Urteil
2-24 S 208/20
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0527.2.24S208.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.2020 (Az. 31 C 1897/18 (10)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.10.2020 (Az. 31 C 1897/18 (10)) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht der auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen i.H.v. jeweils 400,00 € für jeden Kläger nach Art. 5, 6, 7 der FluggastrechteVO (im Folgenden auch nur VO) nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Zutreffend hat es dahinstehen lassen, ob die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges von Kos nach Frankfurt am 11.10.2017 (………….) tatsächlich auf dem Pilotenstreik (gemeint war offensichtlich der Fluglotsenstreik) beruhte. Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beklagte zumindest ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Unvermeidbarkeit der streitgegenständlichen Ankunftsverspätung durch das Ergreifen von zumutbaren Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der VO nicht nachgekommen sei. Die Beklagte hat nicht dargelegt, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die große Ankunftsverspätung zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass eine Umbuchung der Kläger auf einen Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens mit einer geringeren Ankunftsverspätung nicht möglich gewesen wäre. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 11.6.2020 (Az. C-74/19) ausgeführt, dass zu den zumutbaren Maßnahmen auch „die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen", gehören, bzw. dass „die Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast (...) mit einem Flug anderweitig befördert, den es selbst durchführt und der dazu führt, dass der Fluggast am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Tag ankommt, keine „zumutbare Maßnahme" darstellt, (...) es sei denn, es hat keine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem Flug bestanden, den es selbst oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt". Daraus ist ersichtlich, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht nur darlegen muss, dass es keinen alternativen Flug gegeben habe, mit dem der Fluggast mit einer Ankunftsverspätung von weniger als 3 Stunden am Endziel angekommen wäre, sondern auch, dass es darlegen muss, dass es keinen alternativen Flug gegeben habe, der früher als der letztlich angebotene eigene Flug am Endziel angekommen wäre. Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nicht zu etwaigen Bemühungen der Umbuchung auf andere Flüge vorgetragen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Flüge anderer Fluggesellschaften gegeben hätte, mit denen die Kläger mit einer geringeren Ankunftsverspätung als 10 Stunden nach Frankfurt hätten befördert werden können. Entgegen der Lesart der Beklagten hat der EuGH in seinem Urteil vom 11.6.2020 (Az. C-74/19) nicht etwa die Einschränkung gemacht, dass nur im Falle eines Fluges mit Anschlussflügen eine solche Umbuchung auf Flüge anderer Luftfahrtunternehmen eine zumutbare Maßnahme sei. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Leitsatz als auch aus den Entscheidungsgründen, dass es sich bei der Umbuchung auf andere Flüge um eine allgemein gültige zumutbare Maßnahme für sämtliche Arten von Flügen handelt. Der Leitsatz zu Ziffer 3. lautet: „Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 (...) ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast aus dem Grund, dass das ihn befördernde Luftfahrzeug von einem außergewöhnlichen Umstand betroffen wurde, mit einem Flug anderweitig befördert, den es selbst durchführt und der dazu führt, dass der Fluggast am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Tag ankommt, keine „zumutbare Maßnahme" darstellt, (...), es sei denn, es hat keine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem Flug bestanden, den es selbst oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, (...)" (Unterstreichungen durch die Kammer). Bereits aus der Tatsache, dass der EuGH im Singulär von einem einzigen Flug spricht, ergibt sich, dass er nicht etwa die Einschränkung machen wollte, dass die Umbuchung als zumutbare Maßnahme lediglich im Falle eines zusammengesetzten Fluges mit Anschlussflügen eingreifen solle. Dies würde im Übrigen auch gegen den Sinn und Zweck der Entscheidung verstoßen. Nach der ratio der Entscheidung kommt es aus Sicht des Fluggastes darauf an, ob er mit einer anderen Beförderung mit einer geringeren Ankunftsverspätung sein Endziel hätte erreichen können. Ob er zu seinem Endziel mit einem Direktflug oder einem zusammengesetzten Flug befördert wird, ist für den Fluggast regelmäßig ohne Relevanz. Entgegen der Würdigung der Beklagten bedeutet auch der Umstand, dass der EuGH hinsichtlich der Ankunftsverspätung auf das „Endziel" abstellt, nicht zwangsläufig, dass er dabei ausschließlich Flüge mit Anschlussflügen vor Augen hatte. Auch bei einem Direktflug - die vorliegend - handelt es sich bei dem Zielflughafen ebenfalls um das Endziel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr wollte der EuGH mit der Verwendung des Begriffs des Endziels die Anwendbarkeit der zumutbaren Maßnahmen auf sämtliche Arten von Flügen erstrecken, d.h. nicht nur auf Direktflüge, sondern auch auf zusammengesetzte Flüge. Nicht jedoch wollte er umgekehrt Direktflüge davon ausnehmen. Dem entsprechend wird gem. Art. 2 h) der VO das „Endziel“ definiert als „den Zielort auf dem Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges (…)“, woraus sich ergibt, dass der Begriff des Endziels keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob dieses im Wege eines Direktfluges oder eines zusammengesetzten Fluges erreicht wird. Anders als die Beklagte meint, befasst sich das zitierte Urteil des Landgerichts Köln vom 8.12.2020 (Az. 11 S 213/19) nicht mit der Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH auch auf Direktflüge anwendbar sei, sondern nur mit der Frage, ob es wirtschaftlich zumutbar ist, sämtliche Fluggäste eines von einer Verspätung betroffenen Fluges auf Flüge anderer Luftfahrtunternehmen umzubuchen. Insoweit besteht auch keine Veranlassung für eine Zulassung der Revision zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Die Umbuchung der Kläger auf einen anderen Flug wäre auch nicht wirtschaftlich unzumutbar gewesen, unabhängig davon, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, auch die restlichen Fluggäste des streitgegenständlichen, verspäteten Fluges umzubuchen. Entgegen der Würdigung der Beklagten und des Landgerichts Köln im Urteil vom 8.12.2020 hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.6.2020 (Az. C-74/19) nicht zum Ausdruck gebracht, dass es unzumutbar wäre, sämtliche Passagiere eines verspäteten Fluges auf andere Flüge umzubuchen. Ebenso wenig lag dem EuGH ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem lediglich die Umbuchung eines einzigen Fluggastes zur Debatte stand. Aus der Tatsache, dass ein Rechtsstreit regelmäßig nur von einem einzigen Fluggast geführt wird, ist nicht zu folgern, dass es keine weiteren Fluggäste gab, die ebenfalls hätten umgebucht werden müssen. Demzufolge meint der EuGH, soweit er in seiner Entscheidung vom 11.6.2020 im Leitsatz zu 3. und in Rn. 61 missverständlich im Singular von „einem Fluggast" spricht, nicht, dass die zumutbaren Maßnahmen nur dann eingreifen, wenn lediglich ein einziger Fluggast von einer potentiellen Umbuchung betroffen ist, sondern meint damit den jeweils klagenden Fluggast bzw. den von der Maßnahme jeweils betroffenen Fluggast. Dies folgt unter anderem aus Rn. 58, wo der EuGH im Plural auf das Erfordernis einer anderweitigen Beförderung der von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges „betroffenen Fluggäste" bzw. auf die Pflicht, „den betroffenen Fluggästen" eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel anzubieten, Bezug nimmt, und damit ausdrücklich sämtliche betroffene Fluggäste anspricht. Es wäre im Übrigen vollkommen untypisch, dass nur ein einziger oder ganz wenige Fluggäste von einer Annullierung oder großen Ankunftsverspätung betroffen wären. Regelmäßig sind sämtliche gebuchten Passagiere eines Fluges (bei einem Direktflug) oder zumindest eine Vielzahl von Fluggästen (bei einem verspäteten Flug mit Anschlussflug) betroffen. Im Übrigen kann die Anzahl der betroffenen Fluggäste kein taugliches Abgrenzungsmerkmal für die Frage der Zumutbarkeit von Umbuchungen sein. Wenn man zu Gunsten des Luftfahrtunternehmens lediglich eine bestimmte Anzahl von Umbuchungen als zumutbar ansehen würde, könnte das Luftfahrtunternehmen jedem Fluggast eine Umbuchung mit dem Argument, nicht sämtliche Fluggäste umbuchen zu müssen, verweigern, und müsste damit letztlich gar keine Umbuchung vornehmen. Ob eine Umbuchung wirtschaftlich zumutbar ist, kann sich damit nur in Bezug auf den jeweiligen Fluggast und nach den Kosten der Umbuchung im Verhältnis zu dem ursprünglich geschuldeten Beförderungsentgelt richten. Insoweit muss das Luftfahrtunternehmen zu der Verfügbarkeit und zu den Kosten potentieller Ersatzflüge vortragen, woran es vorliegend fehlt. Auch das Argument, es seien voraussichtlich nicht genügen Plätze verfügbar, um sämtlichen betroffenen Fluggästen eine Ersatzbeförderung anzubieten, überzeugt nicht. Das Luftfahrtunternehmen ist gehalten, sich grundsätzlich für jeden im betroffenen Fluggast um einen frühestmöglichen Ersatzflug zu bemühen. Erst für den Fall, dass sich herausstellt, dass nicht genügen Plätze verfügbar sind, ist das Luftfahrtunternehmen befugt, eine Ermessensentscheidung zu treffen, welche Fluggäste auf dem verfügbaren früheren Ersatzflug befördert wird und welche nicht. Dabei ist es Sache des Luftfahrtunternehmens, vorzutragen, welche Bemühungen unternommen hat, und auf welcher Grundlage sie Ihre Ermessensentscheidung getroffen hat. Ist absehbar, dass nicht genügend Plätze vorhanden sind, um sämtliche Fluggäste zu befördern, rechtfertigt dies es nicht, von Umbuchungen gänzlich abzusehen. Schließlich ist es - anders als die Beklagte meint - unbeachtlich, dass der streitgegenständliche Flug bereits im Jahre 2017 stattfand, und damit zeitlich vor der o. zit. Entscheidung des EuGH vom 11.6.2020. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entfalten Entscheidungen des EuGH zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts grundsätzlich Rückwirkung. Die nationalen Gerichte haben die unionsrechtliche Vorschrift daher in der vom EuGH getroffenen Auslegung auch auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden, die zeitlich vor Erlass des auf das Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind. Der EuGH stellt letztlich nur fest, wie - bereits von Beginn an - das Unionsrecht zu verstehen ist. Nur ganz ausnahmsweise gewährt der EuGH Vertrauensschutz dahingehend, dass es einem Betroffenen untersagt wird, sich hinsichtlich vergangener Rechtsverhältnisse auf eine nunmehr festgestellte Auslegung zu berufen. Ein solches auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhendes Rückwirkungsverbot muss der EuGH allerdings in dem Urteil selbst, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden worden ist, anordnen (vgl. grundlegend EuGH, Urteil 16.7.1992, Az. C-163/90, RIW 92, 858; Urteil 2.2.1988, Az. C-24/86). Vorliegend hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.6.2020 (Az. C-74/19) die Wirkung des Urteils nicht zeitlich begrenzt. Unerheblich ist schließlich, dass der BGH die Umbuchung der Fluggäste auf andere Flüge bislang nicht als eine zu ergreifende zumutbare Maßnahme angesehen hat und auf die Gesamtheit der Fluggäste als Kollektiv, und nicht auf den jeweiligen Fluggast selbst, abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil 15.1.2019, Az. X ZR 15/18; BGH NJW 14, 3303). Zur Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der EuGH berufen. Eine von einem nationalen Gericht vorgenommene Auslegung des Unionsrechts kann keinen Vertrauensschutz entfalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.