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Urteil

2-24 S 631/23

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2024:0620.2.24S631.23.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 121/23 (97)) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) EUR 1.269,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2020 aus einem Betrag von EUR 1.259,90 und seit dem 01.05.2024 aus weiteren EUR 10,08 sowie an die Kläger zu 2) und 3) jeweils EUR 634,99, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2020 aus einem Betrag von je EUR 629,95 und seit dem 01.05.2024 aus einem Betrag von je EUR 5,04 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger zu 1) von Honoraransprüchen der Anwaltskanzlei …………………………., für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 121/23 (97)) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) EUR 1.269,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2020 aus einem Betrag von EUR 1.259,90 und seit dem 01.05.2024 aus weiteren EUR 10,08 sowie an die Kläger zu 2) und 3) jeweils EUR 634,99, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2020 aus einem Betrag von je EUR 629,95 und seit dem 01.05.2024 aus einem Betrag von je EUR 5,04 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger zu 1) von Honoraransprüchen der Anwaltskanzlei …………………………., für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO sowie um Erstattung von Kosten für die Reservierung bestimmter Sitzplätze. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (nachfolgend: "Amtsgericht"), Bl. 48 d.A., Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei etwaigen Forderungen der Klägersete aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte um Insolvenzforderungen handelt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 49 d.A.) Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerseite ihr erstinstanzliches Begehren weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Amtsgericht. Die Kläger sind der Auffassung, das Amtsgericht habe insolvenzrechtliche Vorschriften verkannt. Unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertreten sie die Meinung, bei den streitgegenständlichen Forderungen handele es sich um Masseverbindlichkeiten. Nachdem die Kläger in der Berufungsbegründung zunächst Anträge entsprechend der ersten Instanz angekündigt haben, haben sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese verändert; die Ansprüche auf Erstattung der Kosten für Sitzplatzreservierungen wurden von ursprünglich je EUR 29,95 auf den unstreitigen Betrag von je EUR 34,99 erhöht und die Kosten für die eigenen Sitzplatzreservierungen nunmehr von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemacht. Die Kläger beantragen: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, 29 C 121/23 (97), vom 17. August 2023 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.269,98 € sowie an die Kläger zu 2) und 3) jeweils 634,99 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2020, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger zu 1) von Honoraransprüchen der Anwaltskanzlei ……………………………, für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sofern die Anträge der Kläger im Termin vom 30.04.2024 gegenüber den erstinstanzlichen und zunächst in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen abweichen, so sind diese Änderungen nach § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, da das Gericht sie nach Abwägung der beiderseitigen Interessen für sachdienlich hält. Durch die Zulassung der Änderungen kann im vorliegenden Rechtsstreit auch darüber entschieden werden, ob dem jeweiligen Fluggast bzw. Kläger ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für Sitzplatzreservierungen in Höhe von je EUR 34,99 zusteht. Hierdurch wird einem weiteren Rechtsstreit vorgebeugt. Die Berufung ist auch begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche zu. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ausgleichansprüche in Höhe von EUR 600,00 je Fluggast nach Artt. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO zu. Die Fluggastrechte-VO ist vorliegend nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechte-VO anwendbar; die Kläger und der Zedent verfügten ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts über bestätigte Buchungen für den streitgegenständlichen Flug. Daran ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, dem sich die Kammer anschließt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten nichts. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.05.2022 unter Bezugnahme auf § 69 KO ausgeführt, dass sich nicht auf Geld gerichtete Forderungen, etwa auf eine Beförderungsleistung, erst mit der Feststellung zur Tabelle in eine Geldforderung umwandelten, nicht bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 05.05.2022, Az. IX ZR 142/21, Rn. 8 ff.). Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten an seien die Beförderungsansprüche lediglich nicht durchsetzbar. Eine fehlende Durchsetzbarkeit eines fortbestehenden Beförderungsanspruches stehe dem Fortbestand einer bestätigten Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechte-VO nicht entgegen. Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO steht der Eröffnung des Anwendungsbereiches der Fluggastrechte-VO nach Auffassung der Kammer vorliegend ebenfalls nicht entgegen. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 Fluggastrechte-VO gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht (…) verfügbar ist. Die Norm betrifft jeden kostenlos reisenden Fluggast, gleich ob er als "gewöhnlicher" Fluggast eine 100-prozentige Flugpreisermäßigung erhält oder ob er auf Grund einer besonderen Nähe zum Luftfahrtunternehmen aus geschäftspolitischen Überlegungen besondere Konditionen gewährt bekommt. Hingegen soll jeder "zahlende Fluggast" von der Verordnung erfasst werden (BGH, NJW-RR 2015, 823, Rn. 10 ff.). Die Norm ist dabei entsprechend als Ausnahmevorschrift und unter Heranziehung der Schutzzwecke der Fluggastrechte-VO eng auszulegen. Der Anwendungsbereich der Verordnung knüpft allein an die geschäftliche Absatztätigkeit der Luftfahrtunternehmen an, wobei auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten abzustellen ist (BGH, NJW-RR 2015, 823, Rn. 12, 15). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kläger sowie der Zedent das vereinbarte Beförderungsentgelt an die Beklagte entrichtet haben. In einem solchen Fall ist die Beförderung des Fluggastes dementsprechend in objektiver Hinsicht (weiterhin) die Gegenleistung für das an die Beklagte gezahlte Beförderungsentgelt. Die aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Einrede der Beklagten macht die Beförderungsleistung entgegen der Auffassung der Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes nicht zu einer Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB, weil der Beförderungsvertrag in bestätigter Form fortbesteht und sogar von der Beklagten erfüllt wird. Die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichzahlung gemäß Artt. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO liegen vor. Den Klägern und dem Zedenten wurde die Beförderung aufgrund einer Überbuchung und damit gegen ihren Willen verweigert. Die Ausgleichsansprüche der Kläger sowie des Zedenten sind auch Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Parteien eine konkludente Übereinkunft über die Erfüllung der fortbestehenden und nur nicht durchsetzbaren Beförderungsansprüche der Fluggäste getroffen haben und die Beklagte dieser Verpflichtung sodann nicht nachgekommen ist. Eine Masseverbindlichkeit liegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, wenn diese durch Handlungen des Insolvenzverwalters - bzw. bei einer Eigenverwaltung durch die Insolvenzschuldnerin (§ 270 Abs. 1 InsO) - oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wird, ohne Kosten des Insolvenzverfahrens zu sein (BGH, Urteil vom 05.05.2022, Az. IX ZR 142/21, Rn. 16 m.w.N.). Darunter fallen neben denjenigen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 1 InsO in erster Linie neu begründete Rechtsgeschäfte (BGH Urteil vom 05.05.2022, Az. IX ZR 142/21, Rn. 19 m.w.N.) und Sekundäransprüche aus diesen Rechtsgeschäften (MüKoInsO/Hefermehl, 4. Aufl. 2019, § 55 Rn. 30; BeckOK InsR/Erdmann, 27. Ed. 15.1.2022, InsO § 55 Rn. 11). Andernfalls würde niemand mit einem selbst verwaltenden Insolvenzschuldner oder einem Verwalter Rechtsgeschäfte abschließen (BGH Urteil vom 05.05.2022, Az. IX ZR 142/21, Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat in seinem zitierten Urteil vom 05.05.2022 zudem eine nachträgliche Entstehung einer bzw. ein Erstarken zu einer Masseverbindlichkeit in dem Fall für möglich gehalten, dass Parteien nachträglich eine Erfüllung des Beförderungsanspruches miteinander vereinbaren (BGH, Urteil vom 05.05.2022, Az. IX ZR 142/21, Rn. 24 f.). Darauf, ob die Insolvenzschuldnerin dies im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO durfte, hat der Bundesgerichtshof nicht abgestellt, sondern darüber hinaus ein solches Handeln sogar ausdrücklich als nicht insolvenzzweckwidrig angesehen (BGH, Urteil vom 05.05.2022, Az. IX ZR 142/21, Rn. 24). Handlungen des Verwalters oder des eigenverwaltenden Schuldners wiederum, die allein die Nichterfüllung vor der Eröffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen und damit nur der Abwicklung dienen, fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGH, Urteil vom 05.05.2022, Az. IX ZR 142/21, Rn. 19 m.w.N.; Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 55 Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte gerade nicht entschieden, den fortbestehenden Beförderungsvertrag mit den Klägern und dem Zedenten nicht durchzuführen. Vielmehr haben die hiesigen Parteien zunächst eine konkludente, die ursprüngliche Übereinkunft bestätigende Abrede über die Erfüllung des Beförderungsanspruches der Kläger und des Zedenten getroffen, §§ 133, 157 BGB. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 05.05.2022 reicht dies um ein Erstarken einer Insolvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit anzunehmen. Erst danach, nämlich bei der Durchführung dieser Masseverbindlichkeit trat die streitgegenständliche Leistungsstörung in Form der Nichtbeförderung aufgrund einer Überbuchung und einer anschließenden Ersatzbeförderung ein. Hierdurch hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie sich jedenfalls nicht auf die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahren über ihr Vermögen berufen wird. Die Kläger vertrauten darauf aufbauend nicht nur auf die Beförderungsleistung durch die Beklagte als solche, sondern auch auf eine vertragsgemäße Leistung der Beklagten. Das Vertrauen gründete sich auch nicht bloß auf der allgemein gehaltenen Mitteilung der Beklagten über die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes, sondern war an die Kläger sowie den Zedenten gerichtet und hat diese erreicht (BGH, Urteil vom 05.05.2022, Az. IX ZR 142/21, Rn. 25). Darüber hinaus steht den Klägern – dem Kläger zu 1) zum Teil aus originär eigenem und zum Teil aus abgetretenem Recht – ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sitzplatzreservierungen in Höhe von EUR 34,99 je Sitzplatz als Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB zu. Auch bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend; auch im Hinblick auf die Kosten für eine Sitzplatzreservierung haben die Parteien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen vereinbart. Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit dem überwiegenden Teil der Forderung in Verzug, nachdem sie weder auf die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung vom 16.03.2020 noch auf die weitere Zahlungsaufforderung durch den Prozessvertreter mit Fristsetzung eine Zahlung leistete. Hinsichtlich der Beträge von EUR 5,04 je Sitzplatzreservierung, die erst im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht wurden, besteht der Zinsanspruch als Prozesszins, §§ 291, 288 BGB, und damit seit dem 01.05.2024. Die Kläger haben ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe als Verzugsschaden. Nachdem die Beklagte auf das vorgerichtliche Schreiben vom 16.03.2020 nicht leistete, geriet sie in Verzug. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger sind mithin als Verzugsschaden ersatzfähig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Mehrforderung der Kläger beim Zinslauf war geringfügig und veranlasste keine Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat in dem zitierten Urteil nur zu Ansprüche im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung entschieden, so dass die vorliegende Sachverhaltskonstellation betreffend eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegt.