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Urteil

2-21 O 11/20

LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0604.2.21O11.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB. Der Einbau des Thermofensters in das streitgegenständliche Fahrzeug vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Einem Anspruch der Klägerin steht entgegen, dass der Vortrag der Klägerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, jedenfalls die Vorsätzlichkeit und Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht zu begründen vermag. Insoweit führt die Klägerin aus, dass das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung auszulegen sei, weil es die Abgasrückführung reduziere bzw. abschalte und dies auch bei Umgebungsbedingungen, welche in Deutschland bzw. Mitteleuropa typisch sind. Allein daraus kann jedoch der Schluss einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin nicht gesehen werden. Das OLG Frankfurt am Main führt insoweit mit Urteil vom 13.11.2019 (Az.: 13 U 274/18) aus: „Denn das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem Thermofenster ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Die Annahme der Sittenwidrigkeit käme hierdurch nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, - 3 U 148/18, juris, Rz. 6). Hiervon kann (...) nicht ausgegangen werden. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können - wie vorliegend -, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, - 10 U 134/19, juris). Denn selbst wenn entsprechend der Auffassung des Klägers das monierte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, fehlt es nach dem Vortrag des Klägers an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die in zulässiger Weise den Ruckschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, - 3 U 148/18, sowie OLG Stuttgart a.a.O.). Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Aufspielen des Software-Updates in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt haben und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist vom Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rz. 8) sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Von einem zumindest bedingten erforderlichen Schädigungsvorsatz kann nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gesetzeslage zu Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/57/EG nicht eindeutig ist, was schon die sowohl in Fachkreisen als auch in der Judikatur kontrovers geführte Diskussion zeigt.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Klägerin hat ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Vorsatz seitens der Beklagten vorgetragen. Denn sie trägt insoweit nur vor, dass die Verringerung bzw. Abschaltung bereits bei Umgebungsbedingungen eintrete, die in Deutschland bzw. Mitteleuropa gängig sind. Dass die Beklagte daraus den Schluss der Rechtswidrigkeit gezogen haben muss, ergibt sich nicht. Weitergehender Tatsachenvortrag der Klägerin kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Insoweit kommt es auf möglicherweise in den vorbereitenden Schrift-sätzen (§ 129 ZPO) enthaltene Behauptungen der Klägerin nicht an. Denn zum Gegenstand der Entscheidung darf wegen des Grundsatzes der Mündlichkeit gem. § 128 Abs. 1 ZPO nur das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene gemacht werden (Zöller, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 128, Rn. 1 m. w. N.). Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird der Parteivortrag gem. § 137 Abs. 2 ZPO durch in freier Rede gehaltenen Vortrag der Parteien. Zwar wird in der Praxis davon gem. § 137 Abs. 3 ZPO regelmäßig abgewichen und die Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze (meist stillschweigend) zugelassen. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Bezugnahme jedoch nicht zugelassen, da sie von der Kammer nicht für angemessen erachtet wird. Nicht angemessen ist die Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze, wenn sich der Bezugnahme nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, was durch sie konkret vorgetragen werden soll. Dem Gegner ist es ebenso wenig wie dem Gericht zuzumuten, sich durch unnötig ausufernde und unsystematische, bestenfalls redundante, teils und bald widersprüchliche Schriftsätze ohne durchgehenden Fallbezug oder ungeordnete Anlagenkonvolute zu arbeiten. Die Angemessenheit der Bezugnahme zu verneinen ist außerdem „Mittel der Wahl, um Auswüchsen der Copy & Paste-Kultur zu begegnen“ (BeckOK ZPO/von Selle, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 137, Rn. 11, 9 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Vortrag der Klägerin in den vorbereitenden Schriftsätzen weist über weite Teile keinen erkennbaren Fallbezug auf. Soweit es der Kammer möglich ist, den Fallbezug zu überprüfen, fällt an vielen Stellen auf, dass ein solcher nicht besteht. Da damit im Ergebnis nicht feststellbar ist, welcher Teil des Vortrags einen Fallbezug aufweist und welcher lediglich unreflektiert aus anderen Verfahren kopiert wurde, ist die Bezugnahme auf die Schriftsätze hier nicht angemessen. So führt die Klägerin in der Klageschrift seitenlang (S. 9-10, 24-30) aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über einen SCR-Katalysator verfüge und dass die Reduzierung von Stickoxid im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Menge der zugeführten Harnstofflösung abhänge sowie zu den sich daraus nach Ansicht der Klägerin ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Dass das Fahrzeug indes nicht über einen SCR-Katalysator verfügt, gesteht die Klägerin in der Replik (dort S. 6 – Bl. 116 d. A.) selbst zu. Auch die Ausführungen der Klägerin zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (S. 11 der Klageschrift – Bl. 13 d. A.) weisen erkennbar keinerlei Bezug zum vorliegenden Verfahren auf, sondern scheinen, ohne jegliche inhaltliche Befassung mit dem Vortrag, aus Schriftsätzen anderer Verfahren kopiert worden zu sein. Die Klägerin vertritt dort die Auffassung, das Landgericht Frankfurt sei aufgrund von § 32 ZPO örtlich zuständig, da Erfolgsort der behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten der Wohnort der Klägerin sei. Sie behauptet insoweit, dieser liege im Bezirk des Landgerichts Frankfurt. Tatsächlich wohnt die Klägerin jedoch im Bezirk des Landgerichts Köln und wohnte dort ausweislich Anlage K1 auch bereits bei Kaufvertragsschluss. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt folgt vielmehr aus §§ 12, 17 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat. Weiter wird die Beklagte mehrfach als „… AG“ (S. 35 der Klageschrift – Bl. 37 d. A.; S. 30 der Replik – Bl. 140 d. A.) bezeichnet. Auf den Hinweis der Kammer, dass eine Bezugnahme auf die Schriftsätze nicht angemessen ist, war der Klägerin kein Schriftsatznachlass gem. § 139 Abs. 4 ZPO einzuräumen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und der Klägervertreter – wie sich aus dem Protokoll ergibt – in freier Rede Umstände vorgetragen hat, aufgrund derer er der Auffassung war, dass ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe. 2. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB besteht nicht, da auch der Betrug ein vorsätzliches Handeln erfordert. 3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 i.v.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Abs. 2 i.Vm. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 herleiten, da insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, kein Schutzgesetz vorliegt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 72 ff.). 4. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung außerdem behauptet hat, das Fahrzeug erkenne den Prüfstand und passe seine Abgaswerte daran an, ist darüber – unabhängig von der Frage, ob diese Behauptung einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB grundsätzlich begründen könnte – kein Beweis zu erheben, da es sich um einen unbeachtlichen Vortrag „ins Blaue hinein“ handelt. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags „ins Blaue hinein“ oder „aufs Geratewohl“, der eine angebotene Beweiserhebung zur reinen Ausforschung machen würde, kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Einer Partei kann es nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis hat und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, Urteil vom 20. September 2002, Az.: V ZR 170/01, NJW-RR 2003, S. 69; BGH, Urteil vom 25. April 1995, Az.: VI ZR 178/94, NJW 95; S. 2111). So liegt die Sache auch hier. Die Klägerin kann, sofern sie nicht eine aufwändige und kostenträchtige technische Untersuchung durchführen lässt, kein sicheres Wissen darüber haben, wie konkret die Motorsteuerung ihres PKW und die darin enthaltene Abgassteuerungssoftware gestaltet ist. Jedoch wird ein solches prozessuales Vorgehen dann unzulässig, wenn die Partei für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen aufstellt, ohne dass hierfür greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Derartige greifbare, tatsächliche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht dargelegt. Insgesamt reicht es für einen schlüssigen Klagevortrag nicht aus, im Wege eines „Generalverdachtes“ grundsätzlich bei allen Dieselfahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung zu vermuten. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2020 – 12 U 353/19) Konkrete Indizien für die Richtigkeit ihrer Behauptungen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt. Der Wertung des Vortrags der Klägerin als „ins Blaue hinein“ steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19) nicht entgegen, da auch der BGH weiterhin davon ausgeht, dass unbeachtlicher Vortrag vorliegt, wenn jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte fehlen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, das Fahrzeug erkenne den Prüfstand, waren nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Vielmehr hat der Klägervertreter zunächst nur erklärt, es sei „davon auszugehen“, dass das Fahrzeug auch den Prüfstand erkenne. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, auch wenn der Klägervertreter sodann die Formulierung seines Vortrags geändert hat (vgl. Protokoll vom 15.05.2020 – Bl. 210 d. A.). Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger – im Gegensatz zu hier – Anhaltspunkte insoweit vorgetragen, als die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt habe, dass in dem dortigen Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Außerdem wurde hinsichtlich des dortigen Motors ein verpflichtender behördlicher Rückruf angeordnet, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall war. 5. Mangels Anspruchs in der Hauptsache ist auch Annahmeverzug nicht festzustellen. 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatz im Zusammenhang mit angeblicher Abgasmanipulation. Die Klägerin erwarb im April 2017 von einer Dritten das von der Beklagten hergestellte gebrauchte Fahrzeug … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …. Das Fahrzeug unterfällt der Abgasnorm Euro 5 und verfügt nicht über einen SCR-Katalysator („AdBlue“), bei welchem mittels Einspritzung von Harnstoff die Stickoxidemissionen des Fahrzeugs reduziert werden. Vielmehr besteht das Emissionskontrollsystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus einer Abgasrückführung und einem Dieselpartikelfilter. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil der bei der Kraftstoffverbrennung entstehenden Abgase nach dem Brennvorgang zurück in die Brennkammer des Motors geleitet und nimmt dort erneut eine Verbrennung teil. Das Volumen der in die Brennkammer zurückgeführten Abgase wird dabei abhängig von der konkreten Situation und den Umgebungsbedingungen gesteuert („Thermofenster“). Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug erkenne den Prüfstand und passe seine Abgaswerte daran an. Sie ist der Ansicht, das Thermofenster sei unzulässig, weil es die Abgasrückführung bereits bei Umgebungsbedingungen reduziere bzw. ganz abschalte, die in Deutschland bzw. Mitteleuropa typisch seien. Die Klägerin hat ursprünglich zu Ziffer 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 17.448,90 € sowie Zinsen i.H.v. 2126,47 €, nebst weiterer Zinsen aus 20.690 € i.H.v. 4 % pro Jahr seit dem 01.12.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … Die Klägerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 29.04.2020 teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 17.342,52 € sowie Zinsen i.H.v. 2.473,60 €, nebst weiterer Zinsen aus 20.690 € i.H.v. 4 % pro Jahr seit dem 01.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges 2 Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht an und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, Anhaltspunkte für eine deliktische Schädigung der Klägerin durch die Beklagte seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Den Ausführungen der Klägerin zur Unzulässigkeit von Abschalteinrichtung fehle jeder Bezug zu streitgegenständlichen Fahrzeug. Darüber hinaus stütze die Klägerin ihre angeblichen Ansprüche weitgehend auf gegen andere Hersteller ergangene Entscheidungen und verkenne dabei, dass selbst eine unterstellte verwaltungsrechtliche Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Emissionskontrollsystems, wofür nichts dargetan sei, eine deliktische Haftung der Beklagten insbesondere wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht zu begründen vermöge. Die Beklagte behauptet, es sei unmöglich, das Volumen der in die Brennkammer zurückgeführten Abgase im Rahmen der Abgasrückführung unabhängig von der konkreten Situation und den Umgebungsbedingungen konstant zu gestalten. Dies führe zu Instabilität der Verbrennung und unzumutbaren Aussetzungen, welche den sicheren Fahrbetrieb gefährdeten. Außerdem führe es zu einer Verrußung und Versottung des Motors und in der Folge zum Motorschäden. Aus Gründen des Motorschutzes und zur Gewährleistung des sicheren Fahrbetriebs es müsse die AGR-Rate abhängig von der Fahrsituation und der Umgebungsbedingung reguliert werden.