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Beschluss

2-24 S 170/21

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0313.2.24S170.21.00
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Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 9. Mai 2008, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11.7.2012 (ABl. L 204 S. 131) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden Pauschalreise-Richtlinie genannt) dahingehend auszulegen, dass die Rücktrittsentschädigung des Reiseveranstalters nicht entfällt, wenn im Zeitpunkt der Reise keine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände mehr besteht, selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt solche Umstände bestanden haben sollten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung geführt hätten oder kommt es für die Frage, ob außergewöhnliche unvermeidbare Umstände zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen, allein auf eine Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an? 2. Für den Fall, dass es auf eine Prognoseentscheidung ankommt, bis zu welchem Zeitpunkt muss der Reisende zuwarten, bis er seine Rücktrittserklärung abgeben darf, ohne eine Rücktrittsentschädigung zahlen zu müssen, auch wenn die erhebliche Beeinträchtigung aufgrund außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände nachträglich wegfällt? II. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 9. Mai 2008, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11.7.2012 (ABl. L 204 S. 131) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden Pauschalreise-Richtlinie genannt) dahingehend auszulegen, dass die Rücktrittsentschädigung des Reiseveranstalters nicht entfällt, wenn im Zeitpunkt der Reise keine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände mehr besteht, selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt solche Umstände bestanden haben sollten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung geführt hätten oder kommt es für die Frage, ob außergewöhnliche unvermeidbare Umstände zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen, allein auf eine Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an? 2. Für den Fall, dass es auf eine Prognoseentscheidung ankommt, bis zu welchem Zeitpunkt muss der Reisende zuwarten, bis er seine Rücktrittserklärung abgeben darf, ohne eine Rücktrittsentschädigung zahlen zu müssen, auch wenn die erhebliche Beeinträchtigung aufgrund außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände nachträglich wegfällt? II. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt. I. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, am 13.2.2020 eine Pauschalreise für sich und seine Ehefrau mit dem Titel „(K) urlaub auf Gran Canaria“, die in der Zeit vom 4.11.2020 bis 18.11.2020 stattfinden sollte. Der Preisepreis betrug 2.118,00 €. Der Kläger leistete auf Anforderung der Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 423,60 €. Am 2.9.2020 veröffentlichte das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung für Reisen auf die Kanarischen Inseln, weil die Corona-Fallzahlen dort wieder angestiegen seien. Aufgrund dieser Reisewarnung trat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2022 von der Reise zurück. Die Beklagte berechnete daraufhin dem Kläger auf der Grundlage ihrer Reisebedingungen eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von insgesamt 529,50 € und forderte von dem Kläger eine weitere Zahlung von 105,90 €, die dieser an die Beklagte unter Vorbehalt leistete. Die von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise fand zum vereinbarten Zeitraum statt. Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main forderte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung seiner Anzahlung und den weiterhin gezahlten Betrag, mithin die Zahlung von insgesamt 529,50 €. Hierzu hat er vorgetragen, dass er wegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes berechtigt gewesen sei, von der Reise zurückzutreten. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei zu früh zurückgetreten. Der Kläger habe weder für den Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung noch für den vereinbarten Reisezeitraum hinreichende Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass die Reise infolge der Corona-Pandemie erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Weder habe er irgendwelche Corona-Fallzahlen noch zu einer Reisebeeinträchtigung vor Ort, insbesondere nicht zu Quarantänemaßnahmen, Ausgangssperren, Hotelschließungen oder sonstige geschlossene touristische Attraktionen vorgetragen. Zudem sei im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung nicht absehbar gewesen, dass die der Reisewarnung zugrundeliegenden Umstände im Zeitpunkt der Reise noch vorliegen würden. Vielmehr hätte der Kläger mit seiner Rücktrittserklärung abwarten müssen, um die weitere Entwicklung zu beobachten. Er hätte frühestens seinen Rücktritt vier Wochen vor Beginn der Reise erklären dürfen. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 24.8.2021 der Klage stattgegeben. Der Kläger könne aufgrund seiner Rücktrittserklärung die an die Beklagte gezahlten Beträge zurückfordern. Der Beklagten stehe keine Rücktrittsentschädigung zu. Es hätten außergewöhnliche Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB vorgelegen. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stelle ein hinreichendes Indiz für eine vom Kläger und seine Ehefrau nicht hinzunehmende Gesundheitsgefährdung dar. Der Kläger habe auch nicht zu früh gekündigt. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Pandemie fortdauern werde und habe mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % davon ausgehen dürfen, dass eine erhebliche Gesundheitsgefährdung auch zur Zeit der Reise bestehen werde. Gegen ihre Verurteilung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat zunächst den Rechtsstreit wegen eines Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8.12.2021 (Az. 37 C 270/21) bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem dortigen Verfahren (Az. C-776/21) ausgesetzt. Das Verfahren vor dem EuGH ist jedoch zwischenzeitlich ohne Entscheidung beendet worden (Streichungsbeschluss vom 3.11.2022). II. Infolge des Streichungsbeschlusses des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-776/21 ist der Grund für die Aussetzung des Verfahrens in diesem Rechtsstreit entfallen. Vielmehr bedarf es nunmehr einer eigenen Vorlage der Kammer zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie. 1. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt hat der Kläger die am 2.9.2020 veröffentlichte Reisewarnung zum Anlass genommen, von der Reise im November 2020 am 3.9.2020 zurückzutreten. Diese neu veröffentlichte Reisewarnung könnte hinreichenden Anlass für eine Rücktrittserklärung gemäß § 651h Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB, der auf Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-Richtlinie beruht, sein, wenn es auf eine Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt. Allerdings lagen im Zeitraum der Reisedurchführung unvermeidbare außergewöhnliche Umstände nicht mehr vor. Die Reise konnte von der Beklagten ohne erhebliche Beeinträchtigungen durchgeführt werden. Streitig ist deshalb, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Pauschalreise-Richtlinie bzw. § 651h Abs. 3 S. 1 BGB. Zum einen wird vertreten, dass es auf den Zeitpunkt der planmäßigen Durchführung der Reise ankäme, weshalb immer dann, wenn die Reise vom Reiseveranstalter wegen des Vorliegens von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände letztlich storniert, oder erheblich beeinträchtigt durchgeführt wurde, diesem kein Entschädigungsanspruch zustehen könne, unabhängig davon, ob dies im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits absehbar war (vgl. Harke, RRa 2020, 207 ff.; BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. April 2022, § 651h Rn. 48; Ullenboom, RRa 2021, 155, 162; Führich, NJW 2020, 2137, 2140; Führich, MDR 2021, 777, 779 f. mit Fn. 18; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. August 2021 - 24 S 31/21, BeckRS 2021, 23370; Urteil vom 14. Oktober 2021 - 24 S 40/21, BeckRS 2021, 33155; LG Düsseldorf, RRa 2022, 30; AG München, RRa 2022, 26 Rn. 21 f.; AG Aschaffenburg, Urteil vom 18. Januar 2021 - 126 C 1267/20, BeckRS 2021, 3262 Rn. 8; AG Hannover, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 515 C 4994/20, BeckRS 2020, 30571 Rn. 21, siehe auch die Vorlage des BGH an den Europäischen Gerichtshof vom 2.8.2022, Az. X ZR 53/21; Az. EuGH C-584/22). Dann müsste auch im umgekehrten Fall, wenn die Durchführung der Reise nicht durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird, der Entschädigungsanspruch nicht gemäß Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-Richtlinie bzw. § 651h Abs. 3 BGB entfallen. Hierfür könnte auch der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie sprechen. Denn der Wortlaut stellt allein auf außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung der Reise ab und stellt keinen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und einer etwaigen Prognose her. Dagegen wird vertreten, dass es auf eine sog. ex-ante Beurteilung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden ankäme, weshalb spätere Ereignisse die ex-ante Beurteilung nicht nachträglich ändern könnten. Dabei wird im Wesentlichen die Rechtsprechung des BGH zu § 651j BGB a.F. herangezogen, wonach ein Fall höherer Gewalt im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben muss, etwa eine Gefährdung für Leib und Leben des Reisenden mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von zumindest 1 zu 4 (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – X ZR 147/01 –, Rn. 11, juris). Diese Rechtsprechung sei auch auf § 651h Abs. 3 BGB n.F. zu übertragen, weshalb darauf abzustellen sei, ob aufgrund einer Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit der coronabedingten Absage der Reise bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Reise mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte (vgl. Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26; BeckOKBGB/Geib, 62. Edition, Stand 1. Mai 2022, § 651h Rn. 24; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; Staudinger/Ruks, DAR 2020, 314, 315; MünchKomm.BGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, § 651h Rn. 42; Tonner, RRa 2021, 55, 56/58 [mit Vorbehalten]; AG Frankfurt am Main, NJW-RR 2020, 1315 Rn. 22 ff.; AG Köln, RRa 2021, 70, 71; AG München, RRa 2021, 85 f.; AG Duisburg, RRa 2021, 72 f; siehe auch BGH, EuGH-Vorlage vom 2. August 2022 – X ZR 53/21 –, Rn. 34, juris). Vorliegend kommt es auf die Beantwortung dieser Frage entscheidungserheblich an: Im Zeitpunkt des Rücktritts (am 2.9.2020) bestand eine Reisewarnung für das Urlaubsgebiet. Anerkannt ist, dass das Vorliegen einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ein starkes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt (vgl. Führich, „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (...)", NJW 20, 2137 m.w.N.). Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass das Bestehen einer Reisewarnung die Annahme des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung gem. § 651h Abs. 3 S. 1 BGB rechtfertigt (LG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2022 – 2-24 S 113/21 –, Rn. 23, juris und LG Frankfurt, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 2-24 S 40/21 –, Rn. 26, juris), zumindest dann, wenn - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Reisewarnung zeitnah wieder aufgeboben werden wird. Wenn man dagegen der Auffassung folgt, dass es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Reise ankommt, wäre vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen. Unstreitig bestand im Zeitpunkt der Reise die Reisewarnung nicht mehr, und die Reise konnte nahezu beanstandungsfrei durchgeführt werden. Die Reisewarnung für die Kanarischen Inseln wurde am 24.10.2020 aufgehoben. § 651h Abs. 3 BGB ist primärrechtskonform, im Lichte von Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie, auszulegen. Auch Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie ist, ebenso wie § 651h BGB, nicht hinreichend klar gefasst, sodass die Notwendigkeit der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof besteht. 2. Kommt es für Frage, ob ein Entschädigungsanspruch wegen einer erheblichen Beeinträchtigung infolge eines außergewöhnlichen unvermeidbaren Umstandes entfällt, auf eine Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an, dann stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Reisender zuwarten muss, bevor er eine Prognoseentscheidung treffen und den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklären darf, ohne dass er eine Rücktrittsentschädigung zu zahlen hätte. Hätte der Kläger mit seiner Rücktrittserklärung bis 10 Tage vor Antritt der Reise gewartet, hätte er erkennen können, dass die Durchführung der Reise nicht mehr erheblich beeinträchtigt worden wäre, weil die Reisewarnung zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen wurde. Hätte der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Rücktritt erklären dürfen mit der Folge, dass die Rücktrittsentschädigung gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfällt, dann wäre die Prognose zu seinen Gunsten ausgefallen. Denn die am 2.9.2020 ausgesprochene Reisewarnung hätte noch Bestand gehabt und der außergewöhnliche, unvermeidbare Umstand wäre noch nicht entfallen. Da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Reiseveranstalter die Rücktrittsentschädigung bis vier Wochen oder einem Monat vor Reisebeginn lediglich 20 – 25 % beträgt, während sie nach diesem Zeitpunkt stetig ansteigt, könnte es gerechtfertigt sein, dass der Reisende bis zu diesem Zeitpunkt sich entscheiden darf, ob er von der Reise zurücktreten möchte oder nicht, um sein finanzielles Risiko im Falle eines späteren Wegfalls des außergewöhnlichen unvermeidbaren Umstandes gering zu halten. Im Falle eines Rücktritts 31 Tage vor Reisebeginn hätte die Rücktrittsentschädigung der Beklagten 25 % und ab dem 30. Tag 55 % betragen. Im Falle eines Rücktritts 31. Tage vor Reisebeginn (4.10.2020) hätte die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes noch Bestand gehabt und hätte einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB begründet mit der Folge, dass der Beklagten keine Rücktrittsentschädigung zusteht. Wegen der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist die Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Vorlage gemäß § 148 ZPO auszusetzen.