Urteil
2-24 O 102/22
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0315.2.24O102.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 809,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 159,94 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 87 % und der Beklagte 13 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 809,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2022 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 159,94 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 87 % und der Beklagte 13 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist im austenorierten Umfang schlüssig, so dass insoweit im Wege eines Teilversäumnisurteils zu befinden war. Im Übrigen ist die zulässige Klage indes unbegründet, was in der Folge eine teilweise Klageabweisung in der Sache nach sich zog. Soweit die Klägerin dem Grunde nach erfolgreich Minderungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, sind die Ansprüche der Höhe nach nur teilweise berechtigt. Das Gericht erachtet dem Grunde nach Minderungsansprüche für den entfallenen Programmpunkt „Fledermaushöhle“ in Höhe von 10 % vom Tagesreisepreis; von 20 % für die fehlende Warmwasserversorgung m Hotel am 19.12.2021, von 30 % vom Tagesreisepreis für die Lärmbelästigung durch den Generator für zwei Nächte sowie von 40 % für vom Tagesreisepreis für den 27.12.2021 wegen mindestens einem fehlenden Ausflug, der fehlenden Bewegungsfreiheit der Klägerin sowie dem Umstand, dass entgegen der Leistungsbeschreibung der Katamaran in Baltra und nicht in Santa Cruz und zudem mit Blick auf die örtliche Tankstelle und den Flughafen ankerte für angemessen. Bei der Berechnung der Minderungen legt das Gericht den Tagesreisepreis in Höhe von 476,05 € zugrunde. Hinsichtlich des 27.12.2021 erachtet das Gericht zudem die Voraussetzungen des § 651n Abs. 2 BGB für gegeben und bewertet den immateriellen Schaden der Klägerin gleichsam mit 40 % vom Tagesreisepreis. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten indes nicht zu. Eine Minderungsquote von 40 % für die zweite Nacht auf dem Katamaran, welche die Klägerin an Deck verbrachte, ist bereits deshalb nicht angezeigt, da der Mangel unverändert vorlag. Allein der Umstand, dass die Klägerin in der zweiten Nacht angesichts des Lärms auf den Komfort eines Bettes verzichtete, in der Hoffnung, geringerer Lärmbelästigung, rechtfertigt keine Erhöhung der Minderungsquote. Auch hinsichtlich der etwaigen witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen durch Regen und Starknebel an 6 von 9 Tagen des Ecuadoranteils der Reise, stehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Minderungsansprüche zu. Anders als in der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 09.12.1999, 16 U 66/9 lag der war die Reise auch hinsichtlich des Ecuador-Programms geprägt von Stadt. und Marktbesuchen, sowie Wanderungen. Dass in diesem Rahmen auch die umgebende Landschaft grundsätzlich wahrgenommen werden kann, macht das Bestehen guter Wetterbedingungen nicht zu einem Leistungsbestandteil und ihre Abwesenheit damit auch nicht zu einem Reisemangel. Auch obliegen unter diesen Umständen dem Reiseveranstalter keine besonderen Informationspflichten. Gesteigerte Informationspflichten können den Reiseveranstalter zudem nur hinsichtlich solcher Aspekte treffen, die sich dem Reisenden nicht ohne weiteres selbst erschließen und wo ein Informationsdefizit besteht. Bereits eine einfache Recherche im Internet ergibt indes, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht und Reisende mit witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen rechnen müssen. Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 651m, 651n, 249 BGB. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert richtet sich indes nach den berechtigten Forderungen der Klägerin. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 BGB. Aufgrund der erheblichen Zuvielforderungen wirken die vorgerichtlichen Forderungsschreiben weder der Klägerin noch ihres Prozessbevollmächtigten verzugsbegründend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 708 Nr. 2 ZPO und für den Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin schloss mit dem Beklagten im Oktober 2021 einen Pauschalreisevertrag für sich und ihren Partner, der die Durchführung der von dem Beklagten beworbenen Ecuador-Rundreise für die Zeit vom 13.12.2021 bis zum 01.01.2022 zum Gegenstand hatte. Der Gesamtreisepreis betrug 18.090,00 €. Der Reise lag das Programm gemäß Anlage K 2 (Bl.12 - 16 d.A.) zugrunde, auf welches Bezug genommen wird. Die Klägerin trägt vor, am 16.12.2021 sei als Programmpunkt eine Rundwanderung um einen „traumhaft schönen Kratersee“ vorgesehen gewesen. Die Wanderung habe zwar stattfinden können, jedoch sei der See wegen Nebels nicht zu sehen gewesen. Der örtliche Reiseleiter habe erklärt, dass diese Wetterbedingungen für Mitte Dezember normal seien. Am 17.12.2021 hätten die gleichen Wetterbedingungen in Form von Starkregen und Nebel die Fahrt durch die Westkordilleren mit Aussichtsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt. Auch hier sei von der Landschaft nichts zu sehen gewesen. Auch am 18.12.2021 und 19.12.2021 habe es bei der angekündigten Durchquerung des Amazonas Dschungels wieder Starkregen gegeben, so dass von der versprochenen Tierwelt nichts zu sehen gewesen sei. Der Programmpunkt des Besuchs einer Fledermaus-Höhle habe wegen Starkregens und Überflutung nicht stattfinden können. Zudem hätten Einheimische mitgeteilt, dass ein anderes Reisegebiet, als das im Katalog beschriebene besichtigt worden sein müsse. Am 19.12.2021 habe es in dem zur Übernachtung vorgesehenen Hotel kein warmes Wasser gegeben. Am 21.12.2021 sei als Programmpunkt eine Stadtbesichtigung in Cuencha geplant gewesen. Während der ca. dreistündigen Fahrt zur Stadtbesichtigung sei wieder wegen Starkregens und Nebel nichts von der Landschaft zu sehen gewesen. Der für den 21.12.2021 vorgesehene Programmpunkt „Ingapirca“ sei an diesem Tag ersatzlos gestrichen, indes am 22.12.2021 nachgeholt worden. Allerdings sei erneut von der Landschaft wegen der Wetterbedingungen nichts zu sehen gewesen. Gleiches gelte für den 22.12.2021 und die ca. fünfstündige Fahrt nach Guayaquil. Hier sei von der „sich ständig ändernden Landschaft an der Küste“ wieder nichts zu erkennen gewesen. Bezüglich des sich anschließenden Galapagos-Programms trägt die Klägerin vor, dass sie und ihr Mitreisender in den Nächten vom 23./24.12.2021 und 24.12.2021/25.12.2021 auf dem Katamaran nicht bzw. kaum hätten schlafen können, aufgrund Lärms durch den defekten Generator. Hinsichtlich der zweiten Nacht hätten sich die Reisenden entschlossen, wegen des Lärms an Deck zu schlafen. Am 27.12.2021 habe der Katamaran nicht in Santa Cruz, sondern in Baltra geankert mit Blick auf die örtliche Tankstelle und den Flughafen. Von den für diesen Tag zugesagten 3-4 Ausflügen hätten zudem nur zwei stattgefunden. Die Klägerin habe zudem von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr auf dem Katamaran ausharren müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hätte die Reisenden vor bzw. bei der Buchung auf die Wetterbedingungen im Dezember hinweisen müssen. Die Klägerin hätte dann jedenfalls nicht zu dieser Reisezeit gebucht. In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023 verhandelte der Beklagte nicht zur Sache und stellte keinen Antrag. Die Klägerin beantragt im Wegen eines Versäumnisurteils, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.150,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2022 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. 713,76 € freizustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.