Urteil
2-23 O 362/10, 2/23 O 362/10
LG Frankfurt 23. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2010:1216.2.23O362.10.0A
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 795.027.702,70.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 795.027.702,70. Die Klage ist unzulässig. Die Kammer ist der Auffassung, dass die gem. § 33 ZPO erforderliche Konnexität nicht vorliegt. Auf diese Bedenken hat sie schon im Beschluss vom 13.10.2010 (Bl. 156 d.A.) hingewiesen, worauf Bezug genommen wird. Der BGH hat im Zusammenhang mit § 273 BGB ausgeführt, dass ein Rückgewähranspruch und ein etwaiger Aus- oder Absonderungsanspruch nicht in dem rechtlich engen Verhältnis zueinander stehen, das § 273 BGB voraussetzt (BGH NJW 2000, 3777 ). Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch habe seine Grundlage in einem gesetzlichen Tatbestand, der das Ergebnis einer Abwägung der Interessen des Anfechtungsgegners mit denen der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger darstelle und deshalb von den Rechtsbeziehungen zwischen dem Gemeinschuldner und dem Anfechtungsgegner losgelöst sei. Er könne deshalb nicht ohne weiteres mit gegen die Masse gerichteten Ansprüchen verknüpft werden, die nicht - wie eine nach § 38 KO zu erstattende Gegenleistung - mit dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch in einem besonders engen Zusammenhang stehen. Für Aus- oder Absonderungsansprüche wegen anderer Leistungen des Anfechtungsgegners als derjenigen, deren Absicherung der anfechtbar erlangte Gegenstand dienen sollte, könne ein solch enger, ein Zurückbehaltungsrecht begründender Zusammenhang nicht bejaht werden. Diese Erwägungen des BGH sind auch im Rahmen des § 33 ZPO heranzuziehen, denn sein Normzweck unterscheidet sich nicht derart von demjenigen des § 273 BGB, wie der Kläger meint. Der Kläger zieht zur Auslegung des rechtlichen Zusammenhangs gem. § 33 ZPO selbst § 273 BGB heran. Für die Klage kommt es darauf an, ob die Insolvenzanfechtungstatbestände der §§ 129 ff InsO eingreifen, d.h. ob eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung anzunehmen ist. Dies betrifft gänzlich andere Fragen, als in dem ursprünglichen Verfahren 2-23 O 385/09 zu klären waren. Die Kammer vermag auch nicht der Argumentation zu folgen, dass es ausreiche, wenn nur eine der anspruchsbegründenden Tatsachen der Klage und der Widerklage demselben zur Entscheidung gestellten Sachverhalt entnommen wird (Prütting/Gehrlein, ZPO, 2010, § 33 Rn. 14 m.w.N.). Vielmehr ist ein rechtlicher Zusammenhang nur dort gegeben, wo die Streitgegenstände von Klage und Widerklage Verträge betreffen, die zusammengefasst, einheitlich oder untrennbar erscheinen (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 33 Rn. 2;MüKo, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 33 Rn. 21). Hier stehen sich aber zwei grundsätzlich unterschiedliche Rechtsverhältnisse gegenüber, die nur am Rande auf einem gemeinsamen Lebenssachverhalt beruhen. Das reicht für § 33 ZPO nicht aus. Auch im übrigen kann eine internationale Zuständigkeit nicht begründet werden. Der Gerichtsstand des Vermögens gem. § 23 ZPO ist nicht eröffnet. § 23 ZPO ist einschränkend auszulegen (Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 23 Rn. 1 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen der Beklagten gegen das Bankhaus in Höhe von EUR 266 Mio., wobei einer Forderung der Beklagten aus Derivatgeschäften in Höhe von „rund“ EUR 7 Mio. „nach summarischer Prüfung wohl ein Vermögenswert“ zukomme. Dieser Vortrag ist zum einen derart vage, dass von Vermögen im Sinne des § 23 ZPO keine Rede sein kann. Zum anderen hat der Kläger die angemeldeten Forderungen bestritten. Es ist widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits die Forderungen der Beklagten gegen das Bankhaus bestreitet, er andererseits dieselben zur Begründung des Gerichtsstands des Vermögens gem. § 23 ZPO heranzieht. Überdies scheidet die Begründung der internationalen Zuständigkeit gem. § 23 ZPO dann aus, wenn der Wert des Gegenstands unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstands. Der Streitwert beläuft sich hier auf über eine Mrd. US-Dollar, und der Kläger beruft sich auf einen Vermögenswert von 7 Mio. US-Dollar, was unverhältnismäßig geringer ist. Ebensowenig ist der Gerichtsstand des Insolvenzverwalters gem. § 19 a ZPO iVm § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO analog gegeben. Der EuGH hat zwar in seiner Entscheidung vom 12.02.2009 (NJW 2009, 2189 ) entschieden, dass die inländische internationale Zuständigkeit für grenzüberschreitende Insolvenzanfechtungsklagen gem. § 3 EuInsVO (VO (EG) Nr. 1346/2000) begründet werde, und der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2009 (NJW 2009, 2215 ) hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ausgeführt, dass in solch einem Fall dann das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig sei. Jedoch ist der diesen beiden Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem hier vorliegenden zu vergleichen. Es ging dort um eine Insolvenzanfechtungsklage des Insolvenzverwalters eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland gegen ein Unternehmen mit Sitz in Belgien. Letzteres befand sich nicht in Insolvenz. Im vorliegenden Fall dagegen ist über das Vermögen der Beklagten ihrerseits das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es konkurrieren hier also zwei insolvenzrechtliche Gerichtsstände gem. § 335 InsO. Zudem ist die streitgegenständliche Forderung in England zur Tabelle angemeldet worden. Diese Konstellation unterscheidet sich maßgeblich von dem Sachverhalt, den EuGH und BGH zu entscheiden hatten. Der EuGH hat selbst ausgeführt, dass die EuInsVO sich gemäß ihren Erwägungsgründen auf Vorschriften beschränken sollte, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar auf Grund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Dies hat er für die Insolvenzanfechtungsklage in dem von ihm zu entscheidenden Fall zwar bejaht. Hier geht es aber um Fragestellungen, die mit zwei Insolvenzverfahren in engem Zusammenhang stehen. In einer derartigen Konstellation kommt dem Wortlaut sowohl von Art. 3 I EuInsVO als auch von § 19 a ZPO verstärkte Bedeutung zu. Art. 3 I EuInsVO befasst sich seinem Wortlaut nach mit der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 19 a ZPO regelt den Gerichtsstand für massebezogene Passivprozesse. Um beides geht es hier nicht. Es muss also bei dem Grundsatz verbleiben, dass gem. §§ 13, 17 ZPO eine Forderung am Sitz des Schuldners dieser Forderung einzuklagen ist, hier also in London. Angesichts dieses Ergebnisses kann hier die Frage offenbleiben, ob die Klage nach englischem Recht unzulässig wäre, wie die Beklagte vorträgt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 4 ZPO. Für die Berechnung in Euro ist der Kurs des Tages der Antragstellung, also der 06.07.2010, maßgeblich. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der X AG (im Folgenden: Bankhaus). Die Beklagte ist eine private unlimited company nach englischem Recht. Beide Parteien waren Teil der ehemaligen internationalen Investmentbank X 1. Die oberste Holding-Gesellschaft der X 1-Gruppe war die X 2 (im Folgenden: X 2) eine corporation nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Zwischen der X 2 und der Beklagten bestand eine mehrstufige Unternehmensverbindung über eine Vielzahl von Zwischengesellschaften. Das Bankhaus war eine Tochtergesellschaft von X 2. Die X 1-Gruppe unterhielt ein zentrales Cash-Management-System , d.h. eine konzernweite Steuerung der liquiden Mittel. Zweck dieses zentralen Cash-Managements war es, die bei einzelnen Konzerngesellschaften vorhandene Liquidität zur Deckung von Liquiditätsdefiziten bei anderen Konzerngesellschaften und zur rentablen Anlage von Liquiditätsüberschüssen einzusetzen. Am 15.09.2008 eröffnete der High Court of Justice in London das Insolvenzverfahren (administration) über das Vermögen der Beklagten. Ebenfalls am 15.09.2008 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber dem Bankhaus ein sogenanntes Moratorium gemäß § 46 a KWG, wodurch ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot für das Bankhaus bewirkt wurde. Am 13.11.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bankhauses eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Moratorium wurde am 23.12.2008 aufgehoben. Im Rahmen des konzernweiten Cash-Managements waren ständig Gelder von der Beklagten an das Bankhaus und zurück überwiesen worden. Streitgegenständlich ist eine Rücküberweisung vom Bankhaus an die Beklagte vom 12.09.2008 um 17:50:59 Uhr einer am Vortag von der Beklagten beim Bankhaus getätigten Einlage in Höhe von einer Milliarde US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von USD 65.347,22. Diese Rücküberweisung ficht der Kläger nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 129 ff InsO an und begehrt gem. § 143 InsO Rückgewähr eines Betrages in Höhe von USD 1.000.065.347,22 zur Insolvenzmasse. Die Forderung ist in England zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Die dortigen Insolvenzverwalter halten sie nach vorläufiger Einschätzung für nicht gerechtfertigt, ein formelles Bestreiten der Forderung ist jedoch bisher nicht erfolgt. Die hiesige Klage wurde in dem Verfahren 2-23 O 385/09 als Widerklage anhängig gemacht. In diesem Verfahren ging es um eine Überweisung von Kundengeldern von der hiesigen Beklagten an das Bankhaus am 12.09.2008 in Höhe von einer Milliarde US-Dollar, die am 15.09.2008 hätten verzinst zurückgezahlt werden sollen. Mit Schreiben vom 03.02.2009 machte die hiesige Beklagte das Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO und vorsorglich das Recht auf Ersatzaussonderung gemäß § 48 InsO geltend und meldete vorsorglich die Rückzahlung der Kundengelder als ungesicherte Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO an. Sie vertrat im dortigen Verfahren die Auffassung, der Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Bankhaus liege eine Treuhandabrede zugrunde, so dass ihr gegen das Bankhaus ein Aussonderungsanspruch gemäß § 47 InsO zustehe. Die Kammer hat die Klage im Verfahren 2-23 O 385/09 mit Urteil vom 07.10.2010 abgewiesen. Desweiteren hatte die Kammer die Widerklage durch Beschluss vom 09.08.2010 gem. § 145 ZPO abgetrennt. Mit Beschluss vom 13.10.2010 hat die Kammer (Bl. 156 d.A.) angeordnet, dass gem. § 280 I ZPO abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt wird. Zur Zulässigkeit der Klage ist der Kläger zunächst der Auffassung, dass sie gem. § 33 ZPO zu bejahen sei. Der rechtliche Zusammenhang sei schon dann gegeben, wenn nur eine der anspruchsbegründenden Tatsachen demselben Sachverhalt entnommen werde. Insbesondere sei der rechtliche Zusammenhang bei Verträgen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen oder innerhalb eines Rahmenvertrags - wie hier vorliegend - anzunehmen. Gegen die Annahme des rechtlichen Zusammenhangs spreche auch nicht die Rechtsprechung des BGH (NJW 2000, 3777 ; NJW-RR 1986, 991 ) zur fehlenden Konnexität des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs des Anfechtungsgegners im Rahmen des § 273 BGB bei einer laufenden Geschäftsbeziehung. Die Erwägungen im Rahmen des § 273 BGB seien wegen des unterschiedlichen Normzwecks nicht auf § 33 ZPO übertragbar. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass unabhängig von § 33 ZPO auch der Gerichtsstand des Vermögens gem. § 23 ZPO zu bejahen sei. Die Beklagte habe Vermögen im Inland. Zumindest komme der angemeldeten Forderung der Beklagten gegen das Bankhaus in Höhe von EUR 7 Mio. nach summarischer Prüfung des Klägers ein Vermögenswert zu. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass auch der Gerichtsstand des Insolvenzverwalters gem. § 19 a ZPO iVm § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO analog gegeben sei. Die Vorschrift finde ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Passivprozesse gegen den Insolvenzverwalter Anwendung, sie sei jedoch dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass der Sitz des Insolvenzgerichts auch bei grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtungsklagen des Insolvenzverwalters einen Gerichtsstand begründe. Der Kläger beantragt im Rahmen der abgesonderten Verhandlung zur Zulässigkeit, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger USD 1.000.065.347,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Insolvenzmasse zu zahlen. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Auffassung, die gem. § 33 ZPO erforderliche Konnexität sei nicht gegeben. Hierzu beruft sie sich auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2000, 3777 ), nach der es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen einem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters und gegen die Insolvenzmasse gerichtete Gegenansprüche des Anfechtungsgegners fehle. Eine internationale Zuständigkeit könne auch im Übrigen nicht begründet werden. Schließlich sei die Klage wegen des englischen Moratoriums unzulässig, hilfsweise sei das Verfahren auszusetzen. Mit Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens sei ipso iure gem. Para. 43 Schedule B 1 to Insolvency Act 1986 ein zwingendes Moratorium ( statutory moratorium ) in Kraft getreten. Dieses Moratorium dauere bis zum Ende der Verwaltung ( administration ) an und habe unter anderem die Wirkung, dass keinerlei Gerichtsverfahren gegen die Beklagte oder Vermögen der Beklagten während der Insolvenzverwaltung ohne die Zustimmung entweder der Insolvenzverwalter oder des englischen Insolvenzgerichts geführt werden dürfe. Das Insolvenzstatut führe zu der Anwendbarkeit englischen Insolvenzrechts, § 335 InsO. Das englische Moratorium sei in dem gleichen Umfang und mit denselben Wirkungen, die es auch in England entfalten würde, anzuerkennen. Eine Zustimmung zur Prozessführung für den vorliegenden Prozess sei weder durch das englische Insolvenzgericht noch durch die englischen Insolvenzverwalter erteilt worden, so dass die Klage unzulässig, hilfsweise das Verfahren auszusetzen sei, bis eine Zustimmung vorliege oder die englische Insolvenzverwaltung beendet sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Des weiteren wird auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 (Bl. 201 d.A.) Bezug genommen.