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Urteil

2-23 O 161/09

LG Frankfurt 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2012:0515.2.23O161.09.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Die zulässige Klage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist. Das Landgericht Frankfurt am Main ist für die vorliegende Klage zuständig. Der seit 01.01.2008 geltende § 215 VVG, der bestimmt, dass Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch am Wohnort des Versicherungsnehmers erhoben werden können, ist als prozessuale Vorschrift auch auf vor dem 01.01.2008 entstandene Versicherungsfälle anwendbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009, Az. 9 W 36/09; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 3 W 20/09). Die Klage ist jedoch unbegründet. Eine Aktivlegitimation des Klägers besteht zwar, da der Landeswohlfahrtsverband … selbst die Unwirksamkeit seiner Überleitungserklärung vom 20.11.2008 festgestellt hat. Auch sind die erforderlichen Fristen nach Ziffer 2.1.1.1 eingehalten, da der Kläger - vertreten durch seine Ehefrau – den Anspruch rechtzeitig angemeldet hat und die Invalidität des Klägers auch durch den Arztbericht des B vom 04.10.2008 rechtzeitig schriftlich festgestellt wurde. Die Klage ist jedoch abzuweisen, weil ein anspruchsbegründendes Unfallereignis nicht vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten. Wie die Sachverständige ausführt ergebe sich aus den beigezogenen Krankenunterlagen, dass der tiefe komatöse Bewusstseinszustand des Klägers sich bei Eintreffen des Notarztes dadurch gebessert habe, dass ihm Diacepam verabreicht wurde. Dies weise auf einen stattgehabten epileptischen Anfall hin (Seite 7 des Gutachtens). Es sei außerdem aus den Unterlagen, namentlich den vorliegenden Computertomografien und den ärztlichen Berichten, keine direkte Gewalteinwirkung auf den Schädel im Sinne eines An- oder Aufpralltraumas ersichtlich (Seite 7 des Gutachtens). Auch seien keine Verletzungen der Halswirbelsäule ersichtlich und es sei wohl auch kein frontaler Aufprall, sondern nur ein seitlicher Aufprall erfolgt. Nur ein frontaler Aufprall könnte jedoch die Blutung erklären (Seite 9 des Gutachtens). Demgegenüber ergäben sich aus den vorliegenden Computertomografien jedoch Hinweise für früher stattgehabte kleinere Schlaganfälle. Es seien zudem narbige Veränderungen im Gehirn zu sehen, die auch auf einem vorhandenen chronisch-entzündlichen Leiden beruhen könnten. Vorgenannte Veränderungen seien jedenfalls absolut uncharakteristisch für eine traumatisch bedingte Hirnschädigung (Seite 8 des Gutachtens). Die früheren Schlaganfälle ließen auf ein chronisches Bluthochdruckleiden schließen, das wahrscheinlich bislang asymptomatisch verlaufen sei, was durchaus vorkomme (Seite 8 des Gutachtens). Der am ehesten plausible Unfallhergang sei nach alledem, dass beim Kläger ein chronisches Bluthochdruckleiden vorlag, das bereits früher einzelne kleine Infarkte im Hirn und am Unfalltag einen großen Infarkt verursacht hatte, der sich in einem epileptischen Anfall manifestiert habe (Seite 9 des Gutachtens). Dies korrespondiere letztlich auch mit der Zeugenaussage des Herrn Z1, denn eine kurze Unaufmerksamkeit des Klägers oder ein technischer Defekt am Fahrzeug erkläre nicht, weshalb der Kläger auf das Rufen des Zeugen nicht reagiert habe (Seite 9 des Gutachtens). Das Gericht hält das Gutachten für sehr ausführlich und zudem nachvollziehbar begründet. Soweit die Klägerseite hiergegen Einwendungen erhebt, insbesondere auch durch den von ihr hinzugezogenen SV2, vermag das Gericht diese Einwendungen zum Teil nicht nachzuvollziehen. Soweit nachvollziehbare Einwendungen angebracht wurden, wurden diese durch die schriftliche ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen ausgeräumt. Soweit die Klägerseite einwendet, das Gutachten sei nicht auf Fakten, sondern lediglich auf Äußerungen anderer gestützt, die wiederum nur Annahmen darstellten, kann das Gericht dem nicht folgen. Das Gutachten stützt sich hauptsächlich auf die vorliegenden Bilder der Computertomographie und die Untersuchungsberichte, vor allem aus dem …klinikum Stadt2. Dabei handelte es sich um objektive Befunde und keineswegs um Annahmen oder Äußerungen Dritter. Soweit die älteren Veränderungen im Gehirn festgestellt wurden, erfolgte diese Feststellung anhand der Computertomografieaufnahmen. Soweit es um das Vorliegen von Schädelverletzungen ging, wurden ebenfalls die erhobenen ärztlichen Befunde herangezogen sowie die Bilder der Computertomographie von einem Tag und 10 Tagen nach dem Unfall. Die Sachverständige führt in ihrem Ergänzungsgutachten auch hierzu nochmals aus, dass keine typischen posttraumatischen Schädigungen am Kopf auf den Bildern zu erkennen seien, auch wenn die Ehefrau des Klägers, die im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen befragt wurde, von einer "leichten Schürf- oder Platzwunde" gesprochen hatte. Auch soweit die Klägerseite einwendet, die Feststellungen zum Bluthochdruck seien nur vermutet und der Kläger sei deswegen nie in Behandlung gewesen, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. Die Feststellungen zum Bluthochdruck hat die Sachverständige aufgrund auf den Bildern festgestellten Hirnveränderungen in Form kleinerer früher stattgehabter Infarkte getroffen. Sie hat insoweit im Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass ein Bluthochdruckleiden die häufigste Ursache solcher kleinerer Infarkte sei (Seite 4 des Ergänzungsgutachtens). Außerdem wird die Feststellung noch auf die Tatsache gestützt, dass der Kläger auf blutdrucksenkende Mittel nur geringfügig reagiert habe, wie sich aus dem Arztbericht der … klinik Stadt2 ergibt. Soweit von Klägerseite dargelegt wird, dass der Kläger sich wegen Bluthochdrucks nie in Behandlung befunden habe, hatte die Sachverständige bereits im Gutachten ausgeführt, dass ein solches Leiden auch asymptomatisch verlaufen könne. Die Sachverständige hat sich auch mit den übrigen Einwendungen des Klägers in ihrem Ergänzungsgutachten auseinander gesetzt. Insbesondere hat sie noch darauf hingewiesen, dass es keineswegs einen Widerspruch zwischen einem "andauernden Krampfzustand" und einer "tief komatösen Bewusstseinslage" bestehe. Die Bewusstlosigkeit sei gerade ein Kriterium des generalisierten Krampfanfalls. Damit untermauert die Sachverständige letztlich ihre Argumentation zur Feststellung eines epileptischen Anfalls. Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die eingetretene Invalidität nicht ursächlich auf dem stattgehabten Unfall im Sinne von Ziffer 2.1.1 der Unfallbedingungen beruht, sondern dass vielmehr das Unfallereignis eine Folge einer unmittelbar vorher eingetretenen Gehirnblutung nebst epileptischem Anfall des Klägers ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten besteht daher nicht. Den Hilfsanträgen, die sich sämtlich auf den Fall bezogen, dass das Gericht von einer wirksamen Überleitung der Ansprüche an den Landeswohlfahrtsverband ausgehen sollte, war daher ebenfalls nicht stattzugeben. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war mangels Hauptsacheanspruchs ebenfalls abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 09.08.2005 einen Unfallversicherungsvertrag mit der Nummer …. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (AUB 2000) zugrunde. Im Falle des Eintritts von Vollinvalidität ist eine Versicherungssumme von 250.000,00 € zur Zahlung vereinbart. Eine Invaliditätsleistung seitens der Beklagten wird nach Ziffer 2.1.1 der AUB 2000 dann erbracht, wenn die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Invalidität muss gemäß Ziffer 2.1.1.1 innerhalb einer Frist von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer binnen gleicher Frist bei der Beklagten geltend gemacht werden. Ein Unfall liegt gemäß Ziffer 1.3 AUB 2000 dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Kein Versicherungsschutz besteht gemäß Ziffer 5.1.1 wenn Unfälle durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, verursacht werden. Am … .2007 erlitt der Kläger als Fahrer eines PKW einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug zunächst ungebremst von der rechten über die linke Fahrspur in den Mittelbereich eines Verkehrskreisel einfuhr, dann wieder nach rechts über die Fahrbahnen fuhr, nach rechts von der Fahrbahn abkam, sich nach einem Anprall gegen die rechte Leitplanke überschlug und danach auf einer Nothaltefläche zum Liegen kam. Der Kläger wurde bei diesem Verkehrsunfall schwer verletzt. Seit dem Unfalltag ist er dauernd und vollständig pflegebedürftig. Der Mitfahrer des Klägers, der Zeuge Z1, wurde bei dem Unfall leicht verletzt. Bei seiner Vernehmung durch die Polizei am … .2007 gab er an, der Kläger habe vor dem Kreisel plötzlich Gas gegeben und sei auf die Überholspur gefahren. Er habe den Kläger noch gefragt, ob dieser das Schild nach Stadt1/O1 auch gesehen habe, jedoch keine Antwort erhalten. Als er dann gemerkt habe, dass das Fahrzeug immer weiter nach links Richtung Leitplanke zugesteuert sei, habe er laut aufgeschrien. Er habe gedacht, der Kläger wäre eingeschlafen. Der Kläger habe trotzdem weiter das Lenkrad festgehalten und Vollgas gegeben. Er, der Zeuge, glaube im Nachhinein, dass der Kläger total verkrampft gewesen sein müsse. Es sei ihm dann gelungen, mit seiner linken Hand so viel Kraft aufzubringen, dass er den Wagen nach rechts habe lenken können. Dann sei das Fahrzeug gekippt. Mehr könne er zu dem Unfallverlauf nicht sagen, da alles so schnell gegangen sei. In einem Moment habe er sich mit dem Kläger noch unterhalten, im nächsten Moment habe dieser nicht mehr geantwortet. Der Kläger wurde nach dem Unfall in die …klinik Stadt2 eingeliefert. Im Arztbericht wurden nach einer Computertomographie des Schädels neben einer 2,8 x 1,4 cm großen intracerebralen Blutung multiple ältere Infarktareale festgestellt. Ein Verdacht auf entzündliches Geschehen im Gehirn wurde ebenfalls festgehalten. Es wurde des Weiteren festgestellt, dass beim Kläger Bluthochdruck bestand, der sich unter Standardtherapie nur geringfügig besserte weshalb der Verdacht einer vorbestehenden Hypertension festgehalten wurde. Wegen des weiteren Inhalts des Arztberichts wird auf diesen (Anlage K5 im gesonderten Anlagenband) Bezug genommen. Der Kläger - vertreten durch seine Ehefrau als Betreuerin - erstattete am 21.04.2008 bei der Beklagten eine Unfallanzeige. Ein ärztlicher Bericht des Dr. B betreffend den Kläger vom 04.10.2008 ging am 09.10.2008 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 09.10.2008 und 21.01.2009 lehnte die Beklagte die Leistungen ab. Am 19.02.2009 machte der Kläger seine Ansprüche nochmals anwaltlich geltend. Seit dem 03.07.2008 trägt der Landeswohlfahrtsverband … als zuständiger Sozialhilfeträger die Kosten für die Betreuung und den Unterhalt des Klägers. Mit Schreiben vom 20.11.2008, gerichtet an die Beklagte, erklärte der Landeswohlfahrtsverband … die Überleitung der Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag gemäß § 93 SGB XII an sich. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf dieses (Anlage K 12 im gesonderten Anlagenband) Bezug genommen. Mit Schreiben an das Landgericht Frankfurt am Main vom 01.02.2010 stellte der Landeswohlfahrtsverband fest, dass die erklärte Überleitung unwirksam sei (Bl. 159 d. A.). Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall ein schweres Schädelhirntrauma erlitten. Unfallbedingt sei bei ihm ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom, d.h. eine schwere Hirnschädigung, eingetreten, die zur Vollinvalidität geführt habe. Der Kläger ist der Ansicht, der Landeswohlfahrtsverband habe seine Ansprüche gegen die Beklagte nicht wirksam auf sich übergeleitet. Weder sei eine entsprechende Erklärung an ihn adressiert gewesen noch seien Angaben über Höhe und Zeiträume der Überleitung mitgeteilt worden. Mangels Bestimmtheit sei die Überleitung daher unwirksam. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen Vollinvalidität durch bei einem Verkehrsunfall vom … .2007 erlittene Verletzungen aus bestehender Unfallversicherung gemäß Police … vom 09.08.2005 eine Entschädigung von 250.000,00 € nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2008 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger wegen Vollinvalidität durch bei einem Verkehrsunfall vom … .2007 erlittene Verletzungen aus bestehender Unfallversicherung gemäß Police … vom 09.08.2005 eine Entschädigung von 250.000,00 € zusteht, ferner hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen Vollinvalidität durch bei einem Verkehrsunfall vom … .2007 erlittene Verletzungen aus bestehender Unfallversicherung gemäß Police … vom 09.08.2005 eine Entschädigung von 250.000,00 € nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2008 zu zahlen, abzüglich vom Landeswohlfahrtsverband … zu Gunsten des Klägers in der Zeit vom Juli 2008 bis November 2009 aufgewendeter Heimunterbringungskosten von insgesamt 27.035,40 €, abzüglich vom Kläger an den Landeswohlfahrtsverband gemäß Schreiben vom 20.11.2008 erstatteter 1.028,12 €, mithin abzüglich 26.007,28 €, ferner hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Invaliditätsentschädigung gemäß Klageantrag Ziffer 1. zu zahlen hat, abzüglich solcher Aufwendungen, die der Landeswohlfahrtsverband … aus Anlass des Unfalls vom … .2007 über den Monat November 2009 hinaus zu Gunsten des Klägers erbringt, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die X Rechtsschutzversicherung, …, Stadt3 (Vorgangsnummer: …) 4.907,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nicht gegeben sei. Der § 215 VVG n.F. fände keine Anwendung, da der Versicherungsfall bereits 2007 eingetreten sei. Die Beklagte meint ferner, etwaige Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag des Klägers seien auf den Landeswohlfahrtsverband übergegangen, so dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Sie behauptet, die Fristen zur ärztlichen Feststellung der Invalidität und die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche seien nicht eingehalten. Die Beklagte bestreitet, dass durch den Unfall ein schweres Schädelhirntrauma mit schwerem Psychosyndrom als Folge verursacht wurde. Sie behauptet, dass dieses durch eine unfallunabhängige Gehirnblutung entstanden sei. Jedenfalls sei die Eintrittspflicht für den Unfall ausgeschlossen, weil dieser durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung oder durch einen Krampfanfall hervorgerufen worden sei. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.12.2009 (Bl. 138 ff. d. A.) Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe durch das Unfallereignis ein schweres Schädelhirntrauma mit schwerem Psychosyndrom erlitten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten der Sachverständigen SV1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten nebst schriftlichem Ergänzungsgutachten (Bl. 194 ff. d. A. bzw. 300 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.