OffeneUrteileSuche
Urteil

2-24 S 155/21

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0224.2.24S155.21.00
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.7.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 29 C 4649/20 (11) – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.7.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 29 C 4649/20 (11) – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO). II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der bei der Beförderung seines Fahrrades auf dem Flug am 31.3.2017 von Frankfurt am Main über Paris und Lima nach Santa Cruz verloren gegangenen Ausrüstungsgegenstände zu. Zwar besteht bei dem Verlust von aufgegebenen Reisegepäck ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen (im Folgenden MÜ genannt) gegenüber dem Luftfrachtführer. Allerdings unterliegt die Geltendmachung dieses Anspruchs auf Schadensersatz der Einhaltung der Klagefrist gemäß Art. 35 Abs. 1 MÜ von zwei Jahren. Auch der Anspruch auf Ersatz des durch eine Körperverletzung verursachten Schäden gemäß Art. 17 Abs. 1 MÜ unterliegt dieser Klagefrist. Insofern bedarf es keiner Entscheidung, ob sich in der Beeinträchtigung der Gesundheit durch die fehlenden Ausrüstungsgegenstände eine luftfahrtspezifische Gefahr verwirklicht hat (vgl. zum Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 MÜ EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az. C-532/18, juris). Wie das Amtsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger die Klagefrist gemäß Art. 35 Abs. 1 MÜ nicht eingehalten. Er hat nicht innerhalb von zwei Jahren berechnet ab dem Zeitpunkt, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort hätte ankommen sollen, die Klage auf Schadensersatz erhoben. Mit dem Amtsgericht kann davon ausgegangen werden, dass der Fristbeginn sich nach dem Datum richtet, in dem der Kläger wieder nach Deutschland zurückkehren sollte, auch wenn sich der Verlust auf dem Hinflug ereignet hatte und auch das Datum der Rückkehr nach der ursprünglichen Planung, hier der 9.12.2017, maßgeblich sein sollte. Denn auch ausgehend von dem Datum der geplanten Rückkehr am 9.12.2017 wäre die Klagefrist nicht eingehalten worden. Um die Frist von zwei Jahren zu wahren, hätte die Klage am 9.12.2019 erhoben werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt lag keine Klageerhebung vor. Soweit der Kläger am 20.11.2019 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Coburg als zuständiges Mahngericht eingereicht hat, wahrt dieser Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids die Klagefrist nicht. Denn das Mahnverfahren ist kein Klageverfahren, sondern ein dem Klageverfahren vorgeschaltetes Verfahren. Ein Mahnverfahren kann die in Art. 35 Abs. 1 MÜ bezeichnete Klagefrist nur dann wahren, wenn das Mahnverfahren nach Erhebung eines Widerspruchs auch weiterbetrieben wird. Wie das Landgericht Frankfurt am Main bereits in einem Urteil vom 21.7.1993 (Az. 3-13 O 2/93, R. 14, juris) entschieden hat, kann von der Wahrung der Klagefrist gemäß Art. 35 Abs. 1 MÜ nur dann ausgegangen werden, wenn das Mahnverfahren alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben wird. Denn in einem solchen Fall wirkt gemäß § 696 Abs. 3 ZPO die Rechtshängigkeit, die gemäß § 261 Abs. 1 ZPO auch Folge einer Klageerhebung i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO ist, auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Mahnbescheids zurück. Liegen die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO nicht vor, weil die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, tritt Rechtshängigkeit nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.2.2009, Az. III ZR 164/08, R. 17, juris; NJW 2009, 1213) erst mit Eingang der Streitsache beim Streitgericht ein. Nach dieser Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.7.1993, die von der Kommentarliteratur gebilligt (vgl. Müller-Rostin, Münchner Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, Art. 35 MÜ, R. 21; Förster in Beck-online Großkommentar Stand 1.8.2021, Art. 35 MÜ, R. 30) und auch von der erkennenden Kammer geteilt wird, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Rechtshängigkeitsfiktion nicht vor, weil die Mahnsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs (Eingang bei Gericht am 4.12.2019) an das Streitgericht abgegeben wurde, sondern erst am 5.11.2020. Der für die Bestimmung der Rechtshängigkeit maßgebliche Eingang der Mahnsache beim Streitgericht erfolgte am 16.11.2020. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist von zwei Jahren gemäß Art. 35 Abs. 1 MÜ bereits abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auf die Klagefrist gemäß Art. 35 Abs. 1 MÜ die Regeln des BGB zu einer Hemmung einer Verjährungsfrist nicht anzuwenden. Bei der Klagefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist und um keine Verjährungsfrist (vgl. Müller-Rostin, Münchner Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, Art. 35 MÜ, R. 6). Selbst wenn die Regeln zur Hemmung der Verjährungsfrist anwendbar wären (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 – I ZR 86/80 –, BGHZ 84, 101-109, Rn. 28), so wäre die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB begrenzt auf den Zeitraum von sechs Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien. Die letzte Verfahrenshandlung der Parteien wäre der Eingang des Widerspruchs der Beklagten beim Mahngericht am 4.12.2019 gewesen, weshalb die Hemmungswirkung am 4.6.2020 geendet hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Mahnverfahren nicht weiterbetrieben (§ 204 Abs. 2 S. 4 BGB), sondern erst mit der Einzahlung des weiteren Vorschusses für das Streitverfahren am 5.11.2020. Soweit sich der Kläger darauf beruft, keine Widerspruchsnachricht erhalten zu haben, weshalb eine etwaige Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt worden sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht, denn die Ausschlussfrist ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte die Klagefrist ohne Verschulden versäumt hat (Prokant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Kommentar zum HGB 4. Aufl. 2020, Art. 35 MÜ R. 14). Zudem ist der Einwand, dass der Kläger keine Widerspruchsnachricht erhalten habe, wenig glaubhaft. Denn wäre ihm keine Nachricht über den Widerspruch zugegangen, hätte es nahegelegen, dass der Kläger nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt hätte. Ein solcher Antrag ist aber bei dem Mahngericht nicht eingegangen. Zudem wurde wegen des Eingangs des Widerspruchs am 5.12.2019 vom Kläger ein weiterer Kostenvorschuss für das Streitverfahren angefordert. Diesen Kostenvorschuss hat er dann am 5.11.2020 eingezahlt. Zu dieser Einzahlung hätte der Kläger keinen Anlass gehabt, wäre ihm nicht zuvor die Kostenanforderung zugegangen, die zeitgleich mit der Widerspruchsnachricht versandt wurde. Da die Klage wegen der Versäumung der Klagefrist unbegründet ist, kommt es auf die weiteren Angriffe in der Berufungsbegründung nicht an. Das Amtsgericht musste zu den Vorgängen anlässlich der Aufgabe des Fahrrades als Reisegepäck keinen Beweis erheben. Deswegen kommt es auch auf keine Beweisvereitelung an. Gemäß Art. 29 MÜ können sich weitergehende Ansprüche auch nicht aus den Vorschriften des BGB zum Werkvertrag ergeben, da die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens die nationalen Vorschriften zum Schadensersatz verdrängen (vgl. Müller-Rostin in Münchener Kommentar zum HGB 4. Auflage 2020, Art. 29 MÜ, R 10). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 12.12.2019 nicht erreicht wird. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Ausspruch gemäß § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO erfolgt deklaratorisch, weil das Urteil des Amtsgerichts ohnehin für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt wurde.