Beschluss
2-14 S 110/21, 2-24 S 110/21
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0609.2.14S110.21.00
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Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 9. Mai 2008, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11.7.2012 (ABl. L 204 S. 131), im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Ist Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden Pauschalreise-Richtlinie genannt) dahingehend auszulegen, dass hierin neben Art. 12 Abs. 1 Pauschalreise-Richtlinie ein weiteres Rücktrittsrecht geregelt wird, dessen Rechtsfolgen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Reisende bei seiner Rücktrittserklärung darauf beruft?
2. Ist Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr dann nicht entfällt, wenn der Reisende in seiner Erklärung des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag keinen Grund oder einen Grund benennt, der mit einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand in keinem Zusammenhang steht?
II. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 9. Mai 2008, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11.7.2012 (ABl. L 204 S. 131), im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden Pauschalreise-Richtlinie genannt) dahingehend auszulegen, dass hierin neben Art. 12 Abs. 1 Pauschalreise-Richtlinie ein weiteres Rücktrittsrecht geregelt wird, dessen Rechtsfolgen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Reisende bei seiner Rücktrittserklärung darauf beruft? 2. Ist Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr dann nicht entfällt, wenn der Reisende in seiner Erklärung des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag keinen Grund oder einen Grund benennt, der mit einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand in keinem Zusammenhang steht? II. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt. I. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, am 21.8.2019 eine Pauschalreise für sich und seine Ehefrau mit dem Titel „Italien pur in Rom & Sorrent“, die in der Zeit vom 30.3.2020 bis 6.4.2020 stattfinden sollte. Der Preisepreis betrug 1.886,00 €. Der Kläger leistete auf Anforderung der Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 325,00 €. Mit Schreiben vom 27.2.2020 trat der Kläger von der Pauschalreise zurück. Als Grund für den Rücktritt nannte der Kläger in dem Schreiben einen für ihn in Kürze bevorstehenden Krankenhausaufenthalt. Er erklärte sich bereit, der Beklagten eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 25 % des Reisepreises in Höhe von 466,50 € unter Verrechnung seiner Anzahlung zu zahlen. Er behielt sich in diesem Schreiben vor, gemäß der Reisebedingungen der Beklagten „Rückforderungen zu erheben, wenn wegen besonderer Umstände des zur Zeit in Italien oder Deutschland auftretenden Coronavirus oder anderer Gründe, die Reise sowieso nicht durchgeführt oder hätte nicht angetreten werden können.“ Den Differenzbetrag zu seiner Anzahlung zahlte der Kläger an die Beklagte. Auf Anforderung der Beklagten, die ihre Rücktrittsentschädigung mit insgesamt 471,50 € berechnete, zahlte der Kläger weitere 5,00 € an die Beklagte. Die Beklagte sagte in der Folgezeit die von ihr veranstaltete Reise „Italien pur in Rom & Sorrent“ wegen der Corona-Pandemie ab. Mit Schreiben vom 21.3.2020 forderte der Kläger die Rückzahlung seiner Zahlungen an die Beklagte in Höhe von insgesamt 471,50 €. Die Beklagte lehnte Rückzahlungen ab. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung seiner Zahlungen verpflichtet, da diese die Pauschalreise tatsächlich nicht durchgeführt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger wegen seines Krankenhausaufenthalts von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten sei und die Beklagte deshalb die vertraglich vereinbarte Rücktrittspauschale berechnen dürfe. Später eintretende Umstände könnten an dem Anspruch auf Zahlung einer Rücktrittsgebühr nichts mehr ändern. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in der ersten Instanz die Klage des Klägers abgewiesen. Durch den Rücktritt des Klägers sei der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Rücktrittsentschädigung entstanden, den sie mit dem Rückzahlungsanspruch des Klägers verrechnen dürfe. § 651h Abs. 3 BGB sei nicht anwendbar, weil im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch keine Umstände vorgelegen hätten, die auf das Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände hätten schließen lassen. Der Anspruch der Beklagten sei nicht deswegen nachträglich wieder entfallen, weil die Reise nicht zur Durchführung gelangt sei. Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Er meint, dass im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung hinreichende Gründe vorgelegen haben, die im Rahmen einer Prognoseentscheidung darauf hätten schließen lassen, dass die Reise durch unvermeidbare außergewöhnliche Gründe erheblich beeinträchtigt worden wäre. Die Beklagte, die der Berufung des Klägers entgegentritt, ist u.a. der Auffassung, dass sich der Kläger nicht auf § 651h Abs. 3 BGB berufen können, weil er aus einem anderen, persönlichen Grund zurückgetreten sei und nicht wegen der Corona-Pandemie. II. In der Anwendung der deutschen Regelungen zum Pauschalreisevertrag kann der Reisende gemäß § 651h Abs. 1 BGB vor Beginn der Reise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Die Angabe eines Grundes für den Rücktritt sieht das Gesetz nicht vor. Rechtsfolge eines Rücktritts ist gemäß § 651h Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert. Gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, die er gemäß § 651h Abs. 2 BGB auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalieren darf. Gemäß § 651h Abs. 3 S. 1 BGB darf der Reiseveranstalter jedoch keine Rücktrittsentschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise (…) erheblich beeinträchtigen. Solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände am Bestimmungsort, die die Reise erheblich beeinträchtigen, haben vorgelegen, denn die Reise konnte infolge der Corona-Pandemie, die einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt, nicht durchgeführt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut der deutschen Regelungen in § 651h Abs. 1 und Abs. 3 BGB kann die Beklagte eine Rücktrittsentschädigung nicht verlangen, denn der Wortlaut in § 651h Abs. 3 BGB knüpft an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der vereinbarten Reisezeit an. Die Auffassung in der Rechtsprechung deutscher Gerichte und in der reiserechtlichen Literatur, dass es für die Frage eines unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstands auf eine Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung ankomme (vgl. u.a. OLG Hamm Urt. v. 30.8.2021 – 22 U 33/21, BeckRS 2021, 24178; AG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2021 – 37 C 471/20, NJW-RR 2021, 930; AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020 - 32 C 2136/20 -, juris Rn. 38; AG München, Urteil vom 27.10.2020 - 159 C 13380/20 -, juris Rn. 19; LG Kassel, Urteil vom 2. November 2021 – 5 O 459/21 –, Rn. 35, juris; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., 2021, § 7, Rn. 23 ff.), findet sich im Wortlaut des deutschen Gesetzestextes nicht wieder. Ob der Wortlaut des § 651h Abs. 3 BGB der Regelung in Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-Richtlinie entspricht oder ob dieser richtlinienkonform auszulegen ist, ist Gegenstand einer Vorlage beim EuGH, die unter dem Aktenzeichen C-776/21 geführt wird. Fraglich ist aber, ob sich der Kläger deshalb nicht auf § 651h Abs. 3 BGB berufen kann, weil er wegen eines Grundes zurückgetreten ist, der in seiner Sphäre lag und keinen außergewöhnlichen, unvermeidbaren Grund i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB darstellt. Im zugrundeliegenden Fall hat der Kläger seinen Rücktritt mit einem Krankenhausaufenthalt begründet. Der Vorbehalt der Rückforderung, wenn die Reise wegen des Coronavirus nicht durchgeführt werden könne, war nach dem Wortlaut des Schreibens für den Rücktritt nicht entscheidend, sondern sollte nur Rückzahlungsansprüche sichern, die der Kläger nur als möglich, nicht aber als gesichert ansah. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 651h BGB steht dem Reisenden ein Rücktrittsrecht in § 651h Abs. 1 BGB zu, das die Rechtsfolgen des § 651h Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB (Rücktrittsentschädigung) oder die Rechtsfolgen des § 651h Abs. 3 BGB (Wegfall der Rücktrittsentschädigung) auslöst. Ob der Reisende einen Grund für seinen Rücktritt nennt oder nicht, ist für den Eintritt der Rechtsfolgen ohne Bedeutung, weshalb im vorliegenden Fall auch angesichts des im Rücktrittsschreiben genannten Grundes die Rücktrittsentschädigung entfällt, weil die Reise wegen eines außergewöhnlichen, unvermeidbaren Grundes nicht stattfinden konnte. Es ist jedoch fraglich, ob die Regelungen des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Pauschalreise-Richtlinie eine andere, hiervon abweichende Regelung beinhalten. In Art. 12 Abs. 1 der Pauschalreise-Richtlinie ist das freie, jederzeitige Rücktrittsrecht des Reisenden vor Beginn der Pauschalreise geregelt, das jedoch die in Art. 12 Abs. 1 S. 2 Pauschalreise-Richtlinie geregelte Rücktrittsentschädigung auslöst. Demgegenüber ist in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie ein weiteres Rücktrittsrecht geregelt, das keine Rücktrittsentschädigung auslöst, weil der Reisende Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises hat, nämlich dann, wenn am Bestimmungsort (…) unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise (…) erheblich beeinträchtigen. Aus der Formulierung, „ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht“, könnte gefolgert werden, dass die Pauschalreise-Richtlinie in Art. 12 zwei Rücktrittsrechte regelt, die unterschiedliche Voraussetzungen haben und unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Ist von zwei voneinander zu unterscheidenden Rücktrittsrechten auszugehen, ist es notwendig, dass der Reisende bei seiner Erklärung zu erkennen geben muss, auf welches Rücktrittsrecht er sich berufen möchte, insbesondere dass er den unvermeidbaren, außergewöhnlichen Grund bezeichnen muss, wenn er sich auf die Rechtsfolgen des Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie berufen möchte. Diese Anforderung an die Erklärung des Reisenden könnte aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Regelung in Art. 12 Abs. 2 S. 1 der Pauschalreise-Richtlinie an das Rücktrittsrecht bestimmte Voraussetzungen knüpft („… zurücktreten, wenn …“). Die Anforderung kann sich auch aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 S. 2 Pauschalreise-Richtlinie ergeben, wonach „im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz“ der Reisende den Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen hat. Die Formulierung intendiert, dass die benannte Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn sich der Reisende auf diesen Absatz beruft, weil er im Übrigen die Wahl hat, ob er sich auf das in Art. 12 Abs. 1 der Pauschalreise-Richtlinie oder das in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie geregelte Rücktrittsrecht berufen will. Aus den genannten Formulierungen ist hingegen nicht zu entnehmen, dass es im Streitfall dem Gericht obliegt, die Zuordnung eines erklärten Rücktritts unter Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Pauschalreise-Richtlinie vorzunehmen, weshalb ein Rücktritt, der nicht unter Bezugnahme auf einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand erklärt wird, den Rechtsfolgen des Art. 12 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) Pauschalreise-Richtlinie unterfällt. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hätte diese Auslegung die Konsequenz, dass eine Rücktrittsgebühr gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Pauschalreise-Richtlinie zu zahlen ist, auch wenn die Reise infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte, weil sich der Kläger in seiner Rücktrittserklärung auf einen anderen Grund berufen hat. Ist Art. 12 Abs. 1 und 2 der Pauschalreise-Richtlinie in dieser Weise auszulegen, wären auch die Regelungen in § 651h Abs. 1 und 3 BGB in gleicher Weise richtlinienkonform auszulegen, weil die Pauschalreise-Richtlinie vollharmonisierend wirkt (Art. 4 Pauschalreise-Richtlinie). Wegen der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist die Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Vorlage gemäß § 148 ZPO auszusetzen.