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Urteil

2-24 O 227/12

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2013:0327.2.24O227.12.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.032,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.4.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.032,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.4.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 1.032,00 € verlangen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die geleistete Anzahlung in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Anspruch folgt aus § 651 i Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin hat vor Reisebeginn im Schreiben vom 22.3.2011 den Reisevertrag gekündigt und ist hilfsweise von dem Vertrag zurückgetreten. Diese Erklärung ist als Rücktrittserklärung i.S.d. § 651 i Abs. 1 BGB zu werten. Weil gemäß § 651 i Abs. 2 S. 1 BGB der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert, kann die Klägerin die bereits erbrachte Anzahlung zurückfordern. Zwar hat die Beklagte gemäß § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Allerdings hat sie diese nicht hinreichend nachvollziehbar berechnet. Aus der Systematik des § 651 i Abs. 2 BGB folgt, dass die Beklagte für den Umfang eines Entschädigungsanspruches darlegungs- und ggf. beweispflichtig ist. Die Höhe einer Entschädigung folgt dabei nicht aus prozentualen Festlegungen gemäß § 651 i Abs. 3 BGB in den Reisebedingungen der Beklagten, weil diese nicht Gegenstand des Reisevertrages geworden sind. Ungeachtet der Frage, ob solche Stornogebühren in AGB festgelegt werden können, sind die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Hierfür genügt es nicht, dass die Beklagte in ihrer Reisebestätigung auf die Geltung der AGB hinweist oder ein solcher Hinweis in einer schriftlichen Buchungsbestätigung enthalten sind, wobei in diesem Rechtsstreit nicht vorgetragen wurde, dass eine solche schriftliche Buchung der Klägerin überhaupt vorliegt. Denn wesentliche Voraussetzung für die Einbeziehung der AGB des Reiseveranstalters ist, dass die im Reisekatalog enthaltenen Reisebedingungen dem Vertragspartner auch übergeben wurden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Reisekatalog dem Vertragspartner übergeben werden muss (vgl. BGH Urt. v. 26.2.2009, Az. Xa ZR 141/07, R. 13, zit nach juris). Zu dieser Voraussetzung trägt die Beklagte, obwohl ihr die Rechtsprechung des BGH zur wirksamen Einbeziehung der Reisebedingungen bekannt ist, nichts Konkretes vor, insbesondere nachdem die Klägerin vorgetragen hat, dass sie die Reise nicht auf der Grundlage einer Katalogbeschreibung gebucht hat. Soweit die Beklagte schließlich zur Höhe eines Entschädigungsanspruches gemäß § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB im Schriftsatz vom 5.3.2013 auf ein vorgerichtliches Schreiben vom 30.8.2011 (Anlage K 12) verweist, genügen die darin enthaltenen Angaben nicht für eine konkrete Darlegung einer angemessenen Entschädigung. Denn gemäß § 651 i Abs. 2 S. 3 BGB bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem vereinbarten Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Da die Klägerin keine Reiseleistungen in Anspruch genommen hat und der Rücktritt über 5 Monate vor Antritt der Reise erfolgt ist, spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagte die Reiseleistungen anderweitig verwenden konnte. Da § 651 i Abs. 2 S. 3 BGB eine konkrete Berechnung der Entschädigung fordert, genügt eine pauschale Berechnung, wie im Schreiben vom 30.8.2011 erfolgt, nicht. Insbesondere sieht diese Vorschrift nicht vor, dass der Beklagten eine pauschale Marge in branchenüblicher Höhe von 10 % des Reisepreises zusteht. Steht der Beklagten keine Entschädigung zu, muss sie auch keine Reisebüroprovision auf einen Stornobetrag bezahlen. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Insbesondere gilt nicht die 2-jährige Verjährungsfrist gemäß § 651 g Abs. 2 BGB. Denn die dort geregelte Verjährungsfrist bezieht sich nur auf die Anspruche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB. Insofern kann auch die Frage dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte in ihren AGB die Verjährungsfrist wirksam auf 1 Jahr gemäß § 651 m S. 2 BGB verkürzt hat, denn die Möglichkeit der Verkürzung gilt nur für die in § 651 g Abs. 2 BGB geregelte Verjährungsfrist. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht der Klägerin hingegen nicht zu. Sie kann keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit wegen einer Vereitelung der Reise gemäß § 651 f Abs. 2 BGB begehren, denn ihr stand kein Kündigungsrecht gemäß § 651 e Abs. 1 BGB zu. Es lag kein erheblicher Reisemangel vor, weil die Beklagte keinen bestimmten Sitzplatz in dem Flugzeug schuldete. Eine diesbezügliche Vereinbarung über die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes in dem Flugzeug wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht getroffen. Die von der Beklagten ausgestellte Reisebestätigung sieht eine solche Zusicherung eines bestimmten Sitzplatzes nicht vor. Auch nach dem Vortrag der Klägerin erfolgte die Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes durch das Reisebüro mit der Luftfahrtgesellschaft direkt. Insofern wurde die Sitzplatz-reservierung auch von der A ausgestellt. Die Beklagte muss sich die Reservierung des Sitzplatzes durch das Reisebüro bei dem Luftfahrtunternehmen nicht zurechnen lassen, denn das Reisebüro handelte hierbei nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Vielmehr hat das Reisebüro in Erfüllung eigener Pflichten gegenüber der Klägerin gehandelt. Grundsätzlich ist bei der Tätigkeit eines Reisebüros zwischen eigener Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und einer Tätigkeit in Erfüllung von Verpflichtungen des Reiseveranstalters zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des BGH wird das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters nach getroffener Auswahlentscheidung in Abwicklung des Reisevertrages tätig (vgl. BGH Urt. vom 25.4.2006, Az. X ZR 198/04, R. 10, zit. nach juris). Daneben kann das Reisebüro eigene Verpflichtungen auf der Grundlage eines Reisevermittlungsvertrages treffen. Insofern bleibt es einem Reisenden unbenommen, ein Reisebüro mit der Vermittlung mehrerer unterschiedlicher Reiseleistungen zu beauftragen mit der Folge, dass der Reisende über verschiedene Reiseleistungen unterschiedliche Verträge mit unterschiedlichen Leistungsträgern abschließt. In einem solchen Fall wirken sich Leistungsstörungen in einem Vertragsverhältnis auf die anderen Vertragsverhältnisse nicht aus. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen in einem Vertragsverhältnis mit einem Reiseveranstalter gebündelt werden und nur einzelne weitergehende Reiseleistungen gesondert gebucht werden. Auch in einem solchen Fall werden Leistungsstörungen in einem gesonderten Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres dem Reiseveranstalter zugeordnet. Von einem solchen Fall ist auch in diesem Rechtsstreit auszugehen. Denn der Wunsch der Klägerin nach der Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes in dem Flugzeug wurde nicht gegenüber der Beklagten geäußert, sondern gegenüber der Fluggesellschaft direkt. Nach den vorgelegten E-Mails zwischen der Klägerin und dem Reisebüro hat sich dieses sowohl um die Buchung einer Reise mit Transport zum sowie Aufenthalt und Verpflegung am Urlaubsort gekümmert als auch um die Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes für den geplanten Flug. Beide Buchungen richteten sich nicht zusammen an die Beklagte, sondern an die Beklagte und die Fluggesellschaft. Da sich das Begehren um Reservierung eines bestimmten Sitzes in dem Flugzeug nicht an die Beklagte richtete, hatte diese auch keine Möglichkeit, eine solche Reservierung und ggf. den gesamten Reisevertrag abzulehnen, wenn die Klägerin auf der Reservierung beharrt hätte. Denn wenn die Beklagte das Risiko der Nichterbringung einer Reiseleistung übernehmen soll, muss ihr der Leistungswunsch auch übermittelt werden. Zwar werden in der Rechtsprechung nachträgliche Sonderwünsche eines Reisenden, die dieser gegenüber dem Reisevermittler geäußert hat, dem Reiseveranstalter zugerechnet. Mit dieser Rechtsprechung werden Übermittlungsfehler in der Kommunikation zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter der Risikosphäre des Reiseveranstalters zugeordnet, weil der Reisevermittler nach der Auswahlentscheidung ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig wird. Davon ist der vorliegende Fall indes zu unterscheiden, da das Reisebüro die Reservierung des Sitzplatzes in dem Flugzeug vor der bzw. gleichzeitig mit der Buchung der Reise bei der Beklagten veranlasst hat. Die Reservierung des Sitzplatzes war nach dem Inhalt der E-Mails mit dem Reisebüro wesentliches Auswahlkriterium für die Reise, weshalb im Zeitpunkt der Reservierung das Stadium der Auswahlentscheidung noch nicht beendet war. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.12.2007, Az. 12 U 39/07) steht dieser rechtlichen Einordnung nicht entgegen. Denn in der dortigen Entscheidung war die Beförderung in der Komfortklasse Teil der Reisebestätigung und auch wesentlicher Teil des Reisepreises, was in diesem Rechtsstreit nicht der Fall ist. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte im Schreiben vom 31.3.2011 zur Rückzahlung der vollständigen Anzahlung bis zum 15.4.2011 aufgefordert. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin andere Rechtsanwälte mit einer vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragt hat und diese überhaupt eine vorgerichtliche Tätigkeit erbracht hat. Der vorgelegte Schriftverkehr stammt ausschließlich von der Klägerin selbst. Für die Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheit kann die Klägerin keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren geltend machen. Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis zu teilen, in dem die Parteien jeweils obsiegt haben (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin buchte für sich, ihren Lebensgefährten und ihrem zur Zeit der Reise …-jährigen Sohn bei der Beklagten eine Reise in der Zeit vom ….8.2011 bis ….9.2011 auf die X. Die Reiseleistungen sollten den Flug und den Aufenthalt in einem Ferienhaus im Y bei Verpflegung mit Vollpension umfassen. Der Reisepreis betrug 8.256,00 €. Wegen des Inhalts der Reisebestätigung der Beklagten vom 16.2.2011 wird auf Bl. 48 - 52 d.A. verwiesen. Über das Reisebüro ließ die Klägerin vor der Buchung der Reise bei der Beklagten bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, der A, eine Sitzplatzreservierung vornehmen. Wegen des Inhalts der Reservierungsbestätigung wird auf Bl. 9 d.A. verwiesen. Der ausgewählte Sitzplatz hätte es dem Sohn ermöglicht, während des Fluges in dem Raum vor den Sitzen auf dem Flugzeugboden zu spielen. In einer E-Mail teilte das Reisebüro der Klägerin mit, dass A einen Fluggeräte-wechsel vorgenommen habe. In dem neuen Flugzeug habe sich die Sitzzuteilung verändert. Die Klägerin werde nicht mehr in der Mutter-Kind-Reihe befördert. Eine Reservierung in der Premium-Class sei mit einem Aufpreis verbunden. Wegen des Wortlauts der Mail wird auf Bl. 10 d.A. verwiesen. Wegen des Fluggerätewechsels wandte sich die Klägerin nunmehr mit Schreiben vom 8.3.2011 sowohl an die A (Bl. 11 - 12 d.A.) als auch an die Beklagte (Bl. 13 - 14 d.A.). Da eine Beförderung der Klägerin auf einem gewünschten Platz im Flugzeug nicht zugesagt wurde, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22.3.2011 den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung (Bl. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 31.3.2011 begehrte sie Erstattung des verauslagten Betrages bis 15.4.2011 (Bl. 16 d.A.). Die Beklagte zahlte die Hälfte der geleisteten Anzahlung i.H.v. 2.064,00 €, mithin 1.032,00 € zurück. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Rückzahlung der geleisteten Anzahlung sowie eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit i.H.v. 4.000,00 €. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse sich die Sitzplatzreservierung bei ihrem Leistungserbringer zurechnen lassen. Die Reise sei nicht aus einem Katalog ausgewählt worden, sondern von der Reisevermittlerin offeriert worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.032,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.032,00 € seit dem 6.4.2011 und aus weiteren 4.000,00 € seit Rechtshängigkeit zuzüglich 147,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, eine Zusicherung für einen bestimmten Sitzplatz in dem Flugzeug habe sie nicht gegeben. Vielmehr sei dies direkt zwischen dem Reisevermittler und der Fluggesellschaft abgesprochen worden. Eine Zusage eines bestimmten Sitzplatzes sei in der Reisebestätigung der Beklagten nicht enthalten. Die Kündigung der Klägerin habe die Beklagte zum Einbehalt einer Mindeststornogebühr von 25 % berechtigt. Diese habe der Anzahlung entsprochen. Die Stornogebühr sei nachträglich auf 12,5 % reduziert worden. Selbst wenn die Sitzplatzreservierung Teil der Leistungsverpflichtung der Beklagten gewesen sein sollte, läge kein erheblicher Reisemangel i.S.d. § 651 e Abs. 1 BGB vor. Die Beklagte beruft sich schließlich auf die Einrede der Verjährung. Es gelte die 1-jährige Verjährungsfrist, weil in den AGB der Klägerin, die in dem Reisekatalog der Beklagten enthalten sei, die Verjährungsfrist gemäß § 651 m S. 2 BGB auf 1 Jahr verkürzt worden sei. Die am 11.10.2012 eingegangene Klage ist der Beklagten am 24.10.2012 zugestellt worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.