Urteil
2-24 S 213/19, 29 C 1373/19 (40)
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0507.2.24S213.19.00
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das durch Zustellung am 12.11.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 29 C 1373/19 (40) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das durch Zustellung am 12.11.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 29 C 1373/19 (40) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger besaß eine bestätigte Buchung für von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU, auszuführende Flüge von Santiago de Chile über Lima (……..), Madrid (……………) nach Frankfurt (………….) am 28.2.2019. Die Flüge wurden einheitlich gebucht. Der Kläger wurde auf dem Flug von Madrid nach Frankfurt gegen seinen Willen nicht befördert, während die Beförderung auf den ersten beiden Teilstrecken ordnungsgemäß erfolgte. Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichsansprüche wegen Beförderungsverweigerung gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, die FluggastrechteVO (im Folgenden nur VO) sei auf den streitgegenständlichen Flug nicht anwendbar. Der Kläger habe den Flug nicht auf einem Flughafen im Gebiet der EU angetreten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 a) der VO. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) ist das AG der Auffassung, der Flug sei infolge der einheitlichen Buchung einheitlich zu bestimmen und sei vorliegend am Ausgangsort der ersten Teilstrecke, in Santiago de Chile, angetreten worden, d.h. außerhalb der EU. Gegen das dem Klägervertreter am 12.11.2019 zugestellte Urteil hat dieser am 26.11.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 7.2.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 5.2.2020 begründet. Er ist der Auffassung, als „Flug“ i.S.d. VO sei alleine der Flug von Madrid nach Frankfurt anzusehen, auf dem der Kläger nicht befördert wurde. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5.11.2019 Az. 29 C 1371/19 (40), den Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei zugestellt am 12.11.2019, verurteilt, an die klagende Partei 600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Vor allem macht sie geltend, es könne nicht sein, dass zur Berechnung der Entfernung die Gesamtentfernung (von Santiago de Chile nach Frankfurt) herangezogen werden, für die Frage der Anwendbarkeit der VO dagegen nur der von der Beförderungsverweigerung unmittelbar betroffene Flug (von Madrid nach Frankfurt). II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4, 7 Abs. 1 der FluggastrechteVO (im Folgenden nur VO) gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die VO sei auf den streitgegenständlichen Flug am 28.2.2019 von Madrid nach Frankfurt (………) nicht anwendbar. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz nicht in der EU hat – wie vorliegend -, gilt die Verordnung für Fluggäste, die den streitgegenständlichen Fug auf einem Flughafen im Gebiet der EU angetreten haben, Art. 3 Abs. 1 a) der VO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der streitgegenständliche Flug, auf dem der Kläger nicht befördert wurde, startete in Madrid/Spanien. Die zuvor zurückgelegten Teilstrecken außerhalb der EU wurden dagegen ordnungsgemäß erbracht. Zu Unrecht ist das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) der Auffassung, der Flug sei infolge der einheitlichen Buchung einheitlich zu bestimmen und sei vorliegend am Ausgangsort der ersten Teilstrecke, in Santiago de Chile, angetreten worden, d.h. außerhalb der EU. Das Amtsgericht hat den Begriff des Fluges i.S.d. Art. 3 Abs. 1 a) der VO unzutreffend auf die Zubringerflüge von Santiago de Chile über Lima nach Madrid ausgedehnt. Anerkannt ist, dass der Begriff des Fluges i.S.d. Art. 3 Abs. 1 a) der VO als ein Luftbeförderungsvorgang auf einer bestimmten Flugroute zu verstehen ist, d.h. ein Beförderungsvorgang von einem Abflugs- zu einem Ankunftsflughafen. Da die VO nicht den Begriff der „Reise“ aufgreift, der mehrere aufeinanderfolgende Beförderungen umfasst, können grundsätzlich weder Hin- und Rückflug, noch aufeinanderfolgende Flüge zu einem einheitlichen Flug zusammengefasst werden, unabhängig davon, ob diese Flüge einheitlich gebucht wurden (EuGH, Urteil 10.7.2008, Az. C-173/07, NJW 08, 2697). Entgegen der Auffassung des AG ändert daran für den vorliegenden Fall auch die Entscheidung des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) nichts. Diese betraf einen anderen Sachverhalt. Der EuGH hat im Urteil vom 31.5.2018 entschieden, dass zwei einheitlich gebuchte, und von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU auszuführende Flüge ausnahmsweise dann zu einem einheitlichen Beförderungsvorgang, d.h. zu einem einheitlichen Flug i.S.d. Art. 3 Abs. 1 a) der VO, zusammengefasst werden können, wenn zwischen dem Abflug auf einem Flughafen im Gebiet der EU und dem Ankunftsort auf einem Flughafen außerhalb des Gebiets der EU eine Zwischenlandung auf einem Flughafen außerhalb des Gebiets der EU erfolgt. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Zunächst ist festzuhalten, dass der EuGH die im Urteil vom 10.7.2008 (Az. C-173/07, NJW 08, 2697) aufgestellte Definition des Begriffes des „Fluges“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 a) der VO im Urteil vom 31.5.2018 konkludent bestätigt hat. Der EuGH hat in Fortführung seiner Rechtsprechung in der Entscheidung vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) festgestellt, dass die dortige „Beförderung aus zwei Flügen (Unterstreichung durch die Kammer) bestand, und zwar von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir“ (Rn. 12). Lediglich „für die Zwecke des in der VO Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs“ könne eine Beförderung, die ursprünglich in einem Mitgliedsstaat begonnen und durch eine Zwischenlandung außerhalb der EU unterbrochen wurde, zu einer „Gesamtheit“ zusammengefasst werden. Daraus folgt, dass der EuGH auch weiterhin davon ausgeht, dass grundsätzlich aufeinanderfolgende Flüge separat zu betrachten sind. Nur für den Fall, dass der erste Abflugort in der EU lag und dass eine Zwischenlandung in einem Nicht-EU-Staat erfolgt ist, soll zum Schutz der Verbraucher der Begriff des „Fluges“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 a) der VO extensiv ausgelegt werden, indem der Anschlussflug aus Wertungsgesichtspunkten als zu dem in der EU begonnenen Flug dazugehörend angesehen werden soll. Diese extensive Auslegung wird allein mit der Gewährleitung des von der VO verfolgten Ziels eines hohen Schutzniveaus für den Fluggast gerechtfertigt. Dadurch soll verhindert werden, dass es das Luftfahrtunternehmen in der Hand hätte, durch eine Zwischenlandung in dem Drittstaat dem Fluggast seine Rechte aus der VO zu entziehen (so auch Möllring, Die Bedeutung von Anschlussflügen für die Fluggastrechte, NJW 19, 6). Darüber hinaus lag der Entscheidung des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) zu Grunde, dass die Beförderung auf dem von einem Flughafen außerhalb der EU gestarteten Anschlussflug nur deshalb verweigert wurde, weil der in der EU gestartete Zubringerflug verspätet war. Nur weil der Zubringerflug weniger als 3 Stunden verspätet war, bestanden keine Ausgleichsansprüche. Da der Grund der Beförderungsverweigerung auf dem nicht europäischen Anschlussflug jedoch in der Verspätung des Zubringerfluges begründet war, war es aus Wertungsgesichtspunkten gerechtfertigt, Zubringer- und Anschlussflug zu einem einheitlichen Flug, beginnend in der EU, zusammenzufassen. Eine solche Notwendigkeit besteht vorliegend jedoch nicht. Zum einen waren die außereuropäischen Zubringerflüge nicht verspätet. Zum anderen kann dem Kläger vorliegend auch ohne eine extensiven Auslegung ein Ausgleichsanspruch alleine durch die wortgetreue Anwendung der Verordnung zugesprochen werden. Ersichtlich wollte der EuGH diese extensive Auslegung des Begriffes des „Fluges“ nur zu Gunsten des Fluggastes vornehmen, nicht jedoch zu Ungunsten des Fluggastes. Nur für den Fall, dass die Beförderung ursprünglich in einem Mitgliedsstaat begonnen, aber von einer Zwischenlandung außerhalb der EU unterbrochen wurde, soll der außereuropäische Anschlussflug dem europäischen Zubringerflug zugerechnet werden. Für den vorliegenden, umgekehrten Fall, nämlich eines Zubringerfluges aus einem Drittstaat und einem innereuropäischen Anschlussflug, hat der EuGH diese extensive Auslegung gerade nicht vorgenommen. Vielmehr fällt bereits nach dem Wortlaut der VO und der ständigen Rechtsprechung des EuGH der streitgegenständliche Flug von Madrid nach Frankfurt, auf dem der Kläger nicht befördert wurde, in den Anwendungsbereich der VO. Es gibt keinen Anlass, zu Ungunsten des Klägers den eröffneten Anwendungsbereich der VO dadurch wieder einzuschränken, dass der Begriff des Fluges dahingehend ausgedehnt wird, dass ein einheitlicher Beförderungsvorgang von Santiago de Chile über Lima und Madrid nach Frankfurt konstruiert wird. Eine solche teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der VO würde das bezweckte hohe Schutzniveau des Fluggastes konterkarieren. Dass die vom AG im vorliegenden Fall angenommene Zusammenfassung der Flüge zu einem einheitlichen Beförderungsvorgang nicht zutreffend sein kann, ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass der Fluggast für den Fall, dass auf mehreren der Teilstrecken ausgleichspflichtige Umstände auftreten, dies nur einmal entschädigt werden könnten. In der Entscheidung vom 10.7.2008 (Az. C-173/07, NJW 08, 2697) hat der EuGH Hin- und Rückflug insbesondere mit dem Argument als getrennte Flüge angesehen, dass den Fluggästen sonst ihre Rechte wegen potentieller Unregelmäßigkeiten auf verschiedenen Flügen genommen würden. Gleiches muss auch für den vorliegenden Fall von aufeinanderfolgenden Flügen gelten. Auch diese dürfen nicht zu Lasten des Fluggasten zu lediglich einem einzigen Flug zusammengefasst werden. Schließlich hat der EuGH ebenfalls in der Entscheidung vom 10.7.2008 (Az. C-173/07, NJW 08, 2697) klargestellt, dass es einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellen würde, wenn „Fluggäste eines solchen Fluges (abgehend von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates), die (aber) ursprünglich von einem Flughafen in einem Drittstaat abgeflogen sind (wie vorliegend der Kläger), (…) nicht in den Genuss des mit der Verordnung Nr. 261/2004 gewährten Schutz kommen, (…) dagegen (aber solche) Fluggäste, die ihre Reise mit demselben Flug antreten“, und nicht zuvor auf einem Zubringerflug von einem Nicht-EU Land befördert wurden. „Die Fluggäste ein und desselben Fluges, deren Schutz gegenüber dessen schädlichen Folgen identisch sein muss, würden demnach unterschiedlich behandelt“ (Rn. 38 f.). Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Art, 4, 7 der VO liegen vor. Der Kläger besaß eine bestätigte Buchung für den streitgegenständlichen Flug, der von der Beklagten auszuführen war. Dem Kläger, der sich rechtzeitig zum Check-in eingefunden hatte, wurde die Beförderung gegen seinen Willen verweigert. Die Entfernung zwischen dem Ausgangsort (Santiago de Chile) und dem Endziel (Frankfurt am Main) betrug mehr als 3.500 €, sodass ein Ausgleichsanspruch über 600,00 € besteht, Art. 7 Abs. 1 c) der VO. Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung war auf die Entfernung zwischen Santiago de Chile und Frankfurt am Main abzustellen, weil der Kläger bei der Beklagten eine einheitliche Flugreise von Santiago de Chile nach Frankfurt am Main gebucht hatte. Unerheblich ist es dabei, dass die Flugreise einen Zwischenstopp in Madrid vorsah und die Beklagte die ersten Teilstrecken nach Lima und weiter nach Madrid ordnungsgemäß ausführte, die streitgegenständliche Beförderungsverweigerung sich große Ankunftsverspätung sich mithin erst auf dem Anschlussflug von Madrid nach Frankfurt am Main ereignete. Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 7 I der VO dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke (EuGH, Urteil vom 7. September 2017, C-559/16 (Bossen u.a./Brussels Airlines SA/NV)). Tragendes Argument für den Europäischen Gerichtshof war hierbei, dass die Unannehmlichkeiten, die der Ausgleichsanspruch kompensieren will, jedenfalls bei einer einheitlich gebuchten Flugreise nicht davon abhängen, ob ein Fluggast eine Direkt- oder eine Anschlussverbindung gebucht hat. Auf dieser Grundlage ist auch festzustellen, dass es zur Bestimmung der Anspruchshöhe des Ausgleichsanspruchs keine Rolle spielen kann, ob bei einem zusammengesetzten Flug eine zur Ausgleichszahlung verpflichtende große Ankunftsverspätung durch den Zubringer- oder den Anschlussflug veranlasst wird (vgl. ebenso Maruhn, in: BeckOK Fluggastrechte-Verordnung, 9. Aufl. 2019, Art. 7 Rn. 13d; Möllring, NJW 2019, 6 (8); zur erforderlichen Gesamtbetrachtung bei zusammengesetzten Flügen auch BGH, Urteil vom 7. Mai 2013, X ZR 127/11). Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 7. September 2017 ist auch in solchen Fällen auf die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs (hier Santiago de Chile) und dem Endziel (hier Frankfurt am Main) abzustellen. Denn eine andere Beurteilung, die bei Auftreten einer Leistungsstörung nur im Zusammenhang mit dem Anschlussflug auf die Entfernung zwischen dem Abflugort des Anschlussfluges und dem Endziel abstellen würde, würde zu einer nicht sachgerechten Ungleichbehandlung von Fluggästen mit und Fluggästen ohne Direktverbindung führen. Eine solche Ungleichbehandlung ist aber nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 7. September 2017 nicht gerechtfertigt, wenn – wie hier – ein Fluggast eine einheitliche Flugreise bucht. Eine solche Ungleichbehandlung würde sich aber einstellen, wenn man bei einem zusammengesetzten Flug nur auf die Entfernung abstellen würde, die zwischen dem Abflugort des Anschlussfluges und dem Endziel besteht (vgl. bereits LG Frankfurt, Urteil 21.2.2019, Az. 2-24 S 195/18). Gleiches muss auch für den vorliegenden Fall einer Beförderungsverweigerung auf der letzten Teilstrecke gelten. Auch in diesem Fall kommt es dem Fluggast entscheidend darauf an, planmäßig am Endziel anzukommen. Obgleich es sich – wie ausgeführt – bei den Zubringerflügen um separate Flüge handelt, sind sie bei einer einheitlichen Buchung letztlich nur Mittel zum Zweck, nämlich dienen dem Zweck einer Beförderung zum Endziel. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.