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Urteil

2-21 O 339/13

LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2014:1017.2.21O339.13.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.185,70 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.4.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers und der Frau C aus ihren mittelbaren Kommanditbeteiligungen an der ABC im Nennwert von zusammen 35.000 GBP. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.761,08 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 50.192,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.185,70 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.4.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers und der Frau C aus ihren mittelbaren Kommanditbeteiligungen an der ABC im Nennwert von zusammen 35.000 GBP. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.761,08 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 50.192,70 € festgesetzt. Die Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung gem. § 280 Abs. 1 BGB. 1) Die Beteiligten (Kläger/Zedentin einerseits, Beklagte andererseits) haben einen Beratungsvertrag gemäß § 675 BGB geschlossen. Ein konkludenter Anlageberatungsvertragsschluss ist nach den Grundsätzen des sog. Bond-Urteils des BGH (Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126) bereits dann zu bejahen, wenn ein Anlageinteressent an einen Vertreiber herantritt, nach einer Kapitalanlage fragt und der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.1.2007, III ZR 193/05, juris), der sich die Kammer anschließt, liegt ein Anlageberatungsvertrag regelmäßig dann vor, wenn der Anlageinteressent deutlich macht, dass er in Bezug auf eine bestimmte, für ihn wesentliche Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des anderen als Berater oder Vermittler in Anspruch nehmen will und dieser in Kenntnis dieser Umstände die Beratung beginnt; der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es dann nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Februar 2014, 23 U 216/12, juris). Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist „eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin“ (BGH, Beschluss vom 9.3.2011, XI ZR 191/10, Rn. 19.). Der Vortrag des Klägers lässt vorliegend die Bewertung zu, dass ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Die Ausführungen hierzu werden von der Beklagten nicht substantiell in Abrede gestellt. 2) Offen bleiben kann, ob die Beklagte gegen ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verstoßen hat. Eine Anlageberatung muss zum einen anlegergerecht, zum anderen anlage- bzw. objektgerecht sein. a) Im sog. Bond-Urteil hat der BGH die Maßstäbe für die anlegergerechte Beratung wie folgt ausformuliert: „Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muß sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (Heinsius, ZHR 1981, 177, 189). Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muß unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 - NJW 1982, 1095, 1096).“ (BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93). b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beraterin D in Zusammenhang mit der Beteiligung den Begriff „sicher“ verwendet hat. Die von der Beklagten benannte Zeugin D hat glaubhaft bekundet, sie habe die streitgegenständliche Beteiligung unter Berücksichtigung der Parameter der Lage der Immobilie in London sowie einer nahezu vollständigen Vermietung als sicher bezeichnet. Es gab keine konkreten Anhaltspunkte, die den Rückschluss darauf zulassen, dass die Zeugin insoweit falsch vorgetragen hätte. Sie konnte sich in diesem Punkt noch gut erinnern. Ihre Aussage korrespondiert mit der Aussage der Zeugin C. Diese hat ebenfalls bekundet, es müsse so gewesen sein, dass die Zeugin D die Beteiligung als sicher dargestellt habe. Auch der Kläger hat in der persönlichen Anhörung vorgetragen, die Zeugin D habe gesagt, dass es eine „einigermaßen sichere“ Angelegenheit sei. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, an der Aussage der Zeugin D zu zweifeln, sie habe in Zusammenhang mit der Beteiligung den Begriff „sicher“ verwendet. c) Nach der Rechtsprechung des BGH kann in der Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds als „sicher“ ein Beratungsfehler liegen (BGH, Urteil vom 8.7.2010, III ZR 249/09 m.w.N., zitiert nach openjur). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anleger keine Verlustrisiken eingehen wollte und ihm nicht bekannt war, dass das Produkt Verlustrisiken aufwies (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2009, XI ZR 152/08). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung kann nach der Rechtsprechung des BGH zivilrechtlich allerdings gleichsam „geheilt“ werden. Erforderlich für eine solche Heilung ist, dass sich der Anleger bewusst auf eine seinem Anlageziel ggf. widersprechende Anlage einlässt (vgl. BGH, Urteil vom 8.7.2010, III ZR 249/09). Eine Haftung der beratenden Bank durch die Bezeichnung eines geschlossenen Fonds als „sicher“ kommt auch dann in Betracht, wenn der Anlagevermittler oder -berater die Risiken verharmlost hat (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.6.2009, 28 O 600/06; BGH, Urteil vom 19.6.2008, III ZR 159/07; BGH, Urteil vom 24.4.2014, III ZR 389/12). d) Ob die genannten Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung gegeben sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Weder der Kläger, noch die Zeugin D haben zu Protokoll gegeben, die Beteiligung sei uneingeschränkt als sicher dargestellt worden („einigermaßen sicher“; „sicher unter Berücksichtigung der Parameter“). Ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung vor diesem Hintergrund anzunehmen ist, kann im Ergebnis dahinstehen, weil die Beklagte jedenfalls aus anderem Grunde haftet. 3) Die Beklagte ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie gegen ihre Verpflichtung zur anlage-/objektgerechten Beratung verstoßen hat. a) Im o.g. Bond-Urteil hat der BGH folgende Maßstäbe für die anlagegerechte Beratung festgehalten: „In bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 – IVa ZR 134/85– WM 1987, 531, 532). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (vgl. BGHZ 100, 117, 121 f.). Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich - auch anhand ausländischer Quellen - über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, daß seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat. Die Beratung der Bank muß richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muß zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, daß sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl. Arendts WM 1993, 229, 234). “ (BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93). Zusammengefasst gilt: „In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.“ (BGH, Urteil vom 24.4.2014, III ZR 389/12). b) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur anlage-/objektgerechten Beratung nicht bereits dadurch nachgekommen, dass sie der Klägerseite rechtzeitig vor der Zeichnung einen ausführlichen Verkaufsprospekt übermittelt hätte. aa) Die beratende Bank kann den Anleger nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich durch rechtzeitige Aushändigung des Emissionsprospekts aufklären. Grundsätzlich kann die Aufklärung auch in schriftlicher Form durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen, sofern das Prospektmaterial hinsichtlich Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (OLG Schleswig, Beschluss vom 28.8.2013, 5 U 76/13; vgl. BGH v. 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 20 f.). Eine feste Zeitspanne hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Übergabe gibt es nicht. Welche Zeitspanne nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist, hängt insbesondere von der Vorerfahrung des Anlegers ab. Eine rechtzeitige Übergabe wird jedenfalls dann vorliegen, wenn der Emissionsprospekt zwei Wochen vor der Zeichnung übergeben wird. Selbst eine Übergabe am Tag vor dem Erwerb kann nach der BGH-Rechtsprechung rechtzeitig sein: „Ob ein Tag ausreicht, sich mit dem Inhalt eines Verkaufsprospektes vertraut zu machen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.“ (BGH, Beschluss vom 19.7.2011, XI ZR 191/10). bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte der Klägerseite (Kläger/Zedentin) den Prospekt erst während des Gesprächs, an dessen Ende die Klägerseite die Beteiligung gezeichnet hat, übergeben hat. Dies war nicht rechtzeitig im Sinne der genannten BGH-Rechtsprechung. Die Zeugin C hat bekundet, am Ende des Gesprächs habe die Beraterin D der Klägerseite einen Prospekt mitgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerseite „dies aber schon festgemacht“. Die Zeugin D hat bekundet, sie habe bei der Beratung das Fondsportrait (K3) und den Zeichnungsschein verwendet. Sie habe den Verkaufsprospekt zur Aushändigung dabei gehabt. Den Prospekt habe sie während des Gesprächs ausgehändigt. Auch der Kläger hat vorgetragen, man habe erst nach der Unterschrift „einen dicken Prospekt bekommen“. Nachdem alle drei Beteiligten an dem Gespräch vorgetragen haben, dass der Prospekt in der Beratungssituation, d.h. nicht rechtzeitig, ausgehändigt worden sei, hat die Kammer trotz des Eigeninteresses des Klägers und der Zedentin keinen vernünftigen Zweifel daran, dass dies so gewesen ist. Soweit die Zeugin D ergänzend bekundet hat, es könne sein, dass die Zeugin den Prospekt an die Klägerseite vorab geschickt habe („Dies kann ich nicht mit 100%iger Sicherheit sagen. Dies könnte sein“), sieht die Kammer dies als eine theoretische Möglichkeit an, die die Zeugin nicht ausschließen konnte. Theoretische Zweifel ändern jedoch nichts daran, dass der Kläger den Beweis der nicht rechtzeitigen Übermittlung des Prospekts geführt hat, da theoretische Zweifel immer bestehen. Die Angaben im Zeichnungsschein zum Prospekt hat die Kammer gewürdigt, misst ihnen jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2012, III ZR 66/12). c) Eine anlage-/objektgerechte Aufklärung ist auch nicht mündlich erfolgt. Die Zeugin D hat glaubhaft bekundet, sie habe den Fonds anhand eines Fondsportraits (Anlage K3) dargestellt. Anhand dieses Fondsportraits habe sie auf die Risiken der Anlage hingewiesen. Anlage K3 sei für sie eine Art Leitfaden gewesen. Zudem sei sie mit dem Kunden den Vertrag (Zeichnungsschein) durchgegangen („ich habe die Risiken erwähnt, die in dem Fondsportrait erwähnt sind, sonst keine Risiken“). Die Kammer hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Aussage der Zeugin D insoweit zutraf. Wenn die Zeugin die Klägerseite wie bekundet beraten hat, kann eine anlagegerechte mündliche Beratung ausgeschlossen werden. Denn im (einseitigen) Fondsportrait sind zwar als Risiken geringere Mietzahlungen, höhere Kosten, Veräußerung der Fondsimmobilie zu einem geringeren Preis als kalkuliert und Währungsverluste erwähnt. Dies sind aber bei weitem nicht alle Umstände, die für die Kaufentscheidung eines Anlegers von Bedeutung sind. So ist im Fondsportrait nicht erwähnt, dass die Treuhänderin des Fonds eine Tochtergesellschaft des Emissionshauses ist. Hierauf hätte der Anleger hingewiesen werden müssen. Dies ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Entscheidung BGH Iva ZR 122/85, juris, Rn. 24: „Besonders schwer wiegt, daß der Projektinitiator auch die Treuhänderin kontrollierte, so daß damit die zur Interessenwahrung der Anleger gebotene Neutralität nicht gegeben war. Eine solche im Konzept der Beteiligung von Anfang an angelegte bedeutsame Gefahr und Unsicherheit durfte und konnte bei pflichtgemäßer Prüfung nicht übersehen werden. Denn der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag für den Fonds R räumte der Treuhänderin zwar sämtliche Rechte, den Treugebern wegen der Zusammensetzung, der Beschlußfähigkeit und der Arbeitsweise des Beirates aber kaum Kontrollmöglichkeiten ein. Danach kam es für den Treugeber ersichtlich entscheidend darauf an, daß die hinter der Treuhänderin stehenden Personen wirklich unabhängig waren.“ (BGH, IVa ZR 122/85 –, BGHZ 100, 117-125). Die Kammer schließt sich der Auffassung des BGH an, dass der Anleger über diesen Umstand aufzuklären ist und dass dieser Umstand besonders schwer wiegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin D die Klägerseite nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat. Die Zeugin hat bekundet, sie habe die Risiken erwähnt, die im Fondsportrait erwähnt seien. Sonst habe sie keine zusätzlichen Risiken erwähnt. Es gibt keinen vernünftigen Grund hieran zu zweifeln, zumal sich die Zeugin D insoweit sicher war. Zwar wusste sie nicht mehr, ob sie etwas dazu gesagt habe, ob der Treuhänder zur IVG-Gruppe gehörte. Doch sie war sich hinsichtlich der Vorgehensweise, nach der sie einen Anleger anhand der Anlage K3 und des Zeichnungsscheins beriet, sicher. Bei dieser Vorgehensweise kann ausgeschlossen werden, dass sie die Klägerseite auf den genannten Umstand hingewiesen hat, weil er weder in Anlage K3 noch im Zeichnungsschein erwähnt ist. Es gibt auch keine Namensähnlichkeit zwischen Treuhänder und ABS-Gruppe, aus der man die Konzernzugehörigkeit der Treuhänderin hätte erkennen können. d) Offen bleiben kann, ob weitere Pflichtverletzungen der Beklagten in Bezug auf die Pflicht zur objektgerechten Beratung vorliegen. Wenn die Beratung wie von der Zeugin D bekundet anhand der Anlage K3 und dem Zeichnungsschein erfolgt ist und der schriftliche Verkaufsprospekt nicht rechtzeitig übersandt wurde (s.o.), kann eine anlagegerechte Beratung aber in jedem Fall ausgeschlossen werden. 4) Die Pflichtverletzung war für den Erwerb der Anlage kausal. Als Rechtsfolge einer Beratungspflichtverletzung steht dem Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zur Seite (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07). Dementsprechend wird vermutet, dass die Klägerseite bei entsprechender Aufklärung über die Rückvergütungen vom Erwerb des betreffenden Anlageprodukts Abstand genommen hätte. Die Vermutung der Ursächlichkeit gilt für alle Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen des Anlageberaters, nicht nur bei unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH, Urteil vom 15.7.2014, XI ZR 418/13). Die Beklagte hat die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegt. 5) Als Rechtsfolge kann der Geschädigte kann von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet, was zur Folge hat, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich anzurechnender erhaltener Zahlungen aus der Beteiligung Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung hat (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.8.2014, 23 U 190/13). Der Kläger hat dementsprechend einen Anspruch auf Zahlung von 51.598 € (Anlagebetrag zzgl. Agio) abzüglich Ausschüttungen. Als Ausschüttungen sind – nachdem der Kläger zum Beleg der Höhe Anlage K15 vorgelegt hat – Beträge in Höhe von 598,41 € und weiteren 797,89 € anzusetzen, so dass dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 50.185,70 € zuzusprechen ist. Zug um Zug sind die Rechte aus der Beteiligung an die Beklagte zu übertragen. Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagte stehen der Zug um Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Klägers (BGH, Urteil vom 10.07.2012, XI ZR 295/11). Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diese waren in Höhe von 1,3 Gebühren zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer – bezogen auf den zugesprochenen Streitwert – erforderlich und zweckmäßig. Eine Erhöhungsgebühr von 0,3 für einen zweiten Auftraggeber ist nicht zuzusprechen, da die Erschwernisse wegen des zweiten Auftraggebers aufgrund der Besonderheiten der hiesigen Fallkonstellation bereits in der Erhöhung des Streitwertes ihren Niederschlag finden. Eine zweifache Erhöhung der Gebühr (Erhöhung des Streitwerts und Erhöhung wegen eines zweiten Auftraggebers) wegen eines Vorgangs (Abtretung) ist von der Beklagten nicht zu tragen. Der Kläger kann die Rechtsanwaltskosten in eigenem Namen geltend machen. Kommt wie hier eine Rechtsschutzversicherung für die Anwaltskosten auf, geht der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung über. Der Kläger kann diesen dann normalerweise nicht geltend machen. Anders ist es, wenn die Rechtsschutzversicherung den Kläger im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt, die Kosten einzuklagen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtsschutzversicherung eine Ermächtigung zur Prozessführung des Klägers in eigenem Namen erteilt hat (gewillkürte Prozessstandschaft) und dass diese darüber hinaus auch eine Einziehungsermächtigung in der Weise enthält, dass der Kläger - wie beantragt - Zahlung an sich verlangen kann (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.8.2013, 17 U 132/12.). Eine solche Ermächtigung hat der Kläger mit Anlage K13 vorgelegt. 6) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend. Der Kläger und dessen Ehefrau, die Zeugin C, erwarben 2007 über die damalige X- Bank Anteile an dem Fonds ABC für insgesamt 35.000 GBP zuzüglich 5 % Agio. Umgerechnet ergab sich ein Betrag i.H.v. ingesamt ca. 51.598 €. Davon entfielen auf den Kläger 15.000 GBP zuzüglich 5 % Agio (insgesamt ca. 22.114 €) und auf seine Ehefrau 20.000 GBP zzgl. 5 % Agio (insgesamt ca. 29.486 €). Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärungen wird auf Anlagen K1 und K2 verwiesen. Zum Zeitpunkt der Anlage war der Kläger 78 Jahre alt. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau befanden sich im Ruhestand. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über Ersparnisse in Höhe von insgesamt ca. 250.000 €. 2004 hatte die Klägerseite einen anderen geschlossenen Immobilienfonds erworben. Dieser wurde nach einiger Zeit abgewickelt. Das angelegte Geld wurde nebst einer Rendite an die Klägerseite ausgezahlt. Bei der streitgegenständlichen Beteiligung handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in Form einer KG. Gegenstand war ein Bürogebäude in der City von London, Hauptmieter die ZZZ. Der Fonds erwarb in Zusammenarbeit mit einem Joint Venture Partner 50 % der Immobilie. Der Erwerb wurde zu ca. 53 % fremdfinanziert, teilweise in Schweizer Franken. Aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien sollten sich steuerliche Vorteile für die Anleger ergeben. Wegen der Einzelheiten des Emissionsprospekts wird auf Anlage B 1 verwiesen. Der Kläger und dessen Ehefrau erhielten aus der Beteiligung Ausschüttungen i.H.v. mindestens 598,41 € und weiteren 797,89 €. Dem Erwerb der Beteiligung gingen zwei Gespräche mit einer Mitarbeiterin der Beklagten voraus, der Zeugin D. Im September 2007 kam es zunächst zu einem telefonischen Kontakt. Insbesondere wurde in dem Telefonat ein Gesprächstermin vereinbart. Am 17.9.2007 kam es zu einem Gespräch, an dem der Kläger, die Zeugin C und die Zeugin D teilnahmen. Im Nachgang zum Gespräch erwarben der Kläger und seine Ehefrau am gleichen Tag die Beteiligung. Am 29.9.2013 trat die Ehefrau Ansprüche an den Kläger ab (Anlage K14). Eine Rechtsschutzversicherung übernahm die Kosten der Klage und teilte mit, der Kläger könne diese im eigenen Namen geltend machen (K13). Mit Schreiben vom 13.3.2013 forderte die Klägerseite die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 22.4.2013 auf (Anlage K10). Der Kläger ist der Ansicht, er und seine Ehefrau seien fehlerhaft beraten worden. Frau D habe den Fonds fehlerhaft vorgestellt. Er und seine Ehefrau hätten gesagt, sie wollten eine Anlage, die sie jederzeit in Liquidität umwandeln könnten. Die jederzeitige Verfügbarkeit des Kapitals sei ihnen wichtig gewesen. Er und seine Ehefrau seien konservative Anleger. Frau D habe gesagt, ein Investitionsrisiko sei mit der Anlage nicht verbunden gewesen. Es gebe ein kleines Währungsrisiko, das aber nur dazu führen könne, dass die Höhe der Ausschüttungen schwanken könne. Sie habe aber nicht auf die Möglichkeit eines Verlustes des angelegten Geldes hingewiesen. Sie habe auch nicht auf die eingeschränkte Handelbarkeit einer KG-Beteiligung hingewiesen. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei lediglich der Kurzflyer K 3 ausgehändigt worden. Sie seien nicht auf Rückvergütungen hingewiesen worden. Einen Verkaufsprospekt hätten sie nicht erhalten. Frau D habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die Treuhänderin eine Tochtergesellschaft des Emissionshauses ist (vgl. Bl. 182 des Verkaufsprospekts). Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.185,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.4.2013 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers und dessen Ehefrau, Frau Gisela C aus ihren mittelbaren Kommanditbeteiligungen an der ABC im Gesamtnennwert von 35.000,00 GBP zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.097,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Kläger und dessen Ehefrau nicht fehlerhaft beraten. Anfang September habe Frau D den Fonds kurz telefonisch vorgestellt, weil sie nachdem Kauf den anderen geschlossenen Immobilienfonds Kenntnis vom Interesse der Klägerseite an geschlossenen Immobilienfonds gehabt habe. Daraufhin habe sie den Verkaufsprospekt (Anl. B 1) übersandt. Im Gesprächstermin in der Filiale habe die Beraterin den Fonds ausführlich vorgestellt. Sie habe auf die Risiken des Fonds hingewiesen. Sie habe insbesondere auf ein unternehmerisches Risiko, ein Verlustrisiko und die eingeschränkte Handelbarkeit hingewiesen. Ein Beratungsfehler sei nicht erkennbar. Schon weil der Prospekt rechtzeitig übersandt worden sei, seien der Kläger und dessen Ehefrau ordnungsgemäß über alle für die Kaufentscheidung erheblichen Aspekte der Anlage aufgeklärt worden. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten zudem Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte Provisionen erhielt. Im Übrigen seien die Ausschüttungen höher als von der Klägerseite eingeräumt. Der Kläger habe 1.237,50 GBP erhalten, die Ehefrau 1.650 GBP. Die Beklagte verweist insoweit auf Anlage B2. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Die Kammer hat den Kläger angehört und als Partei vernommen. Die Kammer hat die Zeugen C und D vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen verwiesen. Ursprünglich hat der Kläger Klage in Höhe von 50.192,70 € erhoben. Er hat diesen Betrag und die geltend gemachte Verzinsung im Laufe des Verfahrens geringfügig reduziert.