Beschluss
5-22 Ks 3490 Js 230118/02
LG Frankfurt 22. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2003:0409.5.22KS3490JS23011.01
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Tenor
(Von der Darstellung des Tenors wird abgesehen - die Red.)
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tenors wird abgesehen - die Red.) Die Einstellung des Verfahrens durch Urteil gemäß 260 Abs. 3 StPO wird abgelehnt. Die von der Verteidigung hierfür vorgetragenen Gründe stellen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ein Verfahrenshindernis dar, das ausschließt, dass über den Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Unmittelbar aus den Vorschriften der StPO sich ableitende Verfahrenshindernisse sind von der Verteidigung nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Ebensowenig lässt sich grundsätzlich aus Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip und Verstößen gegen den aus diesem herzuleitenden Anspruch auf ein faires Verfahren ein Verfahrenshindernis begründen. Hierfür kommen nur solche Umstände in Betracht, die nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muss. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass es ausgeschlossen ist, ohne gesetzliche Regelung ein Verfahrenshindernis dann anzunehmen, wenn ein bestimmtes Vorkommnis als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den daraus abzuleitenden Anspruch auf ein faires Verfahren bewertet werden kann (BGHSt 32,345ff; BGHSt 37, 13; BGHSt 46, 159ff). Auch das BVerfG hat ausgesprochen, dass ein von Verfassungs wegen anzunehmendes Verfahrenshindernis allenfalls in besonders schwer wiegenden Fällen - in einer Entscheidung heißt es sogar "in extrem gelagerten Fällen" - anzunehmen sein wird (BVerfG in NJW 84, 796; BVerfGE 57, 275; Beschl.v.5.2.03 - 2 BvR 327/02). Dabei sind die Gesamtumstände des Falles zu bewerten, insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs - hier u.a. vollendeter Mord - sowie die Gewichtung des Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip - hier die Androhung, dem Angeklagten Schmerzen zuzufügen. Insbesondere im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs ist die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zum Rechtsgüterschutz durch die Verfolgung strafbarer Handlungen zu berücksichtigen. Er kann von dieser Verpflichtung in der Regel nicht durch das Fehlverhalten einzelner in seinem Namen Handelnder an ihrer Erfüllung gehindert werden. Die Kammer geht nach Aktenlage davon aus, dass dem Angeklagten in den Morgenstunden des 1.10.2002 von einem Polizeibeamten auf Anordnung des Polizeivizepräsidenten angedroht worden ist, man werde ihm Schmerzen zufügen, wenn er den Aufenthaltsort von X nicht preisgebe. Über die Androhung von Schmerzen hinaus vermag die Kammer keine weitere Einflussnahme auf die Freiheit der Willensentschließung des Angeklagten in dieser Vernehmungssituation festzustellen. Insbesondere ist der in der Antragsbegründung wiedergegebene Inhalt der Aussage des Angeklagten vom 15.1.2003, nämlich die Ankündigung sexueller Misshandlungen durch Dritte, nicht bewiesen; dies ist eine Behauptung des Angeklagten. Nach der Drohung mit der Zufügung von Schmerzen hat der Angeklagte Angaben gemacht, die zum Auffinden der Leiche des Jungen führten. Dieses Gericht hat nicht darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang sich die an dieser Vorgehensweise beteiligten Polizeibeamten strafbar gemacht haben. Es ist jedoch festzustellen, dass bereits die Androhung, man werde dem Angeklagten Schmerzen zufügen, gesetzwidrig war. Nach Art 104 Abs.1 S.2 GG dürfen festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. Nach Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Aus diesem Verfassungsverstoß folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten. Nach 136a StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Misshandlung beeinträchtigt werden, die Drohung mit einer solchen unzulässigen Maßnahme ist verboten. Diese Vorschrift enthält nicht nur eine Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes des Art.1 GG, wonach ein Beschuldigter seinen Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde nicht verliert, weil er Straftaten, selbst schwerster Art, verdächtig ist. Hieraus ergibt sich, dass die Wahrheit im Strafverfahren nicht um jeden Preis, sondern in einem rechtsstaatlichen Verfahren erforscht werden darf. Die Vorschrift ist auch Ausprägung der verfassungsrechtlichen garantierten Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (Art 104 GG) und dem Folterverbot der MRK. Der Gesetzgeber hat diesem aus der Verfassung abgeleiteten Grundsatz für die Durchführung des Strafverfahrens insofern Rechnung getragen, als er in 136a Abs.3 StPO Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, selbst bei Zustimmung des Beschuldigten zu ihrer Verwertbarkeit für unverwertbar erklärt hat. In welchem Umfang und für welche Aussagen des Angeklagten dies zutrifft, wird die Kammer gesondert zu prüfen haben. Weitere verfahrensrechtliche Folgerungen aus einem Verstoß haben weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung gezogen, wobei der BGH in seiner Entscheidung vom 18.11.1999 (BGHSt 45,321ff) noch einmal ausdrücklich hervorgehoben hat, dass selbst der massive Verstoß gegen 136a StPO, eine schwere Verletzung des Fairnessgebotes, nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung lediglich ein Verwertungsverbot und kein Verfahrenshindernis begründet. Aus dem gesetzwidrigen Vorgehen der Polizeibeamten am 1.10.02 ergibt sich auch keine Behinderung der Verteidigung und ein dadurch begründeter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens in einem Ausmaß, das zur Annahme eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses führt. Die Überlegung, bei Kenntnis des Verteidigers RA A von der verbotenen Vernehmungsmethode am 1.10.02 hätte er den Angeklagten möglicherweise anders, als offensichtlich geschehen, beraten, verfängt nicht. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Verteidiger von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hat, insbesondere ob er bei den Vernehmungen des Angeklagten am 4., 14. und 17.10.02. bei denen er anwesend war, hiervon gewusst hat. Spätestens bei der in Anwesenheit seiner beiden heutigen Verteidiger durchgeführten richterlichen Vernehmung des Angeklagten am 30.1.03 waren der Verteidigung die Vorgänge vom 1.10.02 bekannt. Aus alldem ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der Schwere des Schuldvorwurfs und des Ausmaßes des gesetzwidrigen Verhaltens am 1.10.02 das Ermittlungsverfahren nicht derart schwer belastet ist, dass von Ausnahmefällen vorbehaltenen unerträglichen Rechtsstaatsverstößen gesprochen werden müsste, die der Durchführung des Verfahrens als Ganzem entgegenstehen.