Beschluss
5/24 KLs 7810 Js 231098/09 (3/14)
LG Frankfurt 24. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2015:0414.5.24KLS7810JS2310.00
8Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Gemäß § 222 b Abs. 2 S. 2 StPO wird festgestellt, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 222 b Abs. 2 S. 2 StPO wird festgestellt, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. I. 1. Den Angeklagten wird in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 25.3.2013 und 20.5.2014 Bildung bzw. Mitgliedschaft (in) einer kriminellen Vereinigung, die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, gewerbs- und bandenmäßiger Betrug zum Nachteil der … und Hinterziehung von Lohnsteuer bzw. Beihilfe hierzu sowie, soweit es die Angeklagten A und B betrifft, Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie Hinterziehung von Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Abwicklung mehrerer großer Bauprojekte vorgeworfen. 2. Nachdem die an die 2. Wirtschaftsstrafkammer gerichtete Anklageschrift vom 25.3.2013 am 8.4.2013 beim Landgericht eingegangen war, verfügte der Vorsitzende am 9.4.2013 deren Zustellung, verlängerte im weiteren Verlauf die Stellungnahmefristen und bestellte mehrere Pflichtverteidiger. Mit Verfügung vom 15.7.2013 legte er wegen den in der Anklageschrift vom 25.3.2013 enthaltenen Tatvorwürfen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gegen die Angeklagten A und B die Akten dem Vorsitzenden der 12. Strafkammer unter Hinweis auf deren geschäftsplanmäßige Zuständigkeit für Korruptionsdelikte vor und informierte die Verteidiger von der Abgabe des Verfahrens. Die 12. Strafkammer entschied im weiteren Verlauf durch Beschluss vom 8.10.2013 über eine gegen Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Frankfurt am Main gerichtete Beschwerde des Verteidigers des Angeklagten A vom 19.7.2013. 3. Durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2013 wurde die Strafsache auf die erkennende 24. Strafkammer übertragen. Dieser Übertragung lag Folgendes zu Grunde: a) Mit Schreiben vom 26.8.2013 hatte der Vorsitzende der 12. Strafkammer dem Präsidium des Landgerichts die Überlastung der Kammer angezeigt, diese ausführlich begründet und dabei auf eine von ihm ergänzend als Anlage beigefügte Tabelle hingewiesen, aus der sich sämtliche zu diesem Zeitpunkt bei der Kammer anhängigen Verfahren sowie der jeweilige Verfahrensstand ergaben. Diese Überlastungsanzeige war Gegenstand der Präsidiumssitzung vom 29.8.2013, hierzu heißt es in dem Sitzungsprotokoll unter Ziffer V.: „Das Präsidium erörtert sodann die Überlastungssituation der 12. Strafkammer, entsprechend der Anzeige ihres Vorsitzenden vom 26.08.2013. Eine Entscheidung wird zunächst zurückgestellt.“ b) In der Sitzung vom 11.10.2013 beschäftigte sich das Präsidium allgemein mit der Belastung der Wirtschaftsstrafkammern, hierzu ist unter Ziffer VI. des Sitzungsprotokolls festgehalten: „… Im Anschluss hieran wird die Situation der Strafkammern erörtert. Angesichts des hohen Auslastungsgrades bei den Wirtschaftsstrafkammern und auf sie in 2014 voraussichtlich zukommender Großverfahren soll die Einrichtung einer weiteren Wirtschaftsstrafkammer geprüft werden. …“ c) In der Sitzung vom 31.10.2013 beschäftigte sich das Präsidium erneut mit der genannten Überlastungsanzeige, hierzu heißt es in dem Sitzungsprotokoll unter Ziffer IX.: „Sodann erörtert das Präsidium die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 12. Strafkammer vom 26.08.2013. Es wird insoweit Einigkeit erzielt, dass den dort geschilderten Umständen im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung 2014 Rechnung getragen werden soll.“ d) In der Sitzung des Präsidiums vom 17.12.2013 wurde - nach vorheriger Erörterung in der Präsidiumssitzung vom 5.12.2013 - die Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 beschlossen. Ferner beschloss das Präsidium die Übertragung (unter anderem) des vorliegenden Verfahrens von der 12. auf die 24. Strafkammer. Hierzu ist dem Sitzungsprotokoll Folgendes entnehmbar: „IV.: Das Präsidium erörtert sodann nochmals die Einzelheiten der für das Jahr 2014 zu beschließenden Geschäftsverteilung und im Anschluss daran den allen Präsidiumsmitgliedern vorliegenden Entwurf der Geschäftsverteilung für das Jahr 2014, …, mit den Abschnitten V. Strafkammern nebst Vertretungsregelungen … . Sodann beschließt das Präsidium einstimmig die Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 hinsichtlich der vorgenannten Abschnitte III. bis VI. gemäß Anlage zu dem Protokoll (…). … VII: … Infolge der Umwidmung der 24. Strafkammer von einer Kleinen zu einer Großen Strafkammer ist es ferner erforderlich, den Bestand der 24. Strafkammer mit Wirkung zum 01.01.2014 auf eine andere kleine Strafkammer zu übertragen. Da darüber hinaus die 12. sowie auch die 28. Strafkammer derzeit hoch belastet sind, sollen von diesen Kammern Bestände auf die 24. Strafkammer übertragen werden. IX: Ferner wird die Belastungssituation der 12. Strafkammer erörtert. Es wird Einigkeit erzielt, dass der Kammer durch Gewährung von Freikreuzen zu Beginn des Jahres eine Konzentration auf Korruptionsdelikte ermöglicht werden soll. X: Vor diesem Hintergrund beschließt das Präsidium einstimmig: ….. 3. Die am 31.12.2013, 24.00 Uhr, in der 24. Strafkammer anhängigen Strafverfahren werden mit Wirkung vom 01.01.2014, 00.00 Uhr, von der 24. Strafkammer auf die 11. Strafkammer übertragen. 4. Die am 31.12.2013, 24.00 Uhr, in der 12. Strafkammer anhängigen, im Zeitraum 02.02.2013 bis heute eingegangenen oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut eingegangenen und noch nicht terminierten Strafverfahren in Wirtschaftsstrafsachen werden mit Wirkung vom 01.01.2014, 00.00 Uhr, von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer übertragen. 5. Die am 31.12.2013, 24.00 Uhr, in der 28. Strafkammer anhängigen, im Zeitraum 15.01.2013 bis 18.04.2013 eingegangenen Strafverfahren in Wirtschaftsstrafsachen, in denen im Dezember 2013 keine Hauptverhandlung terminiert ist, werden mit Wirkung vom 01.01.2014, 00.00 Uhr, von der 28. Strafkammer auf die 24. Strafkammer übertragen. ….. 7. Die 12. Strafkammer erhält mit Wirkung vom 01.01.2014 in den Turnuskreisen A und B (Anlage 9 zur Geschäftsverteilung) jeweils im ersten Turnusdurchgang in den ersten beiden Feldern Freikreuze.“ 3. Nach weiterer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft gegen den zunächst gesondert verfolgten Angeklagten C am 20.5.2014 und Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 13.8.2014 eröffnete die erkennende Kammer - mit Ausnahme des Vorwurfs gemäß § 129 StGB - das Hauptverfahren durch Beschluss vom 24.9.2014 und ließ die Anklage mit der Maßgabe zu, dass der Angeklagte A in den in Betracht kommenden Fällen wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der … hinreichend verdächtig ist. Am 7.11.2014 fand ein Vorgespräch statt, an dem neben den damaligen Kammermitgliedern die seinerzeitigen Verteidiger der Angeklagten sowie der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main teilnahmen, und Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung für mehrere Monate ab dem 12.3.2015 verbindlich abstimmten 4. Am ersten Hauptverhandlungstag haben die Verteidiger des Angeklagten A den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung der Kammer gemäß § 222b StPO erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die seinerzeit durch das Präsidium des Landgerichts beschlossene Übertragung des Verfahrens rechtswidrig gewesen sei und daher den Angeklagten in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletze. Diesem Besetzungseinwand, dessen Begründung durch die Verteidiger des Angeklagten am zweiten Hauptverhandlungstag ergänzt worden ist, haben sich die Angeklagten B, C, E, und G sowie die Verteidiger des Angeklagten H angeschlossen. Der Angeklagte A hat ferner selbst - mit insoweit im Wesentlichen identischer Begründung - den Besetzungseinwand erhoben. Der Angeklagte E hat dabei zur Begründung durch seine Verteidiger ergänzend vortragen lassen, dass bereits die Abgabe des Verfahrens von der 2. Strafkammer an die 12. Strafkammer rechtswidrig gewesen sei, weil das „Schwergewicht“ der von der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe nicht in Korruptionsdelikten gelegen habe. Diesem Einwand haben sich die Angeklagten C und G sowie die Verteidiger der Angeklagten A und H angeschlossen. Schließlich hat der Angeklagte B die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer im Hinblick auf den Ergänzungsschöffen X. gerügt. Diesem Einwand haben sich die Angeklagten C, G und E sowie die Verteidiger der Angeklagten A und H angeschlossen. II. Die Rüge der Verletzung des sich aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine gemäß § 222b Abs. 2 S. 2 StPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes ist begründet, soweit die Übertragung des bei der 12. Strafkammer bereits anhängigen Verfahren auf die 24. Strafkammer beanstandet worden ist, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Unbegründet ist der Besetzungseinwand im Hinblick auf die Heranziehung des Ergänzungsschöffen X Die Verhinderungsanzeige des zunächst berufenen Ergänzungsschöffen Y wurde durch die Vorlage seiner Urlaubsbuchung konkret belegt und ist in den Akten dokumentiert worden; mithin beruht die Entpflichtung hier gerade nicht - wie vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 4.2.2015 (Az. 2 StR 76/14 - juris) beanstandet - auf der bloßen Angabe einer Verhinderung ohne substantielle Begründung und Beleg. Dass der zunächst berufenen Ergänzungsschöffe Y lediglich an einem von einer Vielzahl geplanter Hauptverhandlungstage verhindert gewesen wäre, reicht in diesem Fall unter Abwägung aller Umstände bei Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung nach pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH ebd. Rz. 15 m. w. N.) aus, um eine Verhinderung gemäß § 54 GVG anzunehmen, denn bereits die Terminserörterungen am 7.11.2014 belegen, dass es sich außerordentlich schwierig gestaltete, Hauptverhandlungstage für acht Angeklagte mit - seinerzeit - 11 Verteidigern, die überwiegend aus Berlin stammten und daher erhebliche Anreisezeiten benötigten, zu vereinbaren mit der Folge, dass lediglich ein Sitzungstag pro Woche anberaumt werden konnte. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Tatsache, dass die Anklageschrift vom 25.3.2013 datiert und Tatvorwürfe aus der Zeit von Februar 2007 bis Januar 2010 umfasst, entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, dem Beschleunigungsgrundsatz Vorrang einzuräumen und weitere Verzögerungen infolge einer wenn auch kurzen Verhinderung des Schöffen nicht in Kauf zu nehmen. 2. Unbegründet ist ferner der Besetzungseinwand, soweit die Abgabe des Verfahrens von der 2. Strafkammer an die 12. Strafkammer beanstandet worden ist. Zwar war die 2. Strafkammer durch die Bescheidung von Beschwerden im Jahre 2012 vorbefasst, so dass nach der Regelung in der Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 zu III. 2 A Ziffer 3. im Verhältnis der Wirtschaftsstrafkammern untereinander grundsätzlich die Zuständigkeit jener Kammer anzunehmen war, die diese Beschwerdeentscheidungen zuvor getroffen hatte. Das gilt indessen dann nicht, wenn mit der Anklageschrift weitere Tatvorwürfe erhoben werden, welche die deliktsspezifische Spezialzuständigkeit einer anderen Wirtschaftsstrafkammer begründen. Das war hier der Fall: Die gegen die Angeklagten A und B gerichteten Vorwürfe der Bestechung bzw. Bestechlichkeit, die nach der Geschäftsverteilung allein in den Zuständigkeitsbereich der 12. Großen Wirtschaftsstrafkammer fallen, wurden erst mit der Anklageschrift als solche rechtlich gewürdigt. Dabei enthielt und enthält die Geschäftsverteilung keine Festlegung dazu, dass es sich bei den Korruptionsvorwürfen um das oder jedenfalls ein „Schwergewicht“ einer Anklage handeln muss; denn die Frage des Gewichtes solcher Tatvorwürfe oder deren Relevanz jedenfalls für eine größere Anzahl von Mitangeklagten eröffnet ein weites Feld für Wertungen und Einschätzungen, die unnötige Unsicherheiten bei der Zuständigkeitsbestimmung verursachen und deshalb bei der geschäftsplanmäßigen Festlegung von Zuständigkeiten keine Bedeutung haben dürfen. Unbeschadet ihrer Bedeutung im Rahmen des jeweiligen Gesamtgeschehens müssen daher auch Tatvorwürfe untergeordneter Relevanz zuständigkeitsbegründend wirken können; mithin ist hier die Abgabe des Verfahrens von einer Wirtschaftsstrafkammer zu einer anderen mit der besonderen Zuständigkeit für Korruptionsdelikte nicht zu beanstanden. Bei der vom Präsidium sodann erstrebten Entlastung der 12. Strafkammer durch Übertragung von Wirtschaftsstrafverfahren auf eine andere Wirtschaftsstrafkammer konnten diese Korruptionsvorwürfe - ungeachtet ihrer Relevanz - hingegen zwangsläufig nicht zuständigkeitsbegründend berücksichtigt werden, denn es gibt am Landgericht Frankfurt am Main keine andere Strafkammer mit dieser Spezialzuständigkeit. 3. Demgegenüber beanstandet die Verteidigung des Angeklagten A zu Recht die Übertragung des vorliegenden Verfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer. Diese durch Entscheidung des Präsidiums des Landgerichts vom 17.12.2013 beschlossene Maßnahme verletzt das Recht des Angeklagten auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. a) Der Einwand ist gemäß § 222 b Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig und vollständig erhoben worden. Maßgebend hierfür ist, dass der die Besetzungsrüge erhebende Verfahrensbeteiligte entsprechend den für das Revisionsverfahren bei der Geltendmachung von Verfahrensrügen geltenden Maßstäben vorträgt, das heißt die Tatsachen vollständig und genau darlegt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Auflage § 344 Rz. 24 m. w. N. für die Rechtsprechung). Unter Berücksichtigung dessen wurde zwar bei der mit Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten A vom 12.3.2015 vorgebrachten Rüge insofern objektiv unvollständig und daher unzutreffend vorgetragen, als es dort heißt, es existiere keine Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 12. Strafkammer, denn tatsächlich existierte eine solche und wurde vom Präsidium des Landgerichts am 29.8.2013 auch erstmals erörtert. Das führt hier indes nicht zur Unzulässigkeit des Einwandes gemäß § 222 b Abs. 1 StPO, da diese Unrichtigkeit nicht auf einer mangelnden Sorgfalt der Verteidigung beim Vorbringen ihrer Rüge, sondern darauf beruht, dass ihr anlässlich der Einsichtnahme in die Besetzungsunterlagen gemäß § 21e Abs. 9 GVG am 7.11.2014 unvollständige und daher unzutreffende Auskünfte erteilt worden waren. Letzteres ergibt sich zweifelsfrei aus der dienstlichen Erklärung der Präsidialrichterin … vom 27.3.2015, die den durch die Verteidiger des Angeklagten A vorgetragenen Gesprächsverlauf vom 7.11.2014 im Hinblick auf die unterbliebene Aushändigung der Überlastungsanzeige als Grundlage des Präsidiumsbeschlusses vom 17.12.2013 bestätigt. Diese jedenfalls irreführende Auskunft darf nicht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt werden und dazu führen, seinen Besetzungseinwand für unvollständig und daher gemäß § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO als unzulässig anzusehen. Dabei hat die Kammer die Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, der zur Frage der mangelhaften Dokumentation einer Änderung der Geschäftsverteilung ausgeführt hat, dass von einem Angeklagten im Rahmen der ihm obliegenden Vortragslast gemäß § 222b Abs. 1 S. 2 StPO nicht verlangt werden kann, über die eingeholten Mitteilungen der Justizverwaltung hinaus selbst Ermittlungen anzustellen; ihm ist vielmehr - jedenfalls auf sein Verlangen - die insoweit erforderliche Tatsachenkenntnis zu verschaffen (Urteil vom 9.4.2009 - Az: 3 StR 376/08 - juris Rz. 24, 26). In entsprechender Weise musste die Verteidigung des Angeklagten K. darauf vertrauen, dass ihr die am 16.10.2014 schriftlich und am 7.11.2014 mündlich beantragten Auskünfte vollständig erteilt worden sind, was hier nicht der Fall war. Sie hat folglich bei dem am 12.3.2015 erhobenen Besetzungseinwand alle ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen zur Übertragung des Verfahrens vorgebracht, und mit den Ergänzungen bzw. Richtigstellungen in dem am 2. Hauptverhandlungstag vorgetragenen Schriftsatz vom 19.3.2015 die ihr erst später bekannt gemachte Überlastungsanzeige rechtzeitig in ihrem Rügevortrag berücksichtigt. b) Der Besetzungseinwand ist auch begründet. aa) Allerdings handelte es sich vorliegend - entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung - nicht um eine unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2013. Das ergibt sich zum einen bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der angegriffenen Präsidiumsentscheidung vom 17.12.2013, welche die Übertragung des Verfahrens (erst) mit Wirkung vom 1.1.2014 vorsah. Im Übrigen belegen sowohl die Protokolle der Präsidiumssitzungen vom 11. und 31.10. sowie vom 17.12.2013 als auch die dienstliche Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vom 31.3.2015, dass die Verfahrensübertragung offensichtlich im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der Jahresgeschäftsverteilung für das Jahr 2014 und der damit verbundenen Einrichtung einer weiteren (großen) Wirtschaftsstrafkammer stand, um der bereits vorhandenen erheblichen, sowie der prognostisch zu erwarteten zusätzlichen Belastung der vorhandenen Wirtschaftsstrafkammern Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen, die über mehrere Monate in den Präsidiumssitzungen erörtert und in den Sitzungsprotokollen ordnungsgemäß und hinreichend dokumentiert worden waren, begegnen sachlich keinen Bedenken. Danach hatte sich das Präsidium bei seinen Erörterungen der künftigen Jahresgeschäftsverteilung an dem Gebot einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der Strafkammern zu orientieren, ohne dass es dabei jedoch sachlich auf die Frage einer Über- bzw. Unterbelastung eines Spruchkörpers im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG angekommen wäre. Dass bei dieser Umstrukturierung eine seinerzeit unterbelastete Kleine Strafkammer in eine Große Wirtschaftsstrafkammer umgewandelt worden ist, kann dabei im Ergebnis keine Rolle spielen. Im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung für 2014 war zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt - wie die Einsicht in das Verfahrensregister ergeben hat - bei der 24. Strafkammer als Berufungskammer noch vier Verfahren anhängig gewesen sind, die nach dem Präsidiumsbeschluss vom 17.12.2013 zum 1.1.2014 gemäß § 21e Abs. 4 GVG an die 11. Kleine Strafkammer abgeleitet werden sollten, deren Vorsitzender personenidentisch mit dem seinerzeit amtierenden Vorsitzenden der 24. Kleinen Strafkammer war. Die Einrichtung einer zusätzlichen Wirtschaftsstrafkammer war demnach - für sich betrachtet - nicht nur zulässig, sondern angesichts der bestehenden sowie der zu erwartenden Belastungen der Wirtschaftsstrafkammern eine gebotene Maßnahme des Präsidiums im Rahmen des ihm nach § 21 e Abs. 1 GVG zustehenden Aufgabenbereichs. bb) Dass die Entscheidung zur Übertragung (auch) des vorliegenden Verfahrens letztlich nicht Gegenstand der nach dem Sitzungsprotokoll separat beschlossenen Geschäftsverteilung war, sondern formal im Wege eines sogenannten Begleitbeschlusses erfolgte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Kissel/Mayer GVG 6. Auflage § 21e Rz. 106 und 73f.). cc) Durchgreifenden Bedenken begegnet im Ergebnis jedoch die Entscheidung des Präsidiums zur Ableitung der bei der 12. Strafkammer bereits eingegangenen Verfahren auf die 24. Strafkammer. Die Problematik der Übertragung bereits anhängiger Verfahren auf einen anderen Spruchkörper wurde von der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - ausschließlich im Zusammenhang mit unterjährigen Geschäftsverteilungsänderungen durch Entscheidungen des Präsidiums gemäß § 21e Abs. 3 GVG erörtert (BGH Urteil vom 9.4.2009 - Az: 3 StR 376/08 - juris; Beschluss vom 10.7.2013 - 2 StR 116/13 - juris; Beschluss vom 7.1.2014 - 5 StR 613/13 -; BVerfG (K) Beschluss vom 16.2.2005 - 2 BvR 581/03 - juris (= NJW 2005, 2689ff.). Während Teile der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine auch anhängige Strafsachen erfassende Neuverteilung am Jahresbeginn ohne weiteres als zulässig anzusehen ist (Lückemann in Zöller ZPO 30. Auflage § 21e GVG Rz. 44), sehen andere eine derartige Verfahrensweise als unzulässig an und weisen darauf hin, dass die Defizite im Hinblick auf Abstraktheit und Vorauswirkung auch gegenüber der regulären Geschäftsverteilung gelten, denn auch hier seien Manipulationen möglich, wenn die Verteilung konkret bekannter Verfahren erfolge und durch scheingenerelle Merkmale kaschiert werde (Gubitz/Bock NStZ 2010, 190, 192). Die Kammer hat nach Abwägung der in der Literatur erörterten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung einerseits die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG berücksichtigt, die bei der Übertragung bereits anhängiger Verfahren zwangsläufig tangiert wird. Andererseits war die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu bedenken. Sie hält danach ein umfassendes Verbot der Übertragung bereits anhängiger Verfahren auch verfassungsrechtlich für nicht sachgerecht. Vielmehr muss dem Präsidium - jedenfalls bei der Änderung der Jahresgeschäftsverteilung - ein größerer Handlungs- und Entscheidungsspielraum eröffnet sein, weil Fallkonstellationen denkbar sind, in denen das Präsidium auf Grund aktueller Entwicklungen im Laufe eines Geschäftsjahres die Möglichkeit haben muss, entsprechende Umverteilungen vorzunehmen. Ungeachtet dieses größeren Spielraums gilt nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen allerdings auch bei der Änderung der Jahresgeschäftsverteilung, dass bei der Übertragung von bereits anhängigen Verfahren immer ein zwingender sachlicher Grund vorliegen muss und grundsätzlich äußerste Zurückhaltung geboten ist (Schilken GVG 3. Auflage § 19 S. 242; Kissel/Mayer aaO Rz. 99). Keinesfalls möglich ist die Übertragung einzelner bestimmter Verfahren nach freiem Ermessen (BGH Urteil vom 16.10.2008 - IX ZR 183/06 - juris Rz. 10 m. w. N.; BVerwG Urteil vom 29.6.1984 - 6 C 35/83 - juris Rz. 10), denn die verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Übertragung bereits anhängiger Verfahren sind sowohl bei der unterjährigen als auch bei der jährlichen Geschäftsverteilung identisch (Sowada aaO S. 24; Gubitz/Bock aaO). Daraus folgt, dass die der umfassenden revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegende Entscheidung des Präsidiums zur Übertragung bereits anhängiger Verfahren generell gefasst sein und auch in die Zukunft wirken muss. Ferner sind die für die Entscheidung relevanten Gründe detailliert zu dokumentierten (Kissel/Mayer aaO; Sowada HRRS 2015, 16, 25; BVerwG NJW 1991, 1370, 1371; BVerwG Beschluss vom 21.12.2011 - 4 BN 13/11 - juris Rz. 16). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Präsidiums vom 17.12.2013 nicht. Die Belastungssituation der 12. Strafkammer wurde zwar in der Überlastungsanzeige des Vorsitzenden vom 26.8.2013 detailliert dargestellt, ob diese allerdings auch im Dezember 2013 fortbestand, wurde vom Präsidium ausweislich des Sitzungsprotokolls weder erörtert noch wurde eine Überlastung festgestellt. Vielmehr ist darin lediglich von einer „hohen Belastung“ die Rede, was durch die dienstliche Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vom 31.3.2015 bestätigt wird. Weitergehende Feststellungen zur konkreten Belastungssituation der 12. Strafkammer zum Entscheidungszeitpunkt enthält das Präsidiumsprotokoll jedoch nicht, auch eine ergänzende Stellungnahme oder - alternativ - mündliche Anhörung des Vorsitzenden zur aktuellen Belastungssituation der Kammer fand nicht statt. Eine derartige zusätzliche Aufklärung hätte jedoch angesichts des Zeitablaufs seit Vorlage der Überlastungsanzeige nahegelegen, denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich insbesondere in den bei der 12. Strafkammer anhängigen Wirtschaftsstrafsachen durch verfahrensverkürzende Umstände entsprechende Vakanzen entstanden waren. Zudem fehlt es in dem Präsidiumsbeschluss an einer abstrakt generellen, auch in die Zukunft gerichteten Neuregelung bezüglich der abzuleitenden Verfahren, die neben bereits anhängigen Sachen auch künftige Fälle umfasst, denn nach der Regelung unter Ziffer VIII. 4.) sollten ausschließlich einige bis zur Beschlussfassung am 17.12.2013 eingegangene Verfahren aus dem wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich an die 24. Strafkammer übertragen werden; eine Erstreckung auf weitere bis zum Wirksamwerden der neuen Jahresgeschäftsverteilung 2014 eingehende Sachen erfolgte gerade nicht, so dass im Ergebnis lediglich einzelne Verfahren umverteilt wurden. Zwar kann nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.3.2009 (Rz. 26) in Ausnahmefällen auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes verfassungsrechtlich zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, allerdings setzt dies voraus, dass nur so dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich, weil die im vorliegenden Verfahren bestehenden Haftbefehle entweder bereits aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt worden waren. Eine in die Zukunft gerichtete Übertragung war schließlich auch deshalb nicht fernliegend, weil der Zeitraum zwischen der Präsidiumsentscheidung und Jahresende 2013 lediglich sechs Arbeitstage betrug, so dass der Eingang einer unberechenbar großen Anzahl von Wirtschaftsstrafsachen nicht mehr zu erwarten war. Tatsächlich ging in diesem Zeitraum auch nur noch eine Wirtschaftsstrafsache bei der 12. Strafkammer ein. Im Übrigen hätte die angestrebte Beseitigung der hohen Belastung der Wirtschaftsstrafkammern durch Einrichtung der 24. Strafkammer auch durch die Zuteilung von Freikreuzen zu Gunsten der übrigen Wirtschaftsstrafkammern in sämtlichen Turnuskreisen erzielt werden können (Sowada aaO S. 25).