Urteil
2-21 O 1/21
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0701.2.21O1.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er der Beklagten aus dem Vertrag über 80.000,00 € keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde. Soweit der Kläger hinsichtlich dieses Darlehens die Auffassung vertritt, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, ist diese Auffassung nicht nachvollziehbar. Der Kläger selbst legt in Anlage K1 ein von ihm unterschriebenes Formular vor, welches das Angebot gegenüber der Beklagten zum Abschluss des Vertrages darstellt. Dieses hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2014 (Anlage B1) angenommen. Dass dieses Schreiben dem Kläger zugegangen ist, hat dieser nicht bestritten. Eine Umwandlung dieses Darlehensvertrages zwischen den Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis hat durch den Widerruf des Klägers nicht stattgefunden. Denn die vierzehntägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung (im Folgenden: „a.F.“) war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Jahr 2020 bereits seit Jahren abgelaufen. Die Widerrufsfrist begann gem. §§ 494 Abs. 2, 355 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB a.F. mit Aushändigung der Abschrift der Vertragsurkunde (Anlage K1) an den Kläger im Jahr 2011, da die Vertragsurkunde sämtliche gem. §§ 495 Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB a. F. erforderlichen Pflichtangaben enthielt. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß. Die Beklagte kann sich insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. berufen, da die in dem streitgegenständlichen Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. entspricht und die Belehrung durch einen Rahmen hervorgehoben ist. Sie ist außerdem deutlich gestaltet. Die teilweise enthaltenen Abweichungen im Format der Belehrung sind gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EBGB a.F. unschädlich. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ändert daran nichts. Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 - nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verweist. Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des deutschen Gesetztes, welches die Gesetzlichkeitsfiktion anordnet, entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG WM 2012, 1179, 1181 = NJW 2012, 669). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteil vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 m. w. N.). Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drs. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drs. 16/13669, S. 3 und BT-Drs. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urt. des EuGH v. 26.3.2020 (BKR 2020, 248 Rn. 48 – „Kreissparkasse Saarlouis“) nicht richtlinienkonform ist (BGH a.a.O.). Dem Beginn der Widerrufsfrist im Jahr 2014 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte falsche Angaben zur Höhe des effektiven Jahreszinses gemacht habe. Insbesondere ist die von dem Kläger beanstandete Berechnung nach der in Deutschland für Bankkredite üblichen Methode 30/360 nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, Rn. 23, juris). 2. Hinsichtlich der Belehrung zu dem Darlehen über 50.000,00 € kann sich die Beklagte auf den Musterschutz gem. Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB a. F. berufen. Denn bei diesem Darlehen handelt es sich um ein durch die KfW refinanziertes Darlehen und damit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F., weshalb dem Kläger insoweit bereits kein Widerrufsrecht gem. § 495 BGB zusteht. Denn gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB sind keine Verbraucherdarlehensverträge Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. Dies ist hier der Fall. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst behauptet, dass es sich entgegen der Angabe im Vertrag nicht um ein von der KfW refinanziertes Darlehen handle, handelt es sich dabei um unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein. Um eine solche Behauptung handelt es sich, wenn sie willkürlich aufs Geratewohl aufgestellt wird, ohne dass greifbare Umstände angeführt werden, auf welchen der Verdacht gründet (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19). Aus dem Darlehensvertrag ergibt sich insoweit zunächst, dass es sich um Finanzierungsmittel aus dem „KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124) handelt. Das Darlehen wurde dem Kläger außerdem zu wesentlich besseren Konditionen zur Verfügung gestellt, als das Darlehen über 80.000,00 €, wie sich bereits aus einem Vergleich der Sollzinssätze (2,50 % gegenüber 4,84 %) ergibt. Anhaltspunkte dafür, weshalb die Beklagte dem Kläger das als KfW-Darlehen bezeichnete Darlehen aus eigenen Mitteln zu so viel günstigeren Konditionen zur Verfügung stellen sollte, trägt der Kläger nicht vor. Da der Kläger auch für die Voraussetzungen des von ihm ausgeübten Widerrufsrechts die Darlegungslast trägt, kann er die Angabe der Refinanzierung über die KfW im Darlehensvertrag auch nicht, wie im Schriftsatz vom 29.03.2021 geschehen, lediglich gem. § 138 Abs. 4 ZPO lediglich mit Nichtwissen bestreiten, sondern muss darlegen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages gem. § 491 BGB vorliegen. Dem wird der ins Blaue hinein erfolgte Vortrag hinsichtlich der Refinanzierung durch die KfW nicht gerecht. Es handelt sich außerdem auch um einen Vertrag, der nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen wird, weil die Darlehen aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm NR. 124 nur natürlichen Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder Genossenschaftsanteile zeichnen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden, zur Verfügung stehen. Damit ist der Personenkreis klar begrenzt. Denn jede andere natürliche Person, die kein Wohneigentum erwerben möchte, ist von dem Darlehensprogramm ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2019 – XI ZR 77/18). Das Darlehen wurde auch auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen. Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse sind alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens dienen (MüKo-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 491 Rn. 71; vgl Begr. RegE, BT-Drs. 16/11643 S. 77). Das KfW-Wohnungseigentumsprogramm 124 stellt eine solche Förderrichtlinie dar. Denn mit der Zurverfügungstellung dieser Mittel handelt die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Erfüllung ihres gesetzlichen Förderauftrags aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c KredAnstWiAG, wonach sie die Aufgabe hat, im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen in dem Bereich der Wohnungswirtschaft durchzuführen. Es wurden auch günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart. Die Zinsen waren günstiger als marktüblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2016 - XI ZR 103/15; Urt. v. 18.12.2007 - XI ZR 324/06, Rn. 29 mwN). Dies ist hier der Fall. In dem hier maßgeblichen Monat Februar 2014 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung und einer Laufzeit von über 10 Jahren 2,8 % (MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte; siehe unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 2,53 % liegt darunter. Soweit dem Kläger ursprünglich hinsichtlich des Darlehens über 50.000,00 € ein Widerrufsrecht zustand, weil das Darlehen im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen worden ist, war die Frist zur Ausübung desselben zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Jahr 2020 bereits seit Jahren abgelaufen. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen, da sie dem Muster in Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. inhaltlich und optisch entspricht. 3. Dem Kläger stand auch das hilfsweise ausgeübte Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 BGB nicht zu. Die Regelung des § 494 Abs. 6 BGB bezieht sich, wie sich aus der Systematik der Vorschrift und des Gesetzes ergibt, nur auf die Fälle, in denen eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des EGBGB vorgeschriebenen Angaben fehlt. Der Umfang der im Vertrag anzugebenen Informationen ergibt sich aus § 492 Abs. 2 BGB, welcher wiederum auf Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB verweist. Nur für die Fälle in denen die nach den genannten Vorschriften erforderlichen Angaben fehlen, sieht § 494 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des Vertrages vor und nur für diesen Fall ordnet Absatz 2 an, dass durch Inanspruchnahme des Darlehens der Darlehensvertrag trotz der fehlenden Pflichtangaben wirksam sein soll. Die in § 494 Abs. 3 bis 6 BGB enthaltenen Regelungen sind demgemäß Sanktionen für die Nichteinhaltung der Schriftform bzw. für das Weglassen von Pflichtangaben, welche nur in dem Falle greifen, in dem gegen eine der in Absatz 1 genannten Pflichten aus § 492 Abs. 2 BGB verstoßen wird (MüKo/Schürnband BGB, 7. Auflage, 2017, § 494, Rn. 1). Die Sanktion des jederzeitigen Kündigungsrechts gem. § 494 Abs. 6 BGB greift damit nur in den Fällen, in denen der Darlehensgeber keine hinreichenden Angaben zu Laufzeit oder zu Kündigungsrechten gemacht hat, soweit sich insoweit eine Verpflichtung aus Art. 247 § 6 und 9-13 EGBGB ergibt (Feldhusen in NJW 2017, 1905, 1906). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der zur Einführung des § 494 Abs. 6 BGB geführt hat (BT-Drs. 16/11643, S. 82) ergibt, denn dort ist ausgeführt: „Absatz 6 Satz 1 ist neu und regelt die Rechtsfolgen bei fehlenden Angaben im Vertrag zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder zur Laufzeit (Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB-E). In diesen Fällen erscheint es angemessen, dem Darlehensnehmer ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zuzugestehen.“ Damit nimmt der Gesetzgeber klar Bezug auf die Pflichtangaben aus Art. 247 §§ 3 und 6 EGBGB und stellt damit klar, dass durch die neu einzuführende Vorschrift ein Kündigungsrecht nur für den Fall geschaffen werden soll, in dem der Darlehensgeber seinen Pflichten insoweit nicht nachgekommen ist, ohne dadurch eine selbständige Verpflichtung zu schaffen. Dieses Ergebnis wird außerdem gestützt durch die Überschrift der Vorschrift, welche eindeutig nur als Rechtsfolgenregelung bezeichnet ist und keine eigenständige Verpflichtung zur Nennung von Kündigungsrechten begründet. Aus Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB a. F. i.V.m. Art. 247 § 9 Abs.1 und § 3 Abs. 1 EGBGB a. F. ergibt sich jedoch, dass bei Immobiliardarlehensverträgen gem. § 503 BGB, wie dem hier streitgegenständlichen, die Angabe von Kündigungsrechten nicht zwingend ist. Nach dem oben Ausgeführten führt dies dazu, dass das Weglassen der Angabe von Kündigungsrechten mangels zwingenden Charakters nicht zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 494 Abs. 1 BGB und damit auch nicht zu den für den Fall der Heilung gem. § 494 Abs. 2 BGB angeordneten Sanktion des § 494 Abs. 6 BGB führen kann (so auch BeckOK BGB/Möller, 44. Ed. 1.11.2017, § 494, Rn.19). Eine Angabe, die nicht geschuldet ist, kann auch nicht „fehlen“ im Sinne des § 494 Abs. 6 BGB (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2019 – 2-18 O 100/17). Dem steht auch die Regelung des § 503 BGB nicht entgegen. Zwar ist es zutreffend, dass diese Vorschrift den § 494 Abs. 6 BGB nicht von der Anwendung auf Immobiliardarlehensverträge ausnimmt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass jede in § 494 Abs. 6 BGB angeordnete Rechtsfolge auch auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist. Vielmehr müssen auch die Voraussetzungen des § 494 Abs. 6 BGB vorliegen, was hinsichtlich der Verpflichtung zur Angabe von Kündigungsrechten bei Immobiliardarlehen, wie dargelegt, nicht der Fall ist. Dennoch ist die Nichtausnahme der Anwendung des § 494 Abs. 6 BGB auf Immobiliardarlehensverträge gem. § 503 BGB konsequent, denn diese Vorschrift findet insoweit Anwendung als die ebenfalls in diesem Absatz genannte Angabe der Vertragslaufzeit auch bei Immobiliardarlehen verpflichtend ist. Nach alledem schließt sich die Kammer der Ansicht des OLG Koblenz (Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15) nicht an, wonach die fehlende Angabe von Kündigungsrechten zwar nicht zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 494 Abs. 1 BGB führen soll, aber die Sanktion des § 494 Abs. 6 BGB dennoch greifen soll. Ein Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 BGB besteht auch nicht wegen fehlerhafter Angaben zur Laufzeit des Vertrages, da diese zutreffend im Vertrag angegeben ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Vertragslaufzeit Bezug genommen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Die Beklagte bot dem Kläger im Januar 2014 den Abschluss eines Darlehensvertrages über 80.000,00 € zur Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie des Klägers an. Diesem Angebot war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Das Darlehen sollte durch eine Buchgrundschuld besichert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Die Parteien schlossen außerdem im Februar 2014 einen Darlehensvertrag über 50.000,00 €. Bei diesem Darlehen handelt es sich um ein Darlehen aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124). Die Vertragsurkunde enthält ebenfalls eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten dieses Darlehens wird auf Anlage B2 verwiesen. Der Vertragsschluss zu dem Darlehen über 80.000,00 € wurde durch ….. vermittelt. Zwischen ihm und dem Kläger fanden vor Vertragsschluss persönliche Beratungsgespräche statt. Mit Schreiben vom 11.05.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, seine auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Außerdem erklärte er hilfsweise die Kündigung der Verträge. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K2 verwiesen. Der Kläger behauptet, die Vertragsunterlagen zu dem Darlehen über 80.000,00 € trügen keine Unterschriften. Er ist deshalb der Ansicht, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Er behauptet außerdem, ein etwaiger Vertragsschluss sei unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der im Mai 2020 erklärte Widerruf sei rechtzeitig erfolgt und habe die Vertragsverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Er ist insoweit insbesondere der Auffassung, es seien in den streitgegenständlichen Vertragsunterlagen nicht sämtliche Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a. F. in der korrekten bzw. gesetzlich vorgegebenen Form enthalten gewesen. Diesbezüglich habe der Bundesgerichthof entschieden, dass die Widerrufsangaben umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müssen. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (Aktenzeichen C-66/19) sei der erklärte Widerruf unproblematisch wirksam. Demnach könne der Verbraucher auf der Grundlage eines Vertrages, der hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben seien, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechtes verweise, weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthalte und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist über die er verfügen könne, für ihn zu laufen begonnen habe. Der EuGH habe außerdem in der genannten Entscheidung unmissverständlich festgestellt, dass dies auch für Immobiliardarlehensverträge gelte. Bei richtlinienkonformer Auslegung der Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB könne außerdem auch nicht aufgrund der Verwendung des gesetzlichen Widerrufsmusters von der Gesetzmäßigkeit der Belehrung ausgegangen werden. Die Beklagte könne sich außerdem auf die Schutzwirkung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB nicht berufen, da es an einer hervorgehobenen Form der Belehrung im Sinne dieser Vorschrift fehle. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, sein Widerrufsrecht sei nicht verfristet, da die Beklagte den effektiven Jahreszins in den Darlehensverträgen zu niedrig angegeben habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Fernabsatzverträge handle und, dass weder dem Wortlaut der gegenständlichen Widerrufsinformation noch dem Verweis auf die einschlägigen Gesetze des deutschen Rechts entnommen werden könne, dass der Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen erst in Lauf gesetzt werde, wenn dem Verbraucher weitere Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2002/65/EG zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Darlehensvertrages über 50.000 € komme hinzu, dass der Widerruf auch deshalb wirksam gewesen sei, weil die Beklagte die Pflichtangaben nicht erteilt habe. Hilfsweise ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ein Kündigungsrecht nach § 494 BGB zugestanden habe, weil in den Vertragsunterlagen Angaben zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht fehlten. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB] vom 11.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag vom 20.01.2014 über 80.000,00 EUR (HauptDarlNr. …..) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 2. festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB] vom 11.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag vom 12.02.2014 über 50.000,00 EUR (HauptDarlNr. …..) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, die Widerrufserklärungen aus Mai 2020 seien nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt. Die dem Kläger zu dem Darlehen über 80.000,00 € erteilte Widerrufsbelehrung entspreche der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 12.07.2014 gültigen Fassung. Sie könne sich deshalb auf die daraus resultierende Gesetzlichkeitsfiktion der Belehrung berufen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Fernabsatzgeschäft liege hinsichtlich des Vertrages über 80.000 € aufgrund der persönlichen Gespräche des Klägers mit dem Vermittler nicht vor. Insoweit sei es ausreichend, dass der Vermittler die Gespräche mit Wissen und Wollen des Unternehmers führen tatsächlich Auskunft erteilen könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Hinsichtlich des über die KfW refinanzierten Darlehens habe bereits von Anfang an kein Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen bestanden gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Hinsichtlich des auf dem Vertrieb über Fernabsatz bestehenden Widerrufsrechts sei der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden. Die insoweit erteilte Widerrufsbelehrung entspreche der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB in der bis zum 12.07.2014 gültigen Fassung. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dem Kläger stünde hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehensverträge auch kein Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 S. 1 BGB zu. Die Angaben zu Laufzeit und Kündigungsrechten im Darlehensvertrag seien ausreichend.