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Urteil

2-24 S 2/24

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0311.30C3158.22.20.00
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Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 14.11.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az: 30 C 3158/22 - 20) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 1.305,60 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) EUR 169,68 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Frau ………………., ………………….., ………….. von Honoraransprüchen des Rechtsanwalts ……………………………. für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 367,23 freizustellen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 14.11.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az: 30 C 3158/22 - 20) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 1.305,60 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) EUR 169,68 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Frau ………………., ………………….., ………….. von Honoraransprüchen des Rechtsanwalts ……………………………. für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 367,23 freizustellen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pauschalreisevertrag, die Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Mutter der Klägerin zu 1., …………………………, schloss mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag für sich selbst, ihren Ehemann und die Kläger nach Fuerteventura mit Hinflug am 27.05.2022 und Rückflug am 10.06.2022 zum Preis von insgesamt EUR 4.682,00. Die Kläger mussten, da der für den 27.05.2022 geplante Hinflug nicht stattfand, in einem Hotel in Wiesbaden übernachten und zahlten für den Transport dorthin den Betrag von EUR 65,00. Am 28.05.2022 wurde den Klägern eine neue Flugnummer bekannt gegeben. Nach mehreren Verschiebungen der Abflugzeit wurden die Kläger gegen 19:00 Uhr mit einem Bus zum Flug transportiert. Ein Boarding war jedoch nicht möglich, vielmehr wurde das Gepäck aus dem Flugzeug ausgeladen. Gegen 20:00 Uhr erfuhren die Kläger, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt wird. Gegen 20:25 Uhr erhielten die Kläger die Mitteilung, dass die Koffer abgeholt werden könnten. Gegen 21:30 Uhr fuhren die Kläger mit dem Taxi nach Hause. Der Hinflug flog um zwei Tage verspätet am 29.05.2022 um 10:35 Uhr ab und landete auf Fuerteventura am 29.05.2022 gegen 14:00 Uhr. …………. und ihr Ehemann traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin zu 1. ab. Mit der vorliegenden Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 100 % für zwei Reisetage und in Höhe von 50 % für die restlichen gebuchten Reisetage in Anspruch. Den Reisepreis hat die Beklagte vorprozessual zurückerstattet. Es erfolgte eine weitere vorprozessuale Zahlung in Höhe von EUR 1.200,00. Diese Zahlung brachten die Kläger von ihren geltend gemachten Ansprüchen zum Abzug. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageschrift, Bl. 1R, 4R d. Papierakte, Bezug genommen. Die Kläger haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass eine kommentarlose Rückgabe des Gepäcks ohne Hinweis darauf, wie die Reise weitergehen soll nur als Bekanntgabe der Beendigung der Reise gewertet werden könne. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. EUR 1.305,60 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage; 2. an die Klägerin zu 2. EUR 169,68 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen; 3. ………………, ……………….. von Honoraransprüchen des Rechtsanwalts ………………….. für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 367,23 freizustellen, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, eine Kündigung des Reisevertrages seitens der Beklagten könne in der Kofferrückgabe nicht erblickt werden, allenfalls sei die Reiseleistung im Hinblick auf die zweitägige Verspätung des Hinfluges mangelhaft erbracht worden. Ein eigenes Kündigungsrecht stehe den Klägern aufgrund dessen indes ebenfalls nicht zu. Es fehle bereits an einer Kündigungserklärung und auch an einer Fristsetzung. Im Übrigen hat die Beklagte im Hinblick auf die vorprozessuale Zahlung von EUR 1.200,00 die Anrechnung nach Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage, welche der Beklagten am 24.11.2022 zugestellt worden ist, durch Urteil vom 14.11.2023 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, den Klägern stehe für die beiden ersten Urlaubstage ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651n Abs. 2, 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB in Höhe von EUR 668,82 zu. Diese Forderung nebst derjenigen auf Freistellung von den hierauf entfallenden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei indes durch die von den Klägern selbst vorgenommene Verrechnung mit der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 1.200,00 erloschen. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht, da die Kläger den Reisemangel der Beklagten nicht angezeigt hätten, sodass diese keine Abhilfe habe schaffen können. Für einen Anspruch aus §§ 651n Abs. 2, 651 i Abs. 3 Nr. 7, 651 1 Abs. 2 S. 1 HS. 2 BGB nach Kündigung des Reisevertrages fehle es an dem hierfür nötigen Abhilfeverlangen unter Fristsetzung. Die kommentarlose Aushändigung des Gepäcks am Abend des 28.05.2022 stelle keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung oder eine Kündigung seitens der Beklagten dar, da diese Unterrichtung durch Fraport erfolgt sei. Die Kläger haben gegen das amtsgerichtliche Urteil, welches ihnen am 28.11.2023 zugestellt worden ist, am 28.12.2023 Berufung eingelegt und diese binnen gewährter Fristverlängerung bis zum 28.02.2024 begründet. Die Kläger sind der Ansicht, durch die kommentarlose Ausgabe des Gepäckes am Flughafen habe die Beklagte den Pauschalreisevertrag konkludent gekündigt. Zudem sei keine Fristsetzung erforderlich gewesen, da die Beklagte einseitig erheblich wesentliche Reiseleistungen verändert habe. Das Amtsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Mängelanzeige für Ansprüche ab dem 29.05.2022 notwendig gewesen wäre. Die Kläger beantragen, das am 14. November 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az: 30 C 3158/22 - 20) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) EUR 1.305,60 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) EUR 169,68 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 3. Die Beklagte weiter zu verurteilen, ……………….. von Honoraransprüchen des Rechtsanwalts ……………………………. für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 367,23 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten eine SMS mit dem verschobenen Datum des Abfluges auf den 29.05.2022 erhalten haben müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Anlagen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB i. V. m. § 651n Abs. 2 BGB, die Klägerin zu 1. in Höhe von EUR 1.305,60, die Klägerin zu 2. in Höhe von EUR 169,68. Der um zwei Tage verspätete Abflug stellt – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main – einen erheblichen Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 S. 3 BGB dar. Weiter müssen für einen Entschädigungsanspruch als zusätzliche Merkmale die Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise hinzutreten (BeckOK BGB/Geib, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 651n Rn. 16). Die Verschiebung des Hinfluges um zwei Tage stellt in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht für diesen Zeitraum eine vollständige Vereitelung der Reise dar. Auch hinsichtlich der restlichen Tage ist das Tatbestandsmerkmal der Vereitelung der Reise erfüllt. Eine Reise ist unter anderem dann vereitelt, wenn der Reisende sie überhaupt nicht antreten konnte (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651n Rn. 62). Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte konnte sich vorliegend nicht entlasten (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651n Rn. 80). Sie konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass sie den Klägern eine Ersatzbeförderung – für den Flug am 29.05.2022 – angeboten hat. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass die Kläger eine SMS mit dem verschobenen Datum für den Abflug auf den 29.05.2022 erhalten haben müssten, ist nicht ausreichend. Allein aus dem Umstand, dass die Kläger die erste SMS mit der Verschiebung des Fluges erhielten, kann nicht geschlossen werden, dass ihnen auch eine zweite SMS zugegangen ist. In dem fehlenden Angebot einer Ersatzbeförderung liegt die Vereitelung der Reise. Grundsätzlich ist zudem für einen Anspruch nach § 651n Abs. 2 BGB notwendig, dass ein Mangel dem Reiseveranstalter auch angezeigt wird, sofern dies nicht ausnahmsweise nach 651o Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich ist (BeckOK BGB/Geib, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 651n Rn. 8). Hinsichtlich der zweitägigen Abflugverzögerung ist dem Amtsgericht dahingehend zu folgen, dass die grundsätzlich auch für den Schadensersatzanspruch aus § 651 n Abs. 2 BGB erforderliche Mängelanzeige (§ 651o Abs. 2 Nr. 2 BGB) entbehrlich war, da der Beklagten auch im Falle ordnungsgemäßer Anzeige eine Behebung des Mangels nicht möglich gewesen wäre (Palandt, BGB, 79. Auflage, 2020, § 651o, Randziffer 3, 4). Der Höhe nach geht die Kammer davon aus, dass den Klägern ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651n Abs, 2, 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB für die ersten beiden Urlaubstage in Höhe von 100% des jeweiligen Reisepreises zusteht. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung hat das Gericht den Umfang der Beeinträchtigung, welche zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt hat, berücksichtigt (BeckOGK/Kramer, 1.12.2024, BGB § 651n Rn. 49). Vorliegend war insbesondere in die Bemessung der Höhe das Verhalten der Beklagten mit einzustellen, die Reisenden gleich zweimal zum Flughafen anreisen zu lassen, ohne dass der gebuchte Urlaub angetreten werden konnte. In einem solchen Fall kann keinerlei Erholungswert für die Reisenden verzeichnet werden. Auch hinsichtlich der restlichen Reisetage haben die Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 651n As. 2, 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB. Eine grundsätzlich erforderliche Mängelanzeige nach § 651o BGB war im vorliegenden Einzelfall entbehrlich. Nach dem Sach- und Streitstand ergibt sich aus Umständen für einen objektiven Empfänger, dass die Beklagte unmissverständlich zu erkennen gab, zur Abhilfe nicht bereit zu sein (BGH, Urteil vom 19.7.2016 – X ZR 123/15), indem die Kläger nach dem zweiten missglückten Beförderungsversuch aufgefordert wurden, die Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen. Sie muss sich diese Aufforderung von Fraport als Erfüllungsgehilfin zurechnen lassen. Denn wenn durch den Flughafenbetreiber vertraglich geschuldete Tätigkeitsfunktionen für die Beförderungsverpflichtung des Luftfahrtunternehmens bzw. des Reiseveranstalters bereitgestellt werden, bedienen sie sich des Flughafenbetreibers und seiner Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen und haben deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden, § 278 BGB (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Führich/Achilles-Pujol, 9. Aufl. 2024, § 35 Rn. 20). Durch dieses Verhalten gab die Beklagte den Klägern zu erkennen, dass sie weder in der Lage noch willens gewesen ist, eine angemessene Abhilfe zu bewirken, gerade da sie auch keine (erneute) konkrete Abhilfemöglichkeit anbot (BeckOGK/Kramer, 1.12.2024, BGB § 651o Rn. 98). Die Beklagte hat bereits am 28.05.2022 vergeblich versucht, eine Ersatzbeförderung zu bewirken und dem Reisemangel des gescheiterten Reiseantritts vom 27.05.2025 abzuhelfen. Bei diesem ersten Versuch der Abhilfe wurden den Klägern – im Gegensatz zum zweiten Versuch der Abhilfe – ihre Koffer jedoch nicht ausgehändigt. Dies ist der entscheidende Unterschied zu dem zweiten erfolglosen Abhilfeversuch, nach welchem die Kläger ohne jedwede weitere Information, insbesondere wie und ob es mit der Reise weitergehen soll, dazu aufgefordert wurden, sich ihr Gepäck abzuholen. Dies konnten die Kläger aus verständiger objektiver Sicht nur als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung und damit die Beendigung der Reise seitens der Beklagten verstehen, sodass eine Mängelanzeige entbehrlich war. Der Höhe nach geht die Kammer davon aus, dass den Klägern ein Schadensersatzanspruch für die restlichen Urlaubstage von 50% des jeweiligen Reisepreises zusteht. Der Höhe nach ist ein geforderter Entschädigungsbetrag in Höhe von jeweils 50 % des personenbezogenen Reisepreises jedenfalls dann angemessen, wenn die Reisenden ihre Reise gar nicht haben antreten können (vgl. BGH, Urteil vom 11. 1. 2005 - X ZR 118/03; AG Hannover Urt. v. 30.4.2021 - 510 C 11393/20). Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Anspruch in Höhe von zumindest 50% angemessen. Auf die gesamte geltend gemachte Forderung hat die Beklagte bereits vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 geleistet, welcher von der Klageforderung bereits in Abzug gebracht wurde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 280 Abs. 1, 249 BGB. Die Anwaltskosten stellen wegen der zu Grunde liegenden vertraglichen Pflichtverletzung eine Schadensposition im Sinne des §§ 280 Abs. 1, 249 BGB dar (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 249 Rn. 56; Einf. v. § 631 Rn. 17 e; § 634 Rn. 8; BGH, NJW 2003, 3766; AG Bremen, Urt. v. 12.6.2014 – 9 C 72/14). Die Kläger durften sich vorliegend als Verbraucher zur Prüfung ihrer etwaigen Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen, da sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnten, dass sie ohne anwaltliche Hilfe sämtliche gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche durchsetzen und geltend machen können. Bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich im vorliegenden Fall auch um erforderliche und zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung. Ein Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.