Beschluss
2-24 S 202/22
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0313.2.24S202.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 29 C 595/22 (85) – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 29 C 595/22 (85) – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt. Die Berufung wird zurückgewiesen, weil die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wegen der für die Entscheidung der Kammer maßgeblichen Gründe wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 09.02.2023 verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Stellungnahme der Beklagten zu dem Hinweisbeschluss rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Kammer ist nach wie vor der Auffassung, dass die Klägerin keinen weitergehenden Nachweis führen muss, dass sich die Zedenten rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, weil sie von der Beklagten unstreitig befördert wurden. Dieser Umstand setzt zwingend voraus, dass sie rechtzeitig zur Abfertigung erschienen waren. Genau dieses bringt der EuGH in der im Beschluss vom 02.01.2023 zitierten Randnummer 28 des Urteils vom 24.10.2019 (Az. C-756/18) zum Ausdruck. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Entscheidung des EuGH im genannten Urteil nicht zu entnehmen, dass die Passagiere nicht ausschließlich mittels Bordkarte, sondern auch auf andere Weise den Nachweis erbringen können, dass sie sich rechtzeitig vor Abflug eingefunden hatten. Vielmehr bringt er zum Ausdruck, dass Passagiere, die befördert wurden, keinen Nachweis mehr erbringen müssen, dass sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, weil diese Tatsache wegen des Umstandes, dass sie befördert wurden, feststeht. Soweit die Beklagte auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 03.05.2022 zum Az. X ZR 122/21 verweist, betrifft dieser Vorlagebeschluss eine andere, mit diesem Rechtsstreit nicht im Zusammenhang stehende Frage. Mit dieser Vorlage will der BGH wissen, ob sich ein Fluggast überhaupt zur Abfertigung einfinden muss, um eine Ausgleichsleistung geltend machen zu können. Tatsachengrundlage der Vorlage des BGH ist, dass der Fluggast den verspäteten Flug überhaupt nicht angetreten hatte, weil der Flug infolge der ihm bereits zuvor mitgeteilten Verspätung für ihn nutzlos geworden war. Diese Fallkonstellation liegt in diesem Rechtsstreit nicht vor, weil die Zedenten unstreitig den Flug angetreten haben. Die Entscheidung des EuGH zu der Vorlagefrage des BGH hat keinerlei Auswirkung auf die Entscheidung in diesem Rechtsstreit. In diesem Rechtsstreit liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Fluggastrechteverordnung unzweifelhaft vor. Die Kammer bleibt auch bei ihrer Auffassung, dass die Vorschrift des 651j BGB weder direkt noch analog auf die Ansprüche des Fluggastes nach der Fluggastrechteverordnung anwendbar sind. Eine direkte Anwendung scheitert bereits am klaren Wortlaut. Eine analoge Anwendung scheitert an der Regelungslücke. Der Anwendungsbereich des § 651j BGB ist klar umrissen. Es geht um die Verjährung der in § 651i Abs. 3 bezeichneten Ansprüche. In § 651i Abs. 3 BGB sind Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht geregelt. Es besteht auch keine Notwendigkeit einer analogen Anwendung, denn diese setzt eine Regelungslücke voraus. Wann ein Anspruch verjährt, ist in den §§ 195 ff BGB geregelt. Diese Vorschriften sind anzuwenden, wenn keine Sonderregelungen bestehen. Eine Sonderregelung trifft § 651j BGB für die dort bezeichneten Ansprüche des § 651i Abs. 3 BGB. Die Anwendung dieser Verjährungsregelung auf die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung wäre mithin ein Gesetzesverstoß. Es liegt auch kein sachlicher Grund vor, die eine analoge Anwendung des § 651j BGB rechtfertigen würde. Ansprüche aus § 651i BGB richten sich gegen den Reiseveranstalter, Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Weder schuldet der Reiseveranstalter Ausgleichsansprüche (vgl. BGH Beschluss vom 11.3.2008, Az. X ZR 49/07) noch schuldet das Luftfahrtunternehmen Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag. Es liegen unterschiedliche Rechtsgebiete vor. Ein Anlass, Normen des einen Rechtsgebiet in das andere zu übertragen, besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn Fluggäste den Flug im Rahmen eines Pauschalreisevertrages gebucht haben. Die Anwendung der Verjährungsregeln des Pauschalreiserechts in diesen Fällen würde dazu führen, dass für Fluggäste des gleichen Fluges unterschiedliche Verjährungsregeln gelten, was einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt (vgl. Schmid Fluggastrechte-Verordnung, 2. Aufl. 2021 Art. 7, R. 44). Die Kammer sieht schließlich keinen Anlass zu einer mündlichen Verhandlung. Sie sieht auch keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision oder einer Vorlage an den EuGH. Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist nach den vorstehenden Ausführungen und der Ausführungen im Beschluss vom 09.02.2023 auch offensichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung vor. Denn – wie die Beklagte zutreffend annimmt – setzt eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO, ebenso wie bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH Beschlüsse vom 24. März 2021 - IV ZR 269/20, FamRZ 2021, 1068 Rn. 13; vom 28. Februar 2019 - IV ZR 153/18, FamRZ 2020, 287 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH Beschluss vom 24. März 2021 aaO; BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – IV ZR 305/21 –, Rn. 5, juris). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor. Es gibt keine divergierenden Auffassungen zum anzuwendenden Recht. Die Kammer wendet zur Frage der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung eine eindeutige Rechtsprechung des EuGH an. Die Frage der Verjährung kann nicht anders – ohne einen Gesetzesverstoß zu begehen – als in der Anwendung der § 195 ff BGB beantwortet werden. Divergierende Auffassungen gibt es nicht. Eine aktuelle Rechtsprechung, die § 651j BGB auf die Verjährung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung anwendet, kennt die Kammer nicht. Dass unmittelbar nach Inkrafttreten der Fluggastrechteverordnung im Jahr 2004 Autoren die Anwendung von § 651g BGB a.F. in Erwägung gezogen haben, rechtfertigt nicht die Annahme von divergierenden Auffassungen. Diese bereits über 15 Jahre alte Ansicht wird heute nicht mehr vertreten (vgl. Schmid Fluggastrechte-Verordnung, 2. Aufl. 2021 Art. 7, R. 43 ff). Auch der BGH geht in seinem Urteil vom 10.12.2009 (Az. Xa ZR 61/09, R 7, juris) davon aus, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB unterliegen. Der BGH verneint in dieser Entscheidung ebenfalls eine Regelungslücke. Der Umstand, dass die Beklagte sich in weiteren Verfahren auch vor anderen Gerichten gegen ihre Inanspruchnahme auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung wehrt, führt nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung. Maßgeblich ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, nicht die Zahl der Verfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.