konnte der Zeuge … nicht vorhersehen und fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich. Die teilweise vom Kläger monierte schlechte Kommunikation des Zeugen … mit den Reisenden, stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar, weil ein Segeltörn auch ohne eine umfangreiche Kommunikation ablaufen kann. Überdies findet eine Kommunikation zwischen mindestens zwei Parteien statt, sodass es auch an den Reisenden gelegen hätte, ihre Wünsche klar und ausdrücklich zu äußern. Die Zeugin … gab an, ihrerseits keine Morgenbriefings mehr indiziert zu haben, da sie der Meinung war, der Zeuge … sei daran nicht interessiert. Einen diesbezüglichen Organisationsmangel seitens der Beklagten erkennt das Gericht nicht. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass ein Segeltörn von Natur aus abenteuerreicher und damit auch eher von Unsicherheiten geprägt ist als beispielsweise eine Kreuzfahrt. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass einzelne in der WhatsApp-Nachricht vom 29.03.2023 seitens des Zeugen … aufgeführten Etappenziele nicht angesteuert wurden. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die vor Beginn des Segeltörns besprochene Route lediglich als grobe Orientierung galt und von den See- und Wetterbedingungen abhängig gewesen ist. Der Geschäftsführer der Beklagten gab in seiner informatorischen Anhörung an, dass die vom Zeugen … gemachten Routenvorschläge nur Vorschläge gewesen seien. Der Zeuge … gab an, dass er immer wieder den Hinweis gegeben habe, dass die Details vom Wetter abhängig seien. In den WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Zeugen … und den Reisenden wurden Etappenziele seitens des Skippers angeführt, allerdings unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Wetterbedingungen. Vertraglich haben sich der Kläger und die Beklagte auf die Anfahrt der Inseln Anguilla, St. Barth und St. Martin geeinigt, welche tatsächlich angesteuert wurden. Dass darüber hinaus auch die Anfahrt aller in der WhatsApp-Gruppe angeführten Etappenziele zu den vertraglich geschuldeten Reiseleistungen zählten, ist bereits aufgrund der Natur eines Segeltörns nicht ohne Weiteres anzunehmen. Der Kläger und die Mitreisenden durften entsprechend ihres objektiven Empfängerhorizonts gem. §§ 133, 155 BGB, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, nicht darauf vertrauen, dass die Etappenziele zu einem verbindlichen und unverrückbaren Vertragsbestandteil erwachsen sollten. Vorliegend bestand zudem die Besonderheit, dass die Route nicht aufgrund der Wetterbedingungen geändert werden musste. Vielmehr entschieden die Reisenden aufgrund des zweiten Zusammenstoßes freiwillig und ohne dass diesbezüglich eine Notwendigkeit bestand, dass sie zum Ausgangshafen zurück segeln und das Boot wechseln wollen. Wegen des damit einhergehenden Zeitverlustes sowie der Abweichung von der Route, um den zweiten notwendigen Skipper abzuliefern, konnte die Route zwangsläufig nicht mehr so durchgeführt werden, wie ursprünglich geplant. Die gesamten vom Zeugen … vorgeschlagenen Buchten konnten zeitlich nicht mehr geschafft werden. Der Zeuge … gab insoweit an, dass sich die Reisenden am 05.04.2023 aufgrund des zeitlichen Verzuges dazu entschieden, direkt nach St. Barth zu fahren. Die Anpassung der Route beruhte auf den von den Reisenden freiwillig gefassten Entscheidungen, nach dem zweiten Zusammenstoß zurückzusegeln sowie das Boot – ohne dass eine Notwendigkeit bestand – auszutauschen, und kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugen teilweise im Lager der Parteien stehen. Die Zeugen haben indes keine Belastungstendenzen erkennen lassen. Auch haben sie gerade nicht in einer Weise ausgesagt, die zurechtgelegt, einstudiert oder abgesprochen wirkte. Die Zeugen äußerten sich spontan, die Aussagen wirkten authentisch. Es ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 n Abs. 2 BGB. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat, sondern auch, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann. Ein Ausgleich ist nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessen Willen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11 -, Rn. 33-40). Die von dem Kläger dargelegten Umstände stellen durchaus in der Gesamtschau teilweise einen für eine Minderung ausreichenden Umstand dar. Hierbei erkennt das Gericht, dass der Urlaub nicht so verlaufen ist, wie es sich der Kläger im Vorhinein vorgestellt hat. Für einen Schadensersatzanspruch ist für das Gericht hingegen nicht ersichtlich, dass eine derart erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, die den Urlaub als ganz oder teilweise vertan erscheinen lässt. Die verspätete Abfahrt am 03.04.2023, die fehlende Sicherheitseinweisung, die für einen kurzen Zeitraum ausgefallene Klimaanlage sowie die zweite Kollision am 03.04.2023 sind nicht derart gravierend, als dass sie zu einer massiven Beeinträchtigung der Urlaubsfreude führen konnten. Gleiches gilt für die Abweichung von der vorab durch den Skipper … vorgeschlagenen Route des Segeltörns. Dies gilt diesbezüglich umso mehr, als dass die Abweichung von der Route maßgeblich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Reisenden beruhte, in den Ausgangshafen zurückzufahren und das Boot wechseln zu wollen, obwohl dies nicht zwingend notwendig gewesen ist. Das Gericht kann angesichts dieser Umstände nicht erkennen, dass die zugesprochene Minderung wegen der geltend gemachten Mängel dem Anspruch des Klägers wegen der erlittenen Beeinträchtigungen nicht gerecht werden würde. Dem Kläger steht kein Ersatz für die Aufwendungen hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten zu. Der Kläger hat bezüglich seiner Auslagen für Telefonkosten keine für eine Schadensschätzung zureichenden Anknüpfungstatsachen darlegt. Zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, benötigt das Gericht als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 8. 5. 2012 - VI ZR 37/11, Rn. 9; Palandt/Sprau, § 249 Rn. 79). Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines „Mindestschadens”, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. Senat, NJW 2004, 1945 = VersR 2004, 874 [875] m.w. Nachw.). Weiter steht dem Kläger auch kein (anteiliger) Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB hinsichtlich der Kosten für den Flug zu. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um vergebliche Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB, da es an einer Zweckverfehlung mangelt. Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen (BGH vom 20. Juli 2005 (Az. VIII ZR 275/04) = NJW 2005, 2848 = BGHZ 163, 381 ff.). Der vom Gläubiger verfolgte Zweck muss vereitelt worden sein (BGH NJW 2016, 491 Rn. 31). Zwar kann in der Zahlung der Flugkosten ein freiwilliges Vermögensopfer gesehen werden, welches der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt einer vertragsgerechten Leistung der Beklagten erbracht hat. Allerdings ist das Vermögensopfer nicht als nutzlos anzusehen, weil der vom Kläger verfolgte Zweck nicht vereitelt wurde. Der Kläger verfolgte mit der Zahlung der Flugkosten den Zweck, seinen Urlaub in Form eines Segeltörns in der Karibik zu ermöglichen. Eine Erstattung, insbesondere lediglich anteilig, kann nicht erfolgen, da der Flug in seiner Gesamtheit für die Inanspruchnahme des Segeltörns benötigt wurde, auch wenn dieser mit wenigen Mängeln behaftet gewesen ist. Der Zweck des Fluges – die Erreichung des Urlaubsziels zur Durchführung des Segeltörns – wurde durch den teilweise mangelhaften Segeltörn nicht vereitelt. Der Flug war im Ganzen erforderlich, um den Segeltörn sowohl im mangelfreien als auch mangelhaften Zustand zu vollziehen, und kann nicht aufgeteilt werden. Dem Kläger steht auch kein Erstattungsanspruch gemäß § 651 l Abs. 2 BGB zu, weil der Abbruch der Reise am 09.04.2023 durch den Kläger und die Mitreisenden keine Kündigung im Sinne des § 651 l BGB darstellt. Der Kläger hat der Beklagten jedenfalls keine angemessene Frist zur Abhilfe gemäß § 651 l Abs. 1 S. 2 BGB gesetzt. Zudem wurde nach dem einzigen im Ansatz als erheblich anzusehenden Mangel, namentlich dem Zusammenstoß der Boote, der Segeltörn nach einem Austausch des Bootes fortgesetzt. Zu einem späteren Zeitpunkt des Segeltörns fehlt es an einem erheblichen Reisemangel im Sinne des § 651 l Abs. 1 S. 1 BGB. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von EUR 350,00 zu, weil er diese von der Beklagten bereits per PayPal zurückerhalten hat. Der Rückzahlungsanspruch aus der Sicherungsabrede ist bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch die Zahlung der Beklagten erfüllt worden und damit erloschen. Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 651 m, 651 n, 249 BGB in Höhe von EUR 167,67. Der adäquat kausale Schaden liegt in der Schlechterfüllung des Reisevertrages. Den Reisenden ist es hierbei gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert richtet sich indes nach der berechtigten Forderung des Klägers. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291 S. 1, 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger hat die Beklagte durch das vorgerichtliche Schreiben vom 16.09.2023 unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 02.10.2023 wirksam in Verzug gesetzt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO und für die Beklagte aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Mangelhaftigkeit eines Segeltörns im Rahmen einer Pauschalreise. Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten führten am 20.01.2022 gegen 17:30 Uhr ein erstes Telefonat und besprachen mögliche Routen des Segeltörns. Am 26.01.2022 schlossen die Parteien einen Vertag über die Teilnahme an einem durch den Skipper … geführten Segeltörn in der Karibik für den Zeitraum vom 02.04.2023 bis zum 10.04.2023 zu einem Gesamtreispreis in Höhe von EUR 4.680,00, welchen der Kläger bezahlte. Neben dem Kläger und seiner Familie (Ehefrau und Kinder im Alter von …, …, … und … Jahren) waren weitere Mitreisende … und … In mehreren vorausgehenden Videocalls, an denen der Kläger und seine Ehefrau sowie die Mitreisenden … und der Skipper … teilnahmen, vereinbarten die Parteien eine kinderfreundliche Route mit kurzen Distanzen zwischen den jeweiligen Etappenzielen, die nicht mehr als 2-3 Stunden in Anspruch nehmen sollten. Außerdem äußerten die Reisenden ausdrücklich den Wunsch, St. Barth anzusteuern. In einer WhatsApp-Gruppe machte der Skipper … den Reisenden am 29.03.2023 einen Vorschlag für eine Route des Segeltörns. Wegen genauerer Einzelheiten wird auf Anlage K5, Bl. 117 f. d. A., verwiesen. Am 02.04.2023 meldetet sich der Kläger in Anse Marcel/St. Martin bei … zum Check-In. Bei der Empfangnahme eines Monokielbootes, einer „…“, stellte der Kläger eine Vielzahl von Defekten fest. Da an diesem Sonntag der Techniker um 16:00 Uhr bereits Feierabend hatte, konnten die Defekte erst am nächsten Tag behoben werden. Am nächsten Morgen des 03.04.2023 erfolgte die endgültige Abnahme des Bootes. Nachdem die Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen wurden, verließen die Reisenden den Starthafen. Bei der Ankunft in Road Bay, kam es zu einer Berührung zwischen dem dort ankernden Boot „…“ und der „…“. Am selben Tag führte der Törn zur Crocus Bay/Anguilla. In dieser Bucht befand sich eine weitere geankerte Yacht. Der Skipper … versuchte in mehreren Anläufen, die „…“ zu ankern. Die bei dem Skipper … sitzenden Crewmitglieder wiesen diesen beim vierten Versuch darauf hin, dass er sich gerade auf Kollisionskurs befindet. Sie erhielten von ihm die Antwort: „Keine Sorge, das passt schon alles.“ Im Anschluss kam es zur Kollision. Zu beiden Kollisionen kam es, da dem Skipper … nicht bewusst war, dass der Rückwärtsgang des Motors erst nach einer gewissen Zeit den vollen Schub bringt. Deshalb konnte er beim Anlegen das Boot nicht wie geplant rechtzeitig zum Stillstand bringen. Nach diesem zweiten Vorfall segelten die Reisenden in den Ausgangshafen zurück. Hier rief der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten an. Der genaue Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig. Am 04.04.2023 erhielten die Reisenden zur Weiterfahrt gegen 15:00 Uhr ein Ersatzboot, den Katamaran „…“. Seitens des Vercharterers wurde obligatorisch verpflichtend ein weiterer Skipper für 24 Stunden zur Verfügung gestellt, der den von der Beklagten gestellten Skipper … in die Besonderheiten des neuen Bootes einwies. Zeitlich bedingt liefen die Reisenden an diesem Tag nur Tintamarre Island an. Am Nachmittag dieses Tages schickte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten eine E-Mail, in welcher er die letzten Tage aus seiner Sicht zusammenfasste. Wegen des genauen Inhalts wird auf die E-Mail vom 04.04.2023, Anlage B3, Bl. 131 f. d. A., verwiesen. Am 05.04.2023 wurde der Skipper des Vercharterers gegen 13:00 Uhr an dem mit dem Vercharterer vereinbarten Punkt abgesetzt. Danach fand die Überfahrt nach St. Barth statt. Am 06.04.2023 verlief der Segeltörn ohne Zwischenfälle. Am 07.04.2023 erfolgte nach einem Stopp an der Shell Beach die Weiterfahrt nach Anse de Colombier/St. Barthelemy Island. Am 08.04.2023 legten die Reisenden in der Simson Bay auf St. Martin an. Die Reisenden planten den niederländischen Teil der Insel, die Maho Beach, zu besuchen. Bei Ankunft in Maho Beach war der Wellengang so hoch, dass sie nicht an den Strand übersetzen konnten. Der Skipper … versuchte erfolglos, dort mit dem Beiboot zu landen. Am Mittag fielen der Generator und die Wasseraufbereitungsanlage des Bootes aus, sodass die Reisenden für einen Moment nicht mehr über eine Klimaanlage verfügten. In der Nacht wurde am Strandabschnitt von St. Martin bis 02:00 Uhr nachts laute Musik gespielt. Am 09.04.2023 entschieden sich die Reisenden tagsüber in einer ca. 1000 Meter von Maho Beach entfernten ruhigen Bucht zu ankern. An diesem Tag konnte der Backofen nicht wie gewöhnlich mittels Zündüberwachung in Gang gesetzt werden. Hierauf hingewiesen nahm der Skipper … das Gerät mit einer externen Zündquelle (Feuerzeug) wieder in Betrieb. Die Reisenden forderten den Skipper … daraufhin auf, sie schnellstmöglich an den nächstgelegenen Hafen zu bringen. Dort kamen die Reisenden gegen 14:00 Uhr an, schifften aus und kümmerte sich um eine Hotelunterkunft. Die vereinbarte Rückkehr mit dem Boot zur Anse Marcel am 10.04.2023 fiel aus. Mit Schreiben vom 16.04.2023 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.04.2023 – unter Darstellung verschiedener Kritikpunkte – zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 14.384,40, auf. Wegen des genauen Inhalts wird auf das Schreiben vom 16.04.2023, Anlage K2, Bl. 13 ff. d. A., verwiesen. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 23.04.2023 und bot dem Kläger aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung von EUR 1.025,00 sowie der Kaution in Höhe von EUR 800,00 an, was der Kläger ablehnte. Mit Schreiben vom 16.09.2023 forderte der Kläger die Beklagten auf, die auf Basis einer Minderungsquote von 70 % abgerechnete Summe sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen unter Fristsetzung bis zum 02.10.2023. Daraufhin unterbreitete die Beklagte dem Kläger als Vergleichsangebot die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von EUR 1.300,00, wobei sie sich an dieses Angebot bis zum 02.11.2023 gebunden erklärte. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Der Kläger macht nun folgende Posten geltend (insgesamt EUR 8.685,36): - Reisepreisminderung (70%): EUR 3.276,00, - Kaution: EUR 350,00, - Telefonkosten: EUR 50,00, - Flugkosten (70 %): EUR 1.733,36, - Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit: EUR 3.276,00. Der Kläger behauptet, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Skipper … den genauen Tourenverlauf, inklusive der Etappenziele in mehreren Videocalls vereinbart. Darüber hinaus sei die Unterbringung in einer Monokielyacht vereinbart worden. Es sei das Ablegen vom Starthafen bereits am 02.04.2023 ab 18:00 Uhr vereinbart worden. Das Ablegen am 03.04.2023 um 15:00 Uhr sei auf einen fehlenden Eingang der Kaution beim Vercharterer seitens der Beklagten bis zum Abend des 02.04.2023 sowie eine verspätete Beseitigung der Mängel an dem Boot zurückzuführen. Eine entsprechende Kaution sei erst nach der Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten beim Vercharterer eingegangen. Der Kläger und die anderen Reisenden hätten keine Sicherheitsanweisung vor der Abfahrt erhalten. Ein Ankern sei nach dem Zusammenstoß mit dem zweiten Boot nicht mehr möglich gewesen, sodass mangels Festmachungsmöglichkeiten im Hafen eine Überfahrt in den Starthafen von Anse Marcel erforderlich gewesen sei. Dort seien die Reisenden nach einer Fahrt bei Nacht und starkem Wind am 03.04.2023 um 22:30 Uhr angekommen. Dem Kläger sei lediglich der Katamaran als Ersatzboot angeboten worden, da keine der „…“ vergleichbare Monokielyacht zur Verfügung gestanden habe. Eine solcher Katamaran würde im Verhältnis zur „…“ keinen Mehrwert hinsichtlich der Größe und dem Komfort bieten. Der Katamaran habe aufgrund des Umladens von Equipment erst um 15:00 Uhr zum Ablegen bereitgestanden. Die Destination Tintamarre Island sei kein zwischen den Parteien vereinbartes Etappenziel gewesen. Der Skipper … habe keine entsprechenden Zertifikate oder langjährige Segelerfahrung. Zudem weise er keine Ortskenntnisse im Segelrevier des durchgeführten Segeltörns auf. Hinsichtlich des Generators sei keine Unterstützung angeboten worden. Es sei zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung gekommen. Das Boot sei für einen gewissen Zeitraum nicht vollumfänglich nutzbar gewesen. Es habe kein Frischwasser mehr produziert werden können. Am frühen Mittag des 09.04.2023 seien die Wasservorräte nahezu komplett aufgebraucht gewesen. Nachdem der Skipper … den Backofen in Betrieb genommen habe, sei im recht großen Salon der „…“ ein intensiver Gasgeruch wahrzunehmen gewesen und die Reisenden hätten versucht, durch Lüften entgegenzuwirken. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.685,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 887,03 freizustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2025 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antrages zu 1. teilweise in Höhe von EUR 350,00 betreffend die Kaution zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme widersprochen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.335,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 887,03 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagt behauptet, es seien im Rahmen der Vertragsverhandlungen und vor Beginn des Segeltörns keine Etappenziele zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Ziele des Segeltörns seien jeden Tag zwischen den Reisenden und dem Skipper samt Crew besprochen worden. Es sei lediglich eine Richtung des Segeltörns vereinbart worden. Es sei keine spezielle Segelyacht vereinbart worden. Es sei für das erstmalige Ablegen der zweite Tag des Segeltörns vorgesehen. Zudem sei die Kaution bereits am 02.04.2023 in der Zentrale der Yachtvermietung hinterlegt worden. Der Starthafen sei am 03.04.2023 um 12:00 Uhr verlassen worden. Im Hafen von Anguilla Bay sei die Segelyacht „…“ nicht beschädigt worden. Eine Festmachung der Segelyacht in der Crocus Bay/Anguilla Bucht sei mit zwei vorhandenen Ankern möglich gewesen. Die Überfahrt in den Hafen von Anse Marcel sei unter moderatem Wind auf ausdrücklichen Wunsch der Reisenden erfolgt. Dort seien die Reisenden am 03.04.2023 um 20:40 Uhr angekommen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger verschiedene Yachten, darunter auch Monokielyachten angeboten, die der Kläger und die Mitreisenden abgelehnt hätten. Der vom Kläger angenommene Katamaran biete deutlich mehr Platz und Komfort als eine Monokielyacht und sei daher ein „Upgrade“ gewesen. Der Katamaran sei schon am Vormittag des 04.04.2023 zum Ablegen bereit gewesen, allerdings seien die Reisenden an diesem Tag Mittagessen gewesen, weshalb eine verkürzte Fahrtstrecke bis Tintamarre Island vorgenommen worden sei. Der Skipper … verfüge über Zertifikate, eine langjährige Segelerfahrung und kenne sich im Segelrevier des Segeltörns aus. Die Weiterfahrt am 07.04.2023 nach Anse de Colombier/St. Barthelemy Island sei auf Wunsch der Reisenden erfolgt. Bezüglich des Generators habe der Vercharterer technische Unterstützung angeboten, welche vom Kläger abgelehnt worden sei. Der Generator habe im Hafen wieder in Stand gesetzt werden können. Der Wassertank sei zu keinem Zeitpunkt komplett aufgebraucht gewesen, sondern stets so voll gewesen, dass man bis zum nächsten Mittag unterwegs habe sein können. Das Gericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten informatorisch angehört und durch Beschluss vom 04.09.2024 sowie vom 18.06.2025 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, … und … Hinsichtlich des Inhalts der informatorischen Anhörung sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21.05.2025 und 18.06.2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.