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Urteil

2-24 S 34/18

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0621.2.24S34.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das am 28.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 30 C 1431/17 (25)) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,- € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2017 zu zahlen . Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das am 28.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 30 C 1431/17 (25)) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,- € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2017 zu zahlen . Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspätung Ausgleichszahlung nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden "Fluggastrechte-VO"). Die Klägerin buchte am 12.02.2017 über die Webpage "……" folgenden Flug von Frankfurt am Main über Madrid (Spanien) und Bogotá nach Armenia (Kolumbien): Frankfurt - Madrid, ……………., Abflug am 11.04.2017 um 12:10 Uhr, Ankunft am 11.04.2017 um 14:55 Uhr Madrid - Bogotá, …………., Abflug am 11.04.2017 um 17:25 Uhr, Ankunft am 11.04.2017 um 20:32 Bogotá - Armenia, …………, Abflug am 11.04.2017 um 22:25 Uhr, Ankunft am 11.04.2017 um 23:28 Uhr Die Reisebestätigung der Klägerin für diesen Flug ist mit "Ticket Dokument" überschrieben (Bl. 4 d.A.). Unter dieser Überschrift ist die Beklagte mit "………" aufgeführt. Als Ticketdatum wird der 12.02.2017 angegeben. Dann folgen die einzelnen Teilstrecken mit der diese jeweilige Teilstrecke durchführenden Fluggesellschaft ("Operated by …") und der jeweiligen oben bezeichneten Flugnummer. Aufgelistet werden zudem vier Ticketnummern. Außerdem wird eine "Buchungsreferenz TPJOLÖ" mit den beiden "Airlinecodes" "…….."und "……..)" angegeben. Am Flughafen Frankfurt am Main erfolgte eine Abfertigung für die Gesamtstrecke bis zum Endziel. Die Beklagte führte die zweite Teilstrecke von Madrid nach Bogotá aus. Sie ist ein kolumbianisches Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Bogotá. Sie hat keine Präsenz in Deutschland. Der von der Beklagten ausgeführte Flug auf der zweiten Teilstrecke verspätete sich, so dass die Klägerin ihr Endziel mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichte.Wegen dieser Verspätung verlangt die Klägerin eine Ausgleichszahlung von € 600. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 28.12.2017, der Beklagten zugestellt am 04.01.2018, Bezug genommen (Bl. 35 ff. d. A.). Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage im Hinblick auf die Ausgleichszahlung mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Gegen das dem Berufungsklägervertreter am 03.01.2018 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat dieser mit Schriftsatz vom 24.01.2018, bei Gericht eingegangen am 24.01.2018, Berufung eingelegt. Mit der Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend, das Amtsgericht Frankfurt am Main habe übersehen, dass Vertragsparteien des Beförderungsvertrages lediglich die Klägerin und die Beklagte seien. Dies sei zum einen auf dem Ticket erkennbar, auf dem die Beklagte als Aussteller erscheine. Zum anderen seien auch die Ticketnummern (beginnend mit 134) solche der Beklagten. Das Flugunternehmen …… sei dagegen nicht selbst Vertragspartner geworden, sondern Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Weiterhin macht die Berufungsklägerin geltend, es sei an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung des dem Fluge zugrunde liegenden Vertrages an, nicht an den Erfüllungsort der einzelnen Teilstrecken anzuknüpfen. Dies sei Frankfurt am Main.Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger und Berufungsbeklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 1431/17 (25)), vom 28.12.2017, den Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei zugestellt am 03.01.2018, verurteilt, an die klagende Partei 600,- € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass es für die Klage international nicht zuständig sei und die Klage abgewiesen. 1. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht des Ortes zuständig, an welchem die Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllen ist. Den Gerichtsstand begründender Erfüllungsort ist vorliegend Frankfurt am Main. Der Abflugort Frankfurt am Main begründet auch für die zweite Teilstrecke des Fluges den Erfüllungsort. Zur Begründung dieser Entscheidung stützt sich die Kammer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.03.2018 in der Rechtssache C-274/16, C-447/16 und C-448/16. Der Europäische Gerichtshof hat darin entschieden, dass sich im Falle einer Flugreise aus zwei Teilstrecken der Erfüllungsort nach dem ursprünglichen Abflugort oder dem Ankunftsort der zweiten Teilstrecke bestimmen kann, auch wenn die Beförderungen auf den Teilstrecken durch verschiedene Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Verspätung auf einem Flug auftritt, der von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, der nicht Vertragspartner des betreffenden Fluggastes ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Gegensatz zum hiesigen Fall nur eines der die Teilstrecken ausführenden Flugunternehmens Vertragspartner des dortigen Klägers war. Im Unterschied zum hiesigen Fall hat die Klägerin nämlich über einen Reisevermittler gebucht, welcher verschiedene Vertragspartner für die jeweiligen Teilstrecken vermittelt hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der erste Flug mit "operated by …………" beschrieben wird, die weiteren zwei Flüge von Madrid über Bogotá nach Armenia "operated by ………" beschrieben werden. Auch aus den Flugnummern und den "Airlinecodes" der Buchungsreferenz lassen sich unterschiedliche Vertragspartner erkennen. Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO wegen einer großen Verspätung einer Teilstrecke eines bei einem Reisevermittler einheitlich gebuchten zusammengesetzten Fluges, der von mehreren Luftfahrtunternehmen aufgrund eigener Vertragsverhältnisse und teilweise ohne Bezug zu Deutschland ausgeführt wurde, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Von den Instanzgerichten liegen hierzu unterschiedliche Urteil vor (s. hierzu Maruhn, in BeckOK Fluggastrechte-Verordnung, 6. Edition, Stand 01.04.2018, Art. 7 Rn. 59 ff.). Nach Auffassung der Kammer ist die oben zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshof aber auf den Fall der Buchung eines zusammengesetzten Fluges über einen Reisevermittler übertragbar, weil die die Interessenlage der Beteiligten vergleichbar ist. Für Kläger ist es im Regelfall einfacher die Gerichte des Abflugortes in Anspruch zu nehmen. Bei einheitlich gebuchten, zusammengesetzten Flügen ist es für Reisende häufig eher zufällig, welche (ausländischen) Fluggesellschaften für bestimmte Teilstrecken eingesetzt werden. Für Fluggäste ist bei einer einheitlichen Buchung im Regelfall der Abflug- oder Ankunftsort entscheidend, während der Umsteigeort unerheblich ist. Deshalb ist anzunehmen, dass für Reisende mit dem Abflug- oder Ankunftsort regelmäßig die engste Verknüpfung besteht, die den Erfüllungsort begründet. Durch diese Annahme wird auch nicht durch die Hintertür ein im Reiserecht nicht vorgesehener Verbrauchergerichtsstand eingeführt, weil es über den Wohnsitz des Klägers hinaus noch den Abflugort eines aufgrund einheitlicher Buchung zusammengesetzten Fluges bedarf. Auf dem Markt international tätigen Flugunternehmen kann die Verteidigung vor deutschen Gerichten zugemutet werden. Sie nehmen am internationalen Flugverkehr teil und müssen deshalb damit rechnen, auch im Ausland verklagt zu werden. Internationale Flugunternehmen, welche sich von deutschen Reisevermittlern ihre Flüge vermitteln lassen, müssen deshalb auch damit rechnen, dass für diese Vertragsverhältnisse eine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet werden könnte. Sie können vorhersehen, dass sie regelmäßig auch Personen aus Zubringerflügen befördern. Für Luftfahrtunternehmen ist es Routine, mit anderen Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung zusammenzuarbeiten. Häufig wird der Passagier bereits beim ersten Abflugort bis zum Endziel abgefertigt. So war es auch hier. Die Klägerin und ihr Gepäck wurden bereits beim Check-in in Frankfurt am Main für die Gesamtstecke bis zum Zielort Armenia abgefertigt. Die Beklagte hatte dadurch Kenntnis, dass sie Fluggäste befördert, die ursprünglich in Frankfurt am Main abflogen. Dieser Gerichtsstand war daher für sie auch vorhersehbar. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch nach Artikel 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechte-VO i.H.v. 600,- Euro. Hiernach steht Fluggästen bei einer großen Verspätung, welche bei einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit vorliegt, ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,- Euro zu. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat vorliegend ihr Endziel Armenia mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht. Ein Ausschluss der Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO liegt nicht vor. Die plötzliche Erkrankung eines Piloten stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne dieses Artikels dar. Ein Flugunternehmen muss mit krankheitsbedingten Ausfällen rechnen und dafür Sorge tragen, dass auch bei plötzlicher Erkrankung eines Piloten ein Ersatzpilot zur Verfügung steht oder kurzfristig zum Einsatz gerufen werden kann.3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10, 711 ZPO.6. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Wie oben beschrieben ist die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO bei einem Reisevermittler einheitlich gebuchten zusammengesetzten Flügen bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.