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Urteil

2-24 O 25/18

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0522.2.24O25.18.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 1.8.2018 wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 1.8.2018 wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 4 × 600 € wegen Nichtbeförderung, Art. 4, 7 der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO). Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO besteht nach Art. 4 Abs. 3 der VO, wenn Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird. In Art. 2 j der VO wird der Tatbestand der Nichtbeförderung als die Weigerung definiert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Eine Beförderungsverweigerung ist auch dann gegeben, wenn sich die Fluggäste nicht innerhalb der auf dem Boardingpass angegebenen Boardingzeit am Flugsteig eingefunden haben, wenn im Zeitpunkt des Eintreffens der Einsteigevorgang noch nicht abgeschlossen war und die Flugzeugtüren noch nicht geschlossen waren. Es stellt keine Nichtbeförderung dar, wenn einem Fluggast die Mitnahme verweigert wird, nachdem die Flugzeugtüren bereits geschlossen worden sind (BGH, Urteil 30.4.2009, Aktenzeichen Xa ZR 79/08, OLG Frankfurt, Urteil 1.10.2009, Aktenzeichen 16 U 18/08). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Zedenten noch pünktlich, d.h. um 7:40 Uhr, am Flugsteig eingetroffen sind, und damit unproblematisch eine Nichtbeförderung gegeben wäre. Selbst wenn diese erst nach 7:40 Uhr den Flugsteig erreicht haben sollten, läge eine Nichtbeförderung vor, da davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt eine Beförderung noch möglich gewesen wäre, d.h. dass die Flugzeugtüren noch nicht geschlossen gewesen waren. Wie bereits in der Verhandlung am 6.2.2019 und im gerichtlichen Hinweis vom 2.4.2019 erörtert, hat die Klägerin zu beweisen, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens des Zedenten das Boarding noch nicht abgeschlossen war, d.h. die Türen noch nicht geschlossen waren. Da die Zedenten nicht erkennen konnten, wann die Tür geschlossen wurde (weil die das Fluggerät regelmäßig mittels eines so genannten Fingers mit dem Terminal verbunden ist, und die Flugzeugtüren von dem Eingang am Flugsteig aus, welcher sich noch im Terminal befindet, nicht einzusehen sind), kann die Klägerin nur dann den ihr obliegenden Beweis führen, wenn sie die Person des Bordpersonals, die die Tür des Flugzeugs geschlossen hat, zum Beweis der Tatsache benennt, dass dies erst nach 7:40 gewesen sei. Da es sich um einen Vorgang handelt, der nicht in der Sphäre der Zedenten bzw. der Klägerin lag, sondern ausschließlich in der Sphäre der Beklagten, obliegt der Beklagten eine so genannte sekundäre Darlegungslast. Sie hätte die Person, die die Tür des Flugzeugs geschlossen hat, namentlich benennen können und müssen, um es der Klägerin zu ermöglichen, den Beweis über den Zeitpunkt des Schließens der Türe führen zu können. Der gerichtlichen Auflage vom 2.4.2019 kam die Beklagte indes nicht nach. Mithin ist der Vortrag der Klägerin, im Zeitpunkt des Erscheinens der Zedenten seien die Flugzeugtüren noch nicht geschlossen gewesen, als wahr zu unterstellen. Gemäß Art. 4, Abs. 3, 8 Abs. 1 a) der VO hat die Klägerin aus abgetretenem Recht auch einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten, 3.230,00 €. Die Beklagte hat den bestrittenen Vortrag, die Zedenten hätten pro Person bereits 150,70 € an Flugkosten erstattet bekommen, nicht unter Beweis gestellt. Unerheblich ist, ob die Beklagte diese Zahlung an das Reisebüro veranlasst hat. Entscheidend für die Erfüllung des Anspruches ist, ob die Zahlung letztlich den Zedenten zugutegekommen ist, was die Beklagte nicht unter Beweis gestellt hat. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 3 ZPO. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ausgleichsansprüche sowie Entschädigungsansprüche wegen Nichtbeförderung geltend. Die Zedenten buchten über ein Reisebüro bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Flugbeförderungen für den 30.7.2016 von Frankfurt nach Madrid (…..) und weiter nach nach Cali (…..) zu einem Beförderungsentgelt in Höhe von insgesamt 3.230,00 €. Ausweislich der Boardingpässe (Anl. K 1, Bl. 4 f. d.A.) endete das Boarding auf dem Flug von Frankfurt nach Madrid 15 Minuten vor der Abflugzeit, d.h. um 7:40 Uhr. Den Zedenten wurde nach Erreichen des Flugsteigs in Frankfurt am Main die Beförderung auf dem Flug nach Madrid verweigert. Eine Ersatzbeförderung wurde nicht angeboten. Etwaige Ansprüche wurden von den Zedenten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin behauptet, die Zedenten hätten sich pünktlich, d.h. am 30.7.2016 um exakt 7:40 Uhr, am Flugsteig eingefunden, und seien dennoch zurückgewiesen worden. Darüber hinaus wäre eine Beförderung dennoch möglich gewesen, da im Zeitpunkt des Erreichens des Flugsteigs das Boarding noch nicht abgeschlossen gewesen sei, und insbesondere die Flugzeugtüren noch nicht geschlossen gewesen seien. Gegen das am 1.8.2018 verkündete, und der Beklagten am 8.8.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat diese mit Schriftsatz vom 22.8.2018, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 1.8.2018 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 1.8.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Zedenten seien erst nach 7:40 Uhr, das heißt zwischen 7:41 Uhr und 8:03 Uhr, am Flugsteig erschienen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Boarding bereits abgeschlossen gewesen. Die Flugzeugtüren seien bereits um 7:41 Uhr geschlossen worden. Die Beklagte behauptet weiter, jeder Zedent habe vorgerichtlich eine Erstattung i.H.v. 150,70 € auf den Ticketpreis erhalten, unter Vorlage einer E-Mail eines Ticket-Consolidators, wonach ein Betrag i.H.v. 4 × 150,70 € an das vermittelnde Reisebüro ausgezahlt worden sei. Auf die gerichtliche Auflage vom 2.4.2019 an die Beklagte, dieser zugestellt am 11.4.2019, die Person des Bordpersonals, die die Flugzeugtür geschlossen hat, binnen 3 Wochen namentlich zu benennen, hat die Beklagte nicht reagiert.