Beschluss
2-24 S 142/22, 32 C 1349/22 (48)
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0223.2.24S142.22.00
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Tenor
1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 dahingehend auszulegen, dass der Fluggast zu einem kostenlosen Tarif nach Art. 3 Abs. 3 Var. 1 der Verordnung reist, wenn er lediglich Gebühren und Luftverkehrssteuern für das Flugticket zahlen muss?
2. Für den Fall, dass die Frage zu 1. verneint wird:
Ist die Verordnung (EG) Nr. 26112004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 dahingehend auszulegen, dass es sich nicht um einen der Öffentlichkeit (mittelbar) verfügbaren Tarif i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Var. 2 der Verordnung handelt, wenn der Flug im Rahmen einer zeitlich und mengenmäßig begrenzten Aktion eines Luftfahrtunternehmens gebucht wurde, die nur einer bestimmte Berufsgruppe zur Verfügung stand?
3. Für den Fall, dass auch die Frage 2 verneint und der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 für eröffnet erachtet wird:
a) Ist Art 8 Abs. 1 lit c) der Verordnung dahingehend auszulegen, dass zwischen dem ursprünglich gebuchten und annullierten Flug und der gewünschten Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss?
b) Wie wäre dieser zeitliche Zusammenhang ggfs. zu umgrenzen?
Entscheidungsgründe
1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 dahingehend auszulegen, dass der Fluggast zu einem kostenlosen Tarif nach Art. 3 Abs. 3 Var. 1 der Verordnung reist, wenn er lediglich Gebühren und Luftverkehrssteuern für das Flugticket zahlen muss? 2. Für den Fall, dass die Frage zu 1. verneint wird: Ist die Verordnung (EG) Nr. 26112004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 dahingehend auszulegen, dass es sich nicht um einen der Öffentlichkeit (mittelbar) verfügbaren Tarif i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Var. 2 der Verordnung handelt, wenn der Flug im Rahmen einer zeitlich und mengenmäßig begrenzten Aktion eines Luftfahrtunternehmens gebucht wurde, die nur einer bestimmte Berufsgruppe zur Verfügung stand? 3. Für den Fall, dass auch die Frage 2 verneint und der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 für eröffnet erachtet wird: a) Ist Art 8 Abs. 1 lit c) der Verordnung dahingehend auszulegen, dass zwischen dem ursprünglich gebuchten und annullierten Flug und der gewünschten Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss? b) Wie wäre dieser zeitliche Zusammenhang ggfs. zu umgrenzen? Die Klägerin begehrt Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO). Die Klägerin verfügte über eine bezahlte und bestätigte Buchung bei der Beklagten als ausführendes Luftfahrtuntemehmen unter dem Buchungscode ………… auf der Strecke Frankfurt am Main über Doha nach Sydney sowie entsprechende Rückflüge. Der Hinflug nach Doha sollte am 06.08.2021 mit Weiterflug nach Sydney am 07.08.2021 erfolgen. Der Rückflug war für den 22.08.2021 von Sydney nach Doha und der Weiterflug nach Frankfurt am Main für den 23.08.2021 angesetzt. Die Klägerin buchte die Flugtickets im Rahmen einer zeitlich eng begrenzten Aktion der Beklagten namens „…………". Diese Aktion war nur an bestimmte Berufsgruppen (u.a. Lehrer und Ärzte) adressiert und auf eine bestimmte Anzahl von Flugtickets (ca. 20.000) begrenzt. Der von der Klägerin gezahlte Ticketpreis betrug ausweislich der Buchungsbestätigung 197,40 Euro. Dieser setzte sich aus 0,00 Euro Ticket Fare und 197,40 Euro Taxes and Carrier imposed Fees zusammen. Aufgrund der Auswirkungen der Corona- Pandemie wurden die streitgegenständlichen Flüge seitens der Beklagten annulliert. Die Klägerin begehrte daraufhin erstinstanzlich als neues Reisedatum den 24.07.125.07.2022 bzw. für die Rückflüge den 13.08./14.08.2022. Die Klägerin begehrt nunmehr nach Klageänderung in der Berufungsinstanz Ersatzbeförderung im Sommer 2023. Die Beklagte verweigert die Beförderung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 18.07.2022 ab und ließ die Berufung zu. Zur Begründung führte das Amtsgericht Frankfurt am Main aus, dass die streitgegenständlichen Flüge der Klägerin zwar annulliert worden seien, weshalb der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatzbeförderungen gem. Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO zustünde. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 -6 U 127720; OLG Köln, Urteil vom 06.05.2022 —6 U 219/21) gewähre Art. 8 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO dem Fluggast bei Annullierung eines Fluges aufgrund der Corona-Pandemie jedoch kein beliebiges, kostenfreies Umbuchungsrecht, dass außerhalb jeden Zusammenhangs mit der ursprünglichen Reiseplanung stehe. Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO gewähre einen Gewährleistungsanspruch und komme einem Nacherfüllungsanspruch gleich. der inhaltlich an den Luftbeförderungsvertrag und die ursprünglich geplante Reise gebunden sei. Es müsse daher noch um die Fortsetzung der gleichen Reise gehen. Der Begriff „anderweitige Beförderung" des Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO stehe des Weiteren in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum gebuchten und verweigerten bzw. annullierten Flug. Dieser innere Zusammenhang sei nach Ablauf eines Jahres nach der ursprünglichen gebuchten Reise nicht mehr gegeben. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Sie verfolgt ihr Begehren auf Ersatzbeförderung weiter. Sie ist der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ausgangsreise und Ersatzbeförderung nicht erfordere. Vielmehr obliege allein dem Fluggast die Disposition über den Alternativtermin. Dem Luftfahrtunternehmen stünde einzig der Einwand fehlender Kapazitäten offen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und macht geltend, dass die Fluggastrechte-VO nach Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO bereits nicht anwendbar sei. Die Klägerin habe die Flugtickets im Rahmen einer zeitlich eng begrenzten Aktion der Beklagten namens „…………" gebucht. Sie habe lediglich Gebühren und Luftverkehrssteuern entrichten müssen und die Flugtickets somit kostenlos erworben. Der Erfolg der Berufung hängt zum einen entscheidend davon ab, ob im vorliegenden Fall die Fluggastrechte-VO anwendbar ist. Die Klägerin erwarb das Flugticket im Rahmen einer Aktion der Beklagten. Die Klägerin hatte lediglich die in der Buchungsbestätigung als „Taxes and Carrier imposed Fees" bezeichneten Luftverkehrssteuern und Gebühren zu entrichten, die Ticket Fare betrug hingegen 0,00 Euro. In diesem Zusammenhang stellt sich der Kammer zunächst die Frage, ob der Fluggast in einem solchen Fall „kostenlos" i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Var. 1 Fluggastrechte-VO reist. Falls die Frage zu 1) verneint wird, d.h. der Fluggast nicht kostenlos reist, wenn er lediglich Steuern und Gebühren zahlen muss, kommt es für die Entscheidung über die Berufung weiterhin darauf an, ob es sich bei der Aktion „…………" um einen reduzierten Tarif handelt, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Die streitgegenständlichen Flüge wurden im Rahmen dieser zeitlich und mengenmäßig begrenzten Aktion der Beklagten gebucht, die nur bestimmten Berufsgruppe(n) zur Verfügung stand. Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.09.2021 (X ZR 79/20) entschieden, dass ein vergünstigter Tarif, den ein Luftfahrtuntemehmen für Geschäftsreisen von Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt, das eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen hat, im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 1 Fluggastrechte-VO für die Öffentlichkeit verfügbar sei. Die Entscheidung des BGH basiert dabei auf der Annahme, dass ein Tarif für die Öffentlichkeit verfügbar sei, wenn er sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richte, die nicht in einer besonderen, über ein (potenzielles) Kundenverhältnis hinausgehenden Beziehung zum Luftfahrtuntemehmen stehe. Eine besondere Beziehung in diesem Sinne bestehe nur, wenn die Vergünstigung nicht allein zum Zwecke der Absatzsteigerung, Werbung oder Kundenbindung gewährt worden sei, son-dem mit Rücksicht auf ein Kooperations- oder sonstiges Näheverhältnis. Nach dem allgemeinen Verständnis bezeichne der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl von Personen, die nicht in besonderer Weise miteinander verbunden seien. Nach diesen Kriterien sei ein Tarif auch dann für die Öffentlichkeit verfügbar, wenn nicht jeder potenzielle Kunde ihn wahrnehmen könne. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die Zahl der infrage kommenden Personen hinreichend genau bestimmt werden könne und ob diese Personen in ausreichender Weise miteinander verbunden und als geschlossener Kreis gegenüber der Öffentlichkeit abgrenzbar seien. Im Falle des Untemehmenstarifs urteilte der BGH, dass es an einer hinreichend engen Verbindung zwischen den begünstigten Personen fehle, wenn die Angebote sind zwar nicht für jedermann verfügbar seien, der begünstigte Personenkreis aber nur gemeinsam habe, dass er die vorgegebenen Kriterien erfüllt. Ähnlich verhält es sich auch in dem vorliegenden Fall. Die Aktion war nicht jedermann, sondern nur einer von der Beklagten definierten Personen- bzw. Berufsgruppe eröffnet. Die Kammer stellt sich daher die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, sodass es sich um einen der Öffentlichkeit zugänglichen Tarif handelt, der die Fluggastrechte-VO Anwendung finden lässt. Die Kammer geht im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei der Aktion der Beklagten weder um ein Kundenbindungsprogramm noch ein Werbeprogramm im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 Fluggastrechte-VO handelt. Falls die vorstehend aufgeworfenen Fragen zu 1) und 2) verneint werden, d.h. die Fluggastrechte-VO anwendbar ist, kommt es für die Entscheidung über die Berufung des Weiteren darauf an, ob die Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO in einem zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglich gebuchten Reise stehen muss. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 127720; OLG Köln, Urteil vom 06.05.2022-6 U 219/21) könne der Fluggast nach Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO bei Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen grundsätzlich eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt (als dem frühestmöglichen, s. Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO) nach seinem Wunsch verlangen, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Die Auslegung der Norm ergebe, dass die Umbuchung zwar kostenlos zu erbringen sei, aber in einem auch zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Reise stehen müsse. Die Formulierung in Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" stelle einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes her. Für Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze" sei deshalb eine entsprechende Auslegung naheliegend. Das OLG Köln stellt diesbezüglich auf den Sinn und Zweck der Norm ab und argumentiert, dass die Fluggastrechte-VO in ihrem Regelungsgeflecht auf den Schutz der Fluggäste nur während der jeweiligen Reise abziele. Die Regelungen der Fluggastrechte-VO gewähre dem Fluggast kein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht, das außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise steht, zum Beispiel auf einen Flug erst nach der ursprünglich geplanten Reise, zu einer besonders teuren Reisezeit. Bei Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO handele es sich sinngemäß um eine Art Gewährleistungsansprüche für den Fall der Nichterfüllung des Vertrags. Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO begründe gleichwohl im Ergebnis ex nunc einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags, soweit dieser noch nicht erfüllt sei bzw. seinen Zweck verfehlt habe. Bei Art. 8 Abs. 1 lit. b) und c) Fluggastrechte-VO handele es sich dementsprechend um einen Anspruch auf Nacherfüllung, der naturgemäß inhaltlich an den Luft-beförderungsvertrag gebunden sei. Ein solcher Anspruch stehe grundsätzlich in Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten Reise. Ob der insoweit erforderliche Zusammenhang gewahrt sei, richte sich nach den Umständen der geplanten Reise, wobei der Beförderungsanspruch nach deutschem Recht regelmäßig als relatives Fixgeschäft zu qualifizieren sei. Bei Nichteinhaltung der Leistungszeit trete keine Unmöglichkeit ein, die Flugbeförderungsleistung könne nachgeholt werden, der Gläubiger sei aber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Einhaltung der Leistungszeit sei gleichwohl so wesentlich, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen solle. Wann eine verspätete Leistung (Ankunft) für den Fluggast keinen Sinn mehr ergebe und keine Erfüllung mehr darstelle, also unmöglich würde, richte sich nach dem ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den nicht verbindlichen Auslegungsleitlinien der Kommission zur Fluggastrechte-VO (ABI. 2016 C 214, 5) und deren Ergänzung auch im Zusammenhang mit Covid-19 (ABI. 2020 Cl 89, 1). Die Kommission sei nicht der eindeutigen Ansicht, der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO könne auch noch Jahre später, für eine völlig andere Reise, geltend gemacht werden. Eine Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO wäre demnach im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die Klägerin begehrt nunmehr nach Klageänderung in der Berufungsinstanz Ersatzbeförderung im Sommer 2023. Die ursprünglichen Flüge sollten hingegen im August 2021 erfolgen. Bei einer solchen Zeitspanne könnte basierend auf der Rechtsprechung des OLG Köln nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden. Die Kammer erachtet es jedoch als fraglich, ob der Wortlaut der Norm dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Flug und der Ersatzbeförderung als ungeschriebenes Merkmal bestehen muss. Eine derartige Stütze lässt sich im Wortlaut der Norm jedenfalls nicht finden, weshalb diese Auslegungsfrage nunmehr dem EuGH vorzulegen ist. Der Rechtsstreit ist wegen der Vorlage.an den EuGH gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.