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Urteil

2-21 O 240/15

LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0727.2.21O240.15.0A
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Leitsätze
Der Kommanditist kann das Zahlungsbegehren eines Gesellschaftsgläubigers verweigern, wenn die Gläubigerin gegenüber der Gesellschaft zugesichert hat, die Forderung nicht ernsthaft einzufordern
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zutragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kommanditist kann das Zahlungsbegehren eines Gesellschaftsgläubigers verweigern, wenn die Gläubigerin gegenüber der Gesellschaft zugesichert hat, die Forderung nicht ernsthaft einzufordern Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zutragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte kann die Zahlung der begehrten EUR 6.084,93 gemäß § 129 Abs. 1 HGB verweigern, da sie sich gegenüber der Klägerin auf die zwischen der Konsortialführerin und der Fondsgesellschaft getroffene Abrede der "nicht ernsthaften Einforderung" der Kreditforderung sowie auf das "Stillhalteabkommen" berufen kann. Die Beklagte kann der Klägerin § 129 Abs. 1 HGB entgegenhalten, da die Beklagte dies auch der Treuhandkommanditistin gemäß § 404 BGB i.V.m. § 2.1. des Treuhandvertrags entgegenhalten durfte. Die Vorschrift des § 129 HGB enthält eine wesentliche Ausprägung des Grundsatzes der Akzessorietät der Haftung nach § 128 HGB. Mit diesem wäre es unvereinbar, hätte der Gläubiger bei Inanspruchnahme des Gesellschafters bessere Rechte als bei Durchsetzung der Gesellschaftsschuld (vgl. HabersackGroßkomm. HGB, § 129, Rn. 1). Als Ausfluss der Akzessorietät der Haftung kann daher der Gesellschafter alle der Gesellschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen. Als Einreden bzw. Einwendungen kommen solche jeglicher Art in Betracht, insbesondere Erfüllung, Erlass, Vergleich, Annahmeverzug, Verwirkung, rechtskräftige Abweisung, Stundung, pactum de non petendo, Verjährung (vgl. Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 129 HGB, Rn. 2 und 3; berufen, Habersack, Großkomm. HGB, § 129, Rn. 4; Baumbach/Hopt/Roth HGB; 36.A., § 129 Rn. 2). Die Gesellschafterhaftung richtet sich damit auch in ihrem jeweiligen Umfang nach der Gesellschaftsschuld. Aus der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung folgt weiter, dass ein Erlass der Gesellschaftsschuld unter Aufrechterhaltung der Gesellschafterhaftung nicht möglich ist, es sei denn, eine entsprechende Abrede erfolgt mit Zustimmung des Gesellschafters (vgl. Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 128 HGB, Rn. 7) Nicht möglich ist daher anerkanntermaßen der Erlass durch den Gesellschaftsgläubiger unter Vorbehalt der Inanspruchnahme des Gesellschafters (Baumbach/Hopt/Roth HGB § 129 Rn. 1-15, beck-online). Das gilt entsprechend auch für die Stundung nur der Gesellschaftsschuld und insbesondere auch für die Abrede, dass der Gläubiger erst den Gesellschafter in Anspruch nehmen solle (vgl. Baumbach/Hopt/Roth HGB § 129 Rn. 3, beck-online). Eine Stundung der Gesellschaftsschuld unter Vorbehalt der Fälligkeit der Gesellschafterschuld ist daher ebenso unwirksam wie eine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Gläubiger, aufgrund derer der Gläubiger gehalten sein soll, in erster Linie die Gesellschafter und nur hilfsweise die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. Emmerich, HGB, 2.A., § 128, Rn. 8). Gerade so liegt der Fall jedoch hier: Unstreitig hat die Klägerin mit der Fondsgesellschaft ein Zahlungsmoratorium vereinbart. Das ursprüngliche Darlehen war zum 30. Dezember 2011 zur Rückzahlung fällig. Aufgrund der zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft getroffenen "Stillhalteabkommen" sowie der Verpflichtung der Klägerin zur "nicht ernsthaften Geltendmachung" vom 30.12.2011 bzw. 14.3.2012 bzw. den getroffenen Folgevereinbarungen musste die Fondsgesellschaft Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeit gerade nicht leisten. Die Klägerin und die Fondsgesellschaft haben also vereinbart, dass die Klägerin gegenüber der Fondsgesellschaft die Darlehensforderung befristet nicht geltend machen darf. Ihrem Regelungsgehalt nach kommt diese Abrede daher am ehesten einem pactum de non petende bezogen auf die materielle Rechtslage zu (vgl. Krüger, MünchKomm BGB, 7.A., § 271 Rn. 18.). Die genaue Bezeichnung der Vereinbarungen ist jedoch im Ergebnis rechtlich ohne Bedeutung, denn die Rechtsqualität und die Rechtsfolgen dieser Vereinbarungen bestimmen sich nicht nach der Bezeichnungen der Vereinbarung, welche die Parteien ihnen zugewiesen haben, sondern nach dem Inhalt der Vereinbarung. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung ist die Klägerin in rechtsverbindlicher Weise gehindert, die ursprüngliche Darlehensforderung ernsthaft einzufordern, also damit geltend zu machen. Dass dabei die "Stillhaltevereinbarung" und die Vereinbarung zur "nicht ernsthaften Geltendmachung" Rechtsqualität in dem Sinne zukommt, dass die Fondsgesellschaft sich hierauf gegenüber der Klägerin verbindlich berufen kann folgt daraus, dass die Klägerin und die Fondsgesellschaft diese entsprechenden Regelung gerade schriftlich niedergelegt und auch jeweils ausdrücklich verlängert haben, ihnen also erkennbar Rechtsbindungswillen zukommen sollte, zumal die Parteien auch gerade durch die Vereinbarung der "nicht ernsthaften Geltendmachung" den Eintritt der Insolvenzreife der Fondsgesellschaft verhindern wollen. So habe die Klägerin und die Fondsgesellschaft ausdrücklich vereinbart, dass die Kreditgeber stillhalten werden, "um eine Fälligkeit des Kredites zu vermeiden", und sie haben auch ausdrücklich gerade zur Laufzeit des Stillhalteabkommens weitere Regelungen getroffen. Es wäre mit der Vorschrift des § 129 BGB, die die Haftung des Gesellschafters nach Maßgabe des Grundsatzes der Akzessorietät begrenzt, unvereinbar, wenn die Beklagte sich nicht auf die zwischen der Fondsgesellschaft und der Klägerin getroffene Abrede, wonach Zahlungen auf die Darlehensschuld jedenfalls zur Zeit gerade nicht zu leisten sind, nicht berufen könnte. Der Gesellschafter kann sich zwar nicht dagegen wehren, dass die Gesellschaft zugunsten des Gläubigers auf Einwendungen verzichtet; er muss das im Gegensatz zum Bürgen grundsätzlich gegen sich gelten lassen, weil er sich nur auf Einwendungen berufen kann, die die Gesellschaft noch hat, § 129 Abs.1 HGB. Das ist aber ein anderer Fall. Mit einem nur zu ihren Gunsten vereinbarten Vertrag, wonach die Klägerin die Darlehensforderungen nicht gegenüber der Fondsgesellschaft, sondern nur gegenüber den Gesellschaftern geltend macht, verzichtet die Fondsgesellschaft nicht zu ihren Lasten auf Einwendungen; sie schließt vielmehr einen Vertrag, der sie bevorteilt, dem Gesellschafter hingegen diesen Vorteil nicht verschaffen soll und ihm obendrein etwaige Rechte aus § 129 HGB nimmt. Das liefe auf eine rechtsgeschäftlich zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft vereinbarte Verschärfung der gesetzlichen Haftung des Gesellschafters hinaus, die vom Haftungszweck der §§ 128 ff. HGB nicht gedeckt wird und die der Gesellschafter nicht hinzunehmen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65 -, BGHZ 47, 376-381, Rn. 12). Die Beklagte hat auf ihre Rechte aus § 129 HGB nicht verzichtet; diese Rechte können ihr auch nicht durch "Mehrheitsbeschluss" aberkannt werden (vgl. Ansprüche des Treuhandkommanditisten gegenüber der Beklagten aus § 171 HGB, §§ 675, 670, 398 BGB i.S. einer Forderung auf Einzahlung der Hafteinlage macht die Klägerin ausdrücklich gerade nicht geltend. Mangels bestehender Hauptforderung kann die Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht ersetzt verlangen. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 BGB, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin hat der XXX Immobilien Verwaltungs- Gesellschaft Nr. X mbH & Co. Objekt XXx KG, Stuttgart (künftig: Fondsgesellschaft) mit Vertrag vom 27. Juni 2002 einen Konsortialkredit in Höhe von EUR 103.080.000,00 gewährt. Die Beklagte beteiligte sich mit der Beitrittserklärung vom 23. Juni 2003 mit einem Betrag von 15.000 € zuzüglich 5 % Agio an der Fondsgesellschaft. Dabei trat die Klägerin der Gesellschaft nicht unmittelbar als Kommanditistin bei, sondern sie beteiligte sich vielmehr über die XXXX Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH (künftig: Treuhandkommanditistin) als Treugeberin. Dabei schloss die Klägerin als Treugeberin mit der Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag ab, nach welchem die Treuhandkommanditistin für die Klägerin die Kommanditbeteiligung treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Umfang der von der Klägerin bezeichneten Beteiligung für Rechnung der Klägerin an der Fondsgesellschaft begründen, treuhänderisch halten und verwalten sollte. Auszugsweise lautet der Treuhandvertrag wie folgt: "§ 1 Treuhandauftrag / Person des Treugebers 1. Der Treugeber beauftragt hiermit die XXX Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditisten für ihn eine Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, aber im Umfang der vom Treugeber gezeichneten Beteiligung für Rechnung des Treugebers, an der XXX Immobilien Verwaltungs- Gesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt XXX Park KG ... zu begründen und treuhänderisch zu halten und zu verwalten. ... ... § 2 Rechte des Treugebers 1. Der Treuhandkommanditist tritt hiermit seine Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung an den Treugeber ab, .... Der Treugeber nimmt diese Abtretung an. ... ... § 9 Haftung des Treuhandkommanditisten 1.... der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung stehen. ..." Wegen des genauen Inhalts des Treuhandvertrages wird im Übrigen auf Seite 89-92 des Fondsprospektes, Anlage K 2 Bezug genommen. Gemäß § 3 Nr. 7 S. 1 des Gesellschaftervertrages der Fondsgesellschaft stellt die jeweilige Beteiligungssumme die im Verhältnis zur Fondsgesellschaft geschuldete Pflichtenlage und die Hafteinlage dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 4 verwiesen. In den Jahren 2003-2010 wurden an die Beklagte aus den Liquiditätsüberschüssen der Fondsgesellschaft Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 6.465,00 ausgezahlt. Die Handelsbilanzen der Fondsgesellschaft von 2003-2010 wiesen in den Anfangsjahren 2003 und 2004 erhebliche Anfangsverluste und für die Jahre 2005-2010 jeweils einen Gewinn aus. Die in den Jahren 2005-2010 erwirtschafteten Gewinne reichten nicht aus, um die anfänglichen Verluste zu kompensieren. Insoweit erhielt die Klägerin in den Jahren 2003-2010 insgesamt EUR 6.084,93 , die nicht mehr durch die Haftsumme gedeckt waren. Das Darlehen der Klägerin wurde am 30. Dezember 2011 zur Rückzahlung fällig, es wurde weder prolongiert noch am Rückzahlungstag von der Fondsgesellschaft zurückgezahlt. Unter dem 30.12.2011 schlossen die Klägerin, die Treuhänderin, die Fondsgesellschaft - sowie weitere Personen - eine "Stillhaltevereinbarung", im Rahmen derer verabredet wurde, dass die Kreditgeber bezüglich der Rückführung des Kredites bis zum 29. Februar 2012 stillhalten werden, um die Fälligkeit des Kredites zu vermeiden und Lösungen für eine sichere Rückführung des Kredites zu finden. Unter dem 14. März 2012 schlossen die Klägerin, die Treuhänderin, die Fondsgesellschaft - sowie weitere Personen - eine "Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung". Hierin ist u.a. folgendes niedergelegt: "§ 1 Stand der Verträge, Fälligkeit (1) Der Kredit valutiert per 29.2.2012 in Höhe von EUR 80.738.000,00 zuzüglich Zinsen seit dem 01.03.2012. Die Fälligkeit seit dem RÜCKZAHLUNGSTAG bleibt weiter bestehen, jedoch wird die Konsortialführerin den Rückzahlungsanspruch für die Laufzeit gem. § 6 dieses VERTRAGES nicht ernsthaft einfordern ("NICHT ERNSTHAFTES EINFORDERN", es sei denn in diesem VERTRAG ist etwas anderes ausdrücklich geregelt. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen des "NICHT ERNSTHAFTES EINFORDERN" wird auf Ziff. 2.2 der STILLHALTEVEREINBARUNG verwiesen. ... ... § 3 Inanspruchnahme der Kommanditisten (4) Der BETEILIGUNGSTREUHÄNDER tritt hiermit seine FREISTELLUNGSANSPRÜCHE gegen die TREUGEBER an die KONSORTIALFÜHRERIN ab. Die KONSORTIALFÜHRERIN nimmt die Abtretung hiermit an. ...." Wegen des Weiteren genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 9. Mai 2012 stimmten rund 90 % der Gesellschafterstimmen der Fondsgesellschaft der am 14.3.2012 geschlossenen Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung zu. Die Treuhandkommanditistin forderte daraufhin mit Schreiben vom 5.6.2013 die Beklagte "im Namen der Kreditgeber" zur Zahlung von EUR 5.184,75 an diese bis spätestens zum 31.07.2013 auf, wobei hiermit das Angebot verbunden war, dass in dem Fall, in welchem die Beklagte den geforderten Betrag zahlt, der Restbetrag - rund weitere 20 % der ausstehenden Hafteinlage - erlassen sei. Unter anderem heißt es in dem Schreiben wie folgt: "... Für Sie besteht derzeit gegenüber der Beteiligungsgesellschaft im eigentlichen Sinne des Wortes keine Schuld und damit auch keine Zahlungsverpflichtung. Jedoch erledigen Sie mit ihrer Zahlung an die Kreditgeber in Höhe ihres Zahlbetrages eine Forderung der Kreditgeber gegenüber der Beteiligungsgesellschaft...." Wegen des Weiteren genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 44 verwiesen. Die Beklagte kann diesem Zahlungsbegehren nicht nach. Die Vereinbarung vom 14.03.2012, insbesondere die dort vereinbarte Regelung zur nicht ernsthaften Einforderung der Darlehensansprüche wurde durch mehrmalige Nachfolgevereinbarungen, letztmalig bis zum 30.6.2016, verlängert. Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Darlehensrückzahlung bis zur Höhe einer nicht geleisteten Kommanditeinlage, mithin in Höhe von EUR 6.480,93 zu leisten. Die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs sei durch die Vereinbarung vom 14.03.2012 und auch nicht durch die Nachfolgevereinbarungen beseitigt worden. Auf § 129 Abs. 1 HGB könne die Beklagte sich nicht berufen, da die Stillhaltevereinbarung und das nicht ernsthafte Einfordern ausschließlich zu Gunsten der Fondsgesellschaft vereinbart werden sollte und ausschließlich zwischen diesen wirken sollte. Es sei mit diesen Vereinbarungen gerade nicht gewollt worden, dass die Klägerin gegenüber den Anlegern die Forderungen nicht einfordern können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6480,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 sowie außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von EUR 650,34 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen . Die Beklagte meint, die zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft getroffene Stillhaltevereinbarung und die Vereinbarung der nicht ernsthaften Geltendmachung der Darlehensforderung wirke gem. § 129 Abs. 1 HGB auch zu ihren Gunsten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.