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Urteil

2-22 O 21/16

LG Frankfurt 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2017:0428.2.22O21.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte eine Amtspflicht verletzt hat, indem er das streitgegenständliche Kaufangebot beurkundet hat, obwohl die 14-tägige Überlegungsfrist gem. § 17 Abs. 2a S. 2 BeurKG nicht gewahrt war und er ggf. eine entsprechende Belehrung nicht vorgenommen hat. Einem etwaigen Schadensersatzanspruch stünde jedenfalls die dauernde Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB. Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO bei Klageeinreichung am 7.11.2016 bereits verstrichen war, ist jedenfalls die kenntnisunabhängige Verjährung des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eingetreten. Der Anspruch gegen einen Notar wegen Amtspflichtverletzung entsteht mit der Beurkundung, bei der Notar die Amtspflichtverletzung vorwerfbar ist. Zu diesem Zeitpunkt sind die anspruchsbegründeten Tatsachen gegen den Notar bereits entstanden und jedenfalls ggf. eine Feststellungsklage möglich; ob der Geschädigte Kenntnis davon hat, dass oder ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht besteht, welche an sich Klagevoraussetzung für einen auf § 19 BNotO gestützte Haftungsklage ist, ist hier ohne Belang, da die Verjährung des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB unabhängig von einer etwaigen Kenntnis eintritt. Die 10-järige (taggenaue)Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB endete hier am 10.11.2016, d.h. 10 Jahre nach der streitgegenständlichen Beurkundung am 10.11.2006. Zwar ging die Klageschrift am 7.11.2016 per FAX noch innerhalb dieser Frist ein, doch ist diese dem Beklagten erst am 22.12.2016 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Sie konnte daher keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten. Eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der am 7.11.2016 erfolgten Klageeinreichung findet nicht statt, da die Zustellung nicht demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgte. Wenn auch der Gebührenvorschuss noch nicht mit der Einreichung der Klage geleistet werden muss, sondern der Kläger die Aufforderung zur Einzahlung des Gebührenvorschusses abwarten darf, so ist das Merkmal "demnächst" im Sinne von § § 167 ZPO mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss jedoch nur erfüllt, wenn dieser innerhalb eines Zeitraumes nach seiner Anforderung eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt". Es sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da es keine starre Grenze von 14 Tagen gibt, die für die Frage maßgeblich wäre, in welchem Zeitrahmen eine Verzögerung der Zustellung noch hingenommen werden kann; bei einem Zeitraum von 14 Tagen kann allerdings regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich die Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen hält (BGH Urteil vom 30.03.2012 - V ZR 148/11 - Rn. 7 ff.). Mithin kann eine Überschreitung der Zweiwochenfrist nur dann noch als rechtzeitig angesehen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Dagegen kann die Überschreitung der Zweiwochenfrist um zwei oder drei Tage nicht nur rein größenmäßig betrachtet und insofern als geringfügig angesehen werden; anderenfalls hätte sich die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Prüfung der Einzelumstände bei einer Fristüberschreitung von 16 Tagen erübrigt. Die Frist von zwei Wochen ist hier überschritten worden, da zwischen Erhalt der vom Landgericht versandten Zahlungsaufforderung - nach dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.11.2016 - und Eingang des Gerichtskostenvorschusses am 5.12.2016 insgesamt 19 Tage verstrichen sind. Unter Würdigung der Gesamtumstände kann diese Verzögerung nicht mehr als hinnehmbar angenommen werden (vgl. KG, Urteil vom 31.7.2014 - 2 U 29/12 - BeckRS 2016, 02620). Der Kläger vermag sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 12.1.2016 - II ZR 280/14 - BeckRS 2016, 02556; v. 10.7.2015 - V ZR 154/14 - NJW 2015, 2666) darauf berufen, dass fehlerhaft die Aufforderung nicht an ihn persönlich, sondern an seine Anwälte geschickt wurde. Diese Rechtsprechung erging noch zur alten KostVerf. Nach der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfg RdErl. d. HMdJ v. 16.04.2014 -5607 - II/B 3 - 2011/6489 - II/A)- JMBl. 2014 S. 229 -) ist nach § 26 Abs. 6 der Vorschuss bei dem Bevollmächtigten anzufordern, womit eine fehlerhafte Anforderung durch das Gericht hier nicht vorliegt. Zudem haben die Prozessbevollmächtigtem des Klägers ausgeführt, dass sie diese Kostenrechnung noch am gleichen Tag (Mittwoch, den 16.11.2016) an die Rechtsschutzversicherung des Klägers weitergeleitet haben. Selbst wenn man hier zugunsten des Klägers eine Postlaufzeit von 2 Tagen hinzurechnet ergibt sich bei dem Zahlungseingang bei Gericht am 5.12.2016 eine Überschreitung der 2-Wochenfrist, da der Kläger, bzw. die ihn zuzurechnenden Rechtsschutzversicherung einen Eingang des Vorschusses binnen eines Bankarbeitstags hätte sicherstellen müssen (vgl. BGH Urt. v. 10. 2. 2011 - VII ZR 185/07 - NJW 2011, 1227), selbst wenn sie die die Zahlung am 30.11.2016 veranlasst haben will. Das Bestehen der Rechtsschutzversicherung befreit den Kläger nicht davon, von sich aus Vorsorge dafür zu treffen, dass der Prozesskostenvorschuss alsbald eingezahlt wird (vgl. BGH Urteil vom 04.07.1968 - BGH III ZR 17/68 - KG aaO). Weitere Gründe, die rechtfertigen könnten, dass die Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung verzögert einging, sind trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts und Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung hierzu weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Aufgrund eines am 10.11.2006 vom Beklagten zu Ur. Nr. 896/2006 beurkundeten Kaufvertragsangebots hatte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau ... zum Kaufpreis von EUR 97.097,-- eine in ... gelegene Immobilie (Mit- und Sondereigentum) erworben, nachdem der Verkäufer in der Folgezeit am 21.11.2006 mit Erklärung gegenüber einer Notarin ...dieses Angebot angenommen hatte. Im Kaufvertragsangebot ist vor § 1 folgendes enthalten: "Die Erschienen erklären, dass sie rechtzeitig vor der heutigen Verhandlung einen Prospekt mit Kaufvertragsmuster erhalten haben und dass die heutige Beurkundung auf ihren eigenen Wunsch erfolgt." Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsangebots wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlagenband Klägervertreter) verwiesen. In der Folgezeit wurde der Kaufvertrag vollzogen und der Kläger und seine Ehefrau schlossen unter Vermittlung am 21.2.2007 einen Darlehensvertrag über insgesamt EUR 117.800 mit der .... Wegen der Einzelheiten dieses Kreditvertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K5, Anlagenband Klägertreter) Bezug genommen. Der Beurkundung über den Kauf der Immobilie lag zugrunde, dass eine Fa. ... dem Kläger und seiner Ehefrau die Immobilie anbot, die zu Steuersparzwecken genutzt werden könne. Es wurde im Büro der Fa. ... am 9.11.2006 ein Berechnungsbeispiel erstellt. Wegen des Inhalts dieses Berechnungsbeispiels wird auf die zur Akte gereiche Kopie (Anlage K2 Sonderband Klägervertreter) verwiesen. Am folgenden Tag fuhren der Kläger und seine Ehefrau mit dem Mitarbeiter der ... Herrn ... zu dem Beklagten, bei dem das streitgegenständliche Kaufvertragsangebot protokolliert wurde. Der Kläger behauptet, er und seine verstorbene Ehefrau hätten vor dem Termin beim Beklagten am 10.11.2006 einen Entwurf des dann protokollierten Angebots nicht gehabt. Der am Tag vor der Beurkundung erhaltene Verkaufsprospekt weiche erheblich von der beurkundeten Erklärung ab. Eine Belehrung über die Einhaltung der Zweiwochenfrist sei nicht erfolgt. Die Kläger sind der Auffassung, dass dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung vorwerfbar sei, da er nicht auf die Einhaltung der Wartepflicht nach § 17 Abs. 2a BeurkG hingewiesen habe. Bei entsprechender Belehrung hätten der Kläger und seine verstorbene Ehefrau von der Beurkundung an diesem Tag Abstand genommen und damit letztlich zum Erwerb der Wohnung und zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht gekommen. Die Wohnung wäre zwischenzeitlich anderweitig veräußert worden. Zudem hätten die Eheleute in dieser Frist sich noch einmal mit dem vorgesehen Erwerb auseinandergesetzt und vom Erwerb Abstand genommen, zumal die Arbeitsplatzsituation des Klägers unklar gewesen sei. Zudem sei die Wohnung überteuert. Spätestens die Beratung durch einen Steuerberater hätte die Überteuerung zu Tage gefördert. Aufgrund der Beurkundung sei ihnen durch den Erwerb der Wohnung und die damit verbundene Darlehensaufnahme ein Schaden entstanden, der auch noch durch die fortlaufen weiteren Belastungen nicht endgültig zu beziffern sei. Steuerliche Vorteile müssen sich nicht anrechnen lassen. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift vom 7.11.2016 (Blatt 21 ff d. A.) verwiesen. Ein Ersatzanspruch gegen die Verkäuferin oder die Vermittlerin bestehe nicht. Diese seien mittlerweile gelöscht. Auch Verjährung des Anspruchs der Kläger sei nicht eingetreten. Dem Kläger sei die Person des ersatzpflichtigen Beklagten erst über ihren Prozessbevollmächtigten und der nicht eingehaltenen 2-Wochen-Frist vermittelt worden. Die Klage sei rechtzeitig einreicht und alsbald zugestellt worden. Die Ehefrau des Klägers hat an diesen ihre Ansprüche gegen den Beklagten aus der Beurkundung vom 10.11.2006 am 31.10.2016 abgetreten. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 7.11.2016 (Bl. 3 ff d. A.) und die ergänzenden Schriftsätze vom 1.12.2017 (Bl. 64 ff d. A.), vom 15.3.2017 (Bl. 81 f d. A9, vom 22.3.2017 (Bl. 86 f d. A.) und den nachgelassen Schriftsatz vom 6.4.2017 (Bl. 94 f d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu Händen eines von ihm zu beauftragenden Notars einen Betrag i.H.v. EUR 189.581,71 zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.12.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau ... vor einem von diesen dem zu beauftragenden Notar: "Wir sind eingetragene Eigentümer des im Objekt ... in ... belegenen und im Grundbuch des Grundbuchamts ... von ..., Blatt ..., eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 372/10.000stel Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Dachgeschoss des Hauses ... - nebst einem Abstellraum im Kellergeschoss gleicher Nummerierung. Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf Herrn ...zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld der ... i.H.v. insgesamt EUR 117.800,00. Wir erteilen hiermit Herrn ...die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären. Wir erklären unser unwiderrufliches Einverständnis mit einer Weisung des Herrn ...an den beauftragten Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld der ... i.H.v. EUR 117.800,00 zu verwenden. Wir bewilligen die Eintragung des Herrn ...als Eigentümer. Der Notar darf von dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Urteilssumme auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist. Ein etwaig überschießender Betrag ist an uns auszuzahlen." an den Klägerin weitere EUR 5.054,29 als Nebenforderung (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 10.12.2015 zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und seiner Ehefrau jedweden Schaden zu ersetzen sowie die Vorgenannten von jedweden Kosten und Verpflichtungen freizustellen, die dieser im Zusammenhang mit dem Kauf, der Finanzierung und/oder der Übereignung des im Grundbuch des Grundbuchamts ... von ..., Blatt ..., eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 372/10.000stel Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Dachgeschoss des Hauses ...- nebst einem Abstellraum im Kellergeschoss gleicher Nummerierung, insbesondere mit dem Abschluss der unter dem Datum vom 21./22.2.2007 zu der Darlehenskontonummer 0503847 mit der ... geschlossenen Darlehensvertrag, entstanden sind oder noch entstehen werden; dass sich der Beklagte seit dem 10.12.2015 in Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, ihm sei nicht bekannt, wie die Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und der ... GmbH erfolgt sei. Der klägerische Vortrag werde daher bestritten. Der Beklagte habe anlässlich der Protokollierung die Urkunde langsam und deutlich verlesen. Auf die Notwendigkeit der Einhaltung der 2-Wochenfrist sei hingewiesen und nachgefragt worden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten die entsprechende Frage, ob sie mindestens zwei Wochen vor dem Termin Zeit gehabt habe sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen, bejaht. Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten bei der Beurkundung liege nicht vor. Es fehle jedenfalls an der Kausalität. Das Vorbringen des Klägers zu seinem Schaden sei nicht schlüssig. Die vom Kläger behaupteten Zahlungen und Belastungen würden bestritten. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen den Beklagten verjährt. Zudem hätten anderweitige Ersatzmöglichkeiten bestanden. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 23.12.2016 (Bl. 34 ff d. A.) verwiesen. Die am 7.11.2016 per Fax eingereichte Klage ist dem Beklagten am 22.12.2017 zugestellt worden, nachdem mit Kostenanforderung über seine Prozessbevollmächtigten - Eingang bei diesen am 16.11.2016 - vom Kläger durch das Gericht am 10.11.2016 ein Gerichtskostenvorschuss angefordert und am 5.12.2016 die Zahlung des Vorschusses bei Gericht eingegangen war.