Beschluss
2-24 S 180/22
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0102.2.24S180.22.00
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Tenor
In Sachen
...
weist die Kammer darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.02.2023.
Entscheidungsgründe
In Sachen ... weist die Kammer darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.02.2023. I. Die Parteien streiten um eine Ausgleichszahlung aus abgetretenem Recht wegen eines verspäteten Fluges. Der von der Beklagten auszuführende Flug ... von Frankfurt am Main nach Marsa Alam sollte am 25.05.2019 um 08:15 Uhr (Ortszeit) starten und um 13:00 Uhr (Ortszeit) landen. Die tatsächliche Ankunftszeit war (nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in diesem Rechtsstreit) 16:30 Uhr (Ortszeit). Die Flugdistanz betrug 3.516 km. Am 28.01.2022 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung an und forderte sie unter Fristsetzung zum 11.02.2022 zur Zahlung einer Ausgleichsforderung auf. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Ferner bestritt die Beklagtenseite mit Nichtwissen, dass die Fluggäste sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hätten und behauptete, dass die Zedenten Entschädigungsleistungen vom Pauschalreiseveranstalter erhalten hätten, die auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2022, Aktenzeichen 31 C 647/22 (83), (Bl. 37 ff. d. A.), durch das der Klage stattgegeben worden ist. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.09.2022 zugestellt worden. Mit einem am 28.10.2022 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 25.11.2022 fristgerecht begründet. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet, da die Klägerseite das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einer Ausgleichsforderung der Fluggäste nicht vollständig, insbesondere hinsichtlich des rechtzeitigen Einfindens zur Abfertigung, dargelegt habe. Ferner erhebt die Beklagtenseite erneut die Einrede der Verjährung und behauptet, dass die Zedenten Zahlungen vom Reiseveranstalter erhalten hätten (Art. 12 VO (EG) 261/2004). Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Anlagen. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat die Beklagte weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Gericht teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, wonach der Klägerin aus abgetretenem Recht der Fluggäste ... und ... ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200,00 € aus Art. 5, 7 Fluggastrechte-VO zusteht. Das Bestreiten des rechtzeitigen Einfindens zur Abfertigung durch die Beklagtenseite dringt nicht durch. Die Beklagtenseite führt zwar zutreffend aus, dass bezüglich dieser Anspruchsvoraussetzung des Art. 3 Abs. 2 lit. a Fluggastrechte-VO grundsätzlich der Fluggast den Beweis zu erbringen hat, dass er sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat (BeckOGK/Schmid, 1.10.2022, Fluggastrechte-VO Art. 3 Rn. 50). Im vorliegenden Fall ist dieser Beweis allerdings nicht notwendig, da die Fluggäste unstreitig von der Beklagten befördert wurden. Eine solche Beförderung setzt voraus, dass sich die Fluggäste rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, weil sie andernfalls nicht befördert worden wären. Dies entspricht auch der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 24.10.2019 – C-756/18): „Sofern insoweit ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen, wie im Ausgangsverfahren, die Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, an Bord nimmt und sie an ihren Zielort bringt, ist davon auszugehen, dass sie dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind. Unter diesen Umständen erweist es sich somit als nicht notwendig, dieses Sicheinfinden bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nachzuweisen.“ Weiterhin ist der Anspruch entgegen der Annahme der Beklagtenseite nicht verjährt. Auf den Ausgleichsanspruch der Fluggastrechte-VO kann nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 651j BGB angewandt werden. In Ermangelung einer Verjährungsregelung der Fluggastrechte-VO finden unter Rückgriff auf die Rom I-Verordnung nationale Verjährungsvorschriften Anwendung (vgl. EuGH Urt. v. 22.11.2012 — C-139/11 = BeckRS 2012, 82465 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Xa ZR 61/09 = NJW 2010, 1526; MüKoBGB/Martiny, B. Aufl. 2021, Rom 1-VO Art. 5 Rn. 58). Da gemäß Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Rom-I-Verordnung deutsches Sachrecht auf den Flug anwendbar ist, gelten die §§ 195 ff. BGB (vgl. zum anwendbaren Recht für den Flug auch bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages: BGH, Urteil vom 28.8.2012 - X ZR 128/11 = NZV 2013, 185, Rz. 30). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist (vertragliche) Grundlage für die (gesetzlichen) Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung nicht der Pauschalreisevertrag zwischen den Zedenten und dem Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs. 2 BGB, sondern, was sich auch aus Art. 2 lit. b) und Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechteverordnung ergibt, der Beförderungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Beklagten zugunsten der Fluggäste (im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB), denn das Luftfahrtunternehmen wird in Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Beförderungsvertrag tätig (so auch: AG Frankfurt a. M. Urt. v. 24.2.2014 — 29 C 3591/13 = BeckRS 2014, 16603; AG Rüsselsheim Urt. v. 8.1.2014-30 3189/13 (36) = BeckRS 2014, 16266). Auf § 651j BGB kann bei einem Luftbeförderungsvertrag weder unmittelbar noch analog abgestellt werden. Zum einen spricht der Wortlaut der Norm gegen eine direkte Anwendbarkeit auf Ansprüche der Fluggastrechte-VO. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 651j BGB gilt nur für die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche. Ansprüche der Fluggastrechte-VO sind dort nicht genannt. Die Erstreckung der Verjährungsfrist auf andere Ansprüche ist mit dem Wortlaut der Norm nicht zu vereinbaren. Zum anderen scheidet eine analoge Anwendbarkeit der § 651j BGB aus, da es sich um eine spezielle Umsetzungsvorschrift der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015) handelt. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der supranationale Gesetzgeber hat zwar die Fluggastrechte-VO und die Pauschalreise-RL an vielen Stellen eng miteinander verknüpft und harmonisiert, allerdings hat er die Verjährungsregeln allein für die Pauschalreise aufgestellt (Staudinger/Busse, NJW 2022, 909, 913). Soweit die Beklagte in der erstinstanzlichen Klageerwiderung den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach bestritten und insoweit argumentativ auf die Anrechnungsvorschriften des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004 und § 651p Abs. 3 BGB verwiesen hat, hat das Amtsgericht zutreffend im Hinweisbeschluss vom 14.07.2022 (Bl. 26 d.A.) auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten hingewiesen. Ergänzender erstinstanzlicher Vortrag der Beklagten erfolgte nicht. Auch entscheidungserheblicher, zuzulassender zweitinstanzlicher Vortrag der Beklagten liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa gewährte Ausgleichszahlungen auf Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter anzurechnen sind (vgl. EuGH 8. Kammer, 28.5.2020 – C-153/19 – FZ/DER Touristik, BeckRS 2020, 11027). Die Darlegungs- und Beweislast für die Anrechnung von Ansprüchen trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, welcher sich darauf beruft, also entweder der Reiseveranstalter oder der Leistungsträger, welcher für sich in Anspruch nimmt, dass seine Verpflichtung durch Anrechnung erloschen ist (BeckOK BGB/Geib, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 651p Rn. 22) – hier also die Beklagte. Es fehlt indes – worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – bereits an substantiiertem Vortrag der Beklagten zu einer erfolgten anderweitigen anzurechnenden Zahlung an die Zedenten. Das Bestreiten der Anspruchshöhe durch die Beklagte ist insoweit unzureichend. Mangels entsprechendem erheblichen Vortrages der Beklagtenseite waren auch die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast der Klägerseite nicht gegeben. Es zudem nicht anzunehmen, dass der Klägerseite in den vorliegenden Konstellationen überhaupt eine sekundäre Darlegungslast zukommt. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast bilden eine bedeutsame Ausnahme und Abkehr von der Deckungsgleichheit zwischen Darlegungs- und Beweislast. Die Rechtsprechung legt dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei nur dann eine sekundäre Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, sich diese auch nicht verschaffen kann und daher pauschal behaupten darf, während der Prozessgegner die Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19, R. 35 – juris; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 24). In den vorliegenden Konstellationen, bei denen die Luftbeförderung durch die Beklagte Bestandteil einer Pauschalreise ist, ist jedenfalls das Kriterium der mangelnden eigenen Erkenntnismöglichkeit nicht erfüllt. Die Beklagte steht als Leistungsträgerin im Rahmen des Pauschalreisevertrages in einem eigenen Vertragsverhältnis mit dem Reiseveranstalter. Aus diesem dürften sich zumindest nebenvertragliche Auskunftspflichten dergestalt ergeben, dass die Beklagte Informationen darüber erlangen kann, ob dem Grunde nach anzurechnende Zahlungen an die Zedenten erfolgten. Für die Zulassung der Revision oder eine Vorlage an den EuGH sieht die Kammer keinen Anlass. Die Rechtslage ist eindeutig und lässt einen Spielraum für eine abweichende Entscheidung nicht zu. Die Kammer sieht auch keine grundsätzliche Bedeutung für die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen. Abweichende Entscheidungen anderer Gerichte, die wegen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordern könnten, liegen nicht vor. Soweit die Beklagte auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 3.5.2022 verweist, betrifft diese Vorlage die Fallkonstellation der sog. vorweggenommenen Beförderungsverweigerung, um die es in diesem Rechtsstreit nicht geht. III. Bei dieser Sachlage sollte die Beklagte zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens eine Zurücknahme der Berufung ernsthaft in Betracht ziehen. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus dem Wert des mit der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Hauptantrags (§ 47 GKG).